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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.09.2022 725 21 317 / 215

September 22, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·2,714 words·~14 min·7

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. September 2022 (725 21 317 / 215) Unfallversicherung Verspätete Beschwerdeerhebung; Fristwiederherstellung trotz Borreliose bedingter Erkrankung abgewiesen.

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Martin Bürkle, Rechtsanwalt LL.M., Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8024 Zürich

Betreff Leistungen

A. Die 1986 geborene A.____ arbeitete seit August 2011 als Betreuungsfachfrau beim B.____, als sie am 31. Mai 2020 am linken Knie von einer Zecke gebissen wurde. Aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses war sie zu diesem Zeitpunkt bei der SOLIDA Versicherungen AG (Solida) obligatorisch unfallversichert. Das erstbehandelnde Spital hat in der Folge einen viralen Infekt und die nachbehandelnde Ärztin einen Verdacht auf eine Lyme-Arthritis diagnostiziert. Nachdem die Solida ihre Leistungspflicht zunächst anerkannt und die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet hatte, hat sie ihre Leistungen nach ergänzenden Untersuchungen mit Verfügung vom 1. März 2021 mit Wirkung ab 8. Oktober 2020 mit der Begründung eingestellt, dass der Status quo sine spätestens am 7. Oktober 2020 eingetreten sei. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten hat sie mit Entscheid vom 18. August 2021 abgewiesen. B. Hiergegen hat die Versicherte mit als Einspruch betiteltem Schreiben vom 24. September 2021 bei der Solida opponiert. Die Solida hat das entsprechende Schreiben am 1. Oktober 2021 von Amtes wegen an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 hat das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgt sei, und sie deshalb aufgefordert, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen. C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund einer Borreliose-Erkrankung für die Dauer von mehr als eines Jahres vollständig arbeitsunfähig geschrieben und schmerz- sowie erschöpfungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, ihre Beschwerde rechtzeitig zu verfassen. Ausserdem sei Mitte August noch ein familiärer Notfall eingetreten. Sie habe im August und September 2021 versucht, die Solida zu erreichen um mitzuteilen, dass sie momentan nicht in der Lage sei, Briefe zu verfassen. Mitte September habe sie dies dann einer Mitarbeiterin der Solida telefonisch mitgeteilt. Diese habe ihr gesagt, dass sie dies notieren werde. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. November 2021 hat der instruierende Präsident des Kantonsgerichts das Beschwerdeverfahren auf das Eintreten und in diesem Zusammenhang auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beschränkt. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2021 hat die Beschwerdeführerin in der Folge eingeräumt, die Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben zu haben. Zusätzlich wies sie darauf hin, wegen starker Gelenk- und Kopfschmerzen nicht handlungsfähig gewesen zu sein. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2021 schloss die Solida, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass eine Krankheit als Grund für ein unverschuldetes Säumnis praxisgemäss nur dann anerkannt werde, wenn die Krankheit so schwer sei, dass sie nicht nur eine eigene Beschwerdeerhebung verhindere, sondern auch den Beizug einer Drittperson. Die Beschwerdeführerin habe zugestandenermassen die Solida telefonisch noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist kontaktieren können, so dass sie folglich auch eine Drittperson mit der Beschwerdeerhebung hätte beauftragen können. F. Mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige Beweismittel zu ihren Verhinderungsgründen beizubringen. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis ein und führte im Wesentlichen aus, dass sie mit der Stellungnahme der Solida nicht einverstanden sei. Sie habe auf die telefonische Zusicherung der Solida vertraut, wonach ihre damalige Unfähigkeit zur Beschwerdeerhebung notiert und weitergeleitet würde. G. Mit Stellungnahme vom 4. März 2022 liess die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen einwenden, dass ein Irrtum über die Rechtslage eine verspätete Beschwerdeerhebung nicht rechtfertigen könne, es sei denn, der Irrtum beruhe auf einer behördlich falschen Auskunft. Die Behauptung, dass eine Mitarbeiterin der Solida der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben habe, dass sie die Beschwerdefrist erstrecken würde, werde bestritten und bleibe unbewiesen. Es liege nicht in der Kompetenz der Solida, eine unerstreckbare Rechtsmittelfrist abzunehmen. Dies hätte auch der Beschwerdeführerin klar sein müssen, nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheids ausdrücklich auf die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts hingewiesen worden sei. Ferner sei das nachgereichte Arztzeugnis nicht geeignet, ein unverschuldetes Säumnis zu belegen, da darin ein lediglich limitierter Computergebrauch attestiert worden sei. Für die Betrauung einer Drittperson mit der Interessenvertretung der Beschwerdeführerin sei zudem keine Computertätigkeit erforderlich gewesen. Vielmehr hätte hierfür ein Telefonanruf an genügt, wozu die Versicherte aber zugegebenermassen in der Lage gewesen sei. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.1 Gemäss § 16 Abs. 2 VPO hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem die fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 143).

2.2 Nach Art. 61 Satz 1 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich anwendbar sind, bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Gemäss § 5 Abs. 1 und 2 VPO und § 57b VPO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG sind Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid eines Unfallversicherers innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung schriftlich beim Gericht einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der Entscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

3. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Solida wurde am 19. August 2021 per Einschreiben an die Versicherte verschickt und der Versicherten gemäss Sendungsverfolgung der schweizerischen Post tags darauf am 20. August 2021 zugestellt. Damit hätte die Beschwerde spätestens am Montag, den 20. September 2021 der schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 24. September 2021 als eingeschriebene Sendung der Post übergeben. Sie ist somit vier Tage zu spät erhoben worden. Der Umstand, dass die Beschwerde an die für deren Beurteilung unzuständige Vorinstanz adressiert wurde, schadet der Beschwerdeführerin dabei nicht, weil unzuständige Behörden bei ihnen eingegangene Beschwerden gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG unverzüglich an das zuständige Versicherungsgericht weiterzuleiten haben. Dieser Verpflichtung ist die Solida nachweislich der Akten vorliegend nachgekommen.

4.1 Nach Art. 41 Abs. 1 ATSG kann eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden, wenn die ersuchende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um gewichtige Gründe handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann also nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist dabei ein strenger Massstab anzulegen. Ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen stellt deshalb kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2017, 9C_821/2016, E. 2.2). In Frage kommt indes eine objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder - wie zuvor bereits erwähnt - insbesondere auch bei einer schwerwiegenden Erkrankung. Eine subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2014, 2C_1096/2013, E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2021 sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Sie macht geltend, sie sei krankheitshalber nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Erst am 24. September 2021 sei sie wieder in der Lage gewesen, entsprechend zu handeln. Damit datiert sie den Wegfall ihrer krankheitsbedingten Verhinderung auf den 24. September 2021. Indem sie am 24. September 2021 Beschwerde erhoben und 15. Oktober 2021 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht hat, hat sie die versäumte Rechtshandlung (oben, Erwägung 3) mithin nicht nur fristgemäss nachgeholt, sondern innert der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen auch um deren Wiederherstellung ersucht.

4.3 Fraglich und zu prüfen ist jedoch, ob die von ihr geltend gemachte Erschöpfung verbunden mit Kopf- und Gliederschmerzen als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG angesehen werden kann. Diesbezüglich ist für den hier vorliegenden Fall in Erinnerung zu rufen, dass eine Krankheit gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur dann ein unverschuldetes Hindernis darstellt, wenn die Beschwerdeführerin sowohl daran gehindert worden ist, selbst Beschwerde zu erheben, als auch wenn es ihr deshalb unmöglich war, eine Drittperson mit der Beschwerdeerhebung zu betrauen. Für den entsprechenden Nachweis des unverschuldeten Hindernisses ist die Beschwerdeführerin beweispflichtig.

4.4 In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Attest vom 24. Januar 2022 bescheinigt deren Hausärztin, dass die Versicherte an chronischen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen leide, die sich intermittierend beispielsweise bei der Computerarbeit verschlechtern würden, so dass der Computergebrauch limitiert sei. Mit dieser Bestätigung wird der Beschwerdeführerin als krankheitsbedingte Einschränkung zwar ein limitierter Computergebrauch attestiert. Damit aber wird eine fristgemässe Beschwerdeerhebung noch nicht ausgeschlossen. Ein Computergebrauch war krankheitsbedingt mithin nicht ausgeschlossen, sondern lediglich zeitlich eingeschränkt zumutbar, so dass die Beschwerde auch über mehrere Tage währen der 30-tägigen Rechtsmittelfist hätte verfasst werden können. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die Aussage der Beschwerdeführerin selbst, wonach ihre Gelenk- und Kopfschmerzen nur teilweise zu einer Handlungsunfähigkeit geführt hätten (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2021). Eine zeitgerechte und zumutbare Beschwerdeerhebung erweist sich in diesem Zusammenhang umso mehr als zumutbar, weil die schliesslich am 24. September 2021 der schweizerischen Post überreichte Beschwerdebegründung nur kurz ausgefallen ist. Hinzu tritt, dass die Beschwerde nicht zwingend mittels eines Computers hätte erstellt werden müssen, sondern auch handschriftlich hätte verfasst werden können (§ 5 Abs. 1 VPO). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einer unbegründeten weil unvollständigen Beschwerde gemäss § 5 Abs. 3 VPO die Frist eingehalten worden wäre, und die Versicherte in der Folge unter Ansetzung einer Nachfrist zur nachträglichen Beschwerdebegründung aufgefordert worden wäre. Mit Blick auf ihre in der Beschwerdebegründung statuierte Absicht, gegebenenfalls einen Anwalt einschalten zu wollen, tritt schliesslich hinzu, dass es der Beschwerdeführerin ihrem hausärztlichen Attest zufolge nicht verunmöglicht war, eine Drittperson mit der Beschwerdeerhebung zu beauftragen. Hierfür hätte ein kurzer Telefonanruf an eine Anwältin oder einen Anwalt oder auch an eine sonstige Vertretung genügt (§ 3 Abs. 2 VPO). Dies gilt umso mehr, weil die Beschwerdeführerin eingeräumt hat, während der Beschwerdefrist noch Mitte September 2021 in der Lage gewesen zu sein, mit einer Mitarbeiterin der Solida telefonisch Kontakt aufgenommen zu haben (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2021). Das eingereichte Arztzeugnis ist damit nicht rechtstauglich, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG nachzuweisen.

4.5.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2021 auf das soeben erwähnte Telefonat bezieht, argumentiert sie letztlich damit, dass sie darauf vertraut habe, die Beschwerdebegründung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen noch einreichen zu können. Die Rechtsprechung hat der Erteilung einer unrichtigen Auskunft den Sachverhalt gleichgestellt, dass eine Auskunft entgegen den gesetzlichen Vorschriften unterbleibt (BGE 124 V 221 E. 2b). Namentlich wird damit eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer unrichtigen Auskunft des Versicherungsträgers gleichgestellt, so dass er in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips dafür einzustehen hat (BGE 131 V 472). Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass die um Auskunft ersuchende Person entgegen Art. 27 Abs. 2 ATSG entweder gar nicht oder allenfalls unrichtig informiert worden ist, knüpft sich daran allerdings die weitere Frage, ob die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind. Nur diesfalls hat eine allfällige Verletzung der Beratungspflicht zur Folge, dass die um Auskunft ersuchende Person so gestellt wird, wie wenn der Sozialversicherungsträger sie richtig beraten hätte (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 30. Januar 2007, I 1001/06).

4.5.2 Auf den vorliegenden Fall bezogen ist zunächst festzustellen, dass die Solida bestreitet, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Telefongespräch stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin vermag zugestandenermassen denn auch weder den genauen Zeitpunkt dieses Gesprächs zu bezeichnen noch den Kontakt bei der Solida zu benennen. Damit fehlt es den allgemeinen Beweisvorschriften zufolge an einem rechtsgenüglichen Nachweis des Gesprächs und damit auch an einer potentiellen Vertrauensgrundlage. Der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Mitarbeiterin der Solida ausserdem lediglich zugesichert, die Information zu notieren und weiterzuleiten, wonach die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Solida gestützt auf die Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG anlässlich des umstrittenen Telefongesprächs verpflichtet gewesen wäre, die Versicherte über die Voraussetzungen einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist bei krankheitsbedingter Verhinderung näher aufzuklären, hätte die Beschwerdeführerin ihre Verhinderung in tatsächlicher Hinsicht aber trotzdem nachzuweisen. Dies gelingt ihr dem Gesagten zufolge nicht (oben, Erwägung 4.4). Ein allfälliges Unterlassen der entsprechenden Auskunft würde der Beschwerdeführerin spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin so oder anders nicht zum Nachteil gereichen, weshalb es letztlich an einem für den Vertrauensschutz stets vorausgesetzten kausalen Nachteil mangeln würde.

5. Aus dem Gesagten resultiert, dass keine Gründe für eine Wiederherstellung der hier zur Diskussion stehenden Rechtsmittelfrist bestehen und auf die vorliegende Beschwerde somit infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten werden kann. Eine materielle Beurteilung der Frage, ob die Solida ihre Leistungen per 8. Oktober 2020 zu Recht eingestellt hat, erübrigt sich bei diesem Ergebnis.

6. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlich-rechtlicher Aufgaben ist zu verzichten.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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