Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. Dezember 2020 (730 20 272 / 296) ____________________________________________________________________
Krankenversicherung
Prämien; Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Arcosana AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Prämien
A. Am 23. Februar 2020 leitete die Arcosana AG (Arcosana) gegen A.____ die Betreibung für ausstehende Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate September bis November 2019 sowie ausstehende Kostenbeteiligung von insgesamt Fr. 1'225.60 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.--, Verzugszins bis 23. Februar 2020 von Fr. 24.35 und 5 % Verzugszins seit dem 24. Februar 2020) ein. Nachdem A.____ gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. X.____ des Betreibungsamts B.____ (Betreibungsamt) vom 24. Februar 2020
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Arcosana am 14. Mai 2020 eine Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung aufhob. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Arcosana mit Entscheid vom 22. Juni 2020 ab. B. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und dass "das Verwaltungsgericht, die Arcosana mit einem für ihn positiven Entscheid an den Besprechungstisch" zwinge. Zur Begründung machte er geltend, dass es nicht zulässig sei, dass die Arcosana gleichzeitig Kläger und Richter sei. Ein Schuldner habe keine Chance, aus dem negativen Hamsterrad herauszufinden. Er habe sich intensiv um eine Lösung bemüht. Er habe geschrieben, angerufen und sei nach Einsiedeln zur Buchhaltung gefahren. Leider sei alles unerwidert geblieben. Die Arcosana schicke lieber Kunden wegen Fr. 1'000.-- in den Konkurs, was ihr auch kein Geld einbringe. Es müsse doch möglich sein, einen Neuanfang zu besprechen. Weil die Arcosana aber selber richten könne, sei es ihr möglich, so unkooperativ weiterzufahren. C. Die Beschwerdegegnerin verwies mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2020 vollumfänglich auf ihren Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde vom 13. Juli 2020 einzutreten ist. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.- - durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter diesem Betrag, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten. Nach Art. 64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbehalts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 142 III 599 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b). Schliesslich hat das zuständige kantonale Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst wenn das Urteil des Versicherungsgerichts, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt hat, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden. 4.1 Der Versicherungspolice für das Jahr 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war. Damit ist er verpflichtet, die monatlichen Prämien zu leisten und allfällige Kostenbeteiligungen zu tragen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe der geltend gemachten Forderungen und der Bearbeitungsgebühren noch die Höhe der auf ihn überwälzten Betreibungskosten. 4.2 Aus den mit der Vernehmlassung eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Versicherungsverhältnis zu Recht Prämien für die Monate September bis November 2019 von monatlich Fr. 400.90, insgesamt Fr. 1'202.70 sowie eine Kostenbeteiligung von Fr. 22.90 gemäss Abrechnung vom 20. September 2019 für eine Behandlung
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 23. bis 26. August 2019 geltend macht. Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände vor, die gegen die Richtigkeit der Forderungen sprechen. Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 200.-- ist ebenfalls gerechtfertigt. Gesetzliche Grundlage bildet hierzu Art. 105b Abs. 2 KVV, die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 14.2 des Reglements der Krankenversicherung (Ausgabe Januar 2018). Die von der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel vorliegend geltend gemachten Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 200.-hätten bei fristgerechter Bezahlung der strittigen und gemahnten Ausstände ohne Weiteres vermieden werden können. Die Kosten sind durch die Mahnschreiben und die Zahlungsaufforderungen ausreichend belegt und in ihrer Höhe insgesamt als noch angemessen zu beurteilen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art 105a KVV ist zudem ein Verzugszins auf die ausstehenden Prämien in der Höhe von 5 % geschuldet. Dieser sowie die Bearbeitungsgebühren blieben vom Beschwerdeführer unbestritten. 4.3. Ausserdem fordert die Beschwerdegegnerin die Bezahlung der Betreibungskosten von Fr. 73.30 durch den Beschwerdeführer. Die Kosten eines Zahlungsbefehls sind von der Gläubigerin vorzuschiessen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG sind sie aber vom Schuldner zu tragen, weshalb der Beschwerdegegnerin zweifelsohne der Betrag von insgesamt Fr. 73.30 zusteht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht des Schuldners; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. März 2018 [608 2017 272] E. 2.4; vgl. auch FRANK EMMEL, in: Staehelin/Staehelin/Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68 N 16 und N 22).
5. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Betreibung für die ausstehenden Prämien und die ausstehende Kostenbeteiligung anhob. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. X.____ einen Betrag von insgesamt Fr. 1'202.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 24. Februar 2020, eine Kostenbeteiligung von Fr. 22.90 sowie Verzugszinsen bis 23. Februar 2020 von Fr. 24.35 sowie Mahnkosten von Fr. 200.-- zu bezahlen. Zudem ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 73.30 zu bezahlen. Die Beschwerde vom 13. Juli 2020 ist daher vollumfänglich abzuweisen. 6. In Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers, das Gericht solle die Beschwerdegegnerin an den Besprechungstisch zwingen, ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich verpflichtet, die von versicherten Personen innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlten Prämien mittels Betreibung einzufordern (vgl. oben E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin kein Ermessen. Auch ist ein vorgängiges Vermittlungsverfahren weder in schriftlicher noch mündlicher Form vorgesehen. Der Beschwerdegegnerin kann somit kein Vorwurf gemacht werden und auch das Kantonsgericht kann die Parteien nicht "an einen Besprechungstisch zwingen". Auf diesen entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz könne nicht gleichzeitig Klägerin und Richterin sein, ist nicht stichhaltig. Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte; gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 62 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung – wie vorliegend – eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 46 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei unter anderem die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist (BGE 142 III 599 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b). Der unabhängigen richterlichen Überprüfung dient sodann das allenfalls daran anschliessende Beschwerdeverfahren (vgl. dazu auch E. 3.3 oben). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes B.____ vom 24. Februar 2020 wird im Umfang von Fr. 1'202.70 nebst 5 % Zins ab 24. Februar 2020, Kostenbeteiligung von Fr 22.90, Verzugszins von Fr. 24.35 zuzüglich Spesen von Fr. 200.-- aufgehoben und es wird der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht