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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.01.2025 725 24 143 (725 2024 143)

January 16, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,195 words·~11 min·12

Summary

Rechtzeitige oder verspätete Einspracheerhebung? Beschwerdeführerin macht eine mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung geltend, da diese nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Januar 2025 (725 24 143)

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Unfallversicherung

Rechtzeitige oder verspätete Einspracheerhebung? Beschwerdeführerin macht eine mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung geltend, da diese nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____ GmbH (vormals B.____ GmbH), Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Ursula Schneider-Fuchs, Advokatin, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Nichteintreten

A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) führte bei der B.____ GmbH ab Oktober 2022 eine Arbeitgeberkontrolle (Betriebsrevision) für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 durch. Mit einem ausführlichen Bericht vom 8. März 2024 orientierte die Suva die Arbeitgeberin über die Ergebnisse der Revision und am 12. März 2024 stellte sie der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ GmbH auf der Basis dieser Ergebnisse Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungsprämien von total Fr. 15'429.70 für aufgerechnete Lohnsummen in Rechnung. Hiergegen erhob die B.____ GmbH mit einem vom 2. Mai 2024 datierten Schreiben (Postaufgabe: 3. Mai 2024) bei der Suva Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 (richtig: 2024) trat die Suva jedoch auf diese Einsprache nicht ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten sei. Da die B.____ GmbH aufgrund einer Statutenänderung ihren Firmennamen zwischenzeitlich in "A.____ GmbH" geändert hatte, eröffnete die Suva diesen Entscheid der A.____ GmbH. B. Gegen den genannten Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 (richtig: 2024) erhob Advokatin Dr. Ursula Schneider-Fuchs namens und im Auftrag der A.____ GmbH am 21. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Suva anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung betreffend das Ergebnis der Betriebsrevision der Suva für die Periode vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zuzustellen. Eventualiter sei die Suva anzuweisen, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2024 einzutreten; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 12. August 2024 hielt die Rechtsvertreterin der A.____ GmbH an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und den wesentlichen bisherigen Ausführungen fest. Die Suva wiederum teilte am 3. September 2024 mit, dass sie auf die Einreichung einer umfassenden Duplik verzichte. Sie verweise auf die sachbezügliche und zutreffende Begründung in der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 und erneuere ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich der Sitz der Beschwerdeführerin in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 21. Mai 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 (richtig: 2024) auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2024 (Postaufgabe) gegen die Prämienrechnung ("Rechnung nach Revision") vom 12. März 2024 zu Recht nicht eingetreten ist. 2.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen eine solche Verfügung kann gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung und der Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG anwendbar. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Einsprachefrist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die schriftlich erhobene Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die Einsprachefrist nicht eingehalten, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen. 3.2 Die Beweislast, d.h. die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit für die Einhaltung der Einsprachefrist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will. Dies ist in Bezug auf das Einspracheverfahren grundsätzlich die versicherte Person. Ihr obliegt der Nachweis dafür, dass sie die Einsprachefrist eingehalten hat. Anders verhält es sich bezüglich des Nachweises, dass die Frist zu laufen begonnen hat; hier liegt die Beweislast bei der eröffnenden Behörde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 39 Rz.10 mit Hinweisen). 4.1 Mit Schreiben vom 8. März 2024 orientierte die Suva die B.____ GmbH über die Ergebnisse der Betriebsrevision für die Jahre 2020 und 2021. Gleichzeitig wies sie die Adressatin explizit auf Folgendes hin (vgl. S. 3 des Schreibens): "Die entsprechende Revisionsabrechnung inkl. Rechtsmittelbelehrung wird Ihnen mit separater Post zugestellt. Dieses Schreiben bildet einen integrierten Bestandteil der Revisionsrechnung."

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4.2 Die von der Suva im Schreiben vom 8. März 2024 in Aussicht gestellte Prämienrechnung ("Rechnung nach Revision") datiert vom 12. März 2024 und sie besteht gemäss der bei den Suva-Akten liegenden Kopie aus insgesamt drei Seiten. Die erste Seite enthält die eigentliche Prämienrechnung, die zweite Seite einen Einzahlungsschein und die dritte Seite - nebst Hinweisen auf verschiedene, im Zusammenhang mit Prämienforderungen der obligatorischen Unfallversicherung zu beachtende Gesetzesbestimmungen - die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen Prämienrechnungen der obligatorischen Unfallversicherung innert 30 Tagen Einsprache bei der Suva-Agentur erhoben werden kann. 4.3 Die Suva verschickte die Prämienrechnung ("Rechnung nach Revision") vom 12. März 2024 gleichentags als "A-Post Plus"-Sendung an die B.____ GmbH. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde sie der Adressatin am 13. März 2024 zugestellt. Somit begann die 30-tägige Einsprachefrist am 14. März 2024 - dem Tag nach der Zustellung - zu laufen und sie endete in Berücksichtigung des vom 24. März 2024 bis 7. April 2024 dauernden Fristenstillstands über Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) grundsätzlich am 27. April 2024. Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte, verlängerte sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag, also bis Montag, den 29. April 2024. Die Einsprache der B._____ GmbH, die vom 2. Mai 2024 datiert, wurde jedoch gemäss Zustellcouvert erst am 3. Mai 2024 als eingeschriebene Sendung bei der Schweizerischen Post zu Handen der Suva aufgegeben. Daraus folgt, dass die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist und somit verspätet erhoben wurde. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, das Schreiben vom 8. März 2024 und die Prämienrechnung vom 12. März 2024 erhalten zu haben. Ebenso wenig stellt sie das anhand der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ermittelte Zustelldatum der Prämienrechnung (13. März 2024) in Frage. Sie macht jedoch geltend, dass die Prämienrechnung ("Rechnung nach Revision") lediglich aus einer Seite mit der Rechnung und einer zweiten Seite mit einem Einzahlungsschein bestanden und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. 5.2 Gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG darf der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Ebenso ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV] vom 18. April 1999), dass einer Partei aus einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich nur derjenige nach Treu und Glauben auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen darf, der deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Dabei vermag jedoch nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Anwältin eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2011, 5A_536/2011, E. 4.1mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.1 Die Suva erachtet es laut den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 nicht als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der postalischen Zustellung der Sendung zwar die erste und die zweite Seite der Prämienrechnung ("Rechnung nach Revision") vom 12. März 2024, nicht aber deren dritte Seite mit der Rechtsmittelbelehrung erhalten habe. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, könnte die Beschwerdeführerin - so die Suva weiter daraus nach Treu und Glauben und mit Blick auf die ihr obliegende Sorgfalt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin ist aus den nachfolgenden Überlegungen ohne Weiteres beizupflichten. 5.3.2 Die Suva weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 8. März 2024 über die Feststellungen der Betriebsrevision der Jahre 2020 und 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ihr die Revisionsabrechnung inklusive einer Rechtsmittelbelehrung mit separater Post zugestellt werde. Sodann enthielt die angekündigte, wenige Tage später versandte Prämienrechnung ("Rechnung nach Revision") vom 12. März 2024 einen Vermerk auf die Gesamtseitenzahl, wobei die einzelnen Seiten mit den Seitenzahlen "1/3", "2/3" und "3/3" versehen waren. Wenn die der Beschwerdeführerin zugestellte Prämienrechnung ("Rechnung nach Revision") vom 12. März 2024 tatsächlich nur aus den ersten beiden Seiten bestanden und die dritte Seite gefehlt haben sollte, hätte die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Eröffnung der Verfügung bei gebührender Aufmerksamkeit bereits aus den vorstehend genannten Gründen erkennen und mit einer entsprechenden Nachfrage an die Suva gelangen können. 5.3.3 Von wesentlicher Bedeutung ist sodann, dass der Beschwerdeführerin bereits im Nachgang zu einer früheren Arbeitgeberkontrolle und im Zusammenhang mit früheren definitiven Prämienrechnungen solche - formell in gleicher Weise gestaltete - dreiseitige Prämienrechnungen inklusive einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden waren (vgl. etwa die "Rechnung nach Revision für die Periode vom 01.01.2016 - 31.12.2019" vom 21. April 2021 oder die "Rechnung für definitive Prämien 01.01.2017 - 31.12.2017 [Differenz]" vom 5. März 2018). Somit hätte die Beschwerdeführerin aber schon aufgrund der Kenntnisse, die sie durch den Empfang früherer Prämienrechnungen erlangt hatte, bei gebührender Aufmerksamkeit eine allfällige Unvollständigkeit der strittigen Sendung vom 12. März 2024 erkennen können. 5.3.4 Schliesslich lässt sich der Beschwerdeführerin auch die Aktennotiz vom 8. September 2023 (Suva-Akte Nr. 202) über ein gleichentags zwischen ihr und der zuständigen Suva- Sachbearbeiterin geführtes Telefongespräch entgegenhalten. Darin ging es unter anderem um die Ergebnisse der hier zur Diskussion stehenden Betriebsrevision der Jahre 2020 und 2021. Laut der Telefonnotiz informierte die Suva-Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin, dass sie die sich aus der Revision ergebenden Feststellungen in schriftlicher Form erhalten werde und anschliessend, falls gewünscht, "auf den Entscheid Rechtsmittel ergreifen" könne. Somit wusste die Beschwerdeführerin aber auch aufgrund dieses Telefongesprächs, dass ihr gegen die auf den Feststellungen der Betriebsrevision basierende Prämienrechnung vom 12. März 2024 der Rechtsmittelweg offenstehen würde. Vor diesem Hintergrund wäre es ihr deshalb bei tatsächlichem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung in der Sendung vom 12. März 2024 zumutbar gewesen, sich bei der Suva zeitnah nach dem konkret zu ergreifenden Rechtsmittel zu erkundigen und dieses entsprechend rechtzeitig zu erheben.

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6. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Suva zu Recht auf die Einsprache vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe: 3. Mai 2024) nicht eingetreten ist. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 (richtig: 2024) erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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