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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.08.2014 735 13 344 / 197 (735 2013 344 / 197)

August 14, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,841 words·~9 min·4

Summary

Forderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. August 2014 (735 13 344 / 197) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Einer Vorsorgeeinrichtung ist es nicht verwehrt ist, die Begünstigung der in Art. 20a BVG genannten Personen von der Abgabe einer formellen Begünstigungserklärung oder einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung abhängig zu machen.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Dr. Fredy Veit, Advokat, Tiergartenstrasse 14, Postfach 63, 4410 Liestal

gegen

B.____ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, Beklagte

Beigeladene C.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz C.____

Betreff Forderung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der 1954 geborene geschiedene E.____ war bei der Firma F____AG angestellt und bei der B.____ Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Sammelstiftung) versichert. Seit 1. September 1996 lebte er im Konkubinat mit der 1955 geborenen A.____. Am 19. März 2013 starb E.____. Gemäss Bescheinigung des Erbschaftsamtes X.____ vom 17. Mai 2013 hinterliess er als gesetzliche Erben seine 1958 geborene Schwester D.____ und seinen 1959 geborenen Bruder C.____ sowie A.____ als eingesetzte Alleinerbin. Am 12. August 2013 teilte die Sammelstiftung A.____ mit, dass weder bei der früheren Vorsorgeeinrichtung noch bei ihr eine Anmeldung der Lebenspartnerschaft erfolgt sei, weshalb eine Zusprechung des Todesfallkapitals an sie nur im Einverständnis der gesetzlichen Erben erfolgen könne. Am 23. August 2013 informierte die Sammelstiftung A.____ darüber, dass eine Auszahlung des Todesfallkapitals an sie nicht möglich sei, da die gesetzlichen Erben damit nicht einverstanden seien. B. Am 25. November 2013 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Fredy Veit, Klage beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die Beklagte sie zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 449‘735.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. August 2013 zu leisten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, aus dem Testament des Verstorbenen ergebe sich zweifelsfrei, dass das Todesfallkapital ihr und nicht seinen Geschwistern zufallen soll. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte die Auszahlung nur deshalb verweigere, weil der Verstorbene das gemäss Reglement vorgeschriebene Formular nicht ausgefüllt habe. C. In ihrer Klageantwort vom 6. Februar 2014 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, sie sei zu ermächtigen, die eingeklagte Summe von Fr. 449‘735.85 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 12. August 2013 bei der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu hinterlegen. Zudem seien weitere möglicherweise begünstigte Personen, insbesondere D.____ und C.____, zum Verfahren beizuladen. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 ermächtigte der Instruktionsrichter die Beklagte, die eingeklagte Summe von Fr. 449‘735.85 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 12. August 2013 bei der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu hinterlegen, was diese im Gesamtbetrag von Fr. 461'416.50 mit Valuta 19. Februar 2014 tat. Zudem wurden die gesetzlichen Erben von E.____, D.____ und C.____, zum Verfahren beigeladen. E. In Ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2014 beantragte D.____ sinngemäss die Abweisung der Klage. F. Mit Verfügung vom 13. März 2014 wurde dem Beigeladenen C.____ auf Gesuch vom 26. Februar 2014 hin die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Marco Albert als Rechtsvertreter bewilligt. G. Am 7. April 2014 beantragte C.____ die Abweisung der Klage. Es sei festzustellen, dass die Beklagte zu verpflichten sei, den Betrag in der Höhe von Fr. 449‘735.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. August 2013 an ihn und die Beigeladene D.____ zu leisten; unter o/e-Kostenfolge.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 7. Mai 2014 liess sich die Klägerin und am 6. Juni 2014 die Beklagte zu den Stellungnahmen der Beigeladenen vom 13. Februar 2014 und 7. April 2014 vernehmen, wobei sie an ihren Anträgen festhielten.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Für die vorliegende Streitigkeit über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung ist nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung sachlich zuständig. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten berufsvorsorgerechtlicher Natur. Gerichtsstand ist demnach der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt war. Der verstorbene E.____ war bei der F____AG in Y.____ angestellt. Damit ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der gegen die Beklagte erhobenen Klage auch örtlich zuständig. Auf die im Übrigen formgerechte Klage ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf das Todesfallkapital von E.____ sel. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 BVG andere, in lit. a-c genannte, begünstigte Personen vorsehen. Die Begünstigung der in Art. 20a BVG genannten Personen gehört zu der überobligatorischen Vorsorge; die Vorsorgeeinrichtungen sind demnach frei, ob sie Leistungen an diese Personen vorsehen wollen (BGE 136 V 49 E. 3.2). 3.2 Nach Art. 16 Abs. 1 des massgebenden Vorsorgereglements der Sammelstiftung vom 19. November 2010 (Stand 13. April 2012) wird ein Todesfallkapital fällig, wenn für den verstorbenen Versicherten ein Altersguthaben angesammelt wurde und dieses nicht oder nicht vollständig zur Finanzierung der Hinterlassenenrenten (Ehegatten-, Lebenspartner- bzw. Waisenrenten) benötigt wird oder wenn gemäss Art. 9 von Anhang 1 des Reglements Anspruch auf ein zusätzliches Todesfallkapital besteht. Vorbehältlich Art. 9 lit. a von Anhang 1 des Reglements sind unabhängig vom Erbrecht anspruchsberechtigt: der überlebende Ehegatte (lit. a), bei dessen Fehlen die Kinder des verstorbenen Versicherten, die Anspruch auf eine Waisenrente der Stiftung haben (lit. b), bei deren Fehlen natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer-, Witwen- oder Lebenspartnerrente (lit. c), bei deren Fehlen die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 15 des Reglements nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit d), bei deren Fehlen die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens im Umfang des vom Versicherten finanzierten Teils des Altersguthabens

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einschliesslich des Einkaufskontos oder die Hälfte des Altersguthabens einschliesslich des Einkaufskontos, sofern dieser Betrag höher ist (Abs. 2). Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Personen gemäss lit. c nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Stiftung schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Stiftung vorliegen. 3.3 Das Bundesgericht hat entschieden, dass es einer Vorsorgeeinrichtung nicht verwehrt ist, die Begünstigung der in Art. 20a BVG genannten Personen von der Abgabe einer formellen Begünstigungserklärung oder einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung abhängig zu machen (BGE 136 V 127 E. 4.5). Mit der schriftlichen Meldung an die Pensionskasse manifestiert die versicherte Person den Willen, ihren Lebenspartner zu begünstigen. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung (BGE 136 V 127; 136 V 331 E. 3.2 mit Hinweis). 4. Es ist unbestritten, dass aus dem Vorsorgeverhältnis mit dem verstorbenen E.____ keine Rentenansprüche entstanden sind. Demgemäss steht allein der Anspruch auf das reglementarische Todesfallkapital im Streit, welches sich im Zeitpunkt des Todes auf Fr. 449‘735.85 beläuft. Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin als langjährige Lebenspartnerin des verstorbenen E.____ unter Art. 16 lit. c des Reglements fällt und begünstigt werden kann. Da es aber unstreitig am Anspruchserfordernis einer schriftlichen Mitteilung an die Beklagte zu Lebzeiten des verstorbenen E.____ im Sinne des eindeutig und unmissverständlich formulierten Art. 16 Abs. 3 des Reglements fehlt, ist der Anspruch der Klägerin auf das Todesfallkapital zu verneinen. Was hiergegen von ihr vorgebracht wird, gibt nach dem Gesagten zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Wenn sie geltend macht, die im Testament von E.____ vom 18. November 2004 resp. vom 30. September 2005 festgehaltenen Willenserklärungen würden zweifelsfrei ergeben, dass das Todesfallkapital ihr und nicht seinen Geschwistern zufallen soll und dass die im Testament enthaltende Willenserklärung die im Reglement vorgeschriebene Mitteilung ersetze, kann ihr nicht gefolgt werden. Da die reglementarisch vorgesehene schriftliche Mitteilung an die Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten des Versicherten eine konstitutive Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. E. 3.3 hiervor), ist eine Begünstigung der in Art. 20a BVG genannten Personen nur bei Einhaltung dieser Vorschrift wirksam. 5. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. Die bei der Gerichtskasse hinterlegte Streitsumme von Fr. 461‘416.50 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Beklagten überwiesen. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (vgl. § 21 Abs. 1 VPO) zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwäh-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen, dass das EVG den spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt hat (BGE 126 V 150 E. 4b). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vorzusehen. Dieser Grundsatz ist nunmehr in Art. 61 lit. g ATSG festgehalten. Weil die ATSG-Bestimmungen auf die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar sind, findet der vor In-Kraft-Treten des ATSG geltende Grundsatz im BVG-Bereich weiterhin Anwendung. Da die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist, rechtfertigt es sich deshalb, in Anwendung dieses Grundsatzes, von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten abzusehen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 6.3 Da dem anwaltlich vertretenen Beigeladenen C.____ mit Verfügung vom 13. März 2014 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beigeladenen hat in seiner Honorarnote vom 30. Juni 2014 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von 11,25 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 34.50 ausgewiesen, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Dem Rechtsvertreter des Beigeladenen ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘467.25 (11,25 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 34.50 und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die bei der Gerichtskasse hinterlegte Streitsumme von Fr. 461‘416.50 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Beklagten überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beigeladenen C.____ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘467.25 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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