Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. Februar 2022 (725 21 234 / 24) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz
gegen
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. A.____, geboren 1959, erlitt am 2. Februar 2017 einen Auffahrunfall und zog sich eine HWS- und LWS-Distorsion zu (vgl. Berichte des Spitals B.____ vom 18. Juli 2017 [act. 44], vom 31. Juli 2017 [act. 45] und vom 26. September 2017 [act. 46]). Seit 1. Oktober 2017 war er bei der C.____ AG in einem 25 %-igen Pensum angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Ab 1. Februar 2018 bestand krankheitsbedingt eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. 47 ff.). Am 26. November 2018 erlitt A.____ einen weiteren Verkehrsunfall. Dem Austrittsbericht des Spitals C.____ vom 19. November 2018 sind
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Diagnosen ein Polytrauma am 26. November 2018 mit Schädelhirntrauma Grad I, eine Rippenserienfraktur 5-9 rechts sowie eine Ellbogenkontusion rechts zu entnehmen. Im Verlauf der Abklärungen wurde zudem eine osteodiskogene Spinalkanalstenose HWK 4/5 und 5/6 diagnostiziert (Bericht vom 29. November 2018, act. 17). In der Folge blieb der Versicherte arbeitsunfähig. Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG. Zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht liess sie den Versicherten vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH ABI in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie begutachten (Gutachten vom 7. September 2020, act. 168). Gestützt darauf stellte die SWICA mit Verfügung vom 13. Januar 2021 die Leistungen per 12. November 2020 ein und führte aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der aktuellen Diagnosen und Beschwerden nicht mehr gerechtfertigt und der Versicherte aus unfallversicherungsmedizinischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskoch wieder voll arbeitsfähig sei. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, am 13. Februar 2021 Einsprache und liess einen Bericht zur einer neuropsychologischen Untersuchung vom 24. März 2021 einreichen, aus dem sich ergebe, dass die Beschwerden klar auf den Unfall zurückzuführen seien. Die SWICA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, erneut vertreten durch Advokat Marco Albrecht, mit Eingabe vom 16. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts einem Obergutachter zu übergeben oder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Begründung wurde unter Hinweis auf das Unfallprotokoll der Polizei und die darin aufgenommenen Feststellungen der Zeugen und der Polizei vom 3. Januar 2019 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen äusserst schweren Unfall erlitten habe. Der Ablauf des Unfalls sei besonders eindrücklich und mit dramatischen Begleitumständen verbunden gewesen. Der Aufprall sei völlig unerwartet von hinten gekommen und das Auto sei aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Autos des Unfallgegners durch die Luft geschossen und habe sich überschlagen. Auf der Rückbank hätten die Partnerin des Beschwerdeführers und sein kleiner Sohn gesessen. Nachträglich habe er festgestellt, dass seine Tochter nur durch Zufall schwersten Verletzungen oder gar dem Tod entgangen sei. Bei diesem äusserst schweren Unfall sei der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Die Schwere des Unfalles sei von den Gutachtern, insbesondere vom Psychiater, nicht realisiert worden, weshalb einer Traumatisierung durch den Unfallhergang nicht gebührend nachgegangen worden sei. Ohne die genannten Begleitumstände zu kennen und sich damit auseinanderzusetzen, begnüge sich der Psychiater mit der Aussage, dass der Beschwerdeführer gut schlafen könne, weshalb weder die Voraussetzungen noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen. Es sei offensichtlich, dass mit einer derart oberflächlichen Untersuchung und mit der Begründung des guten Schlafs die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, die vom behandelnden Psychiater gestellt worden sei, nicht ansatzweise in Zweifel gezogen werden könne. Dazu komme das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung vom 24. März 2021. Es stimme zwar, dass diese alleine nicht genüge, um die Kausalität eines Beschwerdebilds selbständig und abschliessend beantworten zu können. Immerhin sei sie aber ein Indiz dafür, dass die posttraumatische Belastungsstörung in einem
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht engen Zusammenhang mit dem erlittenen schweren Unfall und dem daraus resultierenden Polytrauma und dem Schädelhirntrauma stehe. Auch weise der Bericht darauf hin, dass bis anhin nur ein low-dose CT erstellt worden sei, aus welchem erlittene Mikroblutungen im Gehirn nicht ersichtlich gemacht werden könnten. Zusammenfassend stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der Annahme eines nur mittelschweren Unfalls von grundsätzlich falschen Voraussetzungen ausgegangen sei und der Einspracheentscheid bereits aus diesem Grund nicht haltbar sei. Es seien weitere Abklärungen zu tätigen, bei denen ein schwerer Unfall mit eindrücklichen Begleitumständen im Zentrum stehe. Ausserdem sei ein CT durchzuführen, mit dem das Vorliegen allfälliger vom Unfall herkommender Mikroblutungen festgestellt werden könne. Weiter sei der Entscheid aufzuheben, insoweit die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren verweigert habe. C. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass die orthopädischen Beschwerden nicht mehr natürlich kausal seien (Ellbogen: Status quo sine spätestens nach drei Monaten) bzw. diese degenerativ seien (HWS: vorbestehende Degeneration). Das ABI-Gutachten sei voll beweistauglich. Gestützt darauf bestehe keine natürliche Kausalität der objektivierbaren und nicht objektivierbaren Beschwerden, weshalb sich eine Adäquanzprüfung erübrige. Selbst bei einer natürlichen Kausalität der nicht objektivierbaren Beschwerden sei die Adäquanz der nicht objektivierbaren psychischen und neurologischen Beschwerden zu verneinen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei das Ereignis vom 26. November 2018 als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn zu qualifizieren. Selbst wenn das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles zu bejahen wäre, wäre es gemäss Rechtsprechung nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Unter Verweis auf die im Einspracheentscheid vorgenommene Kriterienprüfung sei damit lediglich ein Kriterium erfüllt, was angesichts der bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne mindestens geforderten drei Kriterien nicht genüge, um die Adäquanz zu bejahen. Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 7. September 2020 sei der Beweis erbracht worden, dass die Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien bzw. die natürliche Kausalität und somit die Leistungspflicht zu verneinen seien. Selbst wenn die natürliche Kausalität der nicht objektivierbaren Beschwerden noch gegeben wäre, wäre gemäss BGE 115 V 133 mangels adäquater Kausalität kein Leistungsanspruch gegeben. In antizipierter Beweiswürdigung sei daher von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 16. August 2021 ist einzutreten. 2. Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob der Entscheid auf einer genügenden Aktenlage basiert und die Leistungseinstellung zu Recht ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der psychischen und neurologischen Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers per 12. November 2020 vorgenommen wurde.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Für diese Leistungen hat der Unfallversicherer grundsätzlich nur unter der Voraussetzung aufzukommen, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 3.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 360 E. 5b) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1). 3.3 Ursachen im Sinn des adäquaten Kausalzusammenhangs sind diejenigen Ereignisse, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.2 f.). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 112 V 30 E. 1b). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb). Stehen hingegen psychische Unfallfolgeschäden zur Beurteilung, so hat eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen. Danach ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall erforderlich, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist bzw. ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7). 3.4 Die vorübergehenden Leistungen wie Taggelder und Heilbehandlung hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was darunter zu verstehen ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen (BGE 134 V 109 E. 4.3). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Prüfung der Adäquanz, d.h. der Fallabschluss, ist bei Anwendung der Praxis gemäss BGE 115 V 133 in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1, 144 V 354 E. 4.2). Ob der Fallabschluss rechtzeitig erfolgt ist, kann erst geprüft werden, wenn der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2015, 8C_170/2015, E. 4.2). 3.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche – insbesondere bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person – ist die rechtsanwendende Behörde auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 132 V 93 E. 4). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. An die
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht sind. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. 4.1 Zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 auf einer unzureichenden Aktenlage basiere, weil das ABI-Gutachten vom 7. September 2020 nicht beweistauglich sei. 4.2 Dr. med. E.____, FMH allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.____, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. H.____, FMH Neurologie, gelangen nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers im Konsensteil ab S. 7 des Gutachtens zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren seien:
• Chronisches zervikovertebrales und -zephales Schmerzsyndrom (lCD-10 M53.0) - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule im Rahmen eines Auffahrunfalles am 2. Februar 2017 - Status nach Schädelhirntrauma im Rahmen eines Auffahrunfalles am 26. November 2018 - radiologisch kein Hinweis für traumatische Läsion der zervikalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäule oder zervikale Instabilität; Spinalkanalstenose und bilaterale foraminale Stenose HWK5/6 samt möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 rechts und geringgradige tieflumbale Spondylarthrose (MRI 24. Juli 2017 und 27. November 2018, CT vom 26. November 2018 und Durchleuchtung vom 29. Januar 2019) • Chronische Beschwerden im Hand- und Ellbogenbereich beidseits (ICD-10 M79.60) - Status nach Ellbogenkontusion rechts im Rahmen eines Auffahrunfalls am 26. November 2018 - radiologisch am rechten Ellbogen kein Hinweis für traumatische ossäre Läsion - Enthesiophyt der Trizepssehne und Schwellung der Bursa olecrani (CT am 26. November 2018, Röntgen am 26. November 2018) - anamnestisch kein Ansprechen auf Kortisoninfiltration an Dig I und III rechts am 27. November 2019 bei Verdacht auf Tendovaginitis stenosans • Status nach undislozierten Rippenserienfrakturen V bis IX anterior rechts im Rahmen eines Auffahrunfalls am 25. November 2018 (ICD-10 T91.2) • Chronische Beschwerden im ventralen Beckenabschnitt beidseits (ICD-10 M79.65) • Status nach konservativ behandelter Kalkaneusfraktur links (ICD-10 T93.2) • Status nach OSG-Distorsion rechts am 29. November 2016 (ICD-10 T93.3) • Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) • Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) • Anamnestisch unklare Polyallergie seit 2020 (ICD-10 T78.4) • Anamnestisch rezidivierender Priapismus (ICD-10 N48.3) - wiederholte urologische Behandlungen
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung führen die Gutachter aus, dass der Explorand hauptsächlich somatische Beschwerden am Bewegungsapparat beklage. Diese seien in der orthopädischen und neurologischen Untersuchung ausführlich evaluiert worden. Es könne ein chronisches zervikozephales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei leichten bis mässiggradigen degenerativen Veränderungen festgestellt und chronische Beschwerden im Hand- und Ellbogengelenk beidseits zur Kenntnis genommen werden. Die Befunde seien insgesamt als gering zu werten und könnten lediglich für belastende, schwere Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, nicht jedoch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie sie der Explorand früher ausgeübt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne entgegen den subjektiven Angaben des Exploranden ebenfalls kein gravierender Befund erhoben werden. Festzustellen sei eine leichte affektive Störung im Rahmen der Depression, zudem seien narzisstische Persönlichkeitszüge zu konstatieren. Psychiatrisch könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugeordnet werden. Aus allgemeininternistischer bzw. anderweitiger somatischer Sicht bestünden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Wesentliche Belastungsfaktoren würden nicht vorliegen, die Ressourcen seien sowohl medizinisch, persönlich wie auch auf der beruflichen Ebene vollauf gegeben. In Bezug auf die Konsistenz führen die Gutachter aus, dass sich vor allem bezogen auf die Alltagssituation keine plausiblen Gründe eruieren lassen würden, weshalb sich der Explorand subjektiv arbeitsunfähig fühle. Er habe einen ausgefüllten Alltag, unternehme Spaziergänge, fahre Auto, könne die Kinder betreuen und sei nicht wesentlich eingeschränkt. Diese Inkonsistenzen könnten im Rahmen der Untersuchung nicht aufgelöst werden. In Bezug auf die angestammte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Die Arbeitsfähigkeit sei unfallbedingt vom 26. November 2018 bis Februar 2019 aufgehoben gewesen. Ab März 2019 hätten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsse leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg, ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus und ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes beinhalten. Eine derartige Tätigkeit sei während acht bis achteinhalb Stunden pro Tag möglich und es bestehe eine 100 %-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In Bezug auf die spezifisch unfallversicherungsrechtlichen Fragestellungen führen die Gutachter ab S. 10 ff. des Gutachtens aus, dass die beklagten Beschwerden auf somatischer Ebene nur zu einem geringen Teil objektiviert werden könnten, wogegen auf psychischer Ebene leichte depressive Verstimmungen festzustellen seien. Das Unfallereignis vom 26. November 2018 stelle eine bloss mögliche Teilursache der psychischen Gesundheitsstörung dar. Es sei nicht die einzige Ursache für die Störung. Der Explorand leide seit Jahren unter einer leichtgradigen rezidivierenden depressiven Störung. Das Unfallereignis könne vorübergehend allenfalls zu einer leichten Akzentuierung der depressiven Stimmungslage geführt haben, zu einer richtunggebenden oder dauernden Verschlimmerung sei es aber nicht gekommen. Da keine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, könne auch nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung gerechnet
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden. Der Explorand habe sich schon vor dem Unfallereignis vom 26. November 2018 in psychiatrischer Behandlung befunden, diese sollte fortgeführt werden. Aufgrund unfallbedingter Ursachen sei es durch die am 26. November 2018 erlittene Kontusion des rechten Ellbogens zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten für längstens drei Monate gekommen. Danach habe wieder eine zeitlich wie leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen einschliesslich jener als Hilfskoch bestanden. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der zervikalen Wirbelsäule sollte der wiederholte Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveau, die längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes sowie das häufig wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg vermieden werden. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden auf das ABI-Gutachten ab. Dieses vermag grundsätzlich die formellen Voraussetzungen der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gutachten zu erfüllen. Es basiert auf allseitigen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und berücksichtigt die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, listet die medizinischen und weiteren Aktenstücke auf und basiert auf einer Konsensbesprechung. Lediglich die Begründungsdichte der Ergebnisse dürfte verglichen mit anderen verwaltungsexternen polydisziplinären Gutachten eher an der unteren Grenze des geforderten Niveaus liegen, da die Schlussfolgerungen doch eher dünn und etwas oberflächlich daherkommen. In Bezug auf die Frage der Unfallkausalität der Beschwerden, von der vorliegend die weitere Ausrichtung allfälliger Leistungen abhängt, ist es aber ausreichend und das Ergebnis diesbezüglich ist schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist die Beurteilung von Dr. G.____, wonach das Unfallereignis bloss mögliche Teilursache der psychischen Gesundheitsstörung sei, in Berücksichtigung der mehrfachen Berichterstattung durch Dr. med. I.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nachvollziehbar. Aus den Beurteilungen des behandelnden Psychiaters geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an psychischen Störungen leidet. Damit ist grundsätzlich auf das ABI-Gutachten abzustellen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermag konkrete Indizien aufzuzeigen, die den Beweiswert des ABI- Gutachtens in Zweifel ziehen würden. 4.4 Zunächst bringt er vor, dass Dr. G.____ das Vorliegen einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung zu Unrecht verneint habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auch wenn dem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, so ist es doch weit entfernt vom erforderlichen katastrophalen Ausmass, das für die Genese einer posttraumatischen Belastungsstörung vorausgesetzt wird. Namentlich sind die Eingangskriterien bezüglich der Symptomatik nicht erfüllt. So führt Dr. G.____ aus, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt werden könne. Der Versicherte habe zwar einen relativ schweren Unfall erlitten, er sei dabei aber nicht lebensgefährlich verletzt worden. Auch fahre er seit dem Unfall wieder Auto. Ferner habe der Explorand explizit berichtet, dass er gut schlafen könne und keine Angstträume habe. Er leide auch nicht unter Nachhallerinnerungen. Damit seien weder die Voraussetzungen noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden. Auch wenn Dr. G.____ nicht sämtliche Eingangskriterien aufführt und prüft, ob sie beim Beschwerdeführer erfüllt sind, so sind seine Angaben doch schlüssig und genügend. Namentlich gibt es keinen fachärztlichen Bericht, der diese Beurteilung in Frage stellt.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dr. I.____ diagnostiziert in seinen Berichten vom 19. März 2019 (act. 47) und vom 4. Dezember 2019 (act. 97) neben einer mittelgradigen bzw. schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom zwar auch eine posttraumatische Belastungsstörung. Dr. I.____ stellt zwar zweimal die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, begründet diese aber nicht substantiell. Er weist lediglich darauf hin, dass der Patient immer wieder an den Unfall denke und davon träume und ausserdem erschrecke, wenn er eine Autohupe höre. Damit sind die Eingangskriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt. Auch das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung vom 24. März 2021 im Spital B.____, Zentrum für Rehabilitation und Altersmedizin (act. 140), reicht dafür nicht aus, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Das Spital B.____ diagnostiziert zwar neben einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronischen Zervikobrachialgien und Thoraxschmerzen bei St. n. Auffahrunfall mit Polytrauma am 26. November 2018, St. n. Schädelhirntrauma Grad I, St. n. Rippenserienfraktur 5-9 rechts, St. n. Ellbogenkontusion rechts, einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom und einer Dormicum-Abhängigkeit auch eine neuropsychologische Störung. Eine klare Zuordnung der kognitiven Einschränkungen kann aber auch das Spital B.____ nicht machen, denn es führt aus, die neuropsychologischen Störungen seien wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie. Zudem geht aus dem Bericht klar hervor, dass es die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht selbst stellte, sondern dem Überweisungsschreiben des Hausarztes übernommen hatte. 4.5. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass das Schädelhirntrauma nicht genügend abgeklärt worden sei. Die Würdigung der Akten zeigt, dass auch dieser Einwand nicht stichhaltig ist. Wie dem Bericht des Spitals D.____ vom 29. November 2018 (act. 89) entnommen werden kann, wurden infolge des Unfallereignisses ein Polytrauma mit Schädelhirntrauma Grad I, eine Rippenserienfraktur 5-9 rechts, eine Ellbogenkontusion rechts und im Verlauf eine osteodiskogene Spinalkanalstenose HWK 4/5 und 5/6 diagnostiziert. Bei der letztgenannten Diagnose habe sich keine direkte Traumafolge gezeigt. Die asymptomatische osteodiskogene Spinalkanalstenose sei durch die Kollegen der Spinalen Chirurgie mitbeurteilt worden, wobei kein Handlungsbedarf erkannt worden sei. Bei anhaltenden Zephalgien sei nochmals eine Bildgebung des Schädels vorgenommen worden, bei der sich erneut keine intrakranielle Blutung gezeigt habe. Es wurde somit von den unmittelbar nach dem Unfallereignis involvierten Fachärzten kein schweres Schädelhirntrauma diagnostiziert, sondern lediglich eine Gehirnerschütterung. Diese Diagnose wurde fachgerecht auf eine klinische Untersuchung und auf eine mehrfach durchgeführte Bildgebung des Schädels abgestützt. Dr. med. J.____, Neurologie FMH, bestätigte mit Bericht vom 14. Februar 2019 (act. 96), dass die klinisch neurologische Untersuchung im Spital D.____ regelrecht ausgefallen sei, ebenso seien zwei MRl des Neurocraniums unauffällig gewesen. Das MRI der HWS habe eine asymptomatische osteodiskogene Spinalkanalstenose gezeigt, die laut Bericht auch noch durch die Abteilung Spinale Chirurgie mitbeurteilt worden sei. Eine chirurgische Intervention sei aber offenbar nicht indiziert gewesen. Auch im MRI des Neurokraniums vom 24. September 2019 wurden altersentsprechend normale Befunde dokumentiert und es wurde festgehalten, dass keine frischen oder subakuten Infarkte, keine Mikroblutungen oder anderweitige Blutungsresiduen bestünden. Auch das CT, das nach dem Unfall am 30. November 2018 angefertigt wurde, zeigte keine intrakranielle Blutung, kein Subduralhämatom und keine anderweitigen posttraumatischen Veränderungen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei lediglich ein low-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dose CT angefertigt worden, aus welchem erlittene Mikroblutungen nicht ersichtlich seien, ist insofern unbehelflich, als ein nachträgliches hochauflösliches CT wohl kaum zielführend wäre, da allfällige Mikroblutungen nach dem Unfallereignis heute wahrscheinlich auch auf einem hochauflösenden CT nicht mehr sichtbar gemacht werden könnten. 4.6 Es liegen somit keine konkreten Indizien vor, die die Beweistauglichkeit des ABI- Gutachtens vom 7. September 2020 in Frage stellen würden. Damit ist der medizinische Sachverhalt insbesondere bezüglich Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht auf das ABI-Gutachten vom 7. September 2020 ab und verneinte das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 26. November 2018 und den im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden physischen und psychischen Beschwerden. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 und eine nähere Einordnung der Schwere des Unfallereignisses. 5.1 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht verneinte. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht. Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren eingehender zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. f ATSG (UELI KIESEr, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 37 N 38 f.). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus (BGE 130 I 180 E. 3.2). Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist dabei auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter bzw. eine Sozialarbeiterin oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Frage kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass die unentgeltliche Verbeiständung am Erfordernis der Notwendigkeit scheitere, da sich angesichts der fehlenden natürlichen Kausalität der Beschwerden sowie mangels adäquater Kausalität keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen würden. Zudem sei die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht gegeben, da eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfüge,
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess abgesehen hätte. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei schlicht undenkbar, dass er sich als italienischsprechender Laie mit den Kausalitätsfragen selber hätte auseinandersetzen können, weshalb die anwaltliche Verbeiständung notwendig gewesen sei. Aussichtslos sei die Einsprache offensichtlich nicht gewesen, da die Beschwerdegegnerin, wie in der Beschwerde aufgezeigt, von völlig falschen Voraussetzungen ausgehe. 5.3 Vorliegend sind keine Umstände gegeben, aufgrund derer die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ausnahmsweise zu bejahen ist. Es haben sich keine besonders komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen gestellt. Auch der Rechtsvertreter konnte seine Einsprache auf eine Eingabe von zwei Seiten beschränken. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer nicht unbeholfen, er ist zwar nicht deutscher Muttersprache, ist aber seit über 40 Jahren in der Schweiz und hätte selbst gegen die Verfügung kurz schriftlich opponieren können. Der Beschwerdeführer wird durch die Sozialhilfebehörde seiner Wohngemeinde finanziell unterstützt und hätte sich für eine allfällige Hilfe im Einspracheverfahren auch an seine Betreuungsperson bei der Gemeinde wenden können. Insgesamt sind damit die strengen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren nicht erfüllt, obwohl dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen ist, als die Einsprache keinesfalls als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen zu Recht per 12. November 2020 ein. Richtigerweise verneinte sie auch einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheeverfahren. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Art. 61 lit. fbis ATSG in der seit 1. Januar 2021 anwendbaren Fassung hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien in unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. 7.2 Es bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Bestätigung der Sozialhilfebehörde) gegeben, die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung war geboten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach zu bewilligen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 12. Oktober 2021 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7,5 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 35.40. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'653.70 (7,5 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 35.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter Advokat Marco Albrecht bewilligt. 5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Marco Albrecht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'653.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
http://www.bl.ch/kantonsgericht