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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.06.2025 725 24 339 (725 2024 339)

June 5, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,977 words·~25 min·12

Summary

Überprüfung des medizinischen Sachverhalts

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. Juni 2025 (725 24 339) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Überprüfung des medizinischen Sachverhalts

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Beatrix Scheuplein, Advokatin, Advokatur Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal

gegen

Baloise Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Matthias Steiner, Rechtsanwalt, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel

Betreff Leistungen

A. A.____ arbeitet in seinem eigenen Restaurant. Am 27. Dezember 2022 zog er sich beim Skifahren eine Distorsion des linken Knies mit einer Innenmeniskusläsion zu. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er bei der Baloise Versicherung AG (Baloise) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 18. Januar 2023). Am 20. März 2023 unterzog er sich einer ambulanten Teilmeniskektomie medial am linken Knie, die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Nachdem die Baloise zunächst die Kosten der Heilbehandlung übernommen und aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld ausgerichtet hatte, teilte sie A.____ mit Schreiben vom 10. August 2023 mit, sie werde per 7. August 2023 die Taggeldleistungen einstellen, da wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie sei jedoch entgegenkommenderweise bereit, bis zum 20. August 2023 Taggeldleistungen auf der Basis einer 60 %-igen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Damit zeigte sich der Versicherte mit E-Mail vom 15. August 2023 nicht einverstanden und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Nach Einholung weiterer medizinischer Auskünfte und Stellungnahmen ihres beratenden Arztes stellte die Baloise mit Verfügung vom 4. Januar 2024 die Taggelder per 21. August 2023 ein. Die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten sei ab dem 21. August 2023 nicht mehr ausgewiesen. Die dagegen vom Versicherten am 25. Januar 2024 erhobene Einsprache wies die Baloise mit Einspracheentscheid vom 30. September 2024 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Beatrix Scheuplein, mit Eingabe vom 6. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und liess unter o/e-Kostenfolge beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen bis zum 5. August 2024 auszuzahlen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und es sei ein versicherungsunabhängiges Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer Parteiverhandlung, in welcher er insbesondere zu seiner Arbeitstätigkeit im Restaurant zu befragen sei. C. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde sowie des Verfahrensantrags. D. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2025 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen und die Durchführung einer Parteiverhandlung angeordnet. E. Im Rahmen der heutigen Parteiverhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt. Die Parteivertreter/-innen hielten in ihren Plädoyers an den in den Rechtsschriften gestellten Anträgen und den darin vorgebrachten Begründungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 6. November 2024 ist einzutreten. 2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Ausrichtung der Taggeldleistungen per 21. August 2023 einstellte oder ob sie stattdessen noch bis zum 5. August 2024 Taggeldleistungen hätte erbringen müssen. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. 3.2 Die Leistungspflicht setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (z.B. gesundheitliche Beschwerden, Arbeitsunfähigkeit) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen). 3.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2020, 8C_669/2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel die Versicherungsleistungen zu erbringen. 3.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche ist die rechtsanwendende Behörde auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Berichten versicherungsinterner Fachpersonen kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht sind. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. 4.1 Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: 4.2 Im MRI-Bericht vom 5. Januar 2023 wurden ein langstreckiger horizontaler Riss des Innenmeniskus, beginnend an der posterioren Pars intermedia bis ins Hinterhorn, ein nach anterior in die Interkondylärregion umgeschlagener Lappenriss des Innenmeniskus-Hinterhorns und eine kleine Bakerzyste diagnostiziert. 4.3 Dr. med. B.____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.____, diagnostizierte im Bericht vom 13. Februar 2023 eine Innenmeniskusläsion bei Distorsion am 27. Dezember 2022 und empfahl die arthroskopische Sanierung mittels Teilmeniskektomie. Am 20. März 2023 führte er die Operation durch und attestierte dem Versicherten vom 20. März 2023 bis 2. Mai 2023 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Operationsbericht vom 20. März 2023 und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 20. März 2023 und vom 31. März 2023). 4.4 Im Bericht vom 20. April 2023 hielt Dr. B.____ fest, dass sich der Patient ausserterminlich vorgestellt und von einem plötzlich auftretenden Schmerz auf der Innenseite des Kniegelenks berichtet habe. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Mai 2023 attestierte Dr. B.____ weiterhin eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bis 21. Mai 2023. Gleichentags hielt Dr. B.____ in der Krankengeschichte als Verlaufseintrag fest, dass der Patient als Koch aktuell arbeitsunfähig sei. 4.5 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. D.____, Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, in seiner Aktennotiz vom 19. Mai 2023 fest, dass ein Gesundheitsschaden als Unfallfolge vorliege und keine unfallfremden Faktoren mitwirken würden. Der Status quo sine bzw. quo ante sei nicht erreicht. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nachvollziehbar. 4.6 Dr. B.____ attestierte am 22. Mai 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 30. Juni 2023. Gleichentags erhielt er die Ergebnisse des MRI vom 17. Mai 2023. Dieses zeige im Vergleich zur Aufnahme vom 5. Juni 2023 am medialen Rand des medialen Femurkondylus neu ein leichtes subchondrales Knochenmarksödem, vereinbar mit einer Stressreaktion, ein wiederum moderater Gelenkserguss mit synovialer Hyperplasie sowie den Status nach Teilmeniskektomie medial. Dr. B.____ führte aus, dass bildgebend keine frischen Verletzungen, aber postoperative Veränderungen zu sehen seien. Er empfehle aktuell ein Abwarten des weiteren Verlaufs. Bei körperlicher Arbeit bestehe aktuell noch eine Arbeitsunfähigkeit als Koch. Im Juli sollte die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen werden können. 4.7 In der Folge ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. D.____ erneut um Stellungnahme. Dieser hielt in der Aktennotiz vom 1. Juni 2023 fest, dass ab 1. Juli 2023 mit der Aufnahme der angestammten Arbeitstätigkeit als Koch in einem Pensum von 100 % zu rechnen sei. 4.8 Dr. B.____ attestierte dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bis 6. August 2023. Dem Eintrag in der Krankenakte vom 26. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der Patient noch Restbeschwerden vor allem im Hoffabereich berichte, was er insbesondere unter Belastung merke. Der Patient habe eine körperliche Arbeit als Koch, sodass die Tätigkeit noch nicht möglich sei. Ziel sei es, Kraftaufbau und Beinachsstabilisation zu forcieren. Eine Verlaufskontrolle sei im August geplant. Bei problemlosem Verlauf und dann voller Belastung könne er gegebenenfalls wieder in die Arbeitstätigkeit einsteigen. 4.9 Mit Aktennotiz vom 29. Juni 2023 hielt Dr. D.____ fest, dass die von Dr. B.____ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der subjektiven Befunde und des Berufs noch knapp toleriert werden könne. Die Vorausbestätigung über fünf Wochen sei allerdings unüblich. Es wäre angebracht, eine Kontrolle alle zwei bis drei Wochen zu veranlassen und eine eventuell mögliche Teilarbeitsfähigkeit zu erwägen. Definitiv sei mit einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch ab 7. August 2023 zu rechnen. 4.10 Mit Arztzeugnissen vom 3. August 2023 und vom 18. August 2023 attestierte Dr. B.____ eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bis 10. September 2023. Im Sprechstundenbericht vom 5. Oktober 2023 führte er aus, dass der Patient nach wie vor Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks medial mit Kompressions- und Rotationsschmerzen bei Belastung berichte. Er habe mit dem Patienten besprochen, dass möglicherweise eine Restläsion im Sinne eines schrägverlaufenden Horizontalrisses mit Instabilität vorliegen könnte. Man werde die nächsten zwei Monate abwarten und bei anhaltenden Beschwerden im Dezember eine arthroskopische Diagnostik durchführen. Aktuell sei der Patient aufgrund der Beschwerden nicht voll arbeitsfähig, daher werde die Arbeitsfähigkeit von 40 % verlängert. Die aktuellen Beschwerden seien sicher auf die mediale Meniskusproblematik zurückzuführen. Am 5. Oktober 2023 attestierte er bis 4. Dezember 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. 4.11 Im Rahmen der Sprechstunde vom 4. Dezember 2023 attestierte Dr. B.____ eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2023 von 60 % und vom 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dem Eintrag betreffend diese Sprechstunde ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerden etwas gebessert hätten, jedoch immer noch Restbeschwerden medial bestehen würden. Der Patient sei mit den Beschwerden kompensiert und wünsche aktuell keinen operativen Eingriff. Die Arbeitstätigkeit werde ab Januar 2024 auf 50 % gesteigert. Falls dies gut gehen sollte, würde die schrittweise Zunahme der Arbeitstätigkeit erfolgen. Bei Beschwerdepersistenz oder erhöhtem Leidensdruck werde sich der Patient melden, dann wäre eine arthroskopische Sanierung sinnvoll. Die für nächste Woche geplante Operation werde abgesagt. 4.12 Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 4. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er als Koch arbeite. Er sei im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen. Er habe jetzt eine Aushilfe. Seit 11. September 2023 arbeite er wieder zu 40 % und ab 1. Januar 2024 werde er zu 50 % arbeiten. Das Büro werde durch ein Treuhandbüro erledigt. Die Beschwerdegegnerin kündigte an, dass sie die Unterlagen nochmals dem beratenden Arzt unterbreiten werde. 4.13 Dr. D.____ hielt im Rahmen einer erneuten Aktennotiz vom 6. Dezember 2023 auf Frage hin fest, dass der Bericht von Dr. B.____ vom 5. Oktober 2023 neue medizinische Fakten enthalte, welche seine Stellungnahme vom 29. Juni 2023 umstossen würden. Es würden weiterhin vom Versicherten mediale Beschwerden angegeben und eine Re-Operation sei sogar geplant gewesen, sei aber vom Patienten wieder abgesagt worden. Das MRI vom 17. Mai 2023 zeige einen Riss im Restmeniskus. Es sei für ihn absolut unverständlich, warum dieser Fall durch die Orthopäden dermassen hinausgezögert werde mit attestierten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, die weit ausserhalb des Üblichen liegen würden. Die geltend gemachten Kniebeschwerden würden noch im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Gemäss MRI vom 17. Mai 2023 liege ein Riss im medialen Restmeniskus vor mit entsprechender Klinik. Darauf sei aber nicht reagiert worden, sondern der Fall werde über Monate hinausgezögert und es werde eine nicht erklärbare Teilarbeitsunfähigkeit attestiert. Am 22. Dezember 2023 hielt Dr. D.____ ausserdem fest, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 21. August 2023 durch den Patienten provoziert werde. Die attestierte Teilarbeitsunfähigkeit sei nicht erklärbar. Es stelle sich die Frage, ob ein Konflikt am Arbeitsplatz vorliege. Als Geschäftsführer/Koch sei diese Arbeitsunfähigkeitsattestierung länger als ein Jahr nicht plausibel. Er bleibe bei seiner früheren Stellungnahme mit einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit ab 21. August 2023. Vielleicht helfe ein Gespräch mit dem Versicherten. 4.14 Am 30. Mai 2024 wurde ein weiteres MRI des linken Knies durchgeführt. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass ein horizontaler Riss des Innenmeniskushinterhorns, am Körper/ Hinterhorn-Übergang zur Unterfläche ziehend, abgebildet werde. Weiter wurde eine zweitgradige Chondropathie im medialen Kompartiment diffus ohne fokale Knorpelläsion festgehalten. Ausserdem wurden ein leichter Gelenkserguss, eine Bakerzyste und eine leichtgradige mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes erwähnt. 4.15 Dr. med. E.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Klinik C.____, diagnostizierte im Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2024 eine posteromediale Horizontalrissbildung mit fraglicher Lappenrissbildung am freien Rand bei Status nach Distorsion und Operation unter Varusbeinachse. Der Patient sei erstmals heute durch ihn beurteilt worden. Der als Koch tätige Patient sei von Dr. B.____ mit einer 60 %-igen Arbeitsunfähigkeit bis 29. Februar 2024 beurteilt worden. Der Patient gebe nach wie vor Schmerzen auf der Knieinnenseite, teilweise auch auf der Knieaussenseite an. Schwellungen würden verneint. Blockaden seien allenfalls minimst vorhanden. Auch eine Instabilität werde minimal angegeben. Nachtschmerzen würden keine bestehen. Er könne für die Zeit vom 1. März bis 30. Mai 2024 keine Zeugnisse ausstellen, da er in diesem Zeitraum den Patienten nicht behandelt habe und auch noch nicht in der Klinik C.____ angestellt gewesen sei. Allenfalls könne die Hausärztin rekonstruieren, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Es wäre allenfalls eine erneute Teilmeniskektomie durchzuführen. Klinisch würden die Beschwerden heute eher mild erscheinen. Er bespreche daher mit dem Patienten nun die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit wie durch Dr. B.____ im Dezember vorgeschlagen, jedoch nicht durchgeführt. Er attestiere nun eine Steigerung um 10% auf eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit ab 30. Mai 2024 bis 16. Juni 2024 mit nochmaliger Steigerung um 10 % ab 17. Juni 2024. Parallel dazu habe er Physiotherapie veranlasst. Im Juli werde reevaluiert und bei gutem Verlauf werde eine weitere Steigerung des Arbeitspensums erfolgen. 4.16 Am 18. Juni 2024 attestierte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Psychosomatik, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 29. Februar 2024 und von 0 % seit 1. Juli 2024. Mit ärztlichem Zeugnis vom 20. Juni 2024 attestiert Dr. F.____ eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit dem 1. Juli 2024. Die Arbeit werde voraussichtlich per 5. August 2024 wieder aufgenommen. 4.17 Dr. med. G.____, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2024 fest, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit als Koch/Geschäftsführer vom 27. Dezember 2022 bis 29. Februar 2024 aus orthopädischer/ traumatologischer Sicht in keiner Weise nachvollziehbar sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wieder ohne Einschränkungen ausüben können. In einer angepassten überwiegend sitzenden Tätigkeit wäre er bereits sechs Wochen nach dem Unfallereignis zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei gut. Eine medizinische Behandlung sei nicht indiziert. Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Die Beurteilung vom 1. Juni 2023 von Dr. D.____, wonach keine degenerativen Veränderungen vorliegen würden, sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Versicherte habe ein Distorsionstrauma erlitten. Es hätten allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits degenerative Veränderungen des Meniskus bestanden (wie der Literatur zu entnehmen sei). Des Weiteren werde auch im MRI-Befund vom 5. Januar 2023 eine kleine Bakerzyste beschrieben. Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine länger bestehende Meniskusproblematik zurückzuführen. Horizontalrisse seien typischerweise degenerativer Natur (Meniskus Thieme). Die Rissrichtung sei entweder streng horizontal mit Auslaufen in den freien Meniskusrand oder, was häufiger sei, finde sich ein leichter angulierter Verlauf, der in die Unterfläche des Meniskus einstrahle (Thieme Verlag Meniskus-Update 04/2013). Die Degeneration von Meniskusgewebe sei ein natürlich schleichender Prozess. Wenn ein entsprechender Vorschaden bestehe, könne bereits ein kleines Trauma oder aber auch eine Alltagsbewegung zum Meniskusriss führen. Da der Meniskus keine Nervenfasern enthalte, verursache eine Degeneration zunächst nicht zwangsläufig Schmerzen. Ein langer symptomloser Verlauf mit einer fortschreitenden Entwicklung sei für degenerative Meniskusschäden typisch. Hierbei seien häufig Patienten über 40 Jahre betroffen. Primär degenerative Meniskusverletzungen würden am häufigsten zwischen dem 40. und dem 60. Lebensjahr beobachtet. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Beurteilungen von Dr. D.____ und Dr. G.____ und führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass die beratenden Ärzte die Beurteilungen unter Kenntnis der Stellungnahmen der Klinik C.____ und von Dr. F.____ abgegeben hätten. Im Rahmen der Einsprache habe der Versicherte mit Verweis auf die Beurteilungen seiner behandelnden Ärzte argumentiert, die sich der Auffassung von Dr. D.____ nicht hätten anschliessen können. Mit dieser Argumentation vermöge er aber auch nicht nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzungen von Dr. D.____ und Dr. G.____ hervorrufen. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit als Koch/Geschäftsführer bis 29. Februar 2024 sei gemäss Einschätzung von Dr. G.____ und Dr. D.____ aus orthopädischer/ traumatologischer Sicht in keiner Weise nachvollziehbar. Damit sei eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. August 2023 nicht mehr ausgewiesen und es sei der Gegenbeweis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gelungen. Der Taggeldanspruch ende per 21. August 2023. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beratenden Ärzte von einer falschen Berufsausübung ausgegangen seien. Sie hätten ihm einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des Restaurants angerechnet, die sitzend erledigt werden könne. Das entspreche aber nicht dem Berufsalltag. Er führe seinen Beruf immer in Bewegung aus, vor allem stehend und laufend. Er sei Koch in seinem eigenen Restaurant, das er seit 31 Jahren führe. Er sei zwar Geschäftsführer, sein Sohn kümmere sich aber um die anfallende Büroarbeit. Er arbeite hauptsächlich in der Küche. Dort stehe er, müsse sich oft bücken, strecken und in die Hocke gehen. Die Kühlräume würden sich im Untergeschoss befinden. Bei all diesen Tätigkeiten sei er auf ein funktionierendes Knie angewiesen, welches verschiedenen Belastungsprofilen standhalten müsse. Ab Januar 2023 sei er auf einen Ersatzkoch angewiesen gewesen. Er selbst habe versucht, nach und nach seine Arbeitstätigkeit zu erhöhen. Gemeinsam mit dem Physiotherapeuten habe er Zeitfenster der Belastung und der Ruhezeiten festgelegt, damit das Knie nicht überanstrengt werde. Sein Wille, die volle Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen, ergebe sich aus seiner E-Mail vom 16. August 2023 und der kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Dr. B.____ habe die Klinik C.____ vor Ende Januar 2024 verlassen. Er sei am 4. Dezember 2023 ein letztes Mal bei Dr. B.____ gewesen. Von Januar bis Mai 2024 habe ihm die Klinik C.____ keine neue Fachperson zur Seite gestellt. Sobald er über den Nachfolger von Dr. B.____ informiert worden sei, habe er den ersten verfügbaren Termin am 31. Mai 2024 wahrgenommen. Es könne ihm daher nicht angelastet werden, dass im Winter/Frühling 2024 ein Unterbruch in der fachmedizinischen Betreuung bestanden habe. Für die Zeitspanne des Unterbruchs habe er sich daher an seine Hausärztin gewandt. Diese habe ihm für diesen Zeitraum ein rückdatiertes Arztzeugnis ausgestellt. Es bestehe somit für den gesamten Zeitraum ab der Taggeldeinstellung eine Arbeitsunfähigkeit, die kontinuierlich abgenommen habe. Am 5. August 2024 habe er wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Den internen Berichten fehle es an den von der Rechtsprechung gestellten beweisrechtlichen Anforderungen. Die Unterlagen vom MRI-Befund vom 30. Mai 2024 hätten Dr. G.____ bei der Beurteilung vom 9. September 2024 nicht vorgelegen. Zudem stütze sich deren Annahme fälschlicherweise auf die Tätigkeit als Koch und Geschäftsführer. Eine Begründung, weshalb die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer/traumatologischer Sicht in keiner Weise nachvollziehbar sei, fehle. Weiter spreche sie von degenerativen Befunden, die sowohl von den behandelnden Ärzten als auch von Dr. D.____ verneint worden seien. Dr. D.____ seinerseits gehe davon aus, dass die Teilarbeitsunfähigkeit provoziert werde und die Steigerung über einen deutlich zu langen Zeitraum vorgenommen worden sei. Er begründe dies mit der üblichen Praxis, stütze seine Auffassung aber nicht auf konkrete Tatsachen. Seine Ausführungen seien nicht begründet und stützten sich zudem nicht auf den Berufsalltag eines Kochs. Die Beurteilungen von Dr. B.____ und Dr. E.____ stattdessen seien nachvollziehbar, und Dr. F.____ habe sich diesen Einschätzungen angeschlossen. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitsfähigkeit stets gemäss den ausgestellten Attesten gesteigert und per 5. August 2024 zurück zur vollen Arbeitsfähigkeit gefunden. 6.1 Dr. D.____ bestätigte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2023, dass neue medizinische Fakten vorliegen würden, welche seine Stellungnahme vom 29. Juni 2023, worin er ab August 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert hatte, umstossen würden. Zugleich brachte er aber zum Ausdruck, dass es für ihn absolut unverständlich sei, weshalb dieser Fall von den Orthopäden dermassen hinausgezögert werde mit Attesten, die weit über dem Üblichen liegen würden. Die anschliessende Frage der Sachbearbeitung, ob die geltend gemachten Kniebeschwerden kausal auf den Unfall zurückzuführen seien, bejahte er zwar wieder, äusserte dann aber erneut seinen Unmut über nicht nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeit. Diese Stellungnahme wirkt inkonsistent, enthält keine medizinisch-theoretische Begründung für die Einschätzungen und setzt sich nicht mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers auseinander. Sie ist damit nicht nachvollziehbar und genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweistauglichen medizinischen Bericht nicht. Daran vermag auch der Bericht von Dr. D.____ vom 22. Dezember 2023 nichts zu ändern. Dr. D.____ stützte sich lediglich auf eine von Dr. B.____ im Juni 2023 geäusserte Prognose ab, verlor aber kein Wort zur Frage des medizinisch begründeten Endzustands. 6.2 Den notwendigen Beweis einer weggefallenen Arbeitsunfähigkeit per 20. August 2023 kann die Beschwerdegegnerin auch nicht mit der Stellungnahme von Dr. G.____ erbringen. Zunächst brachte auch Dr. G.____ vor, sie könne die Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen und stellte die Behauptung auf, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten überwiegend sitzenden Tätigkeit bereits sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen wäre. Weiter hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig werde. Zudem führte sie aus, dass die Prognose für eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gut sei. Diese Äusserungen sind in sich nicht stimmig und nicht ganz nachvollziehbar. Zudem nahm sie im ganzen Bericht kein einziges Mal Stellung zur Operation vom März 2023 und deren Folgen. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage des Endzustands. Sie verneinte lediglich die allgemeine Frage ohne zeitlichen Bezug zur Erwartung einer namhaften Besserung. Sie setzte sich nicht damit auseinander, welcher Befund bis allenfalls wann als zumindest teilunfallkausal angesehen werden kann, obwohl sie an sich eine Teilkausalität zu bejahen scheint, da sie festhielt, dass bereits ein kleines Trauma einen Riss verursachen könne. Zudem bestätigt die bisherige gesamte Aktenlage unfallbedingte Beschwerden und Folgen. Was die degenerativen Vorschäden anbelangt, so verwies Dr. G.____ in einem ersten Teil lediglich auf die Literatur und dann auf die bereits im Januar 2023 festgestellte Bakerzyste, die auf einen längeren degenerativen Prozess zurückzuführen sei. Dann folgen pauschale Bemerkungen aus der Literatur, wonach Horizontalrisse typischerweise degenerativ seien. Auch hier fehlen somit Bemerkungen und Begründungen zum zeitlichen Verlauf, zu den unfallkausalen Folgen und zum Endzustand. Allein der Hinweis von Dr. G.____ auf die Bakerzyste und den Umstand, dass Horizontalrisse typischerweise degenerativ seien, ohne eine konkrete Auseinandersetzung mit der erfolgten Operation und der Teilkausalität und ohne Diskussion der anderen bei den Akten liegenden medizinischen Beurteilungen, genügt den Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Beurteilung klar nicht. 6.3 Die medizinische Aktenlage erscheint zur Beurteilung der unfallbedingten Folgen, die allenfalls über den 20. August 2023 hinaus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatten, klarerweise als ungenügend. 7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin auf einen nicht rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalt abstützte, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2024 aufgrund der Verletzung von Art. 43 ATSG aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die ungeklärten Fragen mit Hilfe einer fachärztlichen orthopädischen Expertise, die im Rahmen eines verwaltungsexternen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG und unter Berücksichtigung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers einzuholen sein wird, abklären lässt und danach neu verfügt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte in ihrer Honorarnote vom 4. Juni 2025 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 18.83 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 70.80 geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig und in Anbetracht der vorgebrachten Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich als angemessen. Allerdings kann der geltend gemachte Aufwand für den Kontakt der Rechtsvertreterin mit der Rechtsschutzversicherung nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen (minus 1 Std.). Der Aufwand von 17.83 Stunden ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Damit erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung basierend auf einem Aufwand von 17.83 Stunden, Auslagen von Fr. 70.80 und damit von insgesamt Fr. 4'895.10 (inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'895.10 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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