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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.01.2020 735 19 248/07

January 15, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,075 words·~10 min·1

Summary

Forderung und Rechtsöffnung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. Januar 2020 (735 19 248 / 07) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Die geltend gemachte Beitragsforderung besteht zu Recht; der Klägerin ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Klägerin

gegen

B.____, Beklagte

Betreff Forderung und Rechtsöffnung

A. Mit Anschlussvertrag vom 24. April 2007 schloss sich die B.____GmbH per 1. Januar 2007 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.____ an (Mitglied Nr. X.____). Am 7. Februar 2017 meldete die B.____GmbH letztmals den Jahreslohn (per 1. Januar 2017). Da die B.____GmbH den Lohn per 1. Januar 2018 nicht meldete, erstellte die A.____ das Versichertenverzeichnis 2018 anhand der letzten Meldung und stellte das Verzeichnis der B.____GmbH zu. In der Folge stellte die A.____ die Beiträge vom 1. Januar bis 30. September 2018 in Rechnung. Da die B.____GmbH die Rechnungen nicht beglich, wurde zwischen den Parteien am 29./30. August 2018 eine Abzahlungsvereinbarung über den Total-Ausstand von Fr. 2'943.20 abgeschlossen. Nachdem die B.____GmbH dieser Vereinbarung keine Folge leistete und auch nach

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der eingeschriebenen Mahnung vom 9. November 2018 keine Zahlungen leistete, leitete die A.____ am 21. Dezember 2018 die Betreibung gegen die Beklagte im Umfang von Fr. 2'153.20 ein. Am 16. Januar 2019 wurde der B.____GmbH der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Liestal vom 11. Januar 2019 (Betreibung Nr. Y.____) zugestellt. Dieser umfasste eine Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 2'153.20. Dagegen erhob die B.____GmbH am 16. Januar 2019 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 reichte die A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen B.____GmbH ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'153.20 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen. Im Weiteren sei der in der Betreibung Nr. Y.____ des Betreibungsamtes Liestal erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Die Beklagte reichte innert Frist keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 5. September 2019 setzte das Kantonsgericht der Beklagten eine Nachfrist bis 26. September 2019 zur Einreichung der Klageantwort an. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls innert dieser Frist keine Eingabe erfolge. Nachdem die Beklagte auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort einreichte, wurde der Fall am 17. Oktober 2019 dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in Z.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 22. Juli 2019 zuständig. 1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall überschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung die Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage vom 22. Juli 2019 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 24. April 2007 (Mitglied Nr. X.____) per 1. Januar 2007 der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Er zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 3.2 Gemäss den von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen (Anschlussvertrag, Kassenreglement, Kostenreglement, Lohnliste vom 27. Februar 2017, Versichertenverzeichnis 2018, Rechnungen vom 8. März 2018, vom 7. Juni 2018 und vom 6. September 2018, Mahnschreiben vom 9. November 2018, Kontoauszug vom 19. Juli 2019 sowie der Schlussabrechnung 2018 vom 3. Januar 2019) belief sich der Beitragsausstand im Zeitpunkt der Einleitung des Betreibungsbegehrens am 21. Dezember 2018 auf Fr. 2‘153.20. Der Betrag setzt sich zusammen aus den Beiträgen für die drei Quartale Januar - März 2018, April - Juni 2018 sowie Juli - September 2018 in der Höhe von je Fr 685.80, zuzüglich Zins gemäss Art. 12 des Kostenreglements in der Höhe von Fr. 14.05 sowie den Basiskosten gemäss Art. 2 des Kostenreglements in der Höhe von Fr. 200.- -, abzüglich der Gutschrift des Sicherheitsfonds im Betrag von Fr. 118.25 (vgl. Kontoauszug vom 19. Juli 2019). 3.3 Wie detailliert obgenannte Forderungen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese vom Beklagten substantiiert bestritten werden (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Vorliegend wurden diese weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Einzig im Rahmen des durch den Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2019 eingeleiteten

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreibungsverfahrens hat die Beklagte durch ihren Rechtsvorschlag vom 16. Januar 2019 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten. Die Erklärung des Rechtsvorschlages erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beklagte ebenfalls in keiner Art und Weise darüber vernehmen lassen, weshalb und in welchem Umfang sie die Forderung der Klägerin bestreitet. Vielmehr hat sie auch die ihr angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort unbenutzt verstreichen lassen. Der erwähnten Rechtsprechung zufolge (vgl. E. 2 hiervor) wäre es jedoch an ihr gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Diesbezüglich gingen jedoch keine Vorbringen seitens der Beklagten ein. Vorliegend ist dem Gericht völlig unbekannt, aus welchen Gründen die Beklagte die Beiträge nicht bezahlt hat. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf rechtliche Gründe, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung hindern könnten. Für das Gericht besteht somit kein Anlass, die Beitragsrechnungen auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Da die Klägerin ihre Forderung mit den eingereichten Unterlagen rechtsgenügend dargelegt und substantiiert hat, ist die Beklagte zu verpflichten, ihr die klageweise geltend gemachten Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'153.20 zu bezahlen. 3.4 Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 2'153.20 zu bezahlen. 4. Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. Y.____ des Betreibungsamtes Liestal (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2019) erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Betreibungskosten zu bezahlen. 4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). 4.2 Wie vorstehend festgestellt, beträgt die geltend gemachte Forderung Fr. 2'153.20. Demnach ist der Rechtsvorschlag des Beklagten vom 16. Januar 2019 in der Betreibung Nr. Y.____ des Betreibungsamtes Liestal vom 11. Januar 2019 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4.3 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. Y.____ vom 11. Januar

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2019 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in dieser Höhe zu bezahlen. 5. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, 124 V 287 E. 3a]). 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335). 5.3 Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. In der Folge hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihr eingeräumten Fristen keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass der von ihr erhobene Rechtsvorschlag lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihr insofern erleichtert, als die Klägerin Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr Verfahrenskosten zu auferlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 400.-- festgesetzt. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu tragen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird erkannt :

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'153.20 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.____ des Betreibungsamtes Liestal (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2019) wird aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'153.20 erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. Y.____ des Betreibungsamtes Liestal vom 11. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. 4. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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