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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.07.2020 730 20 72 / 183

July 30, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,482 words·~12 min·3

Summary

Prämien/Kostenbeteiligung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Juli 2020 (730 20 72 / 183) ____________________________________________________________________

Krankenversicherung

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, nachdem der Versicherte gegen drei Betreibungen betreffend Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen Rechtsvorschlag erhoben hatte

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämien / Kostenbeteiligung

A. Am 28. November 2018 leitete die Agrisano Krankenkasse AG (Agrisano) gegen A.____ die Betreibung für ausstehende Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar 2018 bis Juni 2018 von insgesamt Fr. 4'394.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. Januar 2018 ein. Nachdem der Versicherte gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. XX des Betreibungsamts Basel-Landschaft (Betreibungsamt) vom 6. Dezember 2018 Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Agrisano am 24. September 2019 eine Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung aufhob.

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Zudem leitete die Agrisano gegen A.____ die Betreibung für ausstehende Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Juli 2018 bis Oktober 2018 im Umfang von insgesamt Fr. 2'929.60 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Juli 2018 ein. Nachdem der Versicherte auch gegen diesen Zahlungsbefehl Nr. XX des Betreibungsamts vom 9. April 2019 Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Agrisano am 24. September 2019 eine Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag aufhob.

Schliesslich betrieb die Agrisano A.____ für ausstehende Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Zeitspanne vom 17. August 2018 bis 16. Oktober 2018 (Fr. 182.60) sowie für Bearbeitungsgebühren (Fr. 90.--) im Umfang von insgesamt Fr. 272.60. Nachdem der Versicherte gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. XX des Betreibungsamts vom 9. April 2019 ebenfalls Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Agrisano am 24. September 2019 eine weitere Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag auch in dieser Betreibung aufhob.

Gegen alle drei Verfügungen erhob A.____ Einsprache (Eingang am 16. Oktober 2019) und verwies auf eine E-Mail des Betreibungsamts und auf einen Auszug seines Bankkontos. Da der Versicherte in seiner Einsprache aufzeigte, dass er vom Betreibungsamt Geld zurückerhalten hatte, gab ihm die Agrisano mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 die Möglichkeit, die Forderungen der vorstehenden Betreibungen innert dreissig Tagen zu begleichen. Mit E-Mail vom 8. November 2019 fragte der Versicherte an, ob er den Ausstand mit monatlichen Zahlungen von je Fr. 400.-- abbezahlen dürfe. Mit Schreiben vom 12. November 2019 teilte ihm die Agrisano mit, dass sich die gesamten Ausstände derzeit auf Fr. 13'433.95 belaufen würden, weshalb eine Abzahlung mit monatlich Fr. 400.-- nicht sinnvoll erscheine. Zudem würden Gesetz und Verordnung vorschreiben, dass bei betriebenen versicherten Personen keine Zahlungsvereinbarungen mehr zu gewähren seien. Daher halte sie in allen drei Verfahren am Schreiben vom 29. Oktober 2019 fest. In der Folge erliess die Agrisano am 17. Januar 2020 jeweils einen abschlägigen Einspracheentscheid. In der Begründung führte sie aus, dass der Versicherte keine Gründe anführe, weshalb er Einsprache erhoben habe. Er beweise auch nicht durch Urkunden, dass er die Schuld getilgt habe oder diese gestundet worden sei. Auch berufe er sich nicht auf den Eintritt der Verjährung. Daher seien die Betreibungen und die Rechtsöffnungen rechtmässig gewesen.

B. Gegen alle drei Einspracheentscheide erhob A.____ mit Eingabe vom 16. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide. In der Begründung machte er geltend, dass er zwei Zahlungen vom Betreibungsamt im Betrag von Fr. 2'455.-- und Fr. 3'670.-- erhalten habe. Des Weiteren lege er der Beschwerde Postquittungen von Zahlungen an die Agrisano bei, weitere E-Banking Kopien werde er noch nächste Woche nachreichen. Mit Eingabe vom 22. Februar 2020 reichte er eine Bestätigung seiner Bank vom 20. Februar 2020 über von ihm getätigte Zahlungen an die Agrisano im Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2017 zu den Akten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege nicht die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen betreffen würden.

D. Mit Verfügung vom 8. April 2020 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

E. In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie der Pfändungsankündigung des Betreibungsamts vom 30. März 2020 in der Betreibung Nr. XX für Forderungen der Beschwerdegegnerin betreffend den Zeitraum von Januar 2019 bis Juni 2019 sowie in der Betreibung Nr. XX für Forderungen der Beschwerdegegnerin für Kostenbeteiligungen im Zeitraum vom 4. Januar 2019 bis 15. Mai 2019 zukommen (Pfändungsankündigung für den 29. April 2020). Zugleich reichte er eine Quittung für eine im vorgenannten Pfändungsverfahren getätigte Zahlung in der Höhe von Fr. 1'750.-- ein. Mit E-Mail vom 17. Juni 2020 schliesslich stellte er dem Gericht eine Kopie des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts in der Betreibung Nr. XX vom 11. Juni 2020 mit dem Nachweis des von ihm am 16. Juni 2020 erhobenen Rechtsvorschlags zu. Dem Zahlungsbefehl ist zu entnehmen, dass es dabei um Forderung der Beschwerdegegnerin für Prämien für die Monate August 2019 und September 2019 geht.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde vom 16. Februar 2020 einzutreten ist.

2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.- - durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf insgesamt Fr. 7'776.50. Die Angelegenheit ist daher präsidial zu entscheiden.

3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten.

Nach Art. 64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen.

3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).

3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 142 III 599 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b). Schliesslich hat das zuständige kantonale Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst wenn das Urteil des Versicherungsgerichts, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt hat, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.

4.1 Den Versicherungspolicen vom 12. Oktober 2017 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ist zu entnehmen, dass beide im Jahr 2018 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert waren (Beilage 1 der Vernehmlassung). Damit sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verpflichtet, die monatlichen Prämien zu leisten und allfällige Kostenbeteiligungen zu tragen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe der geltend gemachten Forderungen und der Bearbeitungsgebühren noch die Höhe der auf ihn überwälzten Betreibungskosten. Stattdessen macht er sinngemäss geltend, dass er Zahlungen getätigt habe, womit die Forderungen getilgt und damit erloschen seien.

4.2.1 Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Belege zu den Akten:

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4.2.2 Mit Valuta vom 28. Juni 2019 und vom 3. Juli 2019 leistete das Betreibungsamt Rückzahlungen an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 2'455.-- bzw. von Fr. 3'670.--. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dieser Geldsumme Zahlungen betreffend die vorliegenden Forderungen bzw. Betreibungen tätigte. Die Beschwerdegegnerin liess ihm Einzahlungsscheine zukommen, um mit den Rückerstattungen die vorliegenden Forderungen zu begleichen. Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit in der Folge nicht wahr. Damit ist mit diesen Belegen nicht erstellt, dass die Forderungen getilgt wurden.

4.2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer sodann drei Postquittungen ein, die Zahlungen seiner Ehefrau vom 2. Dezember 2019 zugunsten des Betreibungsamts in der Höhe von insgesamt Fr. 3'547.55 belegen. Wie dem Kontoauszug der Ehefrau 2019-2020 (Beilage 3 der Vernehmlassung) entnommen werden kann, wurden damit ausstehende Forderungen in den Betreibungen für die Prämien von März 2019 bis Juni 2019, für die Kostenbeteiligungen Januar 2019 bis Juni 2019 und für die Kostenbeteiligung Dezember 2018 teilweise beglichen. Diese Quittungen betreffen damit andere Betreibungsverfahren, weshalb sie ebenfalls nicht belegen können, dass die in diesem Verfahren geltend gemachten Forderungen getilgt wurden.

4.2.4 Mit Eingabe vom 22. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bestätigung seiner Bank vom 20. Februar 2020 über von ihm getätigte Zahlungen an die Agrisano im Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2017 zukommen. Es ist offensichtlich, dass damit Forderungen der Beschwerdegegnerin beglichen wurden, die nicht den vorliegenden Zeitraum betreffen. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.5 Der Beschwerdeführer stellte sodann Kopien von 24 Postquittungen zu. Hier zeigt der Vergleich der Referenznummern der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Einzahlungsscheine mit denjenigen der vorliegend betriebenen Rechnungen, dass es sich bei den Einzahlungen des Beschwerdeführers um andere Forderungen der Beschwerdegegnerin handelt. Auch damit ist die Tilgung der Forderungen nicht belegt.

4.2.6 Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht sodann die Kopie der Pfändungsankündigung für Forderungen von Prämien von Januar 2019 bis Juni 2019 sowie von Kostenbeteiligungen vom 4. Januar 2019 bis 15. Mai 2019 ein. Diese Pfändungsankündigung bzw. die entsprechenden Forderungen der Beschwerdegegnerin bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Ebenfalls nicht Prozessthema bildet die vom Beschwerdeführer im vorgenannten Pfändungsverfahren zuhanden des Betreibungsamts am 29. April 2020 bezahlte Forderung in der Höhe von Fr. 1'750.- sowie der Zahlungsbefehl Nr. XX vom 11. Juni 2020, mit dem die Beschwerdegegnerin Prämien für den Zeitraum von August 2019 bis September 2019 geltend macht. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.

4.3 Damit zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Versicherungsverhältnis zu Recht Prämien für die Monate Januar 2018 bis Oktober 2018 geltend macht. Ebenfalls fordert die Beschwerdegegnerin richtigerweise die Bezahlung der vom 17. August 2018 bis 16.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Oktober 2018 entstandenen Kostenbeteiligungen. Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände vor, die gegen die Richtigkeit der Forderungen sprechen. Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in der Höhe von jeweils Fr. 30.-- ist ebenfalls gerechtfertigt. Gesetzliche Grundlage ist hier Art. 105b Abs. 2 KVV, die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen KVG (AVB, Ausgabe 2017/1) der Beschwerdegegnerin. Die Kosten sind durch die Mahnschreiben und die Zahlungsaufforderungen ausreichend belegt und in ihrer Höhe insgesamt als noch angemessen zu beurteilen. Geschuldet ist zudem ein Verzugszins auf die ausstehenden Prämien, der seine Grundlage ebenfalls in der vorgenannten reglementarischen Bestimmung findet. Dieser sowie die Bearbeitungsgebühren blieben vom Beschwerdeführer unbestritten.

5. Ausserdem fordert die Beschwerdegegnerin die Bezahlung der Betreibungskosten von zweimal Fr. 73.30 und einmal Fr. 33.30 durch den Beschwerdeführer. Die Kosten eines Zahlungsbefehls sind von der Gläubigerin vorzuschiessen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG sind sie aber vom Schuldner zu tragen, weshalb der Beschwerdegegnerin zweifelsohne der Betrag von insgesamt Fr. 179.90 zusteht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht des Schuldners; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. März 2018 [608 2017 272] E. 2.4; vgl. auch FRANK EMMEL, in: Staehelin/Staehelin/Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68 N 16 und N 22).

6. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie für die aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung der Kostenbeteiligungen entstandenen Bearbeitungsgebühren die Betreibung anhob. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. XX vom 6. Dezember 2018 einen Betrag von insgesamt Fr. 4'394.40 zusätzlich Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2018 zu bezahlen. In der Betreibung Nr. XX vom 9. April 2019 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von insgesamt Fr. 2‘929.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 12. Juli 2018 zu bezahlen. In der weiteren Betreibung Nr. XX vom 9. April 2020 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von insgesamt Fr. 272.60 zu bezahlen. Zudem ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 179.90 zu bezahlen. Die Beschwerde vom 16. Februar 2020 ist daher vollumfänglich abzuweisen.

7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2018) wird für den Betrag von Fr. 4'394.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2018 aufgehoben und es wird der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 9. April 2019) wird für den Betrag von Fr. 2‘929.60 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Juli 2018 aufgehoben und es wird der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 9. April 2019) wird für den Betrag von Fr. 272.60 aufgehoben und es wird der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 5. Die Betreibungskosten von insgesamt Fr. 179.90 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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