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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.10.2024 730 24 107 (730 2024 107)

October 31, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,473 words·~22 min·12

Summary

Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Zahnschaden wegen anspruchshindernder Gelegenheits- /Zufallsursache verneint.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 31. Oktober 2024 (730 24 107) ____________________________________________________________________

Krankenversicherung

Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Zahnschaden wegen anspruchshindernder Gelegenheits- /Zufallsursache verneint.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Helsana Versicherungen AG, Legal, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1951 geborene A.____ ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) obligatorisch krankenpflege- und unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. Mai 2022 rutschte der Versicherte am 22. April 2022 auf einer nassen Wurzel aus und knallte mit dem Kopf an einen Baum. Hierbei verlor er zwei Zähne (Zähne 21 und 22). Mit Zahnschadenformular vom 9. Juni 2022 ersuchte Dr. med. dent. B.____ (C.____ AG) um Kostengutsprache für die Zahnbehandlung nach dem Sturz vom 22. April 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 7'643.65. Die Zähne 14,13,12,11,21,22,23 und 24 wurden als kontusioniert angegeben sowie die Zähne 21 und 22 zusätzlich als wurzelfrakturiert. Als Sofortmassnahmen wurden die Extraktion der Zähne

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 21 und 22 sowie anschliessend ein Snap-On-Provisorium (provisorische Versorgung, um bei komplexen prothetischen Behandlungsfällen präprothetisch mit einem hohen Mass an Sicherheit zu einem langzeitstabilen und funktionellen Zahnersatz zu gelangen) vorgesehen. Als definitive Versorgung wurden eine Knochenaugmentation und Implantation mit Krone 21 und 22 vorgesehen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 lehnte die Helsana die Kostenübernahme im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass durch die beim Versicherten bestehende massive Überbelastung während des normalen Kauvorgangs ein alltäglicher Belastungsfaktor (normales Kauen) zur gleichen Zeit den selben Schaden hätte bewirken können. Hierbei bezog sie sich auf die Beurteilung ihres Vertrauenszahnarztes vom 18. Oktober 2022. Nachdem Dr. med. dent. B.____ am 7. November 2022 um Wiedererwägung der Kostengutsprache ersucht hatte, lehnte die Helsana die Kostenübernahme nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarztes erneut ab. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 hielt sie unter Verweis auf die Stellungnahmen ihres Vertrauenszahnarztes an der Ablehnung der Kostenübernahme fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 6. März 2024 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vom 6. März 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die versicherten Leistungen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Argumentation der Beschwerdegegnerin verkenne, dass vorliegend gleichzeitig zwei nebeneinanderliegende Zähne (21 und 22) eine Fraktur erlitten hätten, was zuvor noch nie so vorgekommen sei. Der Zahn 22 sei sogar sofort rausgeschlagen worden. Der behandelnde Zahnarzt habe zudem angegeben, dass die Zähne 21 und 22 im Jahr 2018 mit Zirkonkronen versorgt worden seien und vor dem Unfall vom 22. April 2022 ohne Befund gewesen seien. Das regelmässige Tragen einer Michiganschiene (Aufbissschiene) seit Februar 2022 vermindere zudem die geltend gemachte chronische Überbelastung und insbesondere auch eine unkontrollierte Belastung der Restbezahnung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er vor dem Unfall letztmals im Februar 2022 wegen der Michiganschiene beim Zahnarzt gewesen sei. Wäre das Gebiss im Zeitpunkt dieser letzten zahnärztlichen Kontrolle so geschwächt gewesen, dass selbst bei alltäglicher Belastung jederzeit mit einer folgenschweren Schädigung der eingetretenen Art hätte gerechnet werden müssen, hätte der behandelnde Zahnarzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gänzlich auf weitere Schritte verzichtet. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2024 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Helsana für den am 22. April 2022 erlittenen Schaden an den Zähnen 21 und 22 insbesondere für die dadurch erforderliche Extraktion und Implantation der besagten Zähne hat. Gemäss Kostenvoranschlag vom 9. Juni 2022 belaufen sich die damit verbundenen Behandlungskosten auf insgesamt Fr. 7'645.65. Der Streitwert liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, womit die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall verursacht wurden, soweit keine Unfallversicherung dafür aufkommt. Gemäss Art. 28 KVG werden dabei die gleichen Leistungen wie bei Krankheit vergütet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Bereich der Krankenversicherung vom selben Unfallbegriff auszugehen wie im Unfallversicherungsrecht (BGE 122 V 230 E. 1). Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zur Folge hat. Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzesüber die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 massgebenden Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gehören auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2021, 8C_287/2020, E. 3.1). Anders verhält es sich, wenn

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2023, 8C_125/2023, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung – bei erstelltem Auslösezusammenhang – einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27 und SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94, U 413/05 E. 4; BGE 149 V 218 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2022, 8C_692/2022, E. 4.2.2 und vom 27. April 2021, 8C_287/2020, E. 3.1; ANDREAS TRAUB, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479). 2.4 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden, einschliesslich Zahnschäden, deckt sich die natürliche weitgehend mit der – für die Leistungspflicht weiter vorausgesetzten – adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis), für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweis). Bei Zahnschäden mit im Unfallzeitpunkt krankhaftem Vorzustand kann die adäquate Kausalität nur dann verneint werden, wenn anzunehmen ist, dass der durch einen krankhaften Vorzustand geschwächte Zahn zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte (BGE 149 V 218 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2010, 9C_242/2010, E. 3.3). Dabei ist zu beachten, dass ein behandelter Zahn in der Regel für den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtig bleibt. Wenn ein solcher Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung nicht standhält, darf die Annahme eines Unfalls deshalb nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden (zum Ganzen: BGE 114 V 169 E. 3b; vgl. auch SVR 2016 UV Nr. 17 S. 52, Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2016, 8C_750/2015, E. 5). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Zahn so geschwächt ist, dass er auch eine normale Belastung nicht ausgehalten hätte (zum Ganzen: BGE 114 V 169 E. 3b; vgl. auch SVR 2016 UV Nr. 17 S. 52, Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2016, 8C_750/2015, E. 5 und vom 24. Februar 2015, 9C_639/2014, E. 4.1).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Abklärung des für die Beurteilung von Ansprüchen versicherter Personen notwendigen Sachverhalts hat gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz die verfügende wie auch die eine Verfügung überprüfende Behörde bzw. das Gericht von Amtes wegen vorzunehmen. Sowohl der Versicherungsträger wie auch das Sozialversicherungsgericht haben demnach von sich aus, ohne Bindung an die Parteibegehren, für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, in welcher Art über die Rechte und Pflichten einer versicherten Person zu entscheiden ist. Dabei sind gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen medizinische Sachverhalte zu klären sind, sowohl die Verwaltung als auch die Justiz zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen auf Unterlagen angewiesen, die eine Ärztin bzw. ein Arzt und gegebenenfalls andere Fachpersonen zur Verfügung zu stellen haben (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 70, N 2 f. und 8 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). Solche ärztlichen Stellungnahmen sind, wie alle Beweise im Sozialversicherungsprozess, von der rechtsanwendenden Behörde frei sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dabei ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt ausschlaggebend. Letztendlich ist entscheidend, ob der fragliche Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c mit weiteren Hinweisen; ALFRED BÜHLER, Versicherungsinterne Gutachten und Privatgutachten in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 179 ff.). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten soll und darf das Gericht dabei der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 3.3 Krankenversicherungen oder ihre Verbände sind gemäss Art. 57 Abs. 1 KVG verpflichtet, nach Rücksprache mit den kantonalen Ärztegesellschaften Vertrauensärzte bzw. Vertrauensärztinnen zu bestellen. Diese wiederum haben die Krankenversicherungen gemäss Art. 57 Abs. 4 und 5 KVG in medizinischen Fachfragen zu beraten und insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflicht zu überprüfen. Sie sind in ihrem Urteil unabhängig; die Krankenversicherungen können ihnen auch keine Weisungen erteilen. Berichte und Gutachten der Vertrauensärztinnen und -ärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht jedoch den gleichen Stellenwert wie verwaltungsinterne Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (vgl. GEBHARD EUGSTER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Basel/Genf/München 2007, Krankenversicherung, N 209 ff.). Solchen Berichten kommt deshalb nicht derselbe Beweiswert wie

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). 4.1 Zur Beurteilung der strittigen Angelegenheit sind im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte von Relevanz. 4.2 Am 9. Juni 2022 reichte Dr. med. dent. B.____ ein Kostengutsprachegesuch für eine Zahnbehandlung nach einem Sturz am 22. April 2022 ein. Die Zähne 14,13,12,11,21,22,23 und 24 wurden als kontusioniert angegeben sowie die Zähne 21 und 22 zusätzlich als wurzelfrakturiert. Als Sofortmassnahmen wurden die Extraktion der Zähne 21 und 22 sowie anschliessend ein Snap-On-Provisorium vorgesehen. Als definitive Versorgung wurde eine Knochenaugmentation und Implantation mit Krone 21 und 22 vorgesehen. Auf Ersuchen der Helsana wurden am 22. Juni 2022 und 28. Juni 2022 ferner Röntgenbilder (unter anderem des Vorzustands) nachgereicht. 4.3 Am 30. September 2022 legte die Helsana das Dossier ihrem beratenden Arzt zur Beurteilung vor, wobei sie namentlich um Beantwortung der Frage ersuchte, ob an den Zähnen des Versicherten unfallkausale Schäden zu verzeichnen seien. Am 18. Oktober 2022 führte Dr. med. dent. C.____ hierzu aus, dass der Versicherte eine stark reduzierte Okklusion (bezeichnet jeglichen Kontakt zwischen den Zähnen des Ober- und des Unterkiefers) habe. Auf der rechten Seite bis zum ersten Prämolaren (vorderer, kleiner Backenzahn) in Okklusion, auf der linken Seite bis zum zweiten Prämolaren. Es resultiere eine starke Überlastung der wenigen noch verbleibenden Zähne. Damit einhergehend bestehe eine Bisssenkung wegen fehlender Abstützung in den Bukkalsegmenten (das Bukkalsegment bezeichnet den seitlichen Bereich des Zahnbogens, der die Prämolaren und Molaren umfasst, und liegt bukkal, also zur Wangenseite hin). Die Frontzähne würden so durch die Gegenbezahnung zusätzlich eine erhöhte Kraft nach bukkal erfahren. Mangels fehlender Zähne im Bukkalsegment würden die Frontzähne auch zum Kauen verwendet. Dies zeige sich an den massiven Abrasionen (Abnutzung bzw. Verlust von Zahnhartsubstanz durch Reibung) der Frontzähne vor der Sanierung bzw. Überkronung (KG vom 27. September 2018). Bedingt durch diese massive Überbelastung während des normalen Kauvorgangs müsse jederzeit mit einer Fraktur derselben gerechnet werden. Dies sei bereits früher der Fall gewesen: 2017 sei es zur Fraktur der Zahnkrone 15 gekommen, 2018 sei die provisorische Krone 25 gebrochen, 2019 sei eine Fraktur der Krone 12 dokumentiert, 2020 sei es zum Verlust der Krone 15 und 2021 zur Fraktur der Abutmentschraube 35 gekommen. 4.4 Nachdem die Helsana mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 die Kostenübernahme gestützt auf die vorstehend zitierte Beurteilung abgelehnt hatte, ersuchte der behandelnde Zahnarzt des Versicherten Dr. med. dent. B.____ um Wiedererwägung der Ablehnung der Kostenübernahme. Die Fraktur sei eindeutig auf die äussere Einwirkung zurückzuführen. Die starke Kaubelastung, welche auf wenige Zähne verteilt sei, sei bekannt. Deshalb sei eine Michiganschiene als Schutz angefertigt worden, welche vom Patienten regelmässig getragen werde. Seit diesem Zeitpunkt sei es zu keinem Zwischenfall mehr gekommen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 Am 23. November 2022 nahm Dr. med. dent. C.____ erneut zur Sache Stellung. Die Michiganschiene werde nachts getragen und stabilisiere die Zähne unter der Schiene und verteile die Belastung auf die Gegenbezahnung, so dass möglichst keine Druckspitzen auf einzelne Zähne einwirken würden. Parafunktionen wie Knirschen und Pressen würden aber nicht nur während der Nacht ausgeführt, sondern auch tagsüber, wenn die Michiganschiene nicht getragen werde. Ferner sei die Schiene erst im Februar 2022 abgegeben worden. Wie bereits in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 festgehalten, habe der Versicherte eine stark reduzierte Okklusion (rechts bis zum 1. und links bis zum 2. Prämolaren). Des Weiteren würden die acht wichtigsten Kau-/Mahlzähne fehlen. Die Funktion der Nahrungszerkleinerung müsse von den Prämolaren übernommen werden, wovon zusätzlich ein Antagonistenpaar fehle. Die wenigen verbliebenen Zähne müssten die Funktion der Nahrungszerkleinerung übernehmen, wofür sie nicht gemacht seien. Zusammen mit den Parafunktionen führe dies zu einer chronischen Überbelastung der Restbezahnung, einer Bisssenkung und damit einem hohen Druck der UK- Inzisalkanten (schneidende Kanten der unteren Frontzähne [Schneidezähne, Eckzähne] im Unterkiefer) von palatinal (Gaumenseite der Zähne) gegen die OK-Frontzähne (obere Schneidezähne). Es komme zu einer Materialermüdung und mit der Zeit zu einer Ermüdungsfraktur an der schwächsten Stelle, die sich bei überkronten Zähnen unterhalb des Kronenrands befinde. 4.6 Mit Bericht vom 12. Dezember 2022 führte Dr. med. dent. B.____ aus, dass sich beim Unfall des Versicherten ein Schlag von aussen auf die oberen Frontzähne ereignet habe. Ein Schlag von aussen führe dazu, dass die frakturierten Zahnkronen nach innen (oral) gedrückt worden seien. Dies sei auf dem Bild, welches der Versicherte von sich selbst erstellt habe, klar ersichtlich. 4.7 In seiner Stellungnahme vom 20. April 2023 führte Dr. med. dent. C.____ aus, dass der Zahn 21 auf dem Foto leicht elongiert und nach oral verlagert sei. Der Zahn 22 sei epigingival frakturiert. Die Lippen würden sich schützend über die OK-Frontzähne legen. Bei dem vom Versicherten geschilderten Unfallereignis müssten die Lippen durch den Schlag eine Verletzung erlitten oder wenigstens ein Hämatom aufgewiesen haben. Auf dem Foto seien die Lippen völlig intakt und ohne Spur einer Verletzung abgebildet. Dies sei ein Zeichen dafür, dass die Krafteinwirkung, die zur Fraktur geführt habe, sehr gering gewesen sei, so dass die Weichteile unverletzt geblieben seien. Beim Abbeissen würden weit höhere Kräfte auf die Frontzähne einwirken. Zusätzlich müsse das Zerkleinern der Nahrung mit den Frontzähnen gemacht werden, da in den Bukkalsegmenten die entsprechenden Mahlzähne fehlen würden. Auf dem Modell des Unterkiefers sei die UK-Front ersichtlich mit massivsten bukkalen, flächenhaften Abrasionen. Eine Folge der Parafunktion und des übermässigen Drucks der auf die OK-Front ausgeübt worden sei und immer noch ausgeübt werde. Wenn der Argumentation der Anwältin gefolgt werde, wonach der Zahn 21 nur noch an einem Faden gehangen sei, so sei der Zahn zum Zeitpunkt der Aufnahme äusserst unstabil und labil gewesen und habe in keiner Art und Weise mehr der Stellung nach dem Ereignis entsprochen. Die Position werde durch die Lippe und die Zunge ohne Krafteinwirkung geändert. Es könne somit nicht festgestellt werden, ob der Zahn durch eine Krafteinwirkung von labial oder oral frakturiert sei. Der Versicherte sei ein ausgeprägt starker Knirscher mit reduzierter Okklusion, was zu den massiven Schlifffacetten an den UK-Inzisiven geführt habe. Es resultiere eine starke zentripetale Kraft auf die OK-Inzisiven. Ver-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht stärkt werde diese unphysiologische Krafteinwirkung durch einen Verlust der Bisshöhe und durch Kaugut, dass sich dazwischen befinde. Weiter werde der Stumpf durch die Kronenpräparation im Durchmesser reduziert und geschwächt. Dies führe zu einer Sollbruchstelle auf Höhe Kronenrand. Falsch sei, dass eine Michiganschiene einen solchen krankhaften Vorzustand beheben könne. Diese werde allein in der Nacht getragen und schütze die Zähne vor übermässiger Belastung während des Schlafs, indem die okkusalen Kräfte regelmässig verteilt würden. tagsüber seien die Zähne den Parafunktionen weiterhin schutzlos ausgeliefert und die Kräfte während des Essens durch das dazwischen befindliche Kaugut massiv erhöht. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2024 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die vorstehend zitierten Beurteilungen ihres beratenden Arztes vom 30. September 2022, 23. November 2022 und 20. April 2023. Demzufolge ging sie davon aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. April 2022 und den frakturierten Zähnen 21 und 22 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei. Vielmehr seien die Zähne derart geschwächt gewesen, dass sie auch einer normalen Kaubelastung nicht standgehalten hätten. 5.2 Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen von Dr. med. dent. C.____ erfüllen sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an eine beweistaugliche Beurteilungsgrundlage stellt (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. dent. C.____ setzte sich hinreichend mit den wesentlichen medizinischen Unterlagen auseinander und vermittelte insgesamt ein vollständiges Bild des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Alsdann nahm er eine eingehende und schlüssige Beurteilung der Kausalitätsfrage vor. So vermochte er nachvollziehbar darzulegen, dass aufgrund der beim Versicherten vorherrschenden Zahnstellung (unter anderem mit dem Fehlen der wichtigsten Kau- und Mahlzähne) und der damit einhergehenden chronischen massiven Überbelastung der verbleibenden Zähne, namentlich des hohen Drucks gegen die oberen Schneidezähne, jederzeit mit einer Fraktur während des normalen Kauvorgangs gerechnet werden müsse. Zu dieser Ermüdungsfraktur komme es an der schwächsten Stelle, die sich bei überkronten Zähnen unterhalb des Kronenrands befinde (vgl. E. 4.3 und 4.5 hiervor). Einleuchtend bekräftigte er, dass der Stumpf durch die Kronenpräparation im Durchmesser zusätzlich reduziert und geschwächt werde (vgl. E. 4.7 hiervor). Seine Aussagen stützte er mit den vorliegenden Röntgenbildern sowie den bisher dokumentierten Frakturen. So sind beim Versicherten im Zeitraum von 2017 bis 2020 jährlich eine Fraktur oder der Verlust von Zahnkronen aktenkundig (vgl. Vernehmlassungsbeilage 5 sowie E. 4.3 hiervor). 5.3.1 Ferner vermochte Dr. med. dent. C.____ auch die Schlussfolgerungen des Behandlers Dr. med. dent. B.____ nachvollziehbar zu entkräften. Die Äusserungen von Dr. med. dent. B.____ erschöpfen sich im Wesentlichen in der Feststellung, dass sich anlässlich des Unfalls ein Schlag von aussen auf die oberen Frontzähne ereignet habe, womit die frakturierten Zahnkronen nach innen (oral) gedrückt worden seien (vgl. E. 4.6 hiervor). Dr. med. dent. C.____ widerlegte diese These überzeugend, indem er ausführte, dass beim geltend gemachten Unfallhergang die Lippen durch den Schlag eine Verletzung erlitten oder wenigstens ein Hämatom aufgewiesen haben müssten, da sich diese schützend über die Frontzähne legen würden. Auf dem Foto seien die Lippen völlig intakt und ohne Spur einer Verletzung abgebildet. Dieser Um-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand wird von Seiten des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten. Er schildert einzig, dass er ein Hämatom an der Stirn erlitten habe. Auch der Unfallmeldung vom 22. Mai 2022 ist lediglich zu entnehmen, dass der Versicherte beim Joggen mit dem Kopf an einen Baum geknallt sei. Ein direkter Schlag auf die Zähne kann somit überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Dr. med. dent. C.____ führte ergänzend aus, dass die unverletzten Weichteile ein Zeichen dafür seien, dass die Krafteinwirkung, die zur Fraktur geführt habe, sehr gering gewesen sei. Beim Abbeissen würden weit höhere Kräfte auf die Frontzähne einwirken. Vor diesem medizinischen Hintergrund vermag denn auch die seitens des Beschwerdeführers geäusserte Vermutung nicht zu überzeugen, wonach es durch den Aufprall zur Entwicklung erheblicher Kräfte gekommen sein dürfte, die weit über einer alltäglichen Belastung des Ober- und Unterkiefers gelegen haben dürften. Dessen ungeachtet verkennt der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, dass selbst eine erhebliche Krafteinwirkung auf den Ober- und Unterkiefer nichts an der in medizinischer Hinsicht überzeugend dargelegten Tatsache zu ändern vermöchte, dass bei ihm ein derart prekärer, labiler Vorzustand bestanden hatte, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit, während des normalen Kauvorgangs, mit dem Eintritt der vorliegenden Schädigung zu rechnen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts kann vorliegend gerade nicht von der Regel ausgegangen werden, dass die behandelten Zähne des Beschwerdeführers für den normalen Kauakt funktionstüchtig blieben (vgl. E. 2.4 hiervor). Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt auch von jenem des vom Beschwerdeführer angerufenen Urteils des Bundesgerichts vom 29. November 2010, 9C_242/2010 (insbesondere E. 4). Die unfallbedingte Einwirkung – Anschlagen des Kopfes an einem Baum beim Joggen – hat daher als anspruchshindernde Gelegenheits- oder Zufallsursache zu gelten.

5.3.2 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Beurteilung der Kausalitätsfrage zu führen. Namentlich wird das vorstehende Beweisergebnis auch nicht durch den Einwand entkräftet, wonach der Versicherte seit Februar 2022 in der Nacht eine Michiganschiene getragen habe. In dieser Hinsicht gelangte Dr. med. dent. C.____ ebenso überzeugend zum Schluss, dass das nächtliche Tragen nicht verhindere, dass die Zähne tagsüber den Parafunktionen weiterhin schutzlos ausgeliefert und die Kräfte während des Essens durch das dazwischen befindliche Kaugut massiv erhöht seien, zumal der krankhafte Vorzustand dadurch nicht behoben werden könne. Hinzu kommt, dass der Versicherte die Michiganschiene im Zeitpunkt des Unfalls erst seit drei Monaten getragen hatte, was nach Auffassung von Dr. med. dent. C.____ noch keine aussagekräftigen Rückschlüsse ermögliche. Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, der behandelnde Zahnarzt hätte nicht auf weitere Behandlungsschritte verzichtet, wäre das Gebiss derart geschwächt gewesen, dass es einer alltäglichen Belastung nicht standgehalten hätte, kann ihm unter Berücksichtigung der schlüssigen Ausführungen von Dr. med. dent. C.____ nicht beigepflichtet werden. Genauso wenig vermag die gestützt darauf gezogene Schlussfolgerung, wonach das Gebiss im Unfallzeitpunkt demnach für normale Belastungen stabil gewesen sei, mit Blick auf das vorstehend Dargelegte zu überzeugen. Diese Behauptungen fussen zudem auf keinerlei medizinischen Grundlagen. Den Berichten von Dr. med. dent. B.____ lassen sich hierzu jedenfalls keine Ausführungen entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen des versicherungsinternen Arztes begründen könnten. Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachver-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht halt vom Urteil des Bundesgerichts, welches von Seiten des Beschwerdeführers zitiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2010, 9C_242/2010, E. 4.3.2). Im Gegenteil gestand Dr. med. dent. B.____ am 20. Oktober 2022 selbst ein, dass die starke Kaubelastung, welche auf wenige Zähne verteilt sei, bekannt sei. Als entsprechende Schutzmassnahme nannte er hierbei lediglich die Michiganschiene. Des Weiteren vermochte auch die geltend gemachte Überkronung der Zähne nicht zu verhindern, dass es in der Vergangenheit zu wiederholten Frakturen gekommen ist (vgl. Vernehmlassungsbeilage 5 und E. 4.3 sowie 5.2 hiervor). 5.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage der Feststellungen von Dr. med. dent. C.____ ihre Leistungspflicht verneinte. Auch die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen und Beweismassnahmen (medizinisches Kausalitätsgutachten sowie amtliche Erkundigung bei Dr. med. dent. B.____) würden zu keinen neuen Erkenntnissen führen, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist (vgl. zur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung: BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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