Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. Mai 2015 (735 13 230) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der beklagten Vorsorgeeinrichtung bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität ist zu bejahen.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Pensionskasse B.____, Beklagte, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal
Beigeladene Sammelstiftung C.____, vertreten durch Elisabeth Ruff Rudin, Advokatin, Dufourstrasse 49, 4010 Basel
Betreff Invalidenrente
A. Die 1977 geborene A.____ war vom 19. Juli 1999 bis 31. Juli 2005 in einem Teilzeitpensum als Textil- und Werklehrerein angestellt und dadurch bei der Pensionskasse B.____ für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert. Vom 1. Juni 2006 bis 15. Juli 2006 arbeitete sie
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht für den Verein D.____ in X.____ und war bei der Sammelstiftung C.____ berufsvorsorgeversichert. Am 29. Januar 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf schwere depressive Episoden und eine paranoide Schizophrenie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. In der Folge klärte die IV-Stelle des Kantons Y.____ (IV-Stelle) die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und ermittelte bei der Versicherten einen IV- Grad von 95%. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügung vom 5. März 2008 ab 1. Dezember 2007 eine ganze Rente zu. B. Nachdem die Pensionskasse B.____ ihre Leistungspflicht verneint hatte, erhob A.____, vertreten durch Advokat Stephan Müller, Procap Schweiz, am 28. Dezember 2011 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die Pensionskasse B.____. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ab 10. September 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die Leistungen seien ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu 5% zu verzinsen. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, sie auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Beiladung der Sammelstiftung C.____. Am 4. April 2012 schloss die Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, auf Abweisung der Klage. C. Mit Verfügung vom 23. April 2012 wurde die Sammelstiftung C.____zum Verfahren beigeladen. Am 23. Mai 2012 beantragte sie die Gutheissung der Klage; unter o/e-Kostenfolge. D. Am 26. Juli 2012 zog das Kantonsgericht bei der IV-Stelle und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Y.____ die Akten der Klägerin bei. E. Mit Urteil vom 15. November 2012 hielt das Kantonsgericht fest, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Zeitraum vom Oktober 2004 bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist der Beklagten Ende August 2005 jemals im Umfang von 20% beeinträchtigt gewesen war. In der Folge wies es die Klage von A.____ mangels eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses entstand, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität ab. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde hiess die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 13. August 2013, 9C_126/2013, teilweise gut und hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. November 2012 auf. Gleichzeitig wies es die Angelegenheit für weitere Abklärungen und zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. F. In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 13. August 2013 unterbereitete das Kantonsgericht am 21. November 2013 der Klinik E.____ und der Klinik F.____ einen Fragekatalog, welcher am 13. Januar 2014 resp. am 28. März 2014 beantwortet wurde. Mit Vernehmlassungen vom 9. und 27. Mai 2014 erachteten die Klägerin und die Beigeladene den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgrund des Berichts der Klinik F.____ vom 13. Januar 2014 als gegeben. Demgegenüber beurteilte die Beklagte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2014
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den zeitlichen Zusammenhang als nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Weiter holte das Kantonsgericht am 7. August 2014 bei der behandelnden Psychologin G.____ eine amtliche Erkundigung ein. Zu ihrem Bericht vom 16. September 2014 nahmen die Parteien am 24. September 2014, 20. und 21. Oktober 2014 Stellung.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherten über Versicherungsleistungen das Gericht des Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung derartiger Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Dieses ist demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 28. Dezember 2011 zuständig. Auf die den weiteren formellen Erfordernissen entsprechende Klage ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten. 3. Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt voraus, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) entstand, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1, 123 V 264 E. 1c, 120 V 117 f. E. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Der enge sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2008, 9C_292/08, E. 2.2). Das Auftreten neuer Ursachen führt somit zu einer Unterbrechung des sachlichen Zusammenhangs und damit zur Beendigung der auf Art. 23 BVG beruhenden Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 278). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). 4. Im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG). Danach hat das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68 N 3 ff. mit weiteren Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264). 5. Hebt eine Beschwerdeinstanz das angefochtene Urteil auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Vorliegend hat das Bundesgericht am 13. August 2013 das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. November 2012 mit der Begründung aufgehoben, dass für den rechtsgenüglichen Nachweis einer vorsorgerechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zwingend ein echtzeitliches ärztliches Attest erforderlich sei. Unter besonderen Umständen könne eine tatsächlich bestandene Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen auch dann nachgewiesen werden, wenn diese nicht hinreichend klar arbeitsrechtlich zu Tage getreten sei, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013, 9C_91/2013, E. 4.1.2). Nach der Rechtsprechung sei sodann im Falle von Schubkrankheiten, wozu auch die Schizophrenie zu zählen sei, bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Vorliegend sei zu beachten, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung am 12. Oktober 2003 bereits seit einem Monat vom behandelnden Psychiater krankgeschrieben gewesen sei und die Arbeit bis zur Beendigung der Anstellung nicht mehr aufgenommen habe. Die mehrmonatige krankheitsbedingte Absenz sei zumindest ein Indiz, dass die Kündigung auch aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die im Februar 2004 abgelegte Prüfung zur Aufnahme in die Psychomotorik-Schule schliesse gesundheitliche Gründe für die beabsichtigte berufliche Neuorientierung der Klägerin nicht aus. Weiter sei möglich, dass das Auftreten von Konflikten im zwischenmenschlichen Bereich, mit den Kollegen, mit den Schulinstanzen und mit Schülern ihre Ursache auch im Krankheitsbild gehabt hätten. Die Tatsache, dass die Klägerin nach ihrem Austritt aus der Klinik E.____ im Oktober 2004 ihr Arbeitspensum von 40% ohne Krankheitsabsenzen oder sichtbaren Leistungsabfall bis zum 31. Juli 2005 habe bewältigen können, lasse nicht zwingend darauf schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit wieder mindestens 80% betragen habe. Insgesamt sei der rechtserhebliche
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Das Kantonsgericht habe zu prüfen, ob die Klägerin aus fachärztlicher Sicht bei Austritt aus der Klinik E.____ am 22. Oktober 2004 eine Arbeitsfähigkeit von wenigstens 80% habe wiedererlangen können und wenn ja, ob diese Arbeitsfähigkeit für längere Zeit, d.h. mindestens einige Monate, angedauert habe. 6. Aus den vom Kantonsgericht veranlassten medizinischen Berichten ergibt sich folgendes Bild: 6.1 Im Bericht der Klinik F.____ vom 13. Januar 2014 hielt Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass die bei der Klägerin im Oktober 2004 diagnostizierte depressive Erkrankung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Prodrom (Vorläufer) einer Psychose zu verstehen sei. In Bezug auf die Entwicklung und den Umfang der Arbeitsfähigkeit zwischen dem Austritt aus der Klinik E.____ im Oktober 2004 und dem Eintritt in die Klinik F.____ Ende Juli 2006 könne keine sichere Aussage gemacht werden. Ausgehend von der Annahme, dass sich bei der Klägerin die schizophrene Erkrankung zunehmend entwickelt habe, sei es denkbar, dass ihre Belastbarkeit zu diesem Zeitpunkt in ihrem Beruf als Lehrerin bereits eingeschränkt gewesen sei; Leistungseinbussen seien häufig bereits in der Prodromalphase einer schizophrenen Psychose zu sehen. Weil es sich bei der Entwicklung einer schizophrenen Erkrankung um teils allmähliche teils schubartige Verläufe handle, könne es durchaus sein, dass die Versicherte zeitweilig noch über eine teilweise erhaltene Leistungsfähigkeit verfügt habe. Gleichwohl habe sie ihren angestammten Beruf als Lehrerin aufgegeben, im Jahr 2004 aber immerhin die Aufnahmeprüfung für eine Weiterbildung als Psychomothorik-Therapeutin bestanden. Sie habe aber nicht mehr als Therapeutin arbeiten können. Aus der Krankengeschichte gebe es somit Hinweise auf einen Zusammenhang aller bisher dokumentierten psychischen Symptome und Beschwerden. Diese liessen sich zwangslos als Ausdruck einer sich entwickelnden schizophrenen Erkrankung interpretieren. Es gebe keine Fakten, die dagegen sprechen würden. Die Wahrscheinlichkeit hierfür sei höher als dass die Klägerin zu den verschiedenen Zeitpunkten der psychiatrischen Behandlungen an unterschiedlichen, voneinander unabhängigen psychischen Störungen gelitten habe. Die quantitative Verifizierung der erhaltenen Arbeitsleistung lasse sich retrospektiv nicht eruieren. Es würde aber zu einem Verlauf bei einer schizophrenen Erkrankung passen, dass die Arbeitsfähigkeit zeitweise vollständig aufgehoben gewesen sei und in manchen Zeiten nur teilweise. Vereinbar damit sei auch, dass kurzfristige ausserordentliche kognitiv-intellektuelle Anstrengungen, wie etwa auf eine Prüfung zu lernen und sie zu bestehen, durchaus möglich gewesen seien, während die kognitive Dauerleistungsfähigkeit bereits erheblich beeinträchtigt gewesen sei und auch bei mittlerweile fortgeschrittenem Krankheitsprozess die Arbeitsfähigkeit im Beruf als Psychomotorik-Therapeutin bereits nicht mehr gegeben gewesen sei. 6.2 Im Bericht der Klinik E.____ vom 28. März 2014 führte Dr. med. I.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass im Jahr 2004 keine psychotische Erkrankung vorhanden gewesen sei. Weiter hielt sie fest, dass sie die vom Kantonsgericht gestellten Fragen in Bezug auf den Verlauf der Erkrankung und die Arbeitsfähigkeit der Klägerin nach Austritt aus der Klinik im Oktober 2004 nicht beantworten könne.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Am 16. September 2014 hielt die behandelnde Psychologin lic. phil. G.____, fest, dass sie die Klägerin ab November 2004 psychotherapeutisch behandelt habe. Ihr Zustandsbild sei zeitweilig unauffällig gewesen. Phasenweise hätten aber Überschätzungsideen, ein gehobenes Selbstgefühl, Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Angst, Misstrauen und schwere depressive Episoden bestanden. Die Klägerin sei seit November 2004 – während der Dauer der Behandlung – nicht mehr zu 80% arbeitsfähig gewesen. Zu Beginn der Therapie habe sie das Pensum als Textil- und Werklehrerin bereits reduziert gehabt. Trotz der Reduktion habe sie sich aber gestresst und überfordert gefühlt und über Probleme mit Kollegen und älteren Schülern geklagt. Im Sommer 2005 habe sie den Druck nicht mehr ausgehalten und die Stelle gekündet. Sie habe vermehrt unter Ein- und Durchschlafstörungen sowie unter Ängsten gelitten. Sie sei zunehmend misstrauisch geworden und habe sich sozial zurückgezogen. Die Reduktion des Arbeitspensums habe in einem direkten Zusammenhang mit dem Beginn der psychotischen Erkrankung gestanden. Selbst bei einem reduzierten Arbeitspensum sei es aber zu einer psychischen Überforderung gekommen. 7.1 Der erforderliche sachlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der rentenbegründenden Invalidität hatte das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 15. November 2012 bejaht. Dr. H.____ bestätigte im Bericht vom 13. Januar 2014 mit einleuchtender Begründung, dass die im Jahr 2004 diagnostizierte depressive Störung retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Symptome einer Psychose zu interpretieren sei. Der sachliche Zusammenhang zwischen der Krankheit, die zur Invalidität geführt hat, und der Krankheit, die während dem Arbeitsverhältnis aufgetreten ist, ist demnach gegeben. Er wird denn auch von der Beklagten nicht bestritten. 7.2 Fraglich ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist) mit der beklagten Vorsorgeeinrichtung bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität. Zu prüfen ist dabei insbesondere die Frage, ob die Klägerin aus fachärztlicher Sicht bei ihrem Austritt aus der Klink E.____ am 22. Oktober 2004 eine Arbeitsfähigkeit von wenigstens 80% erreichte und wenn ja, ob diese Arbeitsfähigkeit für längere Zeit, d.h. mindestens einige Monate, andauerte. 7.3 Hierzu hielt Dr. H.____ in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2014 fest, dass retrospektiv keine sichere Aussage gemacht werden könne. Es passe aber zum Verlauf einer schizophrenen Erkrankung, dass die Arbeitsfähigkeit phasenweise vollständig und in manchen Zeiten teilweise aufgehoben gewesen sei. Auch wenn kurzfristige, ausserordentliche kognitivintellektuelle Anstrengungen möglich gewesen seien, habe für kognitive Dauerleistungen eine erhebliche Beeinträchtigung bestanden. Diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass die Klägerin in ihrer kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit als Lehrerin seit Oktober 2004 überwiegend wahrscheinlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aufwies. Zum Umfang der Beeinträchtigung äussert sich Dr. H.____ indes nicht. Hierzu nahm aber die behandelnde Psychologin lic. phil. G.____ in ihrem Bericht vom 16. September 2014 Stellung, wobei sie der Klägerin während der Dauer der psychotherapeutischen Behandlung seit November 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20% attestierte. Auch wenn der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten ist, als die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine spezifisch
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ärztliche Aufgabe darstellt, ist in diesem Zusammenhang zunächst zu beachten, dass nach der Rechtsprechung im Falle von Schubkrankheiten, wozu auch die Schizophrenie zu zählen ist, bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden ist. Zudem vermögen die im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse durchaus Aufschluss zum Gesundheitszustand und zur Leistungsfähigkeit einer Person zu geben. Dies gilt umso mehr, wenn die therapeutische Begleitung – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – einen längeren Zeitraum abdeckte. So deuten die glaubwürdigen Angaben von lic. phil. G.____, wonach die Klägerin ihr Pensum aufgrund der krankheitsbedingten Überforderung auf 40% reduziert, und sich dennoch gestresst und überfordert gefühlt habe, darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin nach Austritt aus der Klinik E.____ am 22. Oktober 2004 nicht erheblich über dem tatsächlich geleiteten Pensum lag. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin nicht das Pensum von 60% in V.____, sondern das Pensum von bloss 40% in Z.____ weitergeführt hatte. Insgesamt ist aufgrund der Angaben in den Berichten von Dr. H.____ vom 13. Januar 2014 und lic. phil. G.____ vom 16. September 2014 sowie der vorliegenden Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin im massgebenden Zeitraum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20% aufwies. Folglich ist die Leistungspflicht der Pensionskasse B.____ gegeben. 8. Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2001, B 63/99, E. 5c). Nach § 31 Abs. 2 des Dekrets über die berufliche Vorsorge vom 22.04.2004 gelten für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959. Vorliegend sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Verfügung vom 5. März 2008 ab 1. Dezember 2007 eine ganze Rente zu. Folglich entsteht der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf eine Rente aus beruflicher Vorsorge in Übereinstimmung mit der Verfügung der IV-Stelle vom 5. März 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2007. 9. Rechtsprechungsgemäss ist auf den geschuldeten Rentenbetreffnissen seit Einreichung der Klage ein Verzugszins zu bezahlen (vgl. BGE 119 V 133). Gemäss § 47 des anwendbaren Dekrets berechnet sich der Verzugszins nach dem in der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung [FZV]) vom 3. Oktober 1994 festgelegten Verzugszinssatz. Nach 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindeszinssatz plus einem Prozent. Laut Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) betrug der Mindestzinssatz für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 2% (lit. f), für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 1,5% (lit. g) und ab 1. Januar 2014 1,75% (lit. h). Die Klägerin hat demnach auf die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse ab 28. Dezember 2011 Anspruch auf Verzugszinsen von 3%, ab 1. Januar 2012 von 2,5% und ab 1. Januar 2014 von 2,75%. 10. Soweit die Klägerin beantragt, sie sei auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Leistung weder zu den BVG-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mindestleistungen gehört noch im anwendbaren Dekret vorgesehen ist, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. 11. Nach dem Gesagten ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine Rente aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Zins zu 3% ab 28. Dezember 2011, zu 2,5% ab 1. Januar 2012 und zu 2,75% ab 1. Januar 2014 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 12. Die Kosten für die gerichtliche Abklärung bei der Klinik F.____ in der Höhe von Fr. 491.40 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 13.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Die Klägerin ist mit ihrem Leistungsbegehren dem Grundsatz nach durchgedrungen und hat demgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten (vgl. § 21 VPO). Der Rechtsvertreter der Klägerin hat in seinen Honorarnoten vom 24. August 2012 (Nr. 735 11 456) und 15. Dezember 2014 für das vorliegende Verfahren Nr. 735 13 230 einen Zeitaufwand von insgesamt 20,7 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 405.-- ausgewiesen, was umfangmässig angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat der Klägerin demnach bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Parteientschädigung von Fr. 6’023.40 (20,7 Stunden à Fr. 250.-- inkl. Auslagen von Fr. 405.-und 7,6% resp. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die obsiegende Beigeladene ist zwar anwaltlich vertreten. § 21 Abs. 4 VPO schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung in Verfahren in Sozialversicherungssachen jedoch ausdrücklich auf beschwerdeführende oder klagende versicherte Personen ein. Folglich hat die Beigeladene keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine Rente aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Zins zu 3% ab 28. Dezember 2011, zu 2,5% ab 1. Januar 2012 und zu 2,75% ab 1. Januar 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten für die gerichtliche Abklärung bei der der Klinik F.____ in der Höhe von Fr. 491.40 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6‘023.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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