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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2015 735 15 368

April 7, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,382 words·~22 min·3

Summary

Berufliche Vorsorge Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gestützt auf die EDI-Tabelle

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. April 2015 (735 15 368) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gestützt auf die EDI- Tabelle

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Advokat, Advokatur zum Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung E.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge / Rückweisung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Liestal (ab 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost) vom 15. August 2013 wurde die am 14. Mai 1993 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden. In Ziffer 7.1 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Verhältnis 50 : 50 zu teilen seien. Das Urteil erwuchs am 15. August 2013 in Rechtskraft. In der Folge überwies das damalige Bezirksgericht Liestal am 23. August 2013 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Dieses eröffnete am 19. September 2013 das Verfahren nach Art. 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 und klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab. Mit Urteil vom 20. November 2014 wies es die D.____ an, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 7‘166.70 inkl. Zins auf das Vorsorgekonto von A.____ bei der C.____ zu überweisen. A.2 Die gegen dieses Urteil von der geschiedenen Ehefrau, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Advokat, erhobene Beschwerde hiess die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 3. November 2015, 9C_266/2015, zwischenzeitlich publiziert in BGE 141 V 667, teilweise gut und hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. November 2014 auf. Gleichzeitig wies es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. B.1 Die geschiedene Ehefrau, weiterhin vertreten durch Dr. Troxler, beantragte mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (1) es sei die Pensionskasse des geschiedenen Ehemannes, die D.____, anzuweisen, bis auf gegenteilige Anweisung durch das Kantonsgericht keine Kapitalzahlungen an den Ehemann zu leisten und (2) es sei demnächst zu einer Parteiverhandlung mit anschliessender Urteilsberatung zu laden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der geschiedene Ehemann am 18. Juni 2016 das 65. Altersjahr erreiche und dann der Vorsorgefall eintrete. Da die konkreten reglementarischen Bestimmungen der aktuellen Pensionskasse nicht bekannt seien, sollte der aktuelle rechtliche Zustand in Sachen Vorsorgeausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten abgesichert werden. B.2 Am 11. Dezember 2015 erhielten die geschiedenen Eheleute Gelegenheit, mit Blick auf die Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. November 2015 Anträge in der Sache und bezüglich des weiteren Vorgehens zu stellen. Weiter wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 19. September 2013 (Ziffer 3) weiterhin Bestand habe, weshalb dem Antrag der geschiedenen Ehefrau, wonach die D.____ superprovisorisch anzuweisen sei, bis auf gegenteilige Anweisung durch das Kantonsgericht, keine Kapitalzahlungen an den Ehemann zu leisten, keine Folge geleistet werde. Schliesslich wurde der geschiedene Ehemann ersucht, sich zur Eingabe der geschiedenen Ehefrau vom 7. Dezember 2015 sowie zur Frage der Durchführung einer Parteiverhandlung bzw. allenfalls einer präsidialen Instruktionsverhandlung vernehmen zu lassen. C.1 Die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Troxler, reichte ihre Stellungnahme am 23. Januar 2016 ein und beantragte:

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht „1. Es sei den Parteien demnächst Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte zur Sach- und Rechtslage in einer Parteiverhandlung darzulegen. 2. Es sei als Folge des Bundesgerichtsurteils das Dispositiv Ziffer 3 gemäss Urteil vom 20.11.2014 (Verfahren 735 13 254/287) aufzuheben und die D.____ zu verpflichten, A.____ eine Parteientschädigung entsprechend der bei den Akten liegenden Kostennote vom 14.11.2014 (per Fax 14.11.2014) in Höhe von Fr. 2‘582.65 zu vergüten. 3. Es seien die gesamten ausserordentlichen Kosten der Ehefrau im kantonsgerichtlichen Rückweisungsverfahren der D.____ zu überbinden und der geschiedenen Ehefrau Gelegenheit einzuräumen, über diese ao-Kosten in einer Kostennote Rechenschaft abzulegen. 4. Eventuell seien sämtliche ao-Kostenfolgen aus erstem und zweiten kantonsgerichtlichen Verfahren im neuen Urteil zu verlegen.“

Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass das bundesgerichtliche Urteil zwar im Ergebnis (Dispositiv) richtig sei, aber die massgebliche Sach- und Rechtslage des konkreten Falles kaum transparent aufzuschlüsseln vermöge. Das Bundesgericht stelle klar, dass auf die Eingabe der D.____ vom 3. September 2014 nicht abgestellt werden könne, weil diese im klaren Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 15. Februar 2013 stehe. Weiter seien die rechtlichen Ansätze des Bundesgerichts bloss im Grundsatz richtig. So habe es nicht wahrgenommen, dass der geschiedene Ehemann während der Dauer der Ehe seine gesamte bis zum Bezugszeitpunkt geäufnete Freizügigkeitsleistung bar bezogen und anschliessend verbraucht habe. Zufolge selbständiger Erwerbstätigkeit habe er ab anfangs 2004 keiner Vorsorgeeinrichtung mehr unterstanden. Erst ab 1. Oktober 2007 sei er erneut unselbständig erwerbend gewesen. Welche Bedeutung der vollständige Barbezug auf die vorehelichen Guthaben gehabt habe, sei bis heute weder von Seiten des Bundesgerichts noch des Kantonsgerichts bedacht worden. C.2 Advokat Roulet liess am 4. Februar 2016 namens und im Auftrag des geschiedenen Ehemannes verlauten, dass aus seiner Sicht auf der Grundlage der bisherigen Eingaben sowie gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werden könne. Es sei gemäss Bundesgericht wohl eine tabellarische Berechnung vorzunehmen, um die Höhe der geschuldeten Austrittsleistung feststellen zu können.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 In formeller Hinsicht beantragte die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Troxler, dass eine Parteiverhandlung durchzuführen sei, in welcher die Parteien ihre Standpunkte zur Sach- und Rechtslage darlegen können. 1.2 Ein solcher Antrag kann zum einen auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 abzielen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierfür im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags (BGE 120 V 8 E. 3d, 119 V 381 E. 3b/dd, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 I 38 E. 5f). Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliess-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich schriftliches Verfahren nichts einwenden. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist (BGE 121 I 40 f. E. 6a, 119 Ib 329 ff.). 1.3 Ein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung kann sodann aber auch zum Zwecke einer Parteibefragung oder -anhörung gestellt werden oder im Zusammenhang mit weiteren Beweisanträgen wie der Einvernahme eines Zeugen, der Anhörung eines Sachverständigen oder der Vornahme eines Augenscheins erfolgen. In all diesen Fällen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung lediglich um einen Beweisantrag. Aus ihm allein ist denn auch (noch) nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen (BGE 122 V 55 E. 3a mit Hinweisen). 1.4. Vorliegend verlangt der Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau nicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die beantragte mündliche Parteiverhandlung soll den Parteien lediglich Gelegenheit geben, ihre Standpunkte zur Rechtsund Sachlage darzulegen. Nach Durchsicht der Akten erscheint die Durchführung einer Beweisabnahme aber weder angezeigt noch erforderlich, da die Standpunkte bereits in den Rechtsschriften dargelegt wurden. Deshalb ist der Antrag der geschiedenen Ehefrau auf Durchführung einer Parteiverhandlung abzuweisen. 2.1 Es steht unbestritten fest, dass die Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (15. August 2013) Fr. 29‘218.15 betrug (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 20. November 2014, 735 13 254, E. 3.2). 2.2 Strittig und zu prüfen ist hingegen die Höhe der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. 2.2.1 In seinem Urteil vom 20. November 2014 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass die D.____ zu Lasten des Vorsorgekontos des geschiedenen Ehemannes den Betrag von Fr. 7‘166.70 auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau bei der C.____ zu überweisen habe. Hierbei stellte es auf die Eingaben der D.____ ab, welche bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 23. Juli 2013 und zudem im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 3. September 2014 unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut von Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit (FZG) vom 17. Dezember 1993 mitgeteilt hatte, dass die Austrittsleistung per Rechtskraft des Scheidungsurteils am 15. August 2013 Fr. 84‘033.20 betrage. Die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung am 14. Mai 1993 habe sich auf Fr. 21‘844.-und der Zins in der Zeit von 14. Mai 1993 bis 15. August 2013 auf Fr. 18‘637.65 belaufen. Das Total dieser beiden Beträge von Fr. 40‘481.65 werde von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung in Abzug gebracht, womit ein zu teilender Betrag in Höhe von Fr. 43‘551.55 resultiere. Das Kantonsgericht stütze sich in seinem Urteil auf Art. 22 Abs. 2 FZG und folgte den Ausführungen der D.____. Dabei kam es auf den eingangs erwähnten Betrag in Höhe von Fr. 7‘166.70, welcher auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau zu überweisen sei.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.3.1 Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 3. November 2015 den Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. November 2014 auf und wies die Angelegenheit an dieses zurück. Es hielt fest, dass - sofern die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 (d.h. vor Inkrafttreten des FZG) geheiratet hätten - die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Tabelle zu berechnen sei. Dabei sei unterschiedlich zu verfahren je nachdem, ob die versicherte Person zwischen der Heirat und dem Inkrafttreten des FZG die Vorsorgeeinrichtung gewechselt habe. Habe kein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung stattgefunden und verfüge die Vorsorgeeinrichtung noch über die nötigen Unterlagen, so könne nach den Bestimmungen des FZG und den bei der Scheidung geltenden Reglementen der Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung für den Zeitpunkt der Heirat zurückberechnet werden. Sei hingegen die Vorsorgeeinrichtung gewechselt worden, müsse die Austrittsleistung anhand der erwähnten Tabelle ermittelt werden. Dies gelte auch für den Fall, dass zwar kein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung stattgefunden hat, diese aber nicht in der Lage ist, die Austrittsleistung bei Eheschluss nach FZG zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2015, E. 4.2.3.2 mit Hinweis auf BBl 1996 I 108 Ziff. 233.442; ferner HANS- ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2005, N. 1215 ff.; IVO SCHWEGLER, Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: ZBJV 2010 S. 77 ff., insb. S. 91 f.). 2.3.2 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass aus den vorhandenen Unterlagen insgesamt nicht abschliessend hervorgehe, ob der geschiedene Ehemann während des Zeitraums vom 14. Mai 1993 (Eheschliessung) bis zum Inkrafttreten des FZG am 1. Januar 1995 die Vorsorgeeinrichtung gewechselt habe. So habe die D.____ in Bezug auf die für den Zeitpunkt der Heirat ausgewiesene, FZG-konforme Austrittsleistung des geschiedenen Ehegatten in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2013 selber gewisse Zweifel bekundet, weshalb nicht unbesehen auf deren Auskünfte abgestellt werden könne. Das Kantonsgericht wurde deshalb angewiesen, den Sachverhalt nach Massgabe von Art. 73 Abs. 2 BVG entsprechend zu vervollständigen. Es werde hernach gestützt entweder auf den konkret ermittelten Betrag im Sinne von Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG oder die tabellarischen Ansätze gemäss Art. 22a Abs. 1 Satz 1 FZG die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschliessung der Parteien nach Art. 22 Abs. 2 FZG korrekt festsetzen müssen. 3.1 Hebt eine Beschwerdeinstanz das angefochtene Urteil auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen (zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Entscheide: vgl. Urteil vom 2. April 2015, A_614/2014, E. 6.2.2). Es ist demnach nachfolgend zu prüfen, wie hoch die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschliessung am 14. Mai 1993 war. Entgegen den Ausführungen der geschiedenen Ehefrau ist dieser Betrag (aufgezinst bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung) von der Austrittsleistung im Scheidungszeitpunkt abzuziehen. Zwar nimmt das Bundesgericht in seinem Urteil zur Frage, ob dieses Vorgehen rechtens ist, nicht explizit Stellung. Da es aber das Kantonsgericht anweist, die Berechnung der Austrittsleistung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 FZG vorzunehmen, bestätigt es implizit die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 20. November 2014. Darin wies das Kantongericht in Erwägung 3.4.2.4 darauf hin, dass es nur die Teilung der vorhandenen Aus-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht trittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB gemäss dem durch das Scheidungsgericht festgelegten Teilungsschlüssel vornehmen könne. Dabei müsse es die Angaben betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistung vorgängig ermitteln, indem es die involvierten Vorsorgeeinrichtungen um Bekanntgabe der Höhe der Austrittsleistungen per Eheschliessung (inkl. Zins) und per Rechtskraft des Scheidungsurteils ersuche. Sobald diese Daten vollständig mitgeteilt seien, stelle es grundsätzlich für die Berechnung der Austrittsleistungen darauf ab und es habe - sofern ausgewiesen - unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 2 FZG auch die vorehelichen Austrittsleistungen zu berücksichtigen. 3.2 Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Anordnung steht aufgrund der Eingaben der geschiedenen Ehegatten vom 23. Januar 2016 und vom 4. Februar 2016 sowie den bereits bei den Akten sich befindenden Unterlagen der D.____ vom 15. Februar 2013, 23. Juli 2013 und 3. September 2014 fest, dass die Ehe vor dem Jahr 1995 geschlossen wurde und beim geschiedenen Ehemann kein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung stattgefunden hat. Da gestützt auf diese Unterlagen die Höhe der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht zuverlässig ermittelt werden kann, ist diese unter Zugrundelegung der EDI-Tabellen zu berechnen (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG und Urteil des Bundesgericht vom 3. November 2015, E. 4.2.3.2 am Ende). 3.3.1 Gemäss Art. 22a Abs. 2 lit. a und b FZG ist für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung von folgenden Eckwerten auszugehen: Zunächst ist der Zeitpunkt und die Höhe der ersten, nach Art. 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung zu berücksichtigen; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so ist deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend. Weiter ist der Zeitpunkt und die Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis von Bedeutung; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null. 3.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten (inkl. Scheidungsakten des damaligen Bezirksgerichts Liestal) ist die erste nach Art. 24 FZG mitgeteilte Austrittsleistung diejenige der F.____/D._____ am 6. März 1995. Dem Schreiben der Vorsorgeeinrichtung an die G.____ AG ist zu entnehmen, dass der geschiedene Ehemann per 31. Januar 1995 seinen Dienstaustritt erklärt und in diesem Zeitpunkt einen Freizügigkeitsanspruch inkl. Zinsen in Höhe von Fr. 49‘404.60 gehabt habe. Da zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung keine Austrittsleistung fällig wurde, ist dieser Betrag für die Berechnung massgebend. Weiter steht fest, dass weder der Zeitpunkt noch die Höhe einer Eintrittsleistung vor Eheschliessung im Sinne von Art. 22a Abs. 2 lit b FZG bekannt sind, weshalb das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null gelten. Gemäss Anhang im Schreiben der D.____ vom 23. Juli 2013 bestand in Bezug auf den geschiedenen Ehemann zwischen der G.____ AG und ihr ein Vorsorgeverhältnis ab 1. Januar 1992, weshalb dieses Datum als Beginn anzunehmen ist; der Wert ist sodann mit Null zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3.1 vorstehend).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.3.1 In einem nächsten Schritt ist die Höhe der Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Eheschliessung am 14. Mai 1993 zu berechnen. Das Kantonsgericht stützt sich dabei auf das vom Bezirksgericht Zürich zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm. Auf Seite 5 des Berechnungsprogramms sind zunächst die vorstehend festgestellten Eckdaten vor und nach der Eheschliessung zu berücksichtigen: Aus-/Eintrittsleistung Datum Betrag

Letzter Stand vor der Heirat: 01.01.1992 Fr. 0.-- Heirat: 14.05.1993 Erster Stand nach der Heirat: 31.01.1995 Fr. 49‘404.60 3.3.3.2 Gestützt auf diese Angaben berechnet sich die Höhe der Austrittsleistung wie folgt:

Zwischen den Eckdaten erworbene Austrittsleistung erste bekannte Austrittsleistung nach Heirat vom 31.1.1995 49'404.60 minus letzte bekannte Eintrittsleistung vor Heirat vom 1.1.1992 0.00 minus Zins bis 31.1.1995 0.00

ergibt zw. Eckdaten erworbene Austrittsleistung 49'404.60 (laufende Beiträge und Zins auf diesen Beiträgen)

multipliziert mit Tabellenwert 30% senkrecht: 3 Jahre / waagrecht: 2 Jahre

ergibt vorehelichen Anteil der zwischen den Eckdaten 14'821.38 mit laufenden Beiträgen erworbenen Austrittsleistung

Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat letzte bekannte Eintrittsleistung vor Heirat vom 1.1.1992 0.00 plus Zins bis Heirat 0.00 plus vorehelicher Anteil der zwischen den Eckdaten 14'821.38 mit laufenden Beiträgen erworbenen Austrittsleistung

ergibt Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat am 14.05.1993 14'821.38

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.4.1 Das vorehelich geäufnete Vorsorgekapital in Höhe von Fr. 14‘821.38 ist ab dem 14. Mai 1993 (Heirat) aufzuzinsen. Es gelten die Mindestzinssätze gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984: a. für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002: 4%; b. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003: 3.25%; c. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004: 2.25%; d. für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: 2.5%; e. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008: 2.75%; f. für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011: 2% und g. für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 1.5% bis zum 15. August 2013 (Rechtskraft Schei dungsurteil). 3.3.4.2 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Zinssätze ergibt sich für das vorehelich vorhandene Vorsorgekapital des geschiedenen Ehemannes im Zeitraum zwischen dem 14. Mai 1993 und dem 15. August 2013 ein aufgezinster Betrag in Höhe von Fr. 27‘473.33 (vgl. für Zinsberechnung: “Berechnung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung“; abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Dieser ist von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 15. August 2013 in Höhe von Fr. 84‘033.20 in Abzug zu bringen. Daraus resultiert die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes in Höhe von Fr. 56‘559.87. 3.4 Demgemäss beträgt die im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 15. August 2013 zu teilende Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau Fr. 29‘218.15 (inkl. Zins) und diejenige des geschiedenen Ehemannes Fr. 56‘559.87 (Fr. 84‘033.20 minus Fr. 27‘341.72). Entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die D.____ einen Betrag von Fr. 13‘670.86 (Fr. 56‘559.87 – Fr. 29‘218.15 : 2) auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau bei der C.____ zu überweisen. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 13‘670.86 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist. 4.2 Gemäss Bundesrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte. 4.3 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug ab 1. Januar 2013 1,5%, ab Januar 2014 1,75% und ab 1. Januar 2016 1,25%. Für die Zeit danach legte die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 BVV2 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 4.4 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG- Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). 4.5 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Die D.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 13‘670.86 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 5.2.2 Wie das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 20. November 2014 festgehalten hat, ist das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 463 f.). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorgebzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. 5.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten (vgl. Ziffer 2.3.2 der Scheidungskonvention [Fassung 9. Juli 2013]). Dabei kann entgegen der Ansicht der geschiedenen Ehefrau keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen. 5.2.4 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. November 2015 der geschiedenen Ehefrau eine Parteientschädigung zugesprochen hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich um eine Parteientschädigung handelt, die in einem Beschwerdeverfahren zugesprochen wurde, bei welchem die geschiedene Ehefrau teilweise obsiegte. Für dieses Obsiegen wurde ihr eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘800.-- zugesprochen. Im vorliegenden Verfahren, bei welchem es sich eben nicht um ein Beschwerdeverfahren mit klarer Parteizuordnung handelt, kommt nicht das Obsiegens-, sondern das Verur-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sacherprinzip zum Tragen. Gemäss den Feststellungen in Erwägung 5.2.3 sind die Parteikosten wettzuschlagen, weshalb den Anträgen der geschiedenen Ehefrau, wonach die D.____ zu verpflichten sei, ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen, nicht gefolgt werden kann.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die D.____ wird angewiesen, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 13‘670.86 auf das Vorsorgekonto von A.____ bei der C.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag vom 15. August 2013 bis 31. Dezember 2014 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 %, und ab 1. Januar 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,25 %, und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,25 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen BSABB, BVG-Stiftungsaufsicht beider Basel

Gegen diesen Entscheid wurde von der geschiedenen Ehefrau am 17.05.2016 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren. Nr. 9C_350/2016) erhoben.

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