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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2014 735 14 87 (735 2014 87)

November 20, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,124 words·~11 min·4

Summary

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. November 2014 (735 14 87) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin B.____, geschiedener Ehegatte

gegen

C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Beigeladene D.____ E.____

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Bezirksgerichts X.____ vom 7. Juli 2011 (seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) wurde die am 24. Dezember 1998 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 8 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Die Ziffern 1 und 8 erwuchsen am 16. September 2011 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Bezirksgericht X.____ am 28. Februar 2014 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Das Kantonsgericht eröffnete am 14. März 2014 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei forderte es die geschiedenen Ehegatten auf, über ihre Arbeitsverhältnisse bzw. die Dauer von arbeitslosen Zeiten Auskunft zu geben. Trotz mehrmaliger Aufforderung gingen keine Antwortschreiben ein. C. Nachdem die F.____ mit Schreiben vom 17. März 2014 mitgeteilt hatte, dass sie die Freizügigkeitsleistung der geschiedenen Ehefrau am 14. Dezember 2012 der E.____ überwiesen habe, lud das Kantonsgericht diese Stiftung mit Verfügung vom 20. März 2014 zum Verfahren bei. Gleichzeitig forderte es die Beigeladene auf, die Höhe des Altersguthabens der geschiedenen Ehefrau per 16. September 2011 inkl. Zins zu berechnen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 teilte die E.____ mit, dass die Austrittsleistung per 16. September 2011 Fr. 3'551.80 betrage. D. Am 24. April 2014 und am 5. Juni 2014 bat das Kantonsgericht die Ausgleichskasse Basel-Landschaft, die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der geschiedenen Ehegatten zuzustellen. Die Ausgleichskasse reichte die entsprechenden IK-Auszüge am 30. April 2014 und am 12. Juni 2014 ein. E. Auf Anfrage des Kantonsgerichts teilte die D.____ am 20. Juni 2014 mit, dass sich das Freizügigkeitsguthaben der geschiedenen Ehefrau per 16. September 2011 auf Fr. 36'273.46 inkl. Zins belaufe. Die C.____ bezifferte das Altersguthaben des geschiedenen Ehemannes mit Schreiben vom 20. Juni 2014 mit Fr. 4'701.45 inkl. Zins. F. Am 26. Juni 2014 verfügte das Kantonsgericht die Beiladung der D.____. Gleichzeitig gab es den Parteien Gelegenheit, Anträge zur Teilung der Austrittsleistungen zu stellen. Die geschiedenen Ehegatten verzichteten auf die Einreichung von Anträgen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die ZPO in Kraft getreten. Mit ihr sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des ZGB geändert worden. Das Übergangsrecht bestimmt in Art. 404 Abs. 1 ZPO, dass für Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Das Bezirksgericht X.____ überwies die vorliegende Angelegenheit am 28. Februar 2014 dem Kantonsgericht. Unter diesen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umständen hat die Teilung der Austrittsleistungen anhand der ab 1. Januar 2011 geltenden rechtlichen Bestimmungen des ZGB und der ZPO zu erfolgen. 1.2 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 zuständigen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen. 1.3 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG- Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel- Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 2.1 Art. 122 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Dabei ist der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 240). 2.2 Im vorliegenden Fall sind die Betragshöhen der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten per Rechtskraft des Scheidungsurteils von den zuständigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge berechnet worden. Es kann daher festgestellt werden, dass das Freizügigkeitsguthaben der geschiedenen Ehefrau auf den Freizügigkeitskonten der E.____ per 16. September 2011 Fr. 3'551.80 inkl. Zins und der D.____ Fr. 36'273.46 inkl. Zins, d.h. insgesamt Fr. 39'825.26, beträgt. Die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes auf dem Vorsorgekonto der C.____ beläuft sich auf Fr. 4'701.45 inkl. Zins. Es ist somit ein Betrag von Fr. 35'123.81 (Fr. 39'825.26 ./. Fr. 4701.45) auszugleichen. Entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die D.____ einen Betrag von Fr. 17'561.90 (Fr. 35'123.81 : 2) auf das Vorsorgekonto des geschiedenen Ehemannes bei der C.____ zu überweisen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 17'561.90 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist. 3.1 Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (hier: 16. September 2011) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte. 3.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 2 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1,75 %. Für die Zeit danach legte das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 3.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrech-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). 3.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). 3.5 Die D.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit 16. September 2011 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 22'263.35 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 4.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 388). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die D.____ wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos lautend auf A.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 17'561.90 auf das Vorsorgekonto bei der C.____ lautend auf B.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (16. September 2011) bis 31. Dezember 2011 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 2 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, ab 1. Januar 2014 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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