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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.03.2022 725 21 305/66

March 31, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,959 words·~10 min·1

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 31. März 2022 (725 21 305 / 66) ___________________________________________________________________

Unfallversicherung

Zahnschaden; Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Visana Versicherungen AG, Rechtsdienst, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 16, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

1. Der 1965 geborene A.____ ist über seine Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (Visana) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 21. Mai 2021 teilte die Arbeitgeberin mit, dass A.____ am 12. April 2020 beim Verzehr eines Klöpfers auf ein hartes, spitzes Teil gebissen habe, vermutlich ein Knochenstück. Er habe sofort einen Schmerz im linken Backenzahn verspürt. Vor Schreck habe er den Bissen gleich ausgespuckt und die Backe gekühlt. Infolge der Corona-Pandemie und des Lockdowns

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe er nicht sofort einen Zahnarzt aufgesucht. Die behandelnde Zahnärztin, Dr. med. dent. B.____, stellte gemäss Zahnschadenformular vom 25. Mai 2021 eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung des Zahns 24 fest. Sie legte eine Beobachtungszeit von 10 Jahren fest. Voraussichtlich werde der Zahn 24 extrahiert und mit einer Implantation 24i-x-26i definitiv versorgt. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 bat die Visana A.____, nähere Angaben zum Ereignis zu machen und stellte ihm zu diesem Zweck einen Fragebogen zu. Darin bestätigte A.____ am 10. Juni 2021 im Wesentlichen den Unfallhergang gemäss Schadenmeldung vom 21. Mai 2021 und bekräftigte, dass sich nach seiner Wahrnehmung etwas Hartes in der Wurst befunden habe. Den Gegenstand habe er nicht mehr. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 verneinte die Visana eine Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 24. August 2021 ab. Zur Begründung führte sie an, es bestehe lediglich die Vermutung, dass ein Fremdkörper Ursache des Zahnschadens gewesen sei, da der allfällige schädigende Fremdkörper nicht habe identifiziert werden können. Der Nachweis eines Unfalles sei folglich nicht erbracht. Der Versicherte habe daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 23. September 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, dass die Behandlungskosten von der Visana zu übernehmen seien. Der Unfallbegriff sei erfüllt. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass beim Verzehr eines weichen Nahrungsmittels ein Zahnschaden resultiere. In einem Klöpfer sollten sich keine harten Gegenstände (Knochensplitter) befinden. Somit sei von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen. Der Fremdkörper als "Corpus delicti" habe er nicht sichern können, da er in einer Schrecksekunde diesen mit samt den Essensresten ausgespuckt und auch einen Teil des Bissens heruntergeschluckt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm das Ausmass der Schädigung des betreffenden Zahnes durch den Vorfall nicht bewusst gewesen.

C. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2021 beantragte die Visana die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 23. September 2021 ist demnach einzutreten.

2. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der Behandlung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnschadens zu übernehmen hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Zahnschaden auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zurückzuführen ist.

3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 72 E. 2.2). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 230 E. 1, 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 82 E. 4.3.1).

3.3 Im Zusammenhang mit Zahnschädigungen, die sich beim Essen ereignen, ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen, wenn sie durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999, UV Nr. 9, S. 28 E. 3c/cc). In der Rechtsprechung wurden als ungewöhnliche Faktoren beispielsweise eine Nussschale in einem Nussbrot (BGE 114 V 169; Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 K 787 S. 419 ff.), ein Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112 V 201 E. 3b; RKUV 1992 U 144 S. 82 ff.) oder ein Olivenstein in einer Olive, wenn die versicherte Person bewusst eine Packung entsteinter Oliven gekauft hat (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2011, 9C_985/2010, E. 5.4), anerkannt. Demgegenüber wurde die Ungewöhnlichkeit verneint bei der Figur im Dreikönigskuchen (BGE 112 V 205 E. 3b), bei einem Kirschenstein in einem bewusst mit nichtentsteinten Früchten zubereiteten Kirschenkuchen (BGE 112 V 201 E. 3b), bei einem harten Biskuit wie z.B. einem “Totenbeinli“ und bei einem Stück Nuss-Schokolade (BGE 103 V 177 E. 4b) oder bei harten Knorpelresten in der Berner Zungenwurst (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 1991; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 5. Juli 2011 [VVGE 2011/2013 Nr. 54]).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Zu letzterem Beispiel führte das Bundesgericht aus, es liege kein Unfall vor, wenn durch das Beissen auf harte Knorpelreste in der Berner Zungenwurst ein Zahn breche. Knorpel als natürlicher Bestandteil der zu Wurst verarbeiteten Fleischmasse stelle keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. In einem weiteren Urteil des Bundesgerichts, wonach ein Knochensplitter in einem Buureschüblig ein ungewöhnlicher Faktor sei, da Knochenfragmente – im Gegensatz zum Knorpel – nicht "üblicher" Bestandteil des dazu verarbeiteten Materials seien, wurde sodann präzisiert, dass Knochenfragmente im Gegensatz zu Knorpel weder bei Wurstwaren, die aus grobem Brei (Salami, Landjäger, Alpsteinerwurst usw.), noch bei solchen, die aus feiner pürierter Masse (Wienerli, Cervelats usw.) hergestellt würden, zu erwarten seien (RKUV 1992, U 144 S. 83). E contrario ist daraus zumindest zu schliessen, dass Knorpel bei sämtlichen Wurstwaren, egal wie stark diese verarbeitet sind, Bestandteil des dazu verarbeitenden Materials bleibt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 5. Juli 2011 [VVGE 2011/2013 Nr. 54], E. 3.2.2).

4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).

4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat das Bundesgericht respektive das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2018, 8C_251/2018, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; TURTÈ BAER, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 88 [1992], S. 324 mit Hinweisen). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V 218 E. 6). In http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Sinne entschied das damalige EVG, wenn die versicherte Person lediglich geltend machen konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2003, U 229/0, vom 26. April 2000, U 33/00, und vom 17. Januar 2000, U 268/99). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, liegt nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit weiteren Hinweisen).

5. Die vom Beschwerdeführer erlittene Zahnschädigung ist nur möglicherweise – nicht aber überwiegend wahrscheinlich – auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen. Da der Beschwerdeführer den fraglichen Fremdkörper samt den Essensresten ausspuckte und unbesehen entsorgte, kann er lediglich die Vermutung aufstellen, es habe sich um einen Knochensplitter gehandelt. Der Nachweis, dass es sich um einen Knochensplitter bzw. um etwas Hartes gehandelt hat, kann somit nicht erbracht werden. Soweit er weiter geltend macht, dass es sich bei der Cervelat um ein weiches Produkt handle, in welchem sich keine harten Gegenstände befinden dürften, weshalb die Ungewöhnlichkeit des Fremdkörpers per se gegeben sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch ein Stück Knorpel, welches durchaus in einer Cervelat vorkommen kann und nicht als ungewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung gilt, käme ohne Weiteres als "Corpus delicti" in Frage. Im Ergebnis sind somit verschiedene Ursachen denkbar, von denen die eine als ungewöhnlich (Knochensplitter, Fremdkörper) und die andere als nicht ungewöhnlich (Knorpel) zu betrachten ist. Da eine ungewöhnliche Ursache nicht nachweisbar ist, handelt es sich um einen Fall von Beweislosigkeit, deren Folgen der Versicherte zu tragen hat. Demnach besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers und die Beschwerde ist abzuweisen.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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