Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 16. Januar 2025 (725 24 175) ___________________________________________________________________
Unfallversicherung
Medizinischer Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt; Rückweisung an die Vorinstanz
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____ Beschwerdeführer, vertreten durch Laura Manz, Advokatin, Kellerhals Carrard Basel KIG, Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Der 1970 geborene A.____ arbeitete bei der B.____ AG als Mitarbeiter Septronmodul und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. September 2023 meldete die Arbeitgeberin, dass sich A.____ am 6. Juli 2023 an der linken Schulter verletzt habe. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 19. September 2023 wurde das Ereignis folgendermassen beschrieben: "Als ich eine Kartuschen-Schachtel (20-30Kg) im Lager holen wollte, musste ich bei den stehenden Paletten vorbei. Dabei verlor ich plötzlich einen Moment das Gleichgewicht, als ich
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine im Weg stehende Palette mit dem Fuss berührte. Um nicht zu stolpern und das Gleichgewicht ganz zu verlieren, habe ich mit meiner Schulter eine rasche falsche Bewegung gemacht. Dies löste einen brennenden Schmerz in meiner Schulter aus. Seitdem habe ich starke Schmerzen in der linken Schulter." Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 stellte die Suva die Leistungen rückwirkend per 11. Dezember 2023 mit der Begründung ein, dass die über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr unfallkausal seien. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Laura Manz, Advokatin, mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juli 2023 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der versicherungsinternen Beurteilung, auf welche sich der leistungseinstellende Entscheid der Suva stütze, keine Beweiskraft zukomme. Die Einstellung der Leistungen per 11. Dezember 2023, kurz vor der Operation, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Status quo sine vel ante nicht erreicht gewesen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2024 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf einen weiteren kreisärztlichen Bericht vom 27. Juni 2024 verwies. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. September 2024 als auch die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 19. September 2024 vollumfänglich an ihren Anträgen und Standpunkten fest. E. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Januar 2025 hielten die beiden Parteien im Wesentlichen an ihren bereits schriftlich dargelegten Standpunkten fest. Auf deren Vorbringen ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte über den 11. Dezember 2023 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat. Zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass es sich beim Ereignis vom 6. Juli 2023 um einen Unfall im Rechtssinne
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht handelt. Insoweit erübrigen sich Ausführungen zur Leistungspflicht bei unfallähnlicher Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1). Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich im Rahmen des Einspracheentscheids nicht zu einem Leistungsanspruch nach Art. 6 Abs. 2 UVG äusserte, kann demnach − entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers − keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden. Wie die nachfolgenden Erwägungen sodann zeigen werden, weist das Kantonsgericht die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids ohnehin zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. 3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt – unter anderem – voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, zu deren Beantwortung die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – auf ärztliche Erkenntnisse angewiesen ist. Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c, 123 V 98 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). 4.2 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast − anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist − nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 E. 2.2; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, E. 2 mit Hinweisen).
5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel − frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). 6.1 Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen von Relevanz: 6.2 Gemäss Behandlungsverlauf der Klinik C.____ diagnostizierten die erstbehandelnden Ärztinnen und Ärzte am 20. September 2023 einen Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenschädigung. Der entsprechende Befund ergab eine freie Beweglichkeit der linken Schulter, einen Druckschmerz über dem Tuberculum majus und dem Sulcus bicipitalis, eine deutliche Schwäche
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei Testung der Supraspinatussehne (Jope Test, 0° Abduktionstest), positive Tests der langen Bizepssehne sowie positive Impingement-Zeichen. 6.3 Im Rahmen einer in der Folge veranlassten Arthro-MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2023 wurden ein bursaseitiger subtotaler Abriss der Supraspinatussehne im ventralen Anteil, eine unauffällige Subscapularissehne, ein unauffälliger intra- und extraartikulärer Verlauf der langen Bizepssehne, aber keine Atrophie der zugehörigen Muskulatur erhoben. In der hierzu ergangenen Beurteilung vom 10. Oktober 2023 wurde ausgeführt, dass eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette zu empfehlen sei. Dem Patienten sei diesbezüglich eine Informationsbroschüre mitgegeben worden. Er werde sich das Ganze überlegen und sich je nach Behandlungswunsch wieder melden. 6.4 Dem Behandlungsverlauf der Klinik C.____ vom 29. November 2023 ist zu entnehmen, dass der Versicherte sich mittlerweile dazu entschlossen habe, den Eingriff vornehmen zu lassen. Am 11. Januar 2024 erfolgte schliesslich die Schulterarthroskopie (vgl. Arthroskopie- und Operationsbericht vom 11. Januar 2024, Suva-act. 33). 6.5 Am 12. Januar 2024 legte die Beschwerdegegnerin das Dossier dem Kreisarzt Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung vor. Die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe, verneinte Dr. D.____. Der Fall sei nochmals mit Kollegen besprochen worden. Wenngleich das Ereignis als Unfall klassifiziert werde, bleibe es dabei, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine natürliche Kausalität zwischen Ereignis und Läsion bestehe. Zur Frage, ab wann Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden, äusserte er sich dahingehend, dass spätestens nach drei Monaten der natürliche Verlauf erreicht gewesen sei und keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dies gelte selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass bei einem Vorschaden eine zeitlich begrenzte Aktivierung ausgelöst worden sei. 6.6 Am 10. Mai 2024 nahm Dr. D.____ erneut zur Sache bzw. zu diversen Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung. Hierzu führte er zunächst zum Ereignis aus, dass das gemäss Schadenmeldung vom 19. September 2023 beschriebene Ereignis völlig ungeeignet sei, eine unfallbedingte Verletzung im Bereich der Sehnen der Rotatorenmanschette hervorzurufen. Für eine unfallbedingte Läsion der kräftigen Sehnen der Rotatorenmanschette sei eine erhebliche Gewalt und ein geeignetes Unfallereignis erforderlich, was im konkreten Fall nicht gegeben sei. In seinem Operationsbericht vom 11. Januar 2024 postuliere Dr. med. E.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats (D), sogar einen Sturz mit Verletzung der linken Schulter. Allerdings widerspreche er hier seinen eigenen Dokumentationen vom 20. September 2023, in welchen explizit kein Sturzereignis geltend gemacht worden sei. In Bezug auf den Verlauf äusserte er sich dahingehend, dass zum zeitlichen Abstand zum Ereignis die Dramatik zuzunehmen scheine. Nach den vorliegenden Informationen sei es erst zum 19. Dezember 2023, also 4,5 Monate nach dem angeschuldigten Ereignis, zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die Beschwerdesymptomatik hätte sich im Laufe der Zeit kontinuierlich gesteigert, eine
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Crescendo-Symptomatik". Dies sei mit einer unfallbedingten Läsion im Bereich der Rotatorenmanschette nicht vereinbar. Eine unfallbedingte Verletzung im Bereich der Rotatorenmanschette sei ein eindrückliches Ereignis, regelhaft verbunden mit einem Funktionsverlust der betroffenen Schulter und der Niederlegung der Arbeit. Dies erst recht, wenn es sich um eine manuelle oder zumindest teilweise manuelle Tätigkeit handle. Die Tatsache, dass nach dem angeschuldigten Ereignis noch über Wochen und Monate eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe und der erste Arztbesuch erst 2,5 Monate nach dem Ereignis gewesen sei, schliesse eine unfallbedingte Läsion im Bereich der Rotatorenmanschette praktisch aus. Die im MRI vom 4. Oktober 2023 zur Darstellung kommende Morphologie stelle eine teilweise Läsion direkt am Ansatzpunkt der Sehne des Supraspinatusmuskels dar. Dieser Bereich am Sehnenansatz sei schlecht vaskularisiert bzw. durchblutet und typisch für degenerative Veränderungen und Läsionen der Sehne. Auch die irreguläre Knochenkontur am Tuberculum majus, im Ansatzbereich der Supraspinatussehne, sei mit der seit geraumer Zeit fortschreitenden Sehnendegeneration assoziiert. Unfallbedingte Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette seien regelhaft nicht direkt am Ansatz, sondern es finde sich noch ein verbleibender Sehnenrest am Ansatzpunkt. Die bereits weiter oben erwähnte "Crescendo-Symptomatik", also eine im Verlauf zunehmende Beschwerdesymptomatik, sei typisch für abnutzungsbedingte Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette. Eine unfallbedingte Läsion hätte zu einer sofortigen regelhaft heftigen Reaktion und Symptomatik geführt, welche im Verlauf der nächsten Wochen und Monate eher rückläufig gewesen wäre. Auch die von Dr. E.____ am 20. September 2023 bei seiner Konsultation dokumentierte freie Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter sei ein weiteres Indiz gegen Unfallfolgen. Gesamthaft würden der Hergang des Ereignisses, der zeitliche Verlauf, die Symptomatik und, bewiesen durch die Magnetresonanztomographie, die Morphologie gegen eine natürliche Kausalität der gefundenen Läsionen zum Ereignis vom 6. Juli 2023 sprechen. Argumente für eine natürliche Kausalität könnten in Kenntnis des vollständigen Dossiers nicht erkannt werden. Eine rasche Ausgleichsbewegung, um einen Sturz abzufangen, sei dafür völlig ungeeignet. Bei einer Unfallmeldung und einem ersten Arztbesuch 2,5 Monate nach dem Ereignis und zwischenzeitlich voller Arbeitsfähigkeit sei es aus versicherungsmedizinischer Sicht fraglich, ob überhaupt Unfallfolgen vorgelegen haben. Wenn man auf das in der Unfallmeldung geschilderte Ereignis abstelle, so würden 6 bis 8 Wochen nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Der natürliche Verlauf der vorbestehenden degenerativen Veränderungen sei erreicht. 7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die vorstehend zitierten Beurteilungen ihres beratenden Arztes vom 12. Januar 2024 und 10. Mai 2024. Demzufolge ging sie davon aus, dass die Beschwerden des Versicherten an der linken Schulter ab 11. Dezember 2023 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 6. Juli 2023 zurückzuführen seien. Dieses habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt, zumal das Ereignis nicht geeignet gewesen sei, strukturelle Läsionen zu verursachen. Dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.
7.2 Vorab ist anzumerken, dass das Bundesgericht wiederholt bekräftigt hat, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenruptur die einzelnen für oder gegen eine
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren sind und ein Sachverhalt zu ermitteln ist, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung: vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 2024, 8C_62/2023, E. 2.3 und vom 16. Dezember 2021, 8C_167/2021, E. 4.1). 7.3.1 Hierbei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass dem Unfallmechanismus in diesem Kontext keine überragende Bedeutung mehr zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021, 8C_167/2021, E. 4.1). Der Unfallmechanismus wird nicht als gewichtiges, sondern als ein einzelnes Indiz unter mehreren gewertet, da der genaue Unfallhergang oftmals nicht mehr rekonstruiert werden kann. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Die seitens des Beschwerdeführers anlässlich der vorliegenden Parteiverhandlung vorgebrachten Schilderungen zum Unfallhergang, wonach er entgegen der Schadenmeldung erst gestolpert sei, als ihm die Kartuschen-Schachtel von circa 20-25kg entgegengekommen sei und er diese bereits mit seinem linken Arm gestützt habe, sind daher nicht zielführend, sondern als einzelnes Indiz unter mehreren in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Gleichermassen verhält es sich auch für die Aussagen von Dr. D.____, der sich bei seiner Beurteilung einzig auf die in der Schadenmeldung gemachten Angaben fokussierte und denselbigen bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage erhebliches Gewicht einräumte (vgl. E. 6.6 hiervor). Auch diesem Umstand kommt – nicht zuletzt auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 7.3.2 Dr. D.____ sah eine unfallbedingte Läsion im Bereich der Rotatorenmanschette namentlich nicht mit dem Umstand vereinbar, dass erst am 19. Dezember 2023, mithin rund 4,5 Monate nach dem Unfallereignis, eine ärztliche Behandlung dokumentiert bzw. eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Ferner wies er darauf hin, dass sich die Beschwerdesymptomatik im Laufe der Zeit kontinuierlich gesteigert habe, eine "Crescendo-Symptomatik" (vgl. E. 6.6 hiervor). Es trifft zwar zu, dass als typisches Merkmal für eine traumatische Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion unter anderem die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität bzw. die Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter gilt ("droparm-sign", vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2024, 8C_401/2023, E. 8.2 mit Hinweis auf die Urteile vom 2. Juli 2021, 8C_253/2021, E. 5.2 und vom 13. Dezember 2016, 8C_606/2016, E. 4.2). Dieses Indiz wird indessen bereits durch die konkreten Umstände des vorliegenden Falls relativiert. Den Schilderungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift zufolge habe sich der Unfall kurz vor Antritt der Sommerferien ereignet. Er sei davon ausgegangen, dass er die Beschwerden auf konservative Weise auskurieren könne. Wie er anlässlich der Parteiverhandlung glaubhaft bekräftigte, habe er die Zeit mit Schmerzmittel überbrückt. Zudem hätte er schwere Arbeiten mit der Schulter nur circa einmal pro Woche verrichten müssen. Bei der Wiederaufnahme der Arbeit nach den Ferien sei ihm umgehend klargeworden, dass es sich um eine schlimmere Verletzung gehandelt habe, als ursprünglich angenommen. Eine erste Konsultation bei einem spezialisierten Arzt sei dann jedoch erst nach einer Wartefrist von circa sechs Wochen möglich gewesen. Im Zeitraum bis zur ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit am 20. Dezember 2023 habe er zudem vorwiegend administrative Arbeiten verrichtet, was schliesslich auch nicht mehr möglich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund kann eine Unfallkausalität nicht allein mit einem Hinweis auf die erst ab September 2023 dokumentierten ärztlichen Behandlungen ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass im Behandlungsverlauf der Klinik C.____ vom 20. September 2023 unmittelbar nach
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Ereignis einsetzende starke Schmerzen beschrieben wurden, was als klinisches Kriterium gewertet werden kann, welches für eine mögliche traumatisch bedingte Läsion einer Rotatorenmanschettenläsion spricht (vgl. Dr. med. ALEXANDRE LÄDERMANN/Prof. Dr. med. BERNHARD JOST [Mitglieder der Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics]/Prof. Dr. med. DOMINIK WEISHAUPT/lic. iur. DIDIER ELSIG, Rechtsanwalt/Prof. Dr. med. MATTHIAS ZUMSTEIN, Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, SWISS MEDICAL FORUM – SCHWEIZERISCHES MEDIZIN-FORUM 2019;19(15–16), S. 260– 267, S. 263). Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass im gleichen Bericht neben einer freien Beweglichkeit der Schulter auch ein Druckschmerz über dem Tuberculum majus und dem Sulcus bicipitalis sowie eine deutliche Schwäche bei Testung der Supraspinatussehne dokumentiert wurde. Dr. D.____ liess es lediglich bei einem Hinweis auf die festgestellte freie Beweglichkeit der Schulter bewenden, auf die dort ebenfalls dokumentierte Schwäche bei der Testung der Supraspinatussehne, welche wohl unter anderem Anlass zur MRI-Untersuchung gab, nahm er in keiner Weise Bezug. 7.3.3 Ein wichtiges Mittel bei der Abklärung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenruptur bildet alsdann insbesondere die MRT (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2024, 8C_401/2023, E. 9.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Massgebende und zu berücksichtigende Kriterien sind hierbei unter anderem die Atrophie und die fettige Infiltration der Rotatorenmanschettenmuskulatur, Knochen- oder Muskelödeme, Veränderungen der Bursa subacromialis und subdeltoidea (Flüssigkeit oder ein Hämatom in der Bursa subacromialis/subdeltoidea sind bei einem akuten Riss häufiger vorhanden als bei einer chronischen Rotatorenmanschetten-Läsion) sowie die Lokalisation und Art der Sehnenläsion (vgl. zum Ganzen Dr. med. ALEXANDRE LÄDERMANN/Prof. Dr. med. BERNHARD JOST [Mitglieder der Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics]/Prof. Dr. med. DOMINIK WEISHAUPT/lic. iur. DIDIER ELSIG, Rechtsanwalt/Prof. Dr. med. MATTHIAS ZUMSTEIN, Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, SWISS MEDICAL FORUM – SCHWEIZERISCHES MEDIZIN-FORUM 2019;19 (15–16), S. 260–267, S. 263 ff.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021, 8C_167/2021, E. 4.1). Dr. D.____ äusserte sich lediglich zur Art und Lokalisation der Schädigung, indem er im Wesentlichen ausführte, dass vorliegend eine teilweise Läsion direkt am Ansatzpunkt der Sehne des Supraspinatusmuskels vorliege. Unfallbedingte Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette hingegen seien nicht regelhaft direkt am Ansatz, sondern es finde sich noch ein verbleibender Sehnenrest am Ansatzpunkt (vgl. E. 6.5 hiervor). Zu den anlässlich der MRT-Untersuchung vom 4. Oktober 2023 erhobenen Entzündungszeichen (wie z.B. dem Knochenmarködem), welche auf einen traumabedingten Sehnenriss hinweisen könnten, äusserte er sich jedoch nicht. Die Ausführungen von Dr. D.____ zu den radiologischen Kriterien reichen nicht aus, um eine (rein) degenerativ bedingte Schädigung zu belegen. Insbesondere fehlt es an Ausführungen zur Frage einer möglichen – ebenfalls leistungsbegründenden – Teilkausalität. Folgt man den Schlussfolgerungen von Dr. D.____, so müsste dem degenerativen Vorzustand vorliegend ein derartiges Gewicht zukommen, dass der Unfall nur noch zu einer Gelegenheits- bzw. Zufallsursache verkommen würde. Dieser Umstand ist aufgrund seiner Schilderungen jedoch in keiner Weise dargetan, wie auch der Beschwerdeführer richtig erkannte. Eine durch den Unfall gesetzte Teilursache ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Rotatoren-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht manschette im vorliegenden Fall einen erheblichen Vorzustand aufweisen würde. Bei einem erheblichen Vorzustand bedürfte es wohl auch einer wesentlich geringeren Krafteinwirkung für eine entsprechende Läsion. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass ein versicherter Unfall auch dann haftungsbegründender Kausalfaktor für eine bestimmte Gesundheitsschädigung sein kann, wenn er für deren Eintritt bloss zeitlich bestimmend war (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom Urteil vom 2. Mai 2007, U 136/06, E. 3.2). Entscheidend ist demnach, ob die zuvor latente Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des Vorzustands zur akuten geworden ist, der Zeitpunkt des (früher oder später vielleicht ohnehin notwendig gewordenen) Eingriffs mit anderen Worten durch das versicherte Trauma bestimmt wurde, oder aber ob der Operationsbedarf lediglich bei Gelegenheit der unfallbedingten kurativen und diagnostischen Handlungen entdeckt wurde, ohne dass der Zeitpunkt des Eingriffs einen inneren Zusammenhang mit dem Unfall aufwiese. Die Frage bedarf der auf medizinische Erfahrungswerte gestützten Klärung. Diesen Zweck erfüllen die Ausführungen von Dr. D.____ auch insoweit nicht, als er sich in keiner Weise zum Operationsbericht und den darin dokumentierten Bildgebungen äusserte. Sodann unterlässt es Dr. D.____ auch gänzlich darzulegen, weshalb der Status quo sine bzw. ante 6 bis 8 Wochen nach dem Ereignis eingetreten sein soll, zumal er diesbezüglich nur auf das in der Schadenmeldung geschilderte Unfallereignis verwies. Im Widerspruch dazu stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen schliesslich erst auf den 11. Dezember 2023 ein, was sich anhand der vorliegenden Akten ebenfalls nicht nachvollziehen lässt. 7.4 Nach dem Gesagten kommt den Beurteilungen von Dr. D.____ vom 12. Januar 2024 und 10. Mai 2024 hinsichtlich der Würdigung des massgebenden medizinischen Sachverhalts keine ausschlaggebende Beweiskraft zu. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Frage nach der Kausalität der Rotatorenmanschettenläsion bzw. der dadurch erfolgten Operation können nicht zuverlässig beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, den Gesundheitszustand des Versicherten vor Erlass des Einspracheentscheids eingehender abklären zu lassen. Indem sie jedoch lediglich versicherungsmedizinische Aktenbeurteilungen bei ihrem beratenden Arzt einholte, ist sie ihrer – aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierenden – Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nur unzureichend nachgekommen. Da auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bilden, sind die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweiskräftig. Der relevante medizinische Sachverhalt bedarf deshalb weiterer Abklärung. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Mai 2024 zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den Gesundheitszustand und die Frage nach der Unfall(teil)kausalität, namentlich auch im Zusammenhang mit der erfolgten Operation vom 11. Januar 2024, von einer unabhängigen Ärzteschaft untersuchen zu lassen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 23. Dezember 2024 für das vorliegende Verfahren einerseits einen selber erbrachten Zeitaufwand von 3 Stunden und 30 Minuten und von einer Volontärin geleistete Bemühungen von 12 Stunden und 30 Minuten geltend gemacht. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind ein Drittel bis zwei Drittel des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwalts zu berechnen (§ 3 Abs. 3 TO), wobei nach der Praxis des Kantonsgerichts für Volontärinnen und Volontäre ein Ansatz von Fr. 150.-- pro Stunde zur Anwendung gelangt. Zusätzlich gewährt das Gericht für die an der Parteiverhandlung teilnehmende Volontärin 4 Stunden für die Parteiverhandlung mit Vorbesprechung und Anreise. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 305.40. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'951.50 (3 Stunden und 30 Minuten à Fr. 250.-- und 16 Stunden und 30 Minuten à Fr. 150.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 305.40) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 15. Mai 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'951.50 (inkl. Auslagen und 8,1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen
http://www.bl.ch/kantonsgericht