Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 20. März 2025 (725 24 223)
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Unfallversicherung
Geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin eingeholten und als massgeblich erachteten versicherungsinternen Beurteilungen hinsichtlich der Unfallfolgen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Philipp Völlmin
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A.1 Der 1980 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. Januar 2017 als Polierbauspengler bei der Firma B.____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Mai 2017 wurde der Versicherte bei der Montage eines Vogelschutzes von einem herabfal- lenden Kantholz am Rücken getroffen. Nach diesem Vorfall wurde er im Spital C.____ hospitalisiert. Gemäss den Notfallberichten vom 22. Mai 2017 diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine inkomplette Berstungsfaktur vom Lendenwirbelkörper mit Frakturverlauf durch die Deckplatte und Hinterkante. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, erbrachte als gesetzliche Unfallversicherung Taggeldleistungen und kam für die anfallenden Heilungskosten auf. A.2 Vom 7. Mai 2018 bis zum 12. Juni 2018 befand sich A.____ aufgrund der erlittenen Rückenverletzung für eine stationäre Rehabilitation in der Klinik D.____. Im Austrittsbericht vom 15. Juni 2018 hielten die behandelnden Ärzte unter anderem fest, dass der Versicherte nicht in seine angestammte Tätigkeit als Polierbauspengler zurückkehren könne und eine neue, angepasste Stelle benötige. A.3 Bereits am 22. November 2017 meldete sich A.____ unter Hinweis auf die am 22. Mai 2017 erlittenen Wirbelsäulenverletzungen bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 gewährte die Invaliditätsversicherungsstelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem Versicherten aus medizinischen Gründen eine Kostengutsprache für eine dreijährige Umschulung zum Bauleiter. Diese Ausbildung schloss er mit dem Titel "Bauleiter mit eidgenössischem Diplom Fachrichtung Hochbau" im Oktober 2022 erfolgreich ab. Während der Umschulung absolvierte der Versicherte seit Oktober 2019 ein Praktikum bei der Firma E.____ AG mit einem Arbeitspensum von 50 %; eine Pensenerhöhung während des Praktikums auf 80 % gelang hingegen nicht. Seit dem 1. November 2022 ist der Versicherte als Bauleiter bei der E.____ AG in einem 60%-Arbeitspensum angestellt. A.4 Am 9. Januar 2023 nahm der Versicherungsmediziner der Suva, Dr. med. F.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung zum Integritätsschaden, welchen er auf 5 % schätzte. Zudem befand sich der Versicherte vom 10. Juli bis 11. Juli 2023 für eine zweitägige Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Klinik D.____. Die entsprechenden Abklärungsberichte erfolgten am 19. Juli 2023 respektive am 27. Juli 2023. Zusätzlich bezog der Kreisarzt Dr. med. univ. G.____, FMH Allgemeinmedizin, am 31. Juli 2023 Stellung zum Belastungsprofil, wobei er den Versicherten in der angepassten Tätigkeit als Bauleiter als ganztägig arbeitsfähig einstufte. A.5 Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse sprach die Suva am 5. Oktober 2023 dem Versicherten verfügungsweise eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einschränkung in der Integrität von 5 % zu. Einen Anspruch auf Invalidenrente lehnte sie hingegen ab. Gegen den in der Verfügung abgelehnten Rentenanspruch liess A.____, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 6. November 2023 Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 13. Juni 2024 wurde die Einsprache abgewiesen. B. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 16. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2024 aufzuheben und diese sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu den Folgen des versicherten Unfalls vom 22. Mai 2017 und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit zu tätigen und es sei anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass auf den EFL-Abklärungsbericht vom 19. Juli bzw. 27. Juli 2023 der Klinik D.____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden könne, weil dieser voller Widersprüche und dessen Beurteilung nicht nachvollziehbar begründet sei. Zudem überzeuge die Feststellung von Dr. G.____ nicht, wonach er in der angepassten Tätigkeit als Bauleiter voll arbeitsfähig sein soll. C. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung ihres Einspracheentscheids.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. August 2024 ist demnach einzutreten. 2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juni 2024 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 3.1 Ein Versicherter hat nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt demgegenüber nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An deren Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.1). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen darf und soll gemäss Bundesgericht der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten oder Patientinnen aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 5.1 Die Akten der Suva enthalten zahlreiche medizinische Unterlagen, welche vom Kantonsgericht allesamt gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indessen lediglich diejenigen Berichte wiedergegeben werden, die sich für den Entscheid als relevant erweisen. 5.2 Den unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 22. Mai 2017 ergangenen Notfallberichten des Spitals C.____ ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall eine inkomplette Berstungsfraktur vom Lendenwirbelkörper mit Frakturverlauf durch die Deckplatte und Hinterkante sowie eine geringe Vorwölbung der Hinterkante in Richtung Spinalkanal zugezogen hat. Infolge dieser Diagnose schrieben die behandelnden Ärzte des Spitals C.____ den Patienten im Austrittsbericht vom 30. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei seine Arbeitsunfähigkeit mehrmals verlängert wurde. 5.3 Nachdem der Mitte September 2017 wiederaufgenommene Arbeitsversuch schmerzbedingt Ende Oktober 2017 abgebrochen werden musste, überwies der behandelnde Hausarzt, Dr. med. H.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, den Beschwerdeführer an das Zentrum für Wirbelsäulenmedizin der Klinik I.____. Dr. med. J.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 30. November 2017 fest, dass beim Patienten ein punktueller Schmerz auf Höhe des Beckens und in der Brustwirbelsäule bestehe. Die aktuellen Schmerzen würden eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit verunmögli- chen. Es bestehe eine persistierende vertebragene Schmerzsymptomatik, welche vom frakturierten Lendenwirbelkörper ausgehe. Weil bereits über ein halbes Jahr seit dem Unfall vergangen sei, ohne dass sich die Schmerzsituation deutlich verbessert habe, empfahl Dr. J.____ eine ambulante Vertebroplastie am Lendenwirbelkörper. In der Folge entschied sich der Beschwerdeführer gegen den vom Facharzt empfohlenen operativen Eingriff. 5.4 Der Beschwerdeführer befand sich vom 7. Mai 2018 bis 12. Juni 2018 stationär in der Klinik D.____. Dem entsprechenden Austrittsbericht vom 15. Juni 2018 ist entnehmbar, dass er beim Eintritt eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule in Flexion und Extension sowie eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens und eine deutliche allgemeine Dekonditionierung gezeigt habe. Beweglichkeit, Belastbarkeit und allgemeine Ausdauer hätten im Verlauf des Aufenthaltes etwas verbessert werden können bei gleichbleibenden Schmerzen, wobei der Patient während des Rehabilitationsprogramms ein positives Leistungsverhalten gezeigt habe. Gemäss Anamnese seien wegen des Rückens langes Sitzen und Stehen (besonders Zwangshaltungen) schwierig, weil dadurch Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule auftreten würden, teilweise mit Ausstrahlung in beide Beine. Mehrere Arbeitsversuche hätten deshalb abgebrochen werden müssen. Die schwere, vorwiegend gehend-stehende Tätigkeit als Polierbauspengler sei deshalb nicht mehr zumutbar. Dem Patienten wurde folglich auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit attestiert. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei dem Versicherten aber ganztags zumutbar. Aufgrund seiner Beschwerden an der Lendenwirbelsäule müsse es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne länger anhaltende Einnahme von Zwangshaltungen handeln. 5.5 Im weiteren Verlauf absolvierte der Versicherte eine Umschulung zum Bauleiter, welche er im Oktober 2022 erfolgreich abschloss. Da er in der nunmehr ausgeübten, angepassten Tätigkeit weiterhin nur im Umfang von 60 % tätig war, gab die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine EFL bei der Klinik D.____ in Auftrag. Diese wurde am 10. Juli und 11. Juli 2023 durchgeführt. Aus dem am 19. Juli 2023 ergangenen EFL-Abklärungsbericht geht hervor, dass der Versicherte während der Durchführung der EFL am ersten Testtag eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt habe und sich bis an das funktionelle Limit habe belasten lassen. Am zweiten Testtag hätte er hingegen eine noch mässige Leistungsbereitschaft gezeigt und sich problembezogen bei den Hebe- und Tragetests sowie beim Test "Vorgeneigtes Sitzen" selbst limitiert, bevor eine objektivierbare funktionale Problematik beobachtbar gewesen sei. Im Verlauf seien die Wirbelsäulenrotation sowie die Extension der Wirbelsäule bei Überkopftätigkeiten zunehmend eingeschränkt gewesen. Insgesamt sei auf der Verhaltensebene keine Symptomausweitung festgestellt worden. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht im Wesentlichen erklären. Aus somatisch-muskuloskelettaler Sicht sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Mit Blick auf die strukturellen Unfallfolgen könne die Fortführung der körperlich leichten Arbeit als Bauleiter mit gewissen zeitlichen Einschränkungen zugemutet werden. Aufgrund der eingeschränkten Belastungstoleranz für am Stück länger dauernde statische Positionen würden zusätzliche tägliche Pausen während der Bürotätigkeit als gerechtfertigt angesehen werden. Durch Arbeiten auf einem Hochsitz könnte allenfalls eine gewisse Ent- lastung der Wirbelsäule während der Büroarbeit resultieren. Gemäss eigenen Angaben des Versicherten sei bereits ein höhenverstellbarer Schreibtisch vorhanden. Gegebenenfalls wäre eine zusätzliche ergonomische Abklärung des Arbeitsplatzes zu empfehlen. In Bezug auf die Begehungen auf Baustellen bestünden hingegen keine weiteren Einschränkungen. Gestützt auf diese Beurteilungen erstellten die evaluierenden Ärzte folgendes Zumutbarkeitsprofil für den Beschwerdeführer: Die Tätigkeit als Bauspengler sei nicht zumutbar. Hingegen könne er als Bauleiter ganztags arbeiten. Bei den hier anfallenden Büroarbeiten bestünde jedoch aufgrund der eingeschränkten Belastungstoleranz bei länger dauernden statischen Positionen (Sitzen/Stehen) ein zusätzlicher Pausenbedarf von insgesamt 30 bis 60 Minuten pro Tag (am ehesten in Form mehrerer Kurzpausen). Zudem sei wegen der Einschränkungen an der Wirbelsäule eine möglichst wechselbelastende Arbeitsweise (stehen, sitzen, gehen in kürzerer Abfolge) anzustreben. 5.6 Bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2023 berichtete der behandelnde Hausarzt Dr. H.____ der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer mit stärkeren Rückenschmerzen auf die Leistungstests der Klinik D.____ reagiert habe und deshalb nicht mehr voll habe arbeiten können. Er habe nach zwei Stunden Arbeit wieder nach Hause gehen müssen. In der Folge schrieb Dr. H.____ den Beschwerdeführer vorübergehend zu 75 % arbeitsunfähig. 5.7 Dr. med. K.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik D.____, hielt in seinem Schreiben vom 27. Juli 2023 fest, dass er nach nochmaliger Durchsicht des EFL- Berichts vom 19. Juli 2023 zum Schluss gelangt sei, die Zumutbarkeitsbeurteilung für die bisherige Tätigkeit sei leicht zu modifizieren. So sei die im ursprünglichen EFL-Bericht vom 19. Juli 2023 ergangene medizinische Beurteilung dahingehend abzuändern, als mit Blick auf die strukturellen Unfallfolgen die Fortführung der körperlich leichten Arbeit als Bauleiter im Wesentlichen zugemutet werden könne. Aufgrund der eingeschränkten Belastungstoleranz für am Stück länger dauernde statische Positionen sollte eine möglichst wechselbelastende Arbeitsweise auch mit zeitweise kurzem Umhergehen angestrebt werden, weshalb keine zusätzlichen Pausen zuzugestehen seien. Zudem trage der Hinweis bezüglich einer möglichst wechselbelastend zu gestaltenden Arbeitsweise aufgrund der reduzierten Belastungstoleranz des Versicherten für länger dauernd statische Körperhaltungen dieser Problematik genügend Rechnung. 5.8 Am 2. August 2023 erfolgte eine ergänzende versicherungsinterne Einschätzung von Dr. G.____. Gemäss seiner Beurteilung wäre ausschliesslich anhand der objektivierbaren Unfallfolgen zu erwarten gewesen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Polierbauspengler wieder ausgeübt werden könne. Nachdem der Arbeitsversuch im September/Oktober 2017 in der bisherigen Tätigkeit aufgrund subjektiver Beschwerden gescheitert sei, sei über die IV eine Umschulung in die Tätigkeit als Bauleiter erfolgt. Dabei handle es sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Die in diesem Beruf auszuübende Bürotätigkeit belaufe sich laut angegebenem Belastungsprofil auf 40 bis 50 %, wobei ein höhenverstellbares Pult ebenso vorhanden sei wie auch die Möglichkeit zur Wechselbelastung. Im Ergebnis postulierte Dr. G.____ eine ganztägige Arbeitsfähigkeit als Bauleiter ohne Einschränkungen. Dies insbesondere, weil aufgrund des Arbeitsplatzprofils längerdauernde statische Positionen vermeidbar seien. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Frage der Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit vorwiegend auf das Resultat der EFL der Klinik D.____ vom 19. Juli 2023 bzw. vom 27. Juli 2023. Sie ging deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz den Folgen des Unfalles vom 22. Mai 2017 in der angepassten Tätigkeit als Bauleiter zu 100 % arbeiten könne. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass er in seiner Verweistätigkeit als Bauleiter nur zu 60 % arbeitsfähig sei. 6.2 Im Zusammenhang mit den von der Klinik D.____ verfassten EFL-Berichten vom 19. Juli bzw. 27. Juli 2023 ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um versicherungsinterne Beurteilungen handelt. Wie bereits ausgeführt, ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Versicherungsträger seinen Entscheid auf medizinische Unterlagen stützt, die er versicherungsintern eingeholt hat. In solchen Fällen sind jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen und zwar in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. dazu E. 3.4 hiervor). Vorliegend ergeben sich sodann auch gewichtige Anhaltspunkte, welche an den EFL-Beurteilungen der Klinik D.____ vom 19. Juli 2023 bzw. vom 27. Juli 2023 zumindest geringe Zweifel erwecken. 6.3 Im EFL-Bericht vom 19. Juli 2023 wird einerseits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei den Belastungstests am ersten Testtag zwar motiviert mitgemacht habe, währenddessen er am zweiten Testtag nur noch eine mässige Leistungsbereitschaft habe erkennen lassen (vgl. dazu E. 5.5 hiervor). Nach Auffassung der Klinik D.____ hätte sich der Versicherte dadurch bei den durchgeführten Testungen angeblich selbst limitiert, bevor eine objektivierbare funktionale Problematik beobachtbar gewesen sei. Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht und ist insofern widersprüchlich, als aus dem EFL-Bericht eben gerade hervorgeht, dass sich das Ausmass der physischen Einschränkung unter anderem anhand der objektivierbaren pathologischen Befunde der klinischen Untersuchungen erklären liess. Auch konnte im Verlauf der Testung eine zunehmende Einschränkung der Wirbelsäulenrotation sowie eine zunehmend eingeschränkte Extension der Wirbelsäule objektiviert werden. Dass diese Einschränkungen bereits zu Beginn des zweiten Testtags beeinträchtigend gewirkt haben, ist nicht auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer bereits durch die vorangehenden Testungen am ersten Testtag vorbelastet wurde. Tatsächlich habe er gemäss dem Anhang des EFL-Berichts vom 19. Juli 2023 nach der Testung am ersten Tag während der Rückreise wegen Rückenschmerzen zweimal eine Pause mit Umhergehen einlegen müssen. Auch mitten in der Nacht habe er nicht mehr liegen können, weshalb er circa eine Stunde umhergelaufen sei. So gab er am nächsten Tag entsprechend an, sich muskulär verspannt zu fühlen. Damit ist nicht auszuschliessen, dass die körperlichen Ressourcen des Beschwerdeführers am zweiten Testtag limitiert waren, weshalb sich die vorhandenen Einschränkungen umso schneller und stärker akzentuiert haben. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer nicht automatisch eine Selbstlimitierung ableiten. Auch lässt sich aufgrund der bestehenden physischen Einschränkungen nicht schlussfolgern, dass die sinkenden Leistungen am zweiten Testtag die Folge einer mässigen bzw. verringerten Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers waren. Die erhebliche Minderleistung dürfte sich eher anhand der Vorbelastungen am vorangehenden Tag erklären lassen. Dafür spricht auch, dass die evaluierenden Ärzte beim Beschwerdeführer auf der Verhaltensebene keine Symptomausweitung festgestellt haben. Die im EFL-Bericht vom 19. Juli 2023 behauptete Selbstlimitierung und vorgebrachte mässige Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund zumindest als zweifelhaft einzustufen. 6.4 Betreffend dem zweiten Testtag gilt es ausserdem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer gemäss dem EFL-Abklärungsbericht vom 19. Juli 2023 offenbar ein Verhebetrauma erlitten hat. Erwähnt wurde dieser Vorfall jedoch lediglich im Anhang des entsprechenden Berichts, wonach die Schmerzen während der Testung einmalig bei Dehnbewegungen nach der wiederholten Kniebeuge bis 8/10 der Schmerzskala angestiegen seien. Unmittelbar danach begab sich der Beschwerdeführer infolge starker Rückenschmerzen zu Dr. H.____ in Behandlung, worauf ihn dieser gemäss seinem Schreiben vom 14. Juli 2023 vorübergehend teilarbeitsunfähig geschrieben hatte (vgl. dazu E. 5.6 hiervor). Offensichtlich war es während den vorangegangenen Testungen bei der Klinik D.____ zu einer Überlastung des Beschwerdeführers gekommen, was aber in der Leistungsbeurteilung keine oder kaum Berücksichtigung fand. Indem die evaluierenden Ärzte der Klinik D.____ das vorgefallene Verhebetrauma nur am Rande erwähnt und bei ihrer Leistungsbeurteilung nicht genügend berücksichtigt haben, lässt dies an ihrer Beurteilung gewisse Zweifel erwecken. 6.5 Ferner ist darauf einzugehen, dass der ursprüngliche EFL-Bericht vom 19. Juli 2023 durch Dr. K.____ am 27. Juli 2023 nachträglich modifiziert wurde (vgl. dazu E. 5.7 hiervor). Dieses Vorgehen ist nicht nur unüblich, sondern auch insoweit fragwürdig, weil aus den Akten nicht nachvollziehbar ist, weshalb es über eine Woche nach Erstellung des Berichts überhaupt zu einer nochmaligen Beurteilung kam. Die nachträgliche Neubeurteilung überzeugt aber auch inhaltlich nicht. Dr. K.____ begründet die Streichung des zusätzlichen Pausenbedarfs damit, dass es sich bei der Tätigkeit als Bauleiter um eine körperlich leichte Tätigkeit handle und der Hinweis auf eine möglichst wechselbelastend zu gestaltende Arbeitsweise der reduzierten Belastungstoleranz des Klienten für länger dauernde statische Körperhaltung genügend Rechnung trage. Diese Begründung erscheint insoweit widersprüchlich, als Dr. K.____ gleichzeitig am Erfordernis einer wechselbelastenden Arbeitsweise «auch mit zweitweise kurzem Umhergehen» festhält. Beim Umhergehen kann der Beschwerdeführer selbstredend keine Arbeitsleistungen erbringen. Der unbestrittene Bedarf nach kurzeitigem Umhergehen entspricht somit faktisch einem Pausenbedarf. Dazu kommt, dass bereits in der ursprünglichen Beurteilung der EFL von einer Qualifikation der Bauleitertätigkeit als körperlich leicht ausgegangen wurde und trotz wechselbelastender Tätigkeit dennoch der Pausenbedarf vermerkt wurde. Nach dem Gesagten bestehen somit zumindest geringe Zweifel auch an der modifizierten Einschätzung durch Dr. K.____. Vor dem Hintergrund, dass bereits der ursprüngliche EFL-Bericht zu Zweifeln Anlass gibt, erscheint dieser Aspekt jedoch von untergeordneter Bedeutung. Soweit die Beschwerdegegnerin einwendet, dass auch unter Berücksichtigung eines Pausenbedarfs kein Invaliditätsgrad von mehr als 10 % resultieren würde, ist festzuhalten, dass sie in ihrem Einkommensvergleich das Invaliditätseinkommen nach dem Jahreslohn eines Bauleiters im Vollzeitpensum berechnet hat. Ob der Beschwerdeführer in seiner Verweistätigkeit als Bauleiter tatsächlich 100 % arbeiten kann, ist vorliegend aber eben gerade strittig und lässt sich anhand der vorgebrachten EFL-Ergebnisse nicht rechtsgenüglich nachweisen, da bei dieser Beurteilung – wie schon mehrfach ausgeführt – gewisse Zweifel bestehen. 6.6 Im Übrigen vermag auch die ergänzende versicherungsinterne Beurteilung von Dr. G.____ vom 2. August 2023 die erweckten Zweifel an der EFL-Beurteilungen nicht zu relativieren, zumal die Einschätzungen des Versicherungsmediziners ihrerseits nicht überzeugen. So behauptet er, dass ein Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit als Bauspengler aufgrund subjektiver Beschwerden gescheitert sei (vgl. dazu E. 5.8 hiervor). Diese Beurteilung überzeugt nicht. So ergibt sich aus den Akten, dass die Umschulung zum Bauleiter aus medizinischen Gründen als notwendig erachtet wurde, was im klaren Widerspruch zu seiner Aussage steht, dass die Tätigkeit als Polierbauspengler wieder hätte ausgeübt werden können. Mit seiner Einschätzung übergeht der Versicherungsmediziner aber auch die EFL-Beurteilung der Klinik D.____, haben doch die evaluierenden Ärzte die Unzumutbarkeit der Tätigkeit als Bauspengler beim Beschwerdeführer nie in Frage gestellt (vgl. dazu E. 5.5 hiervor). Vor diesem Hintergrund bestehen an der Beurteilung von Dr. G.____ erhebliche Zweifel. Sie ist damit klarerweise nicht geeignet, die hinsichtlich der EFL-Beurteilung der Klinik D.____ bestehenden Zweifel (vgl. dazu E. 6.5 hiervor) auszuräumen. 6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin eingeholten und als massgeblich erachteten versicherungsinternen Beurteilung der Klinik D.____ bestehen. Analoges gilt auch für die ergänzenden versicherungsinternen Einschätzungen von Dr. G.____. Nach der strengen Praxis zur Beweiskraft versicherungsinterner Berichte kann bei diesem Beweisergebnis nicht auf die betreffenden versicherungsinternen Beurteilungen abgestellt werden. Eine abschliessende Beurteilung hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 22. Mai 2017 und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen nicht möglich, weshalb weitere fachärztliche Abklärungen vorzunehmen sind. 6.8 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese muss die Frage der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der heutigen Tätigkeit anhand eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens (Art. 44 ATSG) neu beurteilen lassen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den Rentenanspruch des Versicherten erneut zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an den Unfallversicherer zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende Partei (BGE 137 V 61 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Be- schwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 22. Oktober 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6,83 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 51.25. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'902.15 zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 13. Juni 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'902.15 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.