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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.09.2021 730 21 114 223 (730 21 114 / 223)

September 2, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,301 words·~7 min·3

Summary

Prämien

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. September 2021 (730 21 114 / 223) ____________________________________________________________________

Krankenversicherung

Prämien; Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Reyhan Zetler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Progrès Versicherungen AG, c/o Helsana-Gruppe, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Debitorenmanagement FDI6, Postfach, 8081 Zürich

Betreff Prämien

A. Der 1965 geborene A.____ ist seit dem 1. Mai 2005 bei der Progrès Versicherungen AG (Progrès) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Am 21. Oktober 2020 reichte die Progrès ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Basel- Landschaft (Betreibungsamt) aufgrund eines Verlustscheins Nr. V.____ in der Höhe von Fr. 943.95 ein, der infolge ausstehender Prämien für die Monate November 2011 bis Januar 2012 am 29. Januar 2013 vom Betreibungsamt ausgestellt worden war. Nachdem der Zahlungsbefehl Nr. W.____ des Betreibungsamts vom 21. Oktober 2020 dem Versicherten zuge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt worden war, erhob dieser Rechtsvorschlag, der mit Rechtsöffnungsverfügung der Progrès vom 14. Dezember 2020 beseitigt wurde. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Progrès, verteten durch die Helsana Versicherungen AG, mit Entscheid vom 8. März 2021 in Bezug auf die Betreibungskosten gut. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und bestätigte die Rechtsöffnung. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 9. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und machte im Wesentlichen geltend, dass die Betreibung Nr. X.____ und der darauffolgende Verlustschein Nr. V.____ nicht auf der Schuldner-Information des Betreibungsamts vom 29. März 2021 aufgeführt seien. C. Die Progrès, verteteten durch die Helsana AG, schloss mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Auf die frist- und formgerecht sowie beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 9. April 2021 ist einzutreten. 2. Nach Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 erhält jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Die im Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a SchKG). Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911) und als provisorischer Rechtsöffnungstitel (BGE 116 III 66, E. 4a; JEAN-DANIEL SCHMID, Schulthess Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz 23 zu Art. 149 SchKG). Ist kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Art. 149 SchKG (Art. 115 SchkG). 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Verlustschein Nr. V.____ am 29. Januar 2013 mit Betreibung Nr. X.____ vom Betreibungsamt ausgestellt worden ist, womit erstellt ist, dass die darin verurkundete Forderung noch nicht verjährt war, als die Progrès am 21. Oktober 2020 ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt über die im Verlustschein Nr. V.____ aufgeführte Forderung eingereicht hat. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer gleichentags ein Zahlungsbefehl mit der Betreibung Nr. Y.____ vom Betreibungsamt zugestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach dieser Verlustschein und die Betreibung Nr. X.____ nicht auf der Schuldner-Information vom 29. März 2021 aufgeführt sei, ist festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von Fr. 943.90 mit gleicher Referenznummer Z.____ und Angabe des gleichen Forderungsbetrags sehr wohl in der Schuldner-Information vom 29. März 2021 ange-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht geben ist. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus seiner Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt, sind die Betreibungskosten von Gesetzes wegen nach Art. 68 SchKG geschuldet und bilden selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Der Rechtsöffnungsrichter bzw. die -richterin verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KG SV] vom 9. April 2003, 735 02 504, E. 6). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner bzw. die Schuldnerin die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören in jedem Falle die Kosten für den Zahlungsbefehl (vgl. Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Versicherte Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 53.30 vom 21. Oktober 2020 von ihm zu übernehmen sind. 3.3 Aus dem Gesagten geht hervor, dass der erwähnte definitive Verlustschein Nr. V.____ und die Betreibung Nr. X.____ in der genannten Schuldner-Information vom 29. März 2021 unter der gleichen Referenznummer Z.____ aufgeführt sind. Der Verlustschein gilt nach Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 OR. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem rechtskräftigen Urteil wird die definitive Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG erteilt. 4.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Das KVG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Kosten zu erheben sind. 4.2 Zu beachten ist jedoch, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit vorliegt, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 128 V 323 E. 1b). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch die Richterin oder den Richter beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Richterin oder der Richter im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will (BGE 112 V 334 E. 5a). Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf noch nicht einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung gleichgesetzt werden, da das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich alleine noch nicht ausreichend ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 288 E 3b).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Vorliegend hätte der Beschwerdeführer bei genauerer Betrachtung der Schuldner- Information vom 29. März 2021 feststellen können, dass der von ihm in seiner Beschwerde erwähnte Verlustschein Nr. V.____ und die Betreibung Nr. X.____ unter der gleichen Referenznummer Z.____ in gleicher Forderungshöhe von Fr. 943.95 aufgeführt sind. Zwar wäre in diesem Fall die Voraussetzung für eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung i.S.v. Art. 61 lit. fbis ATSG wohl gegeben und es wären dem Beschwerdeführer Prozesskosten aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer bis anhin eine Auferlegung der Prozesskosten in den vorangegangenen Verfahren nicht angedroht wurde, wird davon vorliegend abgesehen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 21. Oktober 2020 wird im Umfang der Verlustscheinforderung Nr. V.____ im Umfang von Fr. 943.95 aufgehoben und es wird der Progrès in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Betreibungskosten von Fr. 53.30 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 11.10.2021 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_540/2021).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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