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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.06.2014 735 2013 348 / 135 (735 13 348 / 135)

June 5, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,531 words·~18 min·1

Summary

Invalidenrente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. Juni 2014 (735 13 348 / 135) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Bemessung der Überentschädigung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.___, Kläger, vertreten durch André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

Pensionskasse B.____, Beklagte

Betreff Invalidenrente

A. Der 1957 geborene A.____ war zuletzt vom 1. Januar 1994 bis 31. Oktober 1998 in der Betriebswerkstatt der C.____ als Mechaniker angestellt. Seit 6. November 1997 war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Am 10. Dezember 1997 erlitt A.____ einen Verkehrsunfall und zog sich dabei ein geschlossenes Schädelhirntrauma mit Contusio cerebri zu. Mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) rückwirkend ab 1. November 1998 gestützt auf einen IV-Grad von 100% eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 17. November 1999 gewährte die D.____ Schweizerische Versicherungsgesellschaft, als Unfallversicherung A.____ ab 1. Dezember 2000 eine Komplementärrente. Die zuständige Pensi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht onskasse B.____ teilte A.____ am 18. April 2001 mit, dass ihm unter Berücksichtigung der Überentschädigung ab 1. Dezember 2000 eine monatliche Rente (inkl. zwei Kinderrenten) von Fr. 394.70 und ab 1. Januar 2001 eine solche von Fr. 406.10 zustehe. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 hielt die Pensionskasse B.____ fest, dass der monatliche Rentenanspruch ab 1. Januar 2008 Fr. 706.10 betrage. Am 24. Februar 2009 bezifferte die Pensionskasse B.____ den monatlichen Rentenanspruch ab 1. Januar 2009 mit Fr. 1‘066.30. Mit Schreiben vom 6. September 2012 hielt die Pensionskasse B.____ fest, dass zufolge Wegfalls der Kinderrente für die Tochter E.____ per 31. Juli 2012 der Rentenanspruch ab 1. August 2012 nunmehr noch Fr. 1’054.20 (inkl. eine Kinderrente) betrage. B. Am 29. November 2013 erhob A.____, vertreten durch Advokat André Baur, Klage beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Pensionskasse B.____ sei zu verurteilen, ihm unter Anrechnung des bisher Geleisteten rückwirkend ab 1. August 2012 eine ganze Vorsorgeinvalidenrente von monatlich Fr. 2‘022.40, inklusive eine Kinderrente, auszurichten, ergebend bis zur Klageinreichung eine nachzubezahlende Differenz von Fr. 15‘491.20 und für jeden weiteren Monat Fr. 968.20. Eventualiter sei die Beklagte unter Anrechnung des bisher Geleisteten zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. August 2012 eine ungekürzte obligatorische monatliche Rente von Fr. 1‘672.20, inklusive eine Kinderrente, auszurichten, ergebend bis zur Klageinreichung eine nachzubezahlende Differenz von Fr. 9‘888.-und für jeden weiteren Monat Fr. 618.--. Subeventualiter sei die Beklagte unter Anrechnung des bisher Geleisteten zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. August 2012 eine gekürzte obligatorische monatliche Rente von Fr. 1‘304.25, inklusive eine Kinderrente, auszurichten, ergebend bis zur Klagerhebung eine nachzubezahlende Differenz von Fr. 4‘000.80 und für jeden weiteren Monat Fr. 250.05. Die Ansprüche, inklusive die künftig bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits fällig werdenden, seien ab Einreichung der vorliegenden Klage bzw. ab Fälligkeit der jeweiligen Rentendifferenzbeträge mit 5% p.a. zu verzinsen. Bis zur Einreichung der vorliegenden Klage seien unter dem Hauptbegehren Zinsen von Fr. 516.35 aufgelaufen, unter dem Eventualbegehren Fr. 329.60 und unter dem Subeventualbegehren Fr. 133.35; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die Überentschädigungsberechnung sowohl nach den für die überobligatorische Rente als auch nach den für die obligatorische Rente geltenden Bestimmungen unzutreffend vorgenommen. C. In ihrer Klagantwort vom 10. Februar 2014 schloss die Pensionskasse B.____ unter o/e- Kostenfolge auf Abweisung der Klage. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 5. März 2014; Duplik vom 2. April 2014) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Für die vorliegende Streitigkeit über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung ist nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 54 des Geset-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung sachlich zuständig. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten berufsvorsorgerechtlicher Natur. Gerichtsstand ist demnach der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt war. Der Kläger war im Betrieb der C.____ in Pratteln tätig. Damit ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der gegen die Beklagte erhobenen Klage auch örtlich zuständig. Auf die im Übrigen formgerechte Klage ist einzutreten. 2. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage der Überentschädigung und in diesem Zusammenhang die Höhe des heranzuziehenden massgebenden Jahreslohnes. 3.1 Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf bestimmt Art. 24 BVV 2, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Bereich des Überobligatoriums weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG); sie haben dabei aber den verfassungsmässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 und 278 E. 4.2) zu wahren. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2, sondern die reglementarischen Bestimmungen (BGE 135 V 33 E. 3.3; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, 2009, N. 7 zu Art. 34a BVG), welche auch strenger sein können als diejenige der BVV 2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden (vgl. Urteil 9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.2). 3.2 Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass es sich bei der Beklagten um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handelt, welche Leistungen erbringt, die mindestens denjenigen des BVG und den entsprechenden Verordnungen entsprechen. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Reglements 2008 sowie mit besonderem Blick auf die im Reglement massgebenden Bestimmungen betreffend die strittige Überentschädigung, wonach in Abweichung zu den geltenden Mindestvorschriften gemäss Art. 24 BVV 2 die kumulierten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit anderen Leistungen nur dann gekürzt werden, sofern sie mehr als 100% des massgebenden Jahreslohnes und nicht nur 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes nach Art. 24 BVV 2 übersteigen. Erbringt die Beklagte mithin gerade auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Überentschädigung überobligatorische Leistungen, untersteht sie nicht den einschränkenden Bedingungen von Art. 6 und 49 BVG und es finden für die überobligatorischen Leistungen grundsätzlich privatrechtliche Rechtsgrundsätze Anwendung. Damit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen insbesondere für die strittige Überentschädigung und deren Grundlagen nicht die Regeln gemäss Art. 34 BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2 zu Anwendung, sondern es gelten die Bestimmungen des Reglements 2008 der Beklagten. 3.3 Das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags (welcher rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist) ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 132 V 278 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 131 V 27 E. 2.2 mit Hinweis). Analog der Vertragsauslegung kommt auch bei der Ermittlung des objektiven Sinnes von Vorsorgereglementen dem Wortlaut der Vorrang gegenüber den ergänzenden, sekundären Auslegungsmitteln zu. Zwar gibt es den sogenannten "klaren" oder eindeutigen Wortlaut, der keinerlei Auslegung zugänglich ist, nicht. Vom Wortlaut einer Reglementsklausel darf aber nur dann abgewichen werden, wenn ernsthafte Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den objektiven Rechtssinn einer Bestimmung wiedergibt (BGE 135 III 295 E. 3.2; SVR 2010 BVG Nr. 40 S. 153, 9C_863/2009 E. 4.2). 4. Uneinigkeit unter den Parteien besteht hinsichtlich der als Grundlage für die Überentschädigung heranzuziehenden Höhe des massgebenden Jahreslohnes. Dieser bestimmt sich im Überobligatorium der beruflichen Vorsorge dem Gesagten zufolge nach den reglementarischen Bestimmungen der Beklagten. Nach Art. 23 Ziff. 1 des Reglements kürzt diese ihre Leistungen, wenn sie zusammen mit den in Abs. 2 erwähnten Leistungen - etwa solche der AHV/IV (lit. a) oder der obligatorischen Unfallversicherung (lit. b) - einen Betrag ergeben, der grösser ist als 100% des massgebenden Jahresverdienstes. Bei der Berechnung des Maximums werden allfällige Kinder- und ähnliche Zulagen nicht berücksichtigt. Der Begriff des massgebenden Jahreslohnes wird in Art. 10 Ziff. 1 des Reglements umschrieben. Danach entspricht dieser dem massgebenden AHV-Lohn des laufenden Jahres, wobei Lohnbestandteile, die regelmässigen Charakter haben, wie etwa Schichtzuschläge, Schmutz-, Kühl- und Gefahrenzulagen, usw., berücksichtigt werden. 5.1 Streitig ist zunächst der in Art. 10 Ziff. 1 des Reglements verwendete Begriff des „massgebenden AHV-Lohnes“. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, damit sei mangels eines tatsächlichen massgebenden AHV-Lohnes der mutmassliche AHV-Lohn gemeint, also der Lohn, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese Definition entspreche dem mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2, allerdings unter Weglassen der Kinderzulagen. Demnach sei vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Verdienst auszugehen, wobei alle einkommensrelevanten Veränderungen wie etwa Teuerung,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Reallohnerhöhung und Karriereschritte zu berücksichtigen seien, welche ohne Eintritt der Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass er ohne den Unfall in absehbarer Zeit, jedenfalls im Jahr 2012, die eidgenössische Fachprüfung als Industrie-Meister abgelegt hätte. Falls ihm die frühere Arbeitgeberin keine entsprechende Stelle hätte anbieten können, hätte er den Arbeitgeber gewechselt. Folglich sei bei der Bemessung des massgebenden Lohnes das Einkommen aus einer solchen Tätigkeit anzurechnen. Gemäss der Gehaltserhebung 2000 der Angestellten Schweiz (VSAM) betrage dieses umgerechnet auf eine 41,8 Stundenwoche und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 93‘593.--. Die Beklagte hielt demgegenüber fest, es könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Gesundheitsfall in absehbarer Zeit die eidgenössische höhere Fachprüfung zum Industrie-Meister abgelegt hätte. Folglich sei kein Einkommen aus einer solchen Tätigkeit anzurechnen. 5.2 Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Wortlaut von Art. 10 Ziff. 1 des Reglements klar: Danach entspricht der massgebende Jahreslohn - unter Berücksichtigung der Lohnbestandteile, die regelmässigen Charakter haben - dem AHV-Lohn des laufenden Jahres. Massgebend ist nach diesem Wortlaut der AHV-Lohn, den die versicherte Person im konkreten Anstellungsverhältnis bei der C.____ als Arbeitgeberin im laufenden Jahr erzielt resp. erzielen würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut in Art. 10 Ziff. 1 des Reglements nicht den wirklichen Sinn wiedergibt, sind nicht ersichtlich. Ist das Reglement klar, besteht kein Anlass für eine Anwendung der Unklarheitsregel (BGE 126 V 499 E. 3b). Die Argumentation des Klägers, wonach mangels eines tatsächlichen massgebenden AHV-Lohnes auf den mutmasslichen AHV- Lohn analog Art. 24 Abs. 1 BVV 2 abzustellen sei, findet im Reglement keine Stütze. Da sich Vorsorgeeinrichtungen im Bereich des Überobligatoriums der beruflichen Vorsorge weitgehend frei einrichten können (vgl. E. 3.1 hiervor), ist eine Regelung, gemäss welcher im überobligatorischen Bereich auf eine "Dynamisierung des entgangenen Verdienstes" verzichtet wird, zulässig (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 17. November 2008, 9C_404/2008, E. 5.2). Gegen die von der Beklagten getroffene Lösung, bei der auf den massgebenden AHV-Lohn des laufenden Jahres abgestellt wird, ist auch unter den verfassungsmässigen Gesichtspunkten der rechtsgleichen Behandlung, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit nichts einzuwenden. Demnach ist bei der Bemessung des massgebenden Jahreslohnes - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht der unter Berücksichtigung einer allfälligen beruflichen Weiterentwicklung mutmasslich entgangene Verdienst, sondern derjenige AHV-Lohn entscheidend, den der Kläger in Ausübung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung erzielt hätte. 5.3 Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger im Jahr 2012 einen Jahreslohn von Fr. 81‘975.-- erzielt hätte. Zur Begründung führte sie aus, praxisgemäss erkundige sie sich bei der (ehemaligen) Arbeitgeberin alle zehn Jahre nach dem mutmasslichen Verdienst der Versicherten. Dieser werde dann regelmässig dem Index für Konsumentenpreise angepasst. Dieses Vorgehen gelte für die Gesamtheit der Versicherten. Nach den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Versicherte ab 1. Januar 2009 einen Verdienst von Fr. 81‘314.-- erzielt; im Jahr 2012 betrage der indexierte Bruttolohn Fr. 81‘975.--. Da sich die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Überobligatoriums der beruflichen Vorsorge unter Beachtung der verfassungs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässigen Minimalstandarts weitgehend frei einrichten können (vgl. E. 3.1 hiervor), erweist sich dieses Vorgehen zur Ermittlung des massgebenden Verdienstes als zulässig und ist nicht zu beanstanden. Würde stattdessen mangels eines effektiv erzielten Einkommens vom Bruttojahreslohn des Klägers im Jahr 1998 von Fr. 65‘260.-- (vgl. Mutationsquittung vom 7. März 2013) ausgegangen und die Entschädigungen für die Nebenbeschäftigungen im Pikettdienst und bei der Werksfeuerwehr von insgesamt Fr. 2‘940.-- sowie die ausbezahlten Überstunden von Fr. 162.65 eingerechnet, ergäbe dies ein massgebendes Einkommen von Fr. 68‘362.65. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 resultiert im Vergleich zu dem von der Beklagten ermittelten ein etwas tieferes Einkommen von Fr. 81‘728.90 (Fr. 68‘362.65 + Nominallohnentwicklung von insgesamt 18%; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, T39). Da die Berechnung des massgebenden Verdienstes durch die Beklagte nicht zu beanstanden ist und sie zu Gunsten des Klägers für das Jahr 2012 ein im Vergleich zu dem seit 1998 aufgerechneten Verdienst höherer Bruttolohn von Fr. 81‘975.-- angenommen hat, sind unter diesen Umständen keine weiteren Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend die mutmassliche Lohnentwicklung bis ins Jahr 2012 angezeigt. 5.4 Gemäss Schreiben vom 6. September 2012 berechnete die Beklagte die Überentschädigung per 1. August 2012 wie folgt: Indexierter Bruttolohn 2012 Fr. 81‘975.-- ./. Rente der Invalidenversicherung (12 x 2‘754.--) Fr. 33‘048.-- ./. Rente der Unfallversicherung (12 x 3‘023.--) Fr. 36‘276.-- ./. Rente der Pensionskasse (12 x 3‘455.50) Fr. 41‘466.-- Total anrechenbare Einkünfte Fr. 110‘790.-- Überentschädigung pro Jahr Fr. 28‘815.-- Die von der Beklagten in Bezug auf die weitergehende Vorsorge vorgenommene Überentschädigungsberechnung erweist sich als korrekt. Demnach steht dem Kläger mit Wirkung ab 1. August 2012 eine gekürzte Rente (inkl. eine Kinderrente) von monatlich Fr. 1’054.20 ([Fr. 41‘466.-- - Fr. 28‘815.--] : 12) zu. 6.1.1 Zu prüfen bleibt die Vergleichsrechnung des BVG-Obligatoriums. Wie oben (vgl. E. 3.1 hiervor) ausgeführt, richtet sich die Überentschädigung im Obligatorium der beruflichen Vorsorge nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als mutmasslich entgangener Verdienst gilt das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde (BGE 129 V 150 E. 2.3) respektive könnte (BGE 126 V 93 E. 3). Der mutmasslich entgangene Verdienst stimmt nicht notwendigerweise mit dem vor Eintritt des Vorsorgefalles effektiv bezogenen Verdienst überein (MARC HÜRZELER, BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, S. 499). Es ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) erzielten Verdienst sind alle

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhungen, Karriereschritte etc.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 321 Rz. 862). 6.1.2 Nach der Rechtsprechung sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. November 2004, B 21/04, E. 3.2). Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b). Diese für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität entwickelten Grundsätze gelten auch, wenn der mutmasslich entgangene Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2004, B 17/03). 6.2.1 Der Kläger macht geltend, es sei davon auszugehen, dass er ohne den invalidisierenden Unfall in absehbarer Zeit und jedenfalls im Jahr 2012 die Eidgenössische höhere Fachprüfung als Industrie-Meister abgelegt hätte. Aufgrund der absolvierten Aus- und Weiterbildungen wäre diese berufliche Entwicklung sehr wahrscheinlich gewesen. Aus diesem Grund sei ihm das Einkommen aus einer solchen Tätigkeit anzurechnen. Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Kläger aus den besuchten Weiterbildungsveranstalten nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. So sei der Vorbereitungskurs zum Industrie-Meister zum Zeitpunkt des Unfalls bereits seit drei Jahren abgeschlossen gewesen. Ein Vorbereitungskurs mache nur Sinn, wenn im Anschluss daran die finale Prüfung abgelegt werde. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger ohne den Unfall die höhere Fachprüfung als Industrie-Meister abgelegt hätte. 6.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger im Jahr 1978 die Lehre als Decolleteur und im Jahr 1980 die Lehre als Decolleteur-Mechaniker erfolgreich abgeschlossen hatte. Am 12. November 1994 bescheinigte die Direktion der Schulen für Technik und Informatik (IBZ) die erfolgreich bestandenen Zwischen- und Abschlussprüfungen im IBZ-Vorbereitungskurs auf die Eidgenössische höhere Fachprüfung als Industrie-Meister. Weiter ist nachgewiesen, dass der Kläger vom 15. bis 18. Mai 1995 ein Seminar für Montage- und Servicepersonal, zudem vom 1. Februar bis 20. Juni 1996 den Grundkurs „Gewinnbringende Instandhaltung“ und im November 1996 den Kurs „Schema lesen lernen“ besuchte. Damit ist erstellt, dass der Kläger in den Jahren 1992 bis 1996 diverse berufliche Weiterbildungen absolvierte und im Jahr 1994 die Zwischen- und Abschlussprüfungen des IBZ-Vorbereitungskurses auf die Eidgenössische höhere Fachprüfung als Industrie-Meister erfolgreich bestand. Für die Annahme, dass er als Gesunder im weiteren Verlauf resp. spätestens im Jahr 2012 überwiegend wahrscheinlich die Eidgenössi-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sche höhere Fachprüfung als Industrie-Meister abgelegt hätte und bei der ehemaligen- oder einer anderen Arbeitgeberin eine entsprechende Funktion bekleidet hätte, genügt dies jedoch nicht. So wies die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Vorbereitungskurs zum Industrie- Meister im Zeitpunkt des Unfalls am 10. Dezember 1997 bereits seit drei Jahren abgeschlossen war und ein Vorbereitungskurs in aller Regel nur Sinn macht, wenn im Anschluss daran die Fachprüfung abgelegt wird. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger weitere konkrete Schritte zur Erlangung des Weiterbildungsabschlusses vorgenommen hätte. Unter diesen Umständen erweist sich die geltend gemachte berufliche Entwicklung zum Industrie-Meister als spekulativ. Demnach besteht kein Anlass, um von der letzten vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit abzuweichen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 81‘975.-- erzielt hätte (vgl. E. 5.3 hiervor). Ob bei der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auch die Kinderzulagen von Fr. 3‘000.-- hinzuzurechnen sind, kann - wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen - offen bleiben. 6.3 Streitig ist weiter, ob der als "Kann-Bestimmung" formulierte Art. 24 Abs. 1 BVV 2 eine unmittelbare Kürzungskompetenz vermittelt oder ob die Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende reglementarische Grundlage zu schaffen hätte. Es trifft zu, dass das Vorsorgereglement der Beklagten nicht explizit auf Abs. 1 von Art. 24 BVV 2 verweist. Dieser Umstand ist aber schon deshalb nicht von Bedeutung, weil für die hier streitigen obligatorischen BVG-Leistungen ohnehin die Verordnung relevant ist und sich die Ansprüche des Klägers somit nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 richten (vgl. so nun auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_714/2013, E. 6.3.4 [betreffend Art. 24 Abs. 2bis BVV 2]). Bei der Bemessung der Überentschädigung im Obligatorium der beruflichen Vorsorge steht es der Beklagten demnach auch ohne eine entsprechende reglementarische Grundlage zu, die Obergrenze der Leistungskumulation bei 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu bemessen. Selbst unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 3‘000.-- resultiert bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 81‘975.-- im Vergleich zur reglementarischen Berechnung eine tiefere Überentschädigungsgrenze von Fr. 76‘477.50 ([Fr. 81‘975.-- + Fr. 3‘000.--] x 90%). Bei anrechenbaren Einkünften von Fr. 110‘790.-- (vgl. E. 5.4 hiervor) ergibt dies eine Überentschädigung von Fr. 34‘312.50 pro Jahr. Demnach steht dem Kläger aus dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge eine gekürzte Rente (inkl. eine Kinderrente) von monatlich Fr. 596.10 ([Fr. 41‘466.-- - Fr. 34‘312.50] : 12) zu. Damit steht fest, dass mit der Ausrichtung einer Rente von Fr. 1’054.20 (vgl. E. 5.4 hiervor) der obligatorische Mindestanspruch gewahrt ist. Nach dem Gesagten ist der Kläger mit seien Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, weshalb die Klage abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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