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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 735 13 13

January 14, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,355 words·~27 min·4

Summary

Berufliche Vorsorge Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Parteistellung der Erben eines verstorbenen Ehegattens im Teilungsprozess; Kürzung der Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes infolge Beitragsausständen ist bei der Ermittlung des Vorsorgeausgleichsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nicht zu berücksichtigen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Januar 2016 (735 13 13) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Parteistellung der Erben eines verstorbenen Ehegattens im Teilungsprozess; Kürzung der Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes infolge Beitragsausständen ist bei der Ermittlung des Vorsorgeausgleichsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nicht zu berücksichtigen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch B.____ C.____, Erbin des geschiedenen Ehegatten, vertreten durch B.____ B.____, Erbin des geschiedenen Ehegatten

gegen

D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung E.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Beigeladene F.____, vertreten durch Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts X.____ (seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost) vom 18. Oktober 2012 wurde die am 23. April 1982 geschlossene Ehe von A.___ und G.____ geschieden (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). In Ziffer 3 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Die Ziffern 1 und 8 erwuchsen am 12. November 2012 in Rechtskraft. In der Folge überwies das damalige Bezirksgericht X.___ am 9. Januar 2013 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Das Kantonsgericht eröffnete am 4. Februar 2013 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei bat es die D.____ sowie die E.____, Angaben zur Höhe der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten zu machen. Gleichzeitig forderte es den geschiedenen Ehemann auf, über seine Arbeitsverhältnisse bzw. die Dauer von arbeitslosen Zeiten Auskunft zu geben. Des Weiteren hielt es fest, dass die Teilung der Austrittsleistungen aufgrund der durch die ehemalige Arbeitgeberin des geschiedenen Ehemannes, die H.____, nicht bezahlten Beiträge für die berufliche Vorsorge zurzeit nicht durchführbar sei. Wegen des Beitragsausstandes sei beim Kantonsgericht ein Klageverfahren (735 08 253) hängig, weshalb das vorliegende Teilungsverfahren bis zum Abschluss des Konkursverfahrens zu sistieren sei. Bevor die Sistierung verfügt werde, würden amtliche Erkundigungen zur Ermittlung der Höhe der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten eingeholt. C. Nachdem die D.____ in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2013 mitgeteilt hatte, dass sie im Jahr 2005 von der F.____ den Betrag von Fr. 5'420.-- überwiesen erhalten habe, jedoch aufgrund nachträglicher Lohndatenkorrekturen am 23. Dezember 2010 wieder Fr. 5'171.-- habe retournieren müssen, forderte das Kantonsgericht die F.____ auf, die Höhe des Freizügigkeitsguthabens der geschiedenen Ehefrau per Rechtskraft des Scheidungsurteils mitzuteilen. Die F.____, Freizügigkeitskonten, gab am 27. Februar 2013 die Höhe der Freizügigkeitsleistung der geschiedenen Ehefrau per 12. November 2012 an. D. Die E.____ gab mit Schreiben vom 18. März 2013 bekannt, dass die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes per 12. November 2012 Fr. 146'990.75 inkl. Zins betrage. Gleichzeitig verwies sie auf ihr ans damalige Bezirksgericht X.____ gerichtete Schreiben vom 10. Juli 2012, wonach infolge eines namhaften Beitragsausstandes der ehemaligen Arbeitgeberin des geschiedenen Ehemannes zurzeit keine Austrittsleistung an eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden könne. E. Am 21. März 2013 stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft auf Aufforderung des Kantonsgerichts den individuellen Auszug (IK-Auszug) des geschiedenen Ehemannes zu.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

F. Mit Verfügung vom 22. März 2013 sistierte das Kantonsgericht das Teilungsverfahren unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 4. Februar 2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Kantonsgericht hängigen Klageverfahrens 735 08 253. G. Das Verfahren 735 08 253 konnte am 23. Dezember 2014 aufgrund der Bezahlung der von der E.____ klageweise geltend gemachten Forderung als gegenstandslos abgeschrieben werden (vgl. Beschluss der Präsidentin vom 23. Dezember 2014). In der Folge hob das Kantonsgericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 13. Februar 2015 auf. Weiter stellte es fest, dass die Austrittsleistungen der geschiedenen Ehefrau per Rechtskraft des Scheidungsurteils bei der D.____ Fr. 147'550.-- inkl. Zins und bei der F.____ Fr. 633.98 inkl. Zins betragen würden. H. Am 15. Februar 2015 teilte die geschiedene Ehefrau per E-Mail mit, dass ihr geschiedener Ehemann am 26. Dezember 2014 verstorben sei. Die Zivilrechtsverwaltung Basel- Landschaft, Erbschaftsamt, informierte mit Schreiben vom 9. März 2015, dass voraussichtlich die Töchter des Verstorbenen, B.____ und C.____, die einzigen gesetzlichen Erben seien. Das Nachlassverfahren sei noch nicht abgeschlossen. I. Mit Schreiben vom 16. März 2015 machte das Kantonsgericht die F.____ darauf aufmerksam, dass - entgegen ihren Angaben in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2013, wonach der geschiedene Ehemann über kein Freizügigkeitskonto verfüge - aus ihrem Schreiben vom 24. Januar 2015 an die geschiedene Ehefrau hervorgehe, dass sie für den geschiedenen Ehemann ein Freizügigkeitskonto führe. Es forderte deshalb die F.____ auf, die Höhe des Freizügigkeitsguthabens per Rechtskraft des Scheidungsurteils anzugeben. J. In der Stellungnahme vom 12. Mai 2015 führte die F.____, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, aus, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung der H.____, bei welcher der geschiedene Ehemann Geschäftsführer und später Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei, Beitragsausstände bestanden hätten. Der Sicherheitsfonds BVG habe gestützt auf Art. 56 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 einen Betrag in Höhe von Fr. 18'096.30 nicht sichergestellt, weil der verstorbene geschiedene Ehemann in der Funktion als Geschäftsführer bzw. Mitglied des Verwaltungsrates der H.____ es pflichtwidrig unterlassen habe, während zwei Jahren und 7 Monaten die geschuldeten Beiträge zu überweisen. Der nicht sichergestellte Beitrag sei von der Austrittsleistung des Verstorbenen in Höhe von Fr. 46'806.10 in Abzug gebracht worden, so dass auf dessen Vorsorgekonto nur noch ein Betrag in Höhe von Fr. 28'709.80 per 19. Dezember 2013 gutgeschrieben sei. Dieser Betrag habe die F.____, Vorsorge BVG, der F.____, Freizügigkeitskonten, überwiesen. Aufgrund der erst im September 2013 erfolgten Überweisung habe die F.____, Freizügigkeitskonten, am 24. Januar 2013 dem Kantonsgericht damals zutreffend mitgeteilt, dass sie kein Freizügigkeitskonto für den geschiedenen Ehemann führe. Zum Zeitpunkt der erneuten Anfrage des Kantonsgerichts vom 16. März 2015 habe dann ein Freizügigkeitskonto lautend auf G.____ bestanden. Weiter führte der Rechtsvertreter der F.____ aus, dass sich im vorliegenden Teilungsverfahren die Frage stelle, ob der Vorsorgeausgleich bei

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem allfälligen Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf einen Anteil der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes gestützt auf eine ungekürzte, unfinanzierte oder gestützt auf eine um die offenen Beiträge gekürzte Austrittsleistung zu erfolgen habe. Diese Frage habe das Gericht zu entscheiden. Werde die Teilung aufgrund der ungekürzten Austrittsleistung vorgenommen, so verbleibe ein Restbetrag von Fr. 5'400.--, welcher gemäss Art. 15 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 an die anspruchsberechtigten Personen auszurichten wäre. K. Die Zivilrechtsverwaltung, Erbschaftsamt, teilte am 11. Mai 2015 mit, dass die Töchter des Verstorbenen die Erbschaft angetreten hätten. In der Folge verfügte das Kantonsgericht am 1. Juni 2015, dass B.____ und C.____ anstelle ihres verstorbenen Vaters als Partei in das vorliegende Verfahren eingetreten seien. Gleichzeitig lud es die F.____ zum Verfahren bei. L. Die E.____ führte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2015 aus, dass aus dem Konkurs der H.____ in Absprache mit dem Konkursamt lediglich die Kapitalforderung in Höhe von Fr. 128'000.--, aber nicht die Verzugszinsen in Höhe von rund Fr. 47'000.-- befriedigt worden seien. Sie sei jedoch bereit, die Freizügigkeitsleistung des verstorbenen geschiedenen Ehemannes für eine allfällige "Scheidungsabfindung" bzw. eine allfällige "Beitragsrückgewähr" im Rahmen von Art. 15 FZV freizugeben, um weitere kostenaufwendige Verfahren zu vermeiden. M. In eigener Sache sowie im Auftrag und namens der geschiedenen Ehefrau und ihrer Schwester C.____ machte B.____ in ihrer Eingabe vom 30. Juli 2015 geltend, dass die Beitragspflichtverletzung ihres Vaters nicht dazu führen könne, die geschiedene Ehefrau im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu benachteiligen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Reglements über die Führung von Freizügigkeitskonten der F.____ hätten die berechtigten Personen Anspruch auf eine vollständige Austrittsleistung. Des Weiteren sei zu beachten, dass ihr Vater aufgrund der zahlreichen offenen Forderungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine privaten und beruflichen Verpflichtungen zu erfüllen. Es könne daher nicht von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds BVG gesprochen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die geschiedene Ehefrau eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) erhalte. Vor diesem Hintergrund wäre es stossend, wenn sie im Bereich der beruflichen Vorsorge eine gekürzte Austrittsleistung erhalten würde. N. Am 31. August 2015 bestätigte die E.____ die Beitragshöhe der Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes per Rechtskraft des Scheidungsurteils in Höhe von Fr. 146'990.75 inkl. Zins. O. Mit Eingabe vom 7. September 2015 reichte B.____ die Vollmachten ihrer Schwester und ihrer Mutter ein. P. Das Kantonsgericht gab den Parteien mit Verfügung vom 4. September 2015 Gelegenheit, Anträge zur Teilung der Austrittsleistungen zu stellen. Die F.____ stellte in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2015 fest, dass im vorliegenden Verfahren zwei Prozesse vermischt würden, nämlich der Prozess der beiden Erbinnen gegen die beiden Pensionskassen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der Prozess der geschiedenen Ehefrau gegen die E.____ und die F.____. Eine solche Ausweitung sei nicht zulässig. Im Prozess betreffend Vorsorgeausgleich hätten die Erbinnen keine Parteistellung, weshalb beantragt werde, es sei auf deren Eingabe nicht einzutreten. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Am 1. Januar 2011 ist die ZPO in Kraft getreten. Mit ihr sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 geändert worden. Das Übergangsrecht bestimmt in Art. 404 Abs. 1 ZPO, dass für Verfahren, die bei In- Kraft-Treten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Das damalige Bezirksgericht X.____ überwies die vorliegende Angelegenheit am 9. Januar 2013 dem Kantonsgericht. Unter diesen Umständen hat die Teilung der Austrittsleistungen anhand der ab 1. Januar 2011 geltenden rechtlichen Bestimmungen des ZGB und der ZPO zu erfolgen. 2.1 Art. 122 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, hält Art. 281 Abs. 3 ZPO fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem nach FZG zuständigen Gericht überweist. Diesem sind der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den geschiedenen Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der geschiedenen Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen. 2.2 Gemäss Art. 73 BVG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 3.1 Der geschiedene Ehemann ist am 26. Dezember 2014 verstorben. Stirbt ein Ehegatte während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, so wird die Ehe durch den Tod und nicht durch die Scheidung aufgelöst; das Scheidungsverfahren wird gegenstandslos. Auch wenn der Tod erst eintritt, nachdem das Gericht entschieden hat, jedoch bevor die Rechtskraft eingetreten ist, stellt der Tod den Auflösungsgrund der Ehe dar und nicht die Scheidung. Damit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht entfällt auch die Frage nach dem Vorsorgeausgleich. Stirbt ein Ehegatte jedoch zwischen der Rechtskraft des Scheidungsurteils und der Festsetzung der zu teilenden Austrittsleistungen durch das zuständige Versicherungsgericht, so ist die Ehe durch Scheidung und nicht durch den Tod beendet worden. Der durch die Scheidung entstandene Anspruch des anderen Ehegattens ist mit der rechtskräftigen Scheidung entstanden. Nur über seine Höhe ist gerichtlich noch nicht entschieden. Der Tod des Ehegatten führt demzufolge nicht zur Gegenstandslosigkeit des Teilungsverfahrens (vgl. THOMAS GEISER, Zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich, in Fam.Pra.ch 2004, S. 309; UELI KIESER, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles der beruflichen Vorsorge - Hinweise für die Praxis, in: AJP 2001 S. 154 f; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht) vom 7. Mai 2007, B 107/06, E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2 Die F.____ macht in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2015 geltend, dass den beiden Erbinnen des verstorbenen geschiedenen Ehemannes keine Parteistellung zukomme. Es stellt sich daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Frage, wer Prozesspartei ist, wenn der eine Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt stirbt, aber bevor rechtskräftig über die Höhe der zu teilenden Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht entschieden wurde. Unbestritten ist, dass der überlebende geschiedene Ehegatte und die an Verfahren beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Prozesspartei bleiben. Zu prüfen ist damit einzig, ob die Erben an die Stelle des verstorbenen geschiedenen Ehegatten treten können. 3.3 Der Tod einer Person kann sowohl erb- als auch vorsorgerechtliche Wirkungen haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen Ansprüche der Hinterbliebenen gemäss Art. 18 - 20 BVG ausserhalb des Erbrechts. Sie fallen daher weder in die Erbmasse noch unterliegen sie der Herabsetzung. Dasselbe gilt auch für Ansprüche aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge und auf Freizügigkeitsleistungen gemäss dem FZG und der FZV (vgl. DANIEL TRACHSEL, Schnittstellen zwischen Güter- und Erbrecht, mit einem Seitenblick auf die Behandlung von Guthaben in der Zweiten und in der gebundenen Dritten Säule a, in: AJP 2013, S. 179). Eine anspruchsberechtigte Person kann deshalb das Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsguthaben einer verstorbenen Person auch dann erwerben, wenn sie beispielsweise die Erbschaft ausschlägt (vgl. REGINA E. AEBI-MÜLLER, Die drei Säulen der Vorsorge und ihr Verhältnis zum Güter- und Erbrecht des ZGB, in: Successio - Zeitschrift für Erbrecht 2009, S. 4; BGE 129 III 305 E. 2.1 und 3.5). Was die Kinder einer versicherten Person betrifft, haben diese bei Erfüllen der weiteren Anspruchserfordernisse einen Leistungsanspruch gemäss BVG entweder auf der Grundlage von Art. 20 BVG (inkl. Pflegekinder, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte) oder reglementarisch auf der Grundlage von Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen. In Bezug auf Freizügigkeitsguthaben auf Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti haben Kinder Anspruch auf Freizügigkeitsguthaben nach Art. 15 FZV. Gemäss dieser Bestimmung (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 des Reglements der F.____ über die Führung der Freizügigkeitskonten) sind im Todesfall der versicherten Person in erster Linie Kinder und Pflegekinder im Sinne von Art. 20 BVG und in dritter Linie u.a. die Kinder der verstorbenen Person begünstigt, welche die Voraussetzungen von Art. 20 BVG nicht erfüllen.

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3.4 Art. 122 Abs. 1 ZGB legt dem Teilungsanspruch der Ehegatten infolge Scheidung die während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung nach dem Freizügigkeitsgesetz (Art. 15 ff. FZG, insbesondere Art. 22 FZG) zugrunde. Da diese Austrittsleistung auf dem FZG beruht, fällt diese auch nicht in den Nachlass eines verstorbenen Ehegatten. Die gesetzlichen Erben können demzufolge aufgrund ihrer erbrechtlichen Stellung nicht als Partei in den Prozess eintreten. Haben sie jedoch Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gemäss dem BVG, dem FZG bzw. der FZV besitzen sie einen direkten, vom Erbrecht unabhängigen Forderungsanspruch (vgl. AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 20). Sie erhalten Parteistellung, weil ihr Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen durch den Vorsorgeausgleich betroffen wird (vgl. GEISER, a.a.O., S. 210). Ein Erbe erlangt somit - sofern er einen Anspruch auf Hinterbliebenen- oder Freizügigkeitsleistungen hat - Parteistellung in einem Verfahren betreffend Vorsorgeausgleich infolge Scheidung. 3.5 Dieses Ergebnis liegt auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar hat sich das Bundesgericht noch nicht explizit zur Frage geäussert, ob und inwieweit in einem Teilungsverfahren von Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten den Erben Parteistellung zukommt. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte im Jahr 2008 einen Fall zu beurteilen, in welchem ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorlag. In jenem Urteil war jedoch der Teilungsschlüssel nicht festgelegt. Aus diesem Grund sah sich die geschiedene Ehefrau veranlasst, beim Scheidungsgericht eine entsprechende Ergänzungsklage einzureichen. Kurz danach verstarb ihr geschiedener Ehemann. Infolge dessen Todes erachtete das Scheidungsgericht das Verfahren als gegenstandslos und schrieb es in der Folge ab. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Tod eines Ehegatten nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führe, weil die Vorsorgebedürfnisse beider Parteien bis zu ihrem Tod berücksichtigt werden müssten. Der Prozess sei deshalb fortzuführen, allenfalls mit den Erben. Zuständig für die Festlegung des Teilungsschlüssels sei aber nicht das Sozialversicherungsgericht, sondern das örtlich zuständige Scheidungsgericht. Gestützt auf dessen Urteil könne dann die Teilung der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2008, 9C_385/2008, mit Hinweis). Gemäss diesem bundesgerichtlichen Entscheid erlangen die Erben im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich infolge Scheidung in einem zivilrechtlichen Verfahren Parteistellung, wenn es um die Festlegung des Teilungsschlüssels geht. Nichts anderes kann gelten, wenn in einem solchen Fall die Angelegenheit bei Uneinigkeit gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO ans zuständige Versicherungsgericht überwiesen werden müsste. Es ist jedenfalls kein sachlicher Grund erkennbar, den Erben diesfalls im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung einzuräumen. 3.6 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass Personen in einem Teilungsverfahren gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO vor dem Sozialversicherungsgericht aufgrund ihrer erbrechtlichen Stellung im Sinne von Art. 457 ff. ZGB nicht in den Prozess eintreten. Dagegen erhalten sie Parteistellung, wenn sie Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen nach Art. 18 - 20 BVG, aus der weitergehenden Vorsorge (Art. 20a BVG) oder auf Freizügigkeitsleistungen gemäss dem FZG bzw. der FZV haben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.7 Gemäss den Akten hat der Verstorbene ein Vorsorgekonto bei der E.____ und ein Freizügigkeitskonto bei der F.____, Freizügigkeitskonten. Als erwachsene und nicht mehr in Ausbildung befindliche Kinder des verstorbenen geschiedenen Ehemannes besitzen B.____ (Jahrgang 1982) und C.____ (Jahrgang 1984) keinen Anspruch nach Art. 20 BVG und Art. 15 Abs. lit. b Ziffer 1 FZV. Demgegenüber haben sie gestützt auf Art. 20a BVG (sofern reglementarisch bei der E.____ vorgesehen) und auf Art. 15 Abs. lit. b Ziffer 3 FZV grundsätzlich Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Die Anspruchsberechtigung der beiden Töchter gestützt auf Art. 15 FZV bejaht die F.____, Freizügigkeitskonten, denn auch in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2015 Ziffer 10. Die beiden Töchter sind damit von der Teilung der Austrittsleistungen ihrer Eltern betroffen, weshalb sie anstelle ihres Vaters als Partei in den vorliegenden Prozess eintreten. Aufgrund dieser Sachlage kann dem Antrag der F.____, es sei auf die Begehren der Erbinnen nicht einzutreten, nicht gefolgt werden. Daran ändert auch nichts, dass sie im Rubrum als Erbinnen und nicht z.B. als Begünstigte aufgeführt werden, hat doch die Bezeichnung im Rubrum keine präjudiziellen Wirkungen auf deren Parteistellung im Rechtssinne. 4.1 Im Hinblick auf die Teilung der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten steht gemäss den Akten fest, dass das während der Ehe geäufnete Altersguthaben der geschiedenen Ehefrau per Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt: BGE 132 V 240) auf dem Vorsorgekonto bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse Fr. 147'550.-inkl. Zins und auf dem Freizügigkeitskonto bei der F.____, Freizügigkeitskonten, Fr. 633.98 inkl. Zins, d.h. insgesamt Fr. 148'183.98, beträgt. Die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes auf dem Vorsorgekonto der E.____ beläuft sich auf Fr. 146'990.75 inkl. Zins. Auf dem Freizügigkeitskonto des geschiedenen Ehemannes bei der F.____ war per 31. Dezember 2013 ein Betrag von Fr. 28'718.57 gutgeschrieben. Wie die F.____ in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2015 ausführt, ist dieser Betrag um die vom Sicherheitsfonds BVG ungedeckt gebliebenen Leistungen gekürzt worden. Die Kürzung beruht auf folgendem Sachverhalt: Der verstorbene geschiedene Ehemann war als Einzelunterschriftsberechtigter zuerst Geschäftsführer und später Mitglied des Verwaltungsrates der H.____. Über diese Firma wurde am 15. Dezember 2009 Konkurs eröffnet. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte die F.____, Vorsorge BVG, gegenüber der Konkursitin eine Forderung in Höhe von Fr. 212'287.55 aufgrund nicht bezahlter Beiträge an die obligatorische berufliche Vorsorge. Diese Forderung meldete sie am 2. September 2011 beim damaligen Konkursamt X.____ (heute: Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Konkursamt) an. Nachdem der geschiedene Ehemann gegen die Kollokation vom 22. Oktober 2013 Klage erhoben hatte, reduzierte die F.____, Vorsorge BVG, ihre Forderung um Fr. 19'595.20. In der Folge ersuchte sie am 18. März 2012 den Sicherheitsfonds BVG, die Versichertenleistungen für die Arbeitnehmerschaft der H.____ in Höhe von Fr. 195'785.75 inkl. Mahnkosten, Zinsen und Auflösungskosten sicherzustellen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 teilte dieser mit, dass er die Sicherstellung der Leistungen für das einzelunterschriftsberechtigte Mitglied der Konkursitin G.____ für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2008 gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG (keine Sicherstellung bei missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen durch den Sicherheitsfonds) ablehne. Die durch den Sicherheitsfonds BVG nicht sichergestellte Leistungen betrugen Fr. 18'096.30. Um diesen Betrag wurde die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes auf Fr. 28'718.57 (Valuta 31. Dezember 2013) gekürzt. Unter der Annahme einer vollen Beitragsdeckung beläuft sich die Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dagegen per Rechtskraft des Scheidungsurteils (= 12. November 2012) auf Fr. 46'123.25. Es ist somit zu prüfen, ob bei der Berechnung der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes ein ungekürztes oder ein um die ungedeckt gebliebenen Beiträge gekürztes Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto bei der F.____ zu berücksichtigen ist. 4.2.1 In einem ersten Schritt stellt sich die Frage, ob die F.____ die Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes um den Betrag der vom Sicherheitsfonds BVG nicht sichergestellten Leistungen kürzen bzw. mit den Beitragsausständen verrechnen darf. Gemäss den Ausführungen der F.____ erachtet diese eine solche Verrechnung als zulässig. Auf der berufsvorsorgerechtlichen Gesetzesebene wird die Verrechnung von Vorsorgeleistungen nur in einem Spezialfall, der in Art. 39 Abs. 2 BVG verankert ist, behandelt. Da dieser vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, wird nicht näher darauf eingegangen (vgl. MARC M. HÜRZELER, Versicherungsmissbrauch in der Zweiten Säule, in: Versicherungsmissbrauch Ursachen-Wirkungen- Massnahmen, Jörg Schmid/Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Zürich 2010, S. 163). Das Bundesgericht bestätigt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstelle. Art. 120 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 komme deshalb auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2008, 9C_566/2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Nach dieser Bestimmung müssen Forderungen gegenseitig, fällig und klagbar sein, damit sie miteinander verrechnet werden können (vgl. dazu SYLVIE PÉTREMAND, BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, S. 653). Gegenseitigkeit im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR liegt vor, wenn die zu verrechnende Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Rechtsträgern besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2000, B 20/00, E. 2a). 4.2.2 Auch wenn das Bundesgericht die Verrechnung grundsätzlich gestattet, ist es betreffend die Zulässigkeit der Verrechnung ursprünglicher Forderungen der Vorsorgeeinrichtungen mit Ansprüchen auf Freizügigkeitsleistungen verantwortlicher Organe aus Gründen des Vorsorgeschutzes äusserst zurückhaltend (vgl. dazu BGE 132 V 135 f. E. 6.1 – 6.3.2, 111 II 164 E. 2a). Es geht allgemein von einem für Freizügigkeitsleistungen geltenden Verrechnungsverbot aus. Dabei verweist es auf die Absicht des Gesetzgebers, der mit Inkrafttreten des FZG eine weitgehende Erhaltung des Vorsorgeschutzes habe gewährleisten wollen. Eine Verrechnung von Freizügigkeitsleistungen mit Forderungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge stelle eine Zweckentfremdung des Vorsorgeschutzes dar. Beim Vorliegen eines Barauszahlungsgrundes im Sinne von Art. 5 FZG lässt das Bundesgericht jedoch eine Verrechnung der Freizügigkeitsleistung zu, mit der Begründung, dass durch die Barauszahlung die Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinfällig geworden sei (vgl. BGE 132 V 127 ff. 140 f. E. 6.1 - 6.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2009, 9C_366/2000, E. 6). Ob auch eine Ausnahme vom Verrechnungsverbot besteht, wenn eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge die Freizügigkeitsleistung eines verantwortlichen Organs einer beitragspflichtigen Arbeitgeberin infolge nicht vollständiger Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds BVG gemäss Art. 56 Abs. 5 BVG reduziert, ist vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bejaht die Zulässigkeit einer Verrechnung in einem solchen Fall (vgl. Mittei-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 101 Rz. 600). Gleicher Ansicht ist auch HÜRZELER, wobei er insbesondere auf die Missbrauchsgefahr hinweist: "Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes sollte nur soweit gehen, wie dieser legitim und in nicht missbräuchlicher Weise erworben wurde" (vgl. HÜRZELER, a.a.O., S. 164 f.). Diesen Auffassungen ist beizupflichten, auch wenn es an der für eine Verrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit (Schuldner der Beiträge ist das Arbeitgeberunternehmen, nicht jedoch dessen Organe [Art. 66 Abs. 2 BVG]) im strengen Sinne fehlt, gilt es doch den Versicherungsmissbrauch einzudämmen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die F.____ das Freizügigkeitsguthaben des geschiedenen Ehemannes um den Betrag des ungedeckt gebliebenen Beitragsausstandes reduziert hat. 4.3 Bei diesem Ergebnis bleibt aber vorerst offen, ob die geschiedene Ehefrau bei der Ermittlung ihres Vorsorgeausgleichsanspruchs eine Kürzung der Austrittsleistung ihres geschiedenen Ehemannes zu akzeptieren hat. Eine solche Vorgehensweise würde bedeuten, dass ihr Anspruch auf den ihr gemäss Scheidungsurteil zustehenden Anteil an der Austrittsleistung geschmälert wird. Unter dem Blickwinkel des Zwecks des Vorsorgeausgleichs infolge Scheidung kommt das Gericht zur Auffassung, dass die geschiedene Ehefrau eine solche Kürzung nicht hinzunehmen hat. Die Teilung der während der Ehe entstandenen Differenz der berufsvorsorgerechtlichen Guthaben der Ehegatten bezweckt einen Ausgleich der vorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung. Sie dient der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Ehegatten nach der Scheidung (IVO SCHWEGLER, Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in ZBJV 2010, S. 77 mit Hinweis; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 514). Diesem Vorsorgeschutzgedanken bei Scheidung wird nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen, wenn der hälftige Anspruch der geschiedenen Ehefrau aufgrund einer um die Beitragsausstände gekürzten Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes berechnet wird. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass eine Verrechnung der Beitragsausstände der ehemaligen Arbeitgeberin des geschiedenen Ehemannes mit dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf ihren zustehenden Anteil der Austrittsleistung stattfinden würde (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZ Kommentar Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge – Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und mit weiteren Erlassen, Zürich 2013, zu Art. 39 BVG Rz. 3). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der geschiedenen Ehefrau aufgrund des Scheidungsurteils ein originärer Anspruch auf einen Anteil der Austrittleistung ihres geschiedenen Ehemannes zusteht. Die Beitragsforderung der F.____ besteht gegenüber dem Arbeitgeberunternehmen bzw. gemäss den Ausführungen in Erwägung 4.2.2 gegen den geschiedenen Ehemann in der Funktion als Organ und somit nicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau. Eine Verrechnung des Anspruchs der geschiedenen Ehefrau auf einen Teil der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes mit den Beitragsausständen ist daher mangels Gegenseitigkeit nicht zulässig (vgl. dazu auch Urteil des EVG vom 28. Juni 2004, B76/03). Ein sachlicher Grund für eine Ausnahme vom Verrechnungsverbot kann nicht erblickt werden, hat doch die geschiedene Ehefrau die ungedeckt gebliebenen Beitragsausstände nicht zu verantworten. 4.4 Aufgrund dieser Ausführungen beträgt die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes insgesamt Fr. 193'114.-- (Fr. 46'123.25 [F.____, Freizügigkeitskonten] und

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 146'990.75 [E.____]). Es ist somit ein Betrag von Fr. 44'930.02 (Fr. 193'114.-- ./. Fr. 148'183.98) auszugleichen. Entsprechend dem durch das Scheidungsgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 wird die E.____ angewiesen, vom Vorsorgekonto des geschiedenen Ehemannes einen Betrag von Fr. 22'465.01 (Fr. 44'930.02 : 2) auf dasjenige der geschiedenen Ehefrau bei der D.____ zu überweisen. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 22'465.01 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist. Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (hier: 12. November 2012) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte. 5.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 1,5 %, vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 1,75 % und ab 1. Januar 2016 1,25 %. Für die Zeit danach legte das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 5.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindest-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zinssatz von Art. 12 BVV 2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). 5.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). 5.5 Die E.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit 12. November 2012 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 22'465.01 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden. 6. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die E.____ wird angewiesen, zu Lasten des Vorsorgekontos lautend auf G.____ (Personalvorsorgevertrag Nr. 12765; Police Nr. 7) mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 22'465.01 auf das Vorsorgekonto bei der D.____ (PK-Nr. 096.844) lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (12. November 2012) bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % ab 1. Januar 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,25 Prozent und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,25 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

735 13 13 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 735 13 13 — Swissrulings