Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 5. April 2023 (730 22 264 / 89) ____________________________________________________________________
Krankenversicherung
Die zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgenommenen Vergütungen erfolgten mit befreiender Wirkung
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel
gegen
KPT Krankenkasse AG, Rechtsdienst, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Der 1981 geborene A.____ war bis 31. Dezember 2021 bei der KPT Krankenkasse AG (KPT) obligatorisch versichert. Am 11. September 2021 forderte er von der KPT Fr. 14'673.95 zuzüglich Zins von Fr. 1'147.75, da diese ihm zustehende Vergütungen auf ein falsches Konto überwiesen habe. Die KPT lehnte eine erneute Auszahlung der Vergütungen ab (Mitteilung vom 22. September 2021, Schreiben vom 2. Dezember 2021) und stellte mit Verfügung vom 10. März 2022 sowie Einspracheentscheid vom 18. August 2022 fest, dass die im Zeitraum vom 23. August 2018 bis 1. September 2021 zu Gunsten des Versicherten vorgenommenen Vergü-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungen auf das hinterlegte Konto bei der Bank C.____ (Konto Nr. xxx) mit befreiender Wirkung erfolgt seien. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, am 19. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 18. August 2022 aufzuheben und die KPT unter o/e-Kostenfolge zur Zahlung von Fr. 14'624.25 samt Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall seit 6. September 2018 zu verpflichten. Er begründete seinen Antrag damit, dass die KPT insgesamt 17 Vergütungen im Betrag von gesamthaft Fr. 14'625.25 fälschlicherweise nicht auf sein Konto, sondern auf jenes der geschiedenen Ehefrau überwiesen habe. C. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin unter o/e-Kostenfolge auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die im fraglichen Zeitraum erfolgten Vergütungen seien auf das hinterlegte Konto des Beschwerdeführers und damit mit befreiender Wirkung erfolgt. Soweit seine Forderung Leistungen aus einer Zusatzversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908 beinhalte, sei das angerufene Kantonsgericht sachlich nicht zuständig. D. Mit Replik vom 14. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin unter o/e-Kostenfolge zur Zahlung von Fr. 15'788.65 samt Zins von 5 % seit 1. September 2021 zu verpflichten. E. Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 3. Januar 2023 an ihrem Rechtsbegehren fest.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit der Beschwerdeführer Leistungen aus einer Zusatzversicherung gemäss VVG geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Forderungen nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids sein können und
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten ist. 1.2 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Vergütungen zu Gunsten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 23. August 2018 bis 1. September 2021 mit befreiender Wirkung auf das Konto Nr. xxx überwies oder ob sie ihm gegenüber leistungspflichtig geblieben ist. Die Forderung beläuft sich auf Fr. 14'624.25 (Beschwerde vom 19. September 2022) resp. Fr. 15'788.65 (Replik vom 14. Dezember 2022). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20’000.--, weshalb gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 ATSG haben Versicherte beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Sie haben jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Welche Sachverhalte unter den Begriff der massgebenden Verhältnisse fallen, wird in Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht konkretisiert. Dazu zählen aber jedenfalls auch die persönlichen (insbesondere die statusbezogenen, familiären, zivilstandsmässigen) Gegebenheiten, da diese Sachverhaltselemente die sozialversicherungsrechtliche Leistung im Wesentlichen bestimmen (vgl. KURT PÄRLI/ALAIN BORER, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 31 N 17). 2.2 Geldschulden sind mangels abweichender Parteivereinbarung Bringschulden (Art. 74 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR]). Beim bargeldlosen Zahlungsverkehr ist die Schuld dann erfüllt, wenn die Zahlung auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird und dieser darüber verfügen kann (BGE 124 III 112 E. 2a; 119 II 232 E. 2). Grundsätzlich besteht kein Annahmezwang des Gläubigers für Buchgeld; gibt er jedoch ein Bankkonto an, so ist dieses gültige Zahlungsadresse (ROLF H. WEBER, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Berner Kommentar], Das Obligationenrecht, Artikel 68-96, 2. Aufl., Bern 2005, N 104 zu Art. 74; MARIUS SCHRANER, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligationen: Art. 68-96 OR, 3. Aufl., Zürich 2000, N 94 zu Art. 74 OR; PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID/HEINZ REY, Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, S. 48 Rz. 2357-2358; vgl. bzgl. Postcheckkonto BGE 124 III 145 E. 2a). Eine solche Angabe kann grundsätzlich widerrufen werden. Wird eine Leistung nicht oder nicht richtig erfüllt, so kann der Gläubiger in erster Linie Erfüllung der geschuldeten Leistung, in zweiter Linie Schadenersatz verlangen (Art. 97 Abs. 1 OR bzw. im Bereich des Sozialversicherungsrechts Art. 78 ATSG). Die Zahlung auf ein falsches Bankkonto ist keine Nicht-Erfüllung, sondern eine nicht richtige Erfüllung. Diese hat zur Folge, dass der Schuldner die Gefahr einer Leistungsstörung trägt (EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 304; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, I 83/07, E. 3.3 f.)
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert war, wobei er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind (Policen Nr. uuu [A.____], Nr. vvv [D.____]) Nr. www [E.____]) in einem Familiendossier (Nr. fff) geführt wurde. Das Familiendossier wurde mit gemeinsamer Adresse und Kontoverbindung lautend auf den Namen des Beschwerdeführers geführt (act. 1). Seit dem 1. März 2018 lebten die Eheleute getrennt (Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft F.____ vom 28. Juni 2018). Am 23. August 2018 erfolgte betreffend das Familiendossier eine Mutation der Kontoverbindung (bisher: Konto-Nr. yyy; neu: Konto Nr. xxx; act. 1). Am 11. Oktober 2018 forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin via Onlineportal unter dem Betreff «D.____/Scheidung» auf, ab sofort alle Zahlungen/Rechnungen, die seine Frau betreffen, ihr direkt an deren neue Adresse zuzustellen. Sodann teilte D.____ der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2018 ihre neue Adresse und ihre Kontoverbindung (Konto Nr. xxx) mit, wobei sie vermerkte, dass die Änderung per 1. Januar 2019 gelte. Am 1. September 2021 stellte der Beschwerdeführer fest, dass alle Vergütungen auf das Konto seiner früheren Frau getätigt würden und forderte die Beschwerdegegnerin auf, ab sofort alle Zahlungen auf das Konto Nr. ppp zu überweisen. Eine entsprechende Mutation der Kontoverbindung erfolgte am 7. September 2021 (act. 12). Am 11. September 2021 begehrte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 14'673.95 zuzüglich Zins von Fr. 1'147.75, da ihm zustehende Leistungen auf ein falsches Konto vergütet worden seien. Die Beschwerdegegnerin lehne eine erneute Auszahlung der Vergütungen ab (Mitteilung vom 22. September 2021; Schreiben vom 2. Dezember 2021). Sodann stellte sie mit Verfügung vom 10. März 2022 und Einspracheentscheid vom 18. August 2022 klar, dass die zu Gunsten des Versicherten im Zeitraum vom 23. August 2018 bis 1. September 2021 vorgenommenen Vergütungen auf das hinterlegte Konto bei der Bank C.____ (Konto Nr. xxx) mit befreiender Wirkung erfolgt und deshalb nicht mehr geschuldet seien. 4. Sachverhaltlich steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, seine damalige Frau und das gemeinsame Kind in einem Familiendossier mit gemeinsamer Adresse und der Kontoverbindung lautend auf den Namen des Beschwerdeführers führte. Weiter ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass per 23. August 2018 eine Mutation der hinterlegten Kontoverbindung (bisher: Konto-Nr. yyy; neu: Konto Nr. xxx) erfolgte. Verlässliche Hinweise darauf, dass diese Mutation unzulässig bzw. rechtswidrig erfolgt wäre, sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan. Die Trennung der Eheleute machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erstmals am 11. Oktober 2018 bekannt, wobei er diese aufforderte, seine Ehefrau betreffende Unterlagen/Rechnungen an deren neue Adresse zuzustellen. Eine neue Kontoverbindung gab er dabei nicht an. Seine Behauptung, wonach er die Beschwerdegegnerin noch vor dem Gerichtstermin vom 28. Juni 2018 telefonisch über die faktische Trennung von seiner Frau informiert habe, ist nicht belegt. Am 17. Oktober 2018 gab die geschiedene Frau des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin ihre neue Adresse und die Kontoverbindung betreffend ihrer eigenen Police Nr. vvv bekannt (act. 8 und Beschwerdebeilage 6). Die Tatsache, dass es sich dabei um das gleiche Konto handelte wie bisher, mag zwar ungewöhnlich erscheinen. Der Beschwerdegegnerin ist aber darin beizupflichten, dass es nicht an ihr liegt, gemeldete Kontoverbindungen zu überprüfen oder zu hinterfragen. Vielmehr liegen die Wahl und die Mitteilung der massgeblichen Kontover-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bindung in der Verantwortung der Versicherten. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist entscheidend, dass eine Mutation der bisher geltenden und auf seinen Namen hinterlegen Kontoverbindung (erst) auf sein Geheiss vom 1. September 2021 hin am 7. September 2021 erfolgte. Bis dahin war für seine Belange das seit dem 23. August 2018 hinterlegte auf seinen Namen lautende Konto Nr. xxx die gültige Zahladresse. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zustehenden Vergütungen im Zeitraum vom 23. August 2018 bis 1. September 2021 zu Recht und mit befreiender Wirkung auf dieses Konto überwiesen. Inwiefern das Vorgehen der Beschwerdegegnerin fehlerhaft oder gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 14. April 1999) verstossen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. 5. Zusammenfassend stellte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. August 2022 zu Recht fest, dass die zu Gunsten des Versicherten im Zeitraum vom 23. August 2018 bis 1. September 2021 vorgenommenen Vergütungen auf das hinterlegte Konto bei der Bank C.____ (Konto Nr. xxx) mit befreiender Wirkung erfolgten und deshalb nicht mehr geschuldet sind. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. September 2022 erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das KVG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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