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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.01.2026 725 2025 452 (725 25 452)

January 16, 2026·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,247 words·~6 min·1

Summary

Übereinstimmende Parteianträge; Rückweisung an die Vorinstanz

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Januar 2026 (725 25 452) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Übereinstimmende Parteianträge; Rückweisung an die Vorinstanz

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1971 geborene A.____war seit dem 1. Mai 2008 bei der B.____GmbH als Mechaniker angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 26. September 2008 rutschte er am 7. August 2008 auf feuchtem Boden aus und stürzte auf das rechte Knie. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 sprach sie A.____ ab dem 1. Mai 2025 eine Invalidenrente von 66 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 7. November 2025 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, am 4. Dezember 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 2025 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 73 % zuzusprechen. Eventualiter sie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2025 aufzuheben und es seien seitens des Gerichts zur Klärung des Invaliditätsgrads ergänzende Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über seinen Leistungsanspruch neu zu befinden. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. Am 9. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis von Dr. med. C.____, FMH Anästhesiologie, vom 4. Dezember 2025 ein. Gleichzeitig ergänzte er seine Beschwerdeeingabe vom 4. Dezember 2025. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2025 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung – namentlich zur Durchführung einer neuropsychologischen Testung des Beschwerdeführers in der Klinik D.____ – sowie anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an sie zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. E. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer nunmehr, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Da er nicht vollständig dokumentiert sei, könne er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seine Zustimmung zu einer neuropsychologischen Untersuchung nicht erteilen. Er müsse sich nach Einsichtnahme in das aktualisierte Dossier zur vorgesehenen Art und Weise der Abklärung sowie zur Wahl der Gutachterstelle äussern können. Daher seien die zu veranlassenden Abklärungen seitens des Gerichts nicht näher zu spezifizieren. Er sei sich des Risikos einer Schlechterstellung (reformatio in peius) bei einem neuen Entscheid bewusst und verzichte dennoch auf den Rückzug der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 2.1 Laut den letzten, vorstehend geschilderten Eingaben der Parteien vom 22. Dezember 2025 und 7. Januar 2026 liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge dahingehend vor, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2025 aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen sowie anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Nach Einsichtnahme in die letzten Eingaben und die vorliegenden Akten sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 liegen jedoch keine sachlichen Gründe vor, von den nunmehr übereinstimmenden Parteianträgen abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer der Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) bei einem neuen Entscheid bewusst ist und gleichwohl ausdrücklich an seiner Beschwerde festhält. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2025 soll mit der vorgesehenen neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik D.____ der mögliche Einfluss des Cannabiskonsums auf die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeklärt werden. Die entsprechenden versicherungsmedizinischen Unterlagen liegen jedoch weder dem Kantonsgericht noch dem Beschwerdeführer vor. Unter diesen Umständen ist es dem Kantonsgericht verwehrt, Art, Umfang oder Ort der konkret vorzunehmenden Abklärungen verbindlich festzulegen. Massgebend hierfür ist Art. 43 Abs. 1 und 1bis ATSG, wonach der Versicherungsträger die erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und Art sowie Umfang der notwendigen Ermittlungen zu bestimmen hat, wobei die Verfahrens- und Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu wahren sind. 2.2 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2025 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der erforderlichen ergänzenden Abklärungen sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 3.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 3.2 Beim Entscheid über die Verlegung der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Person, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022, E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Honorarnote vom 7. Januar 2026 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 11 Stunden und 5 Minuten geltend, was sich in Anbetracht der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 61.50. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'060.85 (11,08 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 61.50 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 4. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. c VPO entscheidet bei übereinstimmenden Parteianträgen die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid. Der Erlass des vorliegenden Entscheids fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 7. November 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'060.85 (inklusive Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Der Beschwerdegegnerin wird eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt.

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