Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 26. Juni 2025 (730 24 330)
____________________________________________________________________
Krankenkasse
Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Einsprache
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Assura-Basis SA, Rechtsdienst Deutschschweiz, Case postale 532, 1009 Pully, Beschwerdegegnerin
Betreff Prämien / Nichteintreten
A.1 Der 1967 geborene A.____ ist seit 1. Januar 2018 bei der Assura-Basis SA (Assura) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und ab 1. Januar 2021 im Qualimed- Modell mit einer Franchise von Fr. 2'500.-- versichert. Die monatlichen Prämien betrugen im Jahr 2023 Fr. 349.70 und im Jahr 2024 Fr. 396.05. Am 26. August 2023 stellte die Assura die Prämien für die Monate November 2023 und Dezember 2023 von je Fr. 349.70 in Rechnung. Nachdem der Versicherte diese auch nach Zahlungserinnerung vom 28. Dezember 2023 und Zahlungsaufforderung vom 24. Januar 2024 nicht beglichen hatte, leitete die Assura bei der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt (Betreibungsamt) B.____ die Betreibung der offenen Prämienforderungen von Fr. 699.40 zuzüglich 5 % Zins bis 18. April 2024 von Fr. 14.70, Mahn- und Verwaltungsspesen bis 24. Januar 2024 von Fr. 40.--, Betreibungskosten von Fr. 54.-- (Zahlungsbefehl) und von Fr. 67.45 (weitere Kosten) ein. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 beseitigte die Assura den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. W.____ erhobenen Rechtsvorschlag. Dabei reduzierte sie den Betrag unter Anrechnung der Prämienverbilligung von Fr. 488.30 (2 x Fr. 244.15) und nach der Zinsanpassung auf Fr. 394.95. A.2 Der Versicherte bezahlte auch die Prämien der Monate Januar 2024 und Februar 2024 von je Fr. 396.05 nicht fristgerecht, weshalb ihn die Assura am 22. Februar 2024 für einen Betrag von 802.10 (Prämien plus Mahnkosten) mahnte. Nachdem er diese Prämien auch nach Zahlungsaufforderung vom 21. März 2024 nicht beglichen hatte, leitete die Assura auch für diese Ausstände beim Betreibungsamt X.____ die Betreibung der offenen Forderungen im Betrag von Fr. 792.10 für nicht bezahlte Prämien, zuzüglich 5 % Zins bis 28. April 2024 von Fr. 10.70, Mahnund Verwaltungsspesen bis 21. März 2024 von Fr. 40.--, Betreibungskosten von Fr. 54.-- (Zahlungsbefehl) und von Fr. 75.45 (weitere Kosten) ein. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 beseitigte die Assura auch den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. X.____ erhobenen Rechtsvorschlag und bezifferte den geschuldeten Betrag auf Fr. 980.05. A.3 Gegen die Verfügungen der Assura vom 16. Juli 2024 betreffend die Betreibungen Nr. W.____ und Nr. X.___ reichte der Versicherte am 22. Juli 2024 Einsprache bei der Assura ein, welche er nach entsprechender Nachfristansetzung vom 2. September 2023 am 10. September 2024 ergänzte. Die Assura erachtete auch die innert der Nachfrist eingereichte Begründung als ungenügend, fehle es doch weiterhin an einem Antrag und werde doch in keiner Form auf die Verfügungen vom 16. Juli 2024 Bezug genommen. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 trat sie androhungsgemäss nicht auf die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügungen vom 16. Juli 2024 ein. B. Dagegen erhob A.____ am 30. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde er am 4. November 2024 aufgefordert, seine Beschwerde betreffend den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin konkret zu begründen und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und mit Schreiben vom 13. November 2024 beantragte er die Aufhebung des Nichteintretensentscheids, die Anordnung der buchhalterischen Erfassung der "Promissory Notes", die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. In seiner Begründung hielt er zusammenfassend im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, sich mit seiner Einsprache und seinen Beweismitteln inhaltlich auseinanderzusetzen. C. Das Kantonsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 15. November 2024 den Eingang der Beschwerdeverbesserung. Gleichzeitig wies es ihn daraufhin, dass im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben würden, weshalb sich sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweise. D. Am 18. November 2024 liess sich der Beschwerdeführer erneut verlauten. Demnach habe die Beschwerdegegnerin betreffend die Prämien der Monate Juli 2024 und August 2024 ein weiteres Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. Y.____) gegen ihn eingeleitet. Am 2. Dezember 2024 informierte er das Gericht sodann dahingehend, dass er am 30. November 2024 gegen die am 26. November 2024 ergangene Verfügung betreffend die Betreibung Nr. Y.____ Einsprache bei der Beschwerdegegnerin eingereicht habe. E. Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Dezember 2024 erneut ans Kantonsgericht und machte eine "Erweiterung" seiner Beschwerde vom 30. Oktober 2024 geltend, wobei er Einwände gegen den Einspracheentscheid der Assura vom 22. November 2024 betreffend die Betreibung Nr. Z.____ erhob. Sinngemäss monierte er, er habe die Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2024 entgegen deren Auffassung am 25. April 2025 nachweislich innert der 30-tägigen Frist der Post übergeben. Der von der Assura gefällte Nichteintretensentscheid sei daher nicht rechtens. Das Gericht erachtete diese Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2024 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Assura vom 22. November 2024 und eröffnete diesbezüglich ein separates Verfahren (KGSV 730 24 376). Die Assura bestätigte alsdann in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2025, dass die Prüfung der Nachverfolgungsbestätigung die Rechtzeitigkeit der Übergabe der Einsprache vom 25. April 2024 gegen ihre Verfügung vom 29. März 2024 betreffend die Betreibung Nr. Z.____ bei der Schweizerischen Post ergeben habe. Gestützt auf diese Ausführungen hiess das Kantonsgericht die Beschwerde vom 6. Dezember 2024 mit Urteil vom 26. Februar 2025 im Verfahren KGSV 730 24 376 in der Folge gut, hob den angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2024 betreffend die Betreibung Nr. Z.____ auf und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens zurück. F. Die Beschwerdegegnerin reichte am 13. Dezember 2024 ihre Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren ein und beantragte, die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 bzw. deren Nachtrag vom 13. November 2024 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen, wobei der Entscheid über die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers dem Dreiergericht überlassen wurde. H. Am 19. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit Ausnahme der Anzeige der Urteilsberatung im vorliegenden Verfahren seitens des Gerichts seit dem Urteil der Präsidentin vom 26. Februar 2025 (vgl. oben lit. E.) weitere Korrespondenz erhalten habe. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 wurde er darauf hingewiesen, dass das Urteil der Präsidentin vom 26. Februar 2025 das Verfahren KGSV 730 24 376 betroffen habe. Im vorliegenden Verfahren KGSV 730 24 330 sei der Schriftenwechsel mit der Bereiterklärung vom 19. Dezember 2024 geschlossen worden, weshalb kein Briefwechsel mehr stattgefunden habe. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung der Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt. Auch inhaltlich genügt die Eingabe den reduzierten Anforderungen an eine Laienbeschwerde, so dass auf die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 und deren Ergänzung vom 13. November 2024 einzutreten ist. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angefochtene Einspracheentscheid sei ungenügend begründet, sind vorab folgende Ausführungen angezeigt: 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die grundsätzliche Pflicht der Versicherungsträger, ihre Entscheide zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Zur Frage, welche Begründungsdichte die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 2.3 Der angefochtenen Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024 entspricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den vorgenannten rechtsprechungsgemässen Vorgaben und weist die erforderliche Begründungsdichte auf. Es wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, die Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2024 und vom 10. September 2024 würden die gesetzlichen Vorgaben an eine Einsprache nicht erfüllen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Einsprache vom 22. Juli 2024 weder ein Rechtsbegehren noch eine genügende Begründung in Bezug auf die geltend gemachten Forderungen enthalte. Auch die ergänzende Eingabe vom 10. September 2024 habe wiederum kein Rechtsbegehren und keine sachbezogene Begründung enthalten. Unter diesen Umständen legte die Beschwerdegegnerin die Entscheidungsgründe genügend fundiert dar. Aus dem angefochtenen Entscheid kann damit mit hinreichender Klarheit entnommen werden, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, worauf sie ihn stützte und aus welchen Gründen sie auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Gestützt auf diese Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 konnte der Beschwerdeführer sich denn auch ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen sachgerecht beim Kantonsgericht anfechten. Der angefochtene Einspracheentscheid genügt somit den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. 2.4 In formeller Hinsicht ist ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand nicht durchdringt, die Beschwerdegegnerin habe gegen Treu und Glauben verstossen, weil sie während des vorliegenden Verfahrens eine weitere Betreibung Nr. Y.____ betreffend die Prämien der Monate Juli 2024 und August 2024 gegen ihn eingeleitet habe. Er verkennt dabei, dass vorliegend der Nichteintretensentscheid vom 17. Oktober 2024 angefochten wurde. Diesem lag die Beseitigung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. W.____ (Prämien November 2023 und Dezember 2023) und Nr. X.____ (Januar 2024 und Februar 2024) zugrunde. Die Betreibung der Beschwerdegegnerin für die Prämienausstände der Monate Juli 2024 und August 2024 berührt das vorliegende Verfahren daher nicht. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ist unter diesen Umständen zu verneinen. 2.5 Schliesslich ist betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, Folgendes festzustellen: Gemäss § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wird eine Partei, welcher die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf ihr Begehren hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 15. November 2024 darauf hinzuweisen, dass das Verfahren gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1998 kostenlos ist. Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich daher als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. 3. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat diesfalls nur jene Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben somit Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass die Beschwerdegegnerin die "Promissory Notes" buchhalterisch erfasst und als Zahlungsmittel anerkennt, kann vorliegend deshalb nicht eingetreten werden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 zu Recht nicht auf die Einsprache des Versicherten vom 22. Juli 2022 und deren Ergänzung vom 10. November 2024 gegen die Verfügung vom 16. Juli 2024 eingetreten ist. 4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gelten die Anforderungen an eine Eingabe im Beschwerdeverfahren auch für Eingaben im Einspracheverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (ARTHUR BRUNNER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024, Art. 52 N 37 ATSG). 4.2 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Einspracheverfahren "unkompliziert" sein soll (HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Ehrenzeller/Schaffhauser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 84). Entsprechend wird denn auch verlangt, dass das Erfordernis von Antrag und Begründung, wie es in Art. 10 Abs. 1 ATSV ausdrücklich genannt wird, mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden muss. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen ist jedenfalls eine entsprechende Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht jedoch für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Mindestmass an formalen Anforderungen aufgegeben wird (BGE 115 V 422 E. 3a; vgl. auch BRUNNER, a.a.O., Art. 52 Rz. 36 und 38). An die Form der Einsprache dürfen deshalb, so der genannte Autor weiter, nur minimale Anforderungen gestellt werden (BRUNNER, a.a.O., Art. 52 Rz. 49). 5.1 Für die Beurteilung der strittigen Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen zu berücksichtigen: 5.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am 16. Juli 2024 zwei Verfügungen, mit welchen sie die vom Beschwerdeführer in den Betreibungen Nr. W.____ betreffend die Prämien der Monate November 2023 und Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 394.95 und Nr. X.____ betreffend die Prämien der Monate Januar 2024 und Februar 2024 in Höhe von Fr. 980.05 erhobenen Rechtsvorschläge beseitigte. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben ein unter dem Betreff "Ihre sog. 'Verfügung' bezüglich (nichtiger) Aufhebung Rechtsvorschlag". Darin hielt er sinngemäss und sachbezogen fest, dass er den Inhalt der Verfügungen gesichtet und erhebliche Mängel entdeckt habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Betreibungsbegehren missbräuchlich gegen ihn angestrengt. Er habe nach gesetzlich geregelten Möglichkeiten gesucht, um seinen Verpflichtungen gegenüber der Assura nachzukommen. Unter anderem habe er mehrfach versucht, den Ausgleich der Prämienschuld über einen anderen als den bisherigen Zahlungsmodus zu erbringen. Der CEO der Beschwerdegegnerin habe sich dazu aber nicht geäussert. Damit habe dieser ihm konkludent zu verstehen gegeben, dass nichts gegen die von ihm vorgeschlagene "Vertragsvariierung" einzuwenden sei und er habe ihm stillschweigend seine Zustimmung dafür erteilt. Die von ihm angekündigte und mittels Zustellung der zweckgebundenen Wertpapiere ("Solawechsel" bzw. "Promissory Notes") realisierte "Variierung" verstosse gegen kein Gesetz. Vielmehr sei der bisherige Zahlungsmodus dadurch regelkonform aufgehoben worden und die Assura könne gegen ihn keine Prämienausstände mehr geltend machen. Dies führe (unter anderem) dazu, dass sämtliche laufenden Betreibungsbegehren nichtig und unverzüglich zurückzuziehen seien. Weiter seien ihm auch alle unrechtmässig eingetriebenen Gelder zurückzubezahlen. Weiter seien die Einträge im Betreibungsregister zu löschen. Zudem sei er für den verursachten Aufwand, den "Verlust" und den Schaden zu entschädigen. 5.4 Am 2. September 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2024 Stellung. Sie setzte ihm bis zum 16. September 2024 eine Nachfrist für den Fall, dass seine Eingabe vom 22. Juli 2024 als Einsprache angenommen werden solle. Sie forderte ihn auf, bis zum genannten Datum eine nachgebesserte Eingabe einzureichen, welche ein Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung in Bezug auf jede Forderung in jedem Betreibungsverfahren beinhalte. Sollte diesem Anliegen nicht nachgekommen werden, würde sie auf die Eingabe vom 22. Juli 2024 nicht eintreten. 5.5 Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 10. September 2024 verlauten. Er hielt sinngemäss an den bereits im Schreiben vom 22. Juli 2024 gemachten Ausführungen fest und betonte zusammengefasst erneut, dass alle Forderungen der Beschwerdegegnerin wirksam durch "Promissory Notes" getilgt seien. 6. Strittig und zu prüfen ist, ob die Eingaben vom 22. Juli 2024 und 10. September 2024 die formellen Anforderungen erfüllen, denen die Begründung einer Einsprache zu genügen hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte die aufgeworfene Frage im Entscheid vom 17. Oktober 2024 und hielt im Wesentlichen fest, dass die Einsprache vom 22. Juli 2024 keine rechtsgenügende materielle Begründung und keinen Antrag enthalte. Gleiches gelte für das Schreiben des Versicherten vom 10. September 2024. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Ihre Betrachtungsweise und der daraus gezogene Schluss, auf die Einsprache nicht einzutreten, erweisen sich im Ergebnis mit Blick auf die Ausführungen in Erwägung 4.2 als zu streng. So nahm der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 22. Juli 2024 und vom 10. September 2024 – wenn auch ausgesprochen kompliziert, ausschweifend und schwer verständlich – Bezug auf die angefochtenen Verfügungen vom 16. Juli 2022, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Rechtsvorschläge beseitigte. Er setzte sich mit deren Inhalt auseinander und erklärte, weshalb er damit nicht einverstanden sei. Namentlich brachte er vor, dass er die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht mehr schulde. Er hielt fest, dass in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten eine "Vertragsvariierung" stattgefunden habe und die Prämienbezahlung durch die von ihm bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Wertpapiere – "Promissory Notes" bzw. "Solawechsel" – rechtsgenügend erfolgt sei. Damit legte er dar, auf welche Tatsachen er sich in seinen Eingaben berief und brachte hinreichend klar seine Auffassung zum Ausdruck, dass er die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Prämienausstände bezahlt habe. Unter diesen Umständen sei diese nicht berechtigt gewesen, ihn dafür zu betreiben. Der Einsprachewille als ausschlaggebendes Element einer Einsprache ist damit deutlich zu erkennen. Bei seinen Ausführungen handelt es sich deshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – in formeller Hinsicht um eine ausreichende Einsprache. Dies umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt. Ob sein Standpunkt auch inhaltlich zutrifft, ist nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Eintretensfrage. Dies wird vielmehr im Rahmen der materiellen Beurteilung des Rechtsmittels zu entscheiden sein. 7. Nach dem Gesagten genügt die Einsprache des Versicherten vom 22. Juli 2024/10. September 2024 den formellen Anforderungen, die eine Einsprache hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung zu erfüllen hat. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht darauf eingetreten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 17. Oktober 2024 ist demnach aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutzuheissen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Wie bereits oben in Erwägung 2.5 festgehalten, ist der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Seite 10 Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Assura vom 17. Oktober 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Einsprache des Versicherten an die Assura zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.