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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2025 725 2024 269 (725 24 269)

June 19, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·7,286 words·~36 min·1

Summary

Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der sog. Schleudertrauma-Praxis

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Juni 2025 (725 24 269)

____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der sog. Schleudertrauma-Praxis

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen A. Der 1968 geborene A.____ arbeitete seit dem 2. Dezember 1988 als Produktionsmitarbeiter bei der B.____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 4. Januar 2022 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine Thoraxkontusion rechts (vgl. Bericht des Spitals C.____ vom 4. Januar 2022). Zudem wurde der Verdacht auf eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) nach der Quebec Task Force (QTF) Grad II (= mittelschwere Schleudertrauma-Verletzung) geäussert (vgl. Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [Dokumentationsbogen] vom 19. Januar 2022). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Schreiben vom 12. Januar 2022). Im weiteren Verlauf klagte der Versicherte über persistierende Nackenschmerzen, psychische Probleme, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Schwindelepisoden, verschwommene Sicht, Tinnitus und Rückenschmerzen (vgl. Austrittsbericht der Klinik D.____ vom 1. April 2022). Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Juli 2022 und 4. Mai 2023 verneinte die Suva mit Verfügung vom 16. Mai 2023 ihre Leistungspflicht und stellte die Versicherungsleistungen per sofort ein. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, am 15. Juni 2023 und 28. August 2023 Einsprache, welche die Suva mit Entscheid vom 17. Juli 2024 abwies. Zur Begründung führte die Suva im Wesentlichen an, dass organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen fehlten und zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. B. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 16. September 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht), erheben. Er beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Suva sei anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären, wobei insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Demzufolge seien ihm weiterhin sämtliche bisherigen Versicherungsleistungen auszurichten. In der Begründung rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Suva den in der Einsprache gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens nicht behandelt habe. In materieller Hinsicht beanstandete er die Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. E.____. Entgegen den Ausführungen des Kreisarztes hätten die behandelnden Ärzte auf strukturell objektivierbare unfallbedingte Befunde hingewiesen. Ferner habe der Kreisarzt die psychischen Beschwerden und deren Zusammenhang zum Unfallereignis ungenügend berücksichtigt. Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung hätte ohnehin eine persönliche Begutachtung stattfinden müssen. Zudem habe die Suva die Adäquanzprüfung zu einem Zeitpunkt vorgenommen, in welchem noch eine namhafte Besserung des psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre. Ausserdem habe die Suva die Adäquanzprüfung vorschnell nach der sogenannten Psychopraxis vorgenommen. Entgegen der Ansicht der Suva könne nicht davon ausgegangen werden, dass die psychische Problematik eindeutig dominiere. Da er unter anderem an chronischen Nacken- und Schulterschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Depressionen und einer Wesensveränderung leide, sei die adäquate Unfallkausalität nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 schloss die Suva auf Abweisung des Verfahrensantrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auch in der Sache selbst sei die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei. D. Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2024 lehnte das Kantonsgericht den Verfahrensantrag des Versicherten, wonach der Beschwerde vom 16. September 2024 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, ab. Diese Verfügung ist rechtskräftig. E. Am 26. November 2024 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer über Versicherungsleistungen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wohnte der Versicherte in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde vom 16. September 2024 zuständig. 2.1 In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass das Kantonsgericht den Antrag des Versicherten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Verfügung vom 24. Oktober 2024 behandelt hat und begründet zum Schluss gekommen ist, dass dieser abzuweisen sei. Da diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.2.1 Dagegen ist die Rüge des Versicherten, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, zu prüfen. In diesem Zusammenhang bringt er vor, dass die Suva sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Beweisantrag, wonach eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei, auseinandergesetzt habe. Dem Versicherten ist dahingehend beizupflichten, dass nach Art. 49 Abs. 3 ATSG Verfügungen zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Zweck der Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) ist insbesondere, sicherzustellen, dass die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen, 136 I 184 E. 2.2.1). Der Ziffer 5 des Einspracheentscheides vom 17. April 2024 ist zu entnehmen, dass die Suva in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens verzichtet hat, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 40 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2023, 8C_316/2022, 8C_330/2022, E. 4). Im Rahmen ihrer Abklärungen gelangte die Suva zur Überzeugung, dass der vorliegend ermittelte medizinische Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei und weitere Beweismassnahmen an dem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten. Entgegen der Ansicht des Versicherten geht aus dieser Begründung hinreichend hervor, von welchen Überlegungen sich die Suva bei der Ablehnung des Beweisantrages leiten liess. Es war dem Versicherten auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ausserdem konnte er den Antrag auf Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung nunmehr auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde stellen, welche das Kantonsgericht mit umfassender Kognition zu prüfen verpflichtet ist (§ 57 VPO). Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. 2.2.2 Soweit in der Vorgehensweise der Suva überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen wäre, würde sie im vorliegenden Verfahren aufgrund der uneingeschränkten Kognition des Kantonsgerichts in unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 57 VPO ohnehin geheilt (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz aus formellen Gründen ist unter diesen Umständen abzusehen, zumal eine Rückweisung der Angelegenheit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die letztlich auch mit dem Interesse des Versicherten an einer beförderlichen Streiterledigung nicht zu vereinbaren wären. 3.1 In materieller Hinsicht ist streitig und zu beurteilen, ob die Suva die Versicherungsleistungen zu Recht per 16. Mai 2023 eingestellt hat. 3.2 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4.1 Für eine Bejahung der Leistungspflicht des Unfallversicherers muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010, 8C_626/2010, E. 5; BGE 112 V 30 E. 1b). 3.4.2 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Unfallereignisses auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist allerdings, dass als Ausnahme von letztgenannter Regel die auf die objektiven, physischen Unfallfolgen beschränkte Adäquanzbeurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung Platz greift, wenn die zum hierfür typischen Beschwerdebild (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 369 E. 4b) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer vorhandenen, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 98 E. 2a mit Hinweisen). 3.4.3 Im Entscheid 134 V 109 befasste sich das Bundesgericht einlässlich mit der Thematik, in welchem Zeitpunkt der Unfallversicherer die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs vornehmen darf. Dabei machte es deutlich, dass nicht danach zu fragen ist, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorgenommen werden darf, sondern wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat (BGE 134 V 109 E. 3.2). Dies hat, so das Bundesgericht weiter, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4). Da bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall bei der Adäquanzprüfung nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen sind, ist der Fallabschluss demzufolge in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 mit Hinweisen). 3.4.4 Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. Medizinische Vorkehren, welche lediglich einer vorübergehenden Schmerzlinderung dienen und keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken, sind vom Unfallversicherer nicht zu übernehmen, auch wenn es sich erwiesenermassen um Unfallfolgen handelt. Der Gesundheitszustand der versicherten Person muss prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2021, 8C_739/2020, E. 3, vom 7. September 2017, 8C_142/2017, E. 4 und vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen hingegen kommt nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2021, 8C_750/2020, E. 4 mit Hinweisen). 5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte schon vor dem Unfall vom 4. Januar 2022 wegen degenerativen, chronischen Nackenbeschwerden und lumbalen Schmerzen in ärztlicher Behandlung stand (Berichte des Spitals C.____ vom 23. Dezember 2019 und 17. Januar 2020; MRT-Bericht HWS vom 4. Dezember 2018). Gemäss Erstbehandlungsbericht des Spitals C.____ vom 4. Januar 2022 und dem Dokumentationsbogen vom 19. Januar 2022 war er mit einem Lieferbus mit ca. 100 km/h auf der Autobahn unterwegs, als er von hinten links von einem Personenwagen touchiert wurde. Dadurch drehte sich sein Lieferbus und prallte seitlich gegen die Leitplanke. Unmittelbar nach dem Unfall klagte der Versicherte über thorakale Druckschmerzen und eine Verschlimmerung der vorbestehenden Nackenschmerzen. Der zuständige Arzt des Spitals C.____ diagnostizierte eine Thoraxkontusion rechts und äusserte einen Verdacht auf eine HWS-Distorsion QTF Grad II ohne Nachweis von Frakturen und Traumafolgen (vgl. Bericht des Spitals C.____ vom 4. Januar 2022 und Dokumentationsbogen vom 19. Januar 2022). Die MRT- Untersuchung der HWS vom 15. Februar 2022 zeigte im Vergleich zur MRT vom 4. Dezember 2018 stationäre bzw. unveränderte Spinalkanalstenosen bei C5/6 und C4/5 sowie Stenosen bei C5 bis C7 und neu aktivierte Spondylarthrosen bei C6/7 und C7/Th1 bei geringem Knochenödem sowie eine zunehmende Diskusprotrusion L3/4 mit Pelottierung (= "Eindellung") des Myelons paramedian rechts. Frische Frakturen oder eine Myelopathie waren nicht feststellbar (vgl. Bericht der F.____ AG, vom 16. Februar 2022). Aufgrund der geäusserten Kopfschmerzen, den gelegentlich auftretenden Schwindelepisoden, des verschwommenen Sehens sowie der Konzentrationsstörungen wurde im Spital G.____ der Schädel bildgebend untersucht. Im MRT-Bericht vom 21. März 2022 wurden einzig punktförmige Suszeptibilitätsartefakte (= Störungen in MRT-Bildern, die durch Unterschiede in der magnetischen Suszeptibilität zwischen verschiedenen Geweben oder Materialien entstehen) im Gyrus temporalis medius links festgestellt und die Verdachtsdiagnose eines kleinen Aneurysmas im M2-Segment links geäussert. Hinweise auf Schubverletzungen, Parenchymdefekte oder eine intrakranielle Blutung gab es keine. 5.2 Der Hausarzt, Dr. H.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 31. Januar 2022 erstmals über psychische Probleme des Versicherten seit dem Unfall mit Flashbacks, Angstzuständen und Insomnie (vgl. auch Bericht vom 10. Februar 2022). Um eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik und eine Invalidisierung vorzubeugen, stellte Dr. H._____ einen Antrag für eine stationäre Rehabilitation (vgl. Bericht vom 31. Januar 2022). 5.3 Vom 9. März 2022 bis 29. März 2022 hielt sich der Versicherte stationär in der Klinik D.____ auf. Im Austrittsbericht vom 1. April 2022 wurden als Diagnosen ein Auffahrunfall bei ca. 100 km/h mit Thoraxkontusion und HWS-Distorsion QTF II, eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1 und eine arterielle Hypertonie aufgeführt. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen einzig mit den myofaszialen Restbeschwerden nach Unfall auf dem Boden degenerativer Veränderungen erklären. Aus rein unfallversicherungsrechtlicher Sicht seien keine persistierenden Einschränkungen zu erwarten. Bei Austritt hätten in somatischer Hinsicht belastungsverstärkte zervikale Schmerzen, eine leicht eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, eine Hypästhesie Dig. I und II rechts und eine allgemeine Dekonditionierung bestanden. In psychischer Hinsicht berichte der Versicherte von depressiven Symptomen, wie Antriebslosigkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie diversen Beschwerden wie Schwindel, Tinnitus, Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen und verschwommener Sicht. Diese psychischen Störungen begründeten aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Beim Klinikaustritt habe festgestellt werden können, dass der Versicherte auf die antidepressive Therapie gut angesprochen habe. Er habe nur noch über seine Besorgnis betreffend Konzentrationsstörungen geklagt (vgl. auch psychosomatisches Konsilium der Klinik D.____ vom 5. April 2022). In der Gesamtbeurteilung kam die Ärzteschaft der Klinik D.____ zum Schluss, dass dem Versicherten die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Dreher und Fräser zurzeit nicht mehr zumutbar sei. Die vor Eintritt in die Klinik ausgeübte 50%ige leidensangepasste, sehr leichte Erwerbstätigkeit könne er hingegen weiterhin ausüben. Es werde empfohlen, das Pensum nach drei Wochen auf 75 % und nach weiteren drei Wochen auf 100 % zu steigern. Im weiteren Verlauf sei angesichts fehlender struktureller Läsionen aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit mit voller Leistung möglich. Mit Blick auf die deutlichen unfallfremden HWS-Veränderungen sollten schwere Arbeiten längerfristig vermieden werden. In einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit sei der Versicherte hingegen ganztags arbeitsfähig, sofern er keine längerdauernden Zwangshaltungen einnehmen müsse und keiner Belastung von Schlägen und Vibrationen ausgesetzt sei. 5.4 Die neurologischen Fachpersonen des Spitals C.____ hielten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2022 fest, dass der Versicherte nebst den Kopfschmerzen über chronische Nackenschmerzen klage, die er seit dem Autounfall verstärkt wahrnehme. In der Untersuchung hätten sie bis auf eine leichte Hypästhesie im Bereich des lateralen, rechten Oberschenkels keine relevanten sensomotorischen Defizite feststellen können. Die Neurographien der Nervi medianius und ulnaris zeigten ein leichtgradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom, das zwar zu den intermittierenden Hypästhesien der Hände passe, aber wenig wahrscheinlich im Zusammenhang mit den osteodegenerativen Veränderungen an der HWS stehe (vgl. auch Bericht vom 21. Juni 2022). Als Diagnosen hielten sie einen Status nach Autounfall vom 4. Januar 2022, eine zervikale Spinalkanalstenose auf der Höhe C4/5 (mittelgradig) und C5/6 (höhergradig) mit beidseitigen rechtsbetonten C5- bis C6-Radikulopathien, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ein leichtgradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits und einen Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts (Meralgia parästhetica) fest. 5.5 Kreisarzt Dr. E.____ gelangte in seinem Bericht vom 13. Juli 2022 zum Schluss, dass die HWS-Distorsion QTF II bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit geringen Knochenödemen und aktivierten Spondylarthrosen C6/7 links und C7/Th1 eine strukturell objektivierbare Folge des Unfalles vom 4. Januar 2022 sei. Bezüglich der psychischen Erkrankung sollte eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgen. Rein unfallbezogen sei dem Versicherten theoretisch die Ausübung der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zumutbar. In Anbetracht der vorbestehenden degenerativen HWS-Veränderungen und der psychiatrischen Diagnose sei jedoch mit deutlichen Einschränkungen zu rechnen, weshalb es dem Versicherten nicht mehr möglich sei, seinen angestammten Beruf auszuüben (vgl. hierzu auch kreisärztlicher Bericht vom 4. Mai 2023). Demgegenüber bestehe in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei gelte das von der behandelnden Ärzteschaft der Klinik D.____ formulierte Zumutbarkeitsprofil. 5.6 Dem Bericht von Dr. I.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 23. August 2022 ist zu entnehmen, dass der Versicherte in der Klinik D.____ auf dem Laufband plötzlich einen einschiessenden Schmerz im Innenknie rechts verspürt habe. Dr. I.____ diagnostizierte eine wurzelnahe Meniskusruptur bei medialer Überbelastung rechts (vgl. auch Röntgenbericht vom 24. August 2022). 5.7 Am 29. September 2022 und 7. Oktober 2022 wurden beim Versicherten verschiedene neurootologische Untersuchungen durchgeführt. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse kamen die Ärzte der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Spitals J.____ in ihrem Bericht vom 19. Januar 2023 zum Schluss, dass der Versicherte unter einem diffusen Schwindel ohne eindeutigen Hinweis auf eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung leide. Allerdings sei die Untersuchung schwierig gewesen, weil der Versicherte über starke pulsierende Nackenbeschwerden geklagt habe. Eine Otolithenfunktionsstörung könne deshalb nicht ausgeschlossen werden. 5.8 Gemäss Bericht von Dr. I.____ vom 31. Oktober 2022 wurde beim Versicherten am 27. Oktober 2022 beim rechten Knie eine Kniegelenksarthroskopie und eine valgisierende Umstellungsosteotomie durchgeführt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich schwierig, weshalb eine Osteosynthesenmaterialentfernung geplant wurde (vgl. Verlaufseinträge von Dr. I.____ vom 18. Januar 2023, 8. Februar 2023, 8. und 15. März 2023 sowie Bericht von Dr. H._____ vom 13. März 2023). 5.9 In psychischer Hinsicht diagnostizierte der damals behandelnde Psychiater, Dr. K.____, in seinem Bericht vom 4./20. April 2023 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Dr. K.____ berichtete, dass sich der Versicherte bei der Erstkonsultation vom Unfallereignis überfordert gefühlt habe. Er habe Nackenschmerzen, sei schreckhaft und getraue sich nicht mehr, Auto zu fahren. Er erlebe einen Freudverlust und leide an Schlafstörungen. Es falle ihm sehr schwer, wieder Vertrauen in seine körperlichen Fähigkeiten zu fassen. Unter Wechsel der antidepressiven Medikation habe sich eine Besserung des affektiven Bildes und des Nachtschlafes eingestellt. Er könne wieder Auto fahren und den anfänglichen Stress reduzieren und aushalten. Die Stimmung bleibe jedoch ängstlich. Die Knieoperation stehe nun im Vordergrund. Unter Medikation bestehe eine Alltagsfähigkeit. Infolge Verbesserung des psychischen Zustandes könne die Arbeitsfähigkeit von 25 % auf 50 % und nachfolgend langsam gesteigert werden. 5.10 Im Bericht vom 1. Juni 2023 stellte Dr. I.____ fest, dass es dem Versicherten nicht zumutbar sei, eine Arbeitstätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie mit längerem Stehen und Gehen auszuführen. Es sei ihm dagegen möglich, eine vorwiegend sitzende und wechselbelastende Arbeit im Umfang von ca. 4 – 6 Stunden täglich auszuüben. Er gehe davon aus, dass nach der Osteosynthesenmaterialentfernung mit einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden zu rechnen sei. 5.11 Dr. med. L.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 14. August 2023 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit einer daraus resultierenden mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.10). Das psychische Leiden stehe in einem direkten Zusammenhang mit dem Autounfall. Die Chancen auf einen Behandlungserfolg seien gut. Es könne jedoch nicht beurteilt werden, wann dieser eintreten werde. 5.12 Die Re-Kniearthroskopie rechts und die Entfernung des Osteosynthesenmaterials fanden schliesslich am 24. August 2023 statt (vgl. Operationsbericht von Dr. I.____ vom 29. August 2023). Den Verlaufseinträgen von Dr. I.____ vom 13. Dezember 2023, 9. Januar 2024 und 15. März 2024 ist zu entnehmen, dass der Versicherte postoperativ über unspezifische Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes geklagt habe. Klinisch seien die Beschwerden nicht zu erklären. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und dem subjektiven Schmerzempfinden. 5.13 Am 25. März 2024 hielt Dr. L.____ im Befund fest, dass der Affekt des Versicherten meistens deprimiert sei und der Antrieb sowie die Libido mehrheitlich fehlten. Zudem seien immer wieder Stimmungsschwankungen sowie Albträume vorhanden. Der Schlaf sei gestört und es liege eine soziale Isolation vor. Inhaltlich beschäftige sich der Versicherte mit seiner Zukunft, die von vielen Ängsten begleitet sei. Seine bisher gestellten Diagnosen ergänzte er mit einem Schlafapnoe-Syndrom. Aufgrund der depressiven Entwicklung seien leichte Funktionsstörungen vorhanden. Das zurzeit ausgeübte Arbeitspensum von 50 % könne voraussichtlich gesteigert werden. 5.14 Dr. K.____ berichtete gegenüber der IV-Stelle am 2. April 2024 rückblickend über die Behandlung des Versicherten vom 12. Mai 2022 bis 17. März 2023. Anders als im Bericht vom 4./20. April 2023 nannte er als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Er erklärte, dass der Versicherte beim Unfall vom 4. Januar 2022 eine akute Belastungsstörung entwickelt habe, die sich in eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Erschöpfung gewandelt habe. Im Verlauf habe die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden können. Per 26. August 2022 sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % geplant gewesen. Aufgrund der Kniebeschwerden mit anschliessender Operation vom 27. Oktober 2022 habe die Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht erhöht werden können. Weiter wies er darauf hin, dass ab März 2023 die aus dem Unfallereignis resultierende posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Problematik am rechten Knie nicht mehr vordergründig gewesen sei. 5.15 Am 30. April 2024 führte Dr. I.____ aus, dass der Versicherte infolge des rechten vorgeschädigten Kniegelenks bei der Ausübung einer körperlich belastenden Tätigkeit eingeschränkt sei. Er attestierte ab dem 15. April 2024 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Verlaufseintrag vom 12. April 2024). Am 28. August 2024 berichtete Dr. I.____ über eine Zunahme der Kniebeschwerden, welche einer L4-Symptomatik entspreche. 5.16 Dr. L.____ hielt am 30. September 2024 fest, dass der Gesundheitszustand des Versicherten stationär sei und eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit aus psychischer Sicht nicht zu erwarten sei. Er attestierte weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 6.1 In Würdigung der medizinischen Berichte ist mit der Suva festzustellen, dass beim Versicherten keine organisch-strukturellen Unfallfolgen bildgebend/apparativ nachweisbar sind (vgl. Austrittsbericht der Klinik D.____ vom 1. April 2022, neurologische Berichte des Spitals C.____ vom 13. Mai 2022 und 21. Juni 2022, Berichte des Spitals J.____ vom 19. Januar 2023 sowie MRT-Berichte vom 15. Februar 2022 und 21. März 2022). Dabei sei der Versicherte bildgebend, orthopädisch, neurologisch und neurootologisch umfassend abgeklärt worden. Dabei zeigen insbesondere die Berichte der Klinik D.____ vom 1. April 2022, des Spitals C.____ vom 13. Mai 2022 und 21. Juni 2022, des Spitals J.____ vom 19. Januar 2023 und die Bildgebung auf, dass keine strukturell objektivierbaren unfallbedingten Verletzungen vorliegen. Die Befunde am rechten Knie und an der Wirbelsäule bei L3/4 sind unbestrittenermassen degenerativer Natur und können deshalb im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht des Versicherten sind die im MRT-Bericht vom 16. Februar 2022 festgehaltenen neu aktivierten Spondylarthrosen C6/7 und C7/Th1 links nicht geeignet, strukturelle Unfallfolgen nachzuweisen. Der Vergleich des Befundes der vor dem Unfall erfolgten MRT-Untersuchung vom 4. Dezember 2018 mit demjenigen aus der Untersuchung, die rund zwei Wochen nach dem Unfall am 15. Februar 2022 durchgeführt wurde, veranschaulicht deutlich, dass auf den Höhen C6/7 und C7/Th1 bereits degenerative Veränderungen an der HWS bestanden. So wurde im MRT-Bericht vom 16. Februar 2022 auch darauf hingewiesen, dass auf der Höhe C6/7 bereits vor dem Unfall eine Stenose vorlag. Gleichermassen ergibt sich aus dem MRT-Bericht vom 4. Dezember 2018, dass die Wirbelsäule auf der Höhe C7/Th1 degenerativ vorgeschädigt (diskrete Osteochondrose, Unkovertebralarthrose mit diskreter Bandscheibenprotrusion und leichter Verschmälerung der Neuroforamina) war. Aus den geltend gemachten Befunden lässt sich deshalb kein neuer unfallkausaler Befund ableiten. Ebenso wenig gelingt es dem Versicherten mit der Formulierung im Bericht des Universitätsspitals Basel vom 19. Januar 2023, wonach eine Otolithenfunktionsstörung des Sacculus links nicht auszuschliessen sei, den Nachweis für eine organisch-strukturelle Unfallfolge erbringen, handelt es sich doch bei dieser Aussage um keinen abschliessenden Befund. 6.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Versicherte beim Unfallereignis vom 4. Januar 2022 nebst der Thoraxkontusion auch eine Kontusion der HWS-Distorsion ohne Nachweis unfallbedingter struktureller Läsionen zuzog (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 4.2.2). Dabei handelt es sich gemäss Austrittsbericht der Klinik D.____ vom 1. April 2002 um eine HWS- Distorsion QTF Grad II. Dieser Diagnose schloss sich der Kreisarzt Dr. E.____ in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 an. Die Suva ist der Ansicht, dass die Schleudertrauma-Praxis vorliegend nicht anzuwenden sei, weil die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur vorhandenen psychischen Problematik in den Hintergrund getreten seien. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der psychische Gesundheitszustand des Versicherten wurde erstmals im Rahmen des Aufenthalts in der Klinik D.____ beurteilt. Der untersuchende Psychiater diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe. Aus den psychiatrischen Berichten von Dr. L.____ und Dr. K.____ geht hervor, dass der Versicherte vor dem Unfallereignis in keiner psychiatrischen Behandlung stand. Eine solche nahm er erst rund 4 Monate nach dem Unfallereignis am 12. Mai 2022 bei Dr. K.____ auf (vgl. Bericht vom 4./20. April 2023). Seit dem 5. April 2023 wird er von Dr. L.____ psychiatrisch betreut (vgl. Bericht vom 14. August 2023). Beide Psychiater sind der Auffassung, dass die psychische Problematik in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Dr. K.____ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.33; vgl. Bericht vom 4./20. April 2023), woraus sich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11, vgl. Bericht vom 2. April 2024) entwickelt habe. Auch Dr. L.____ kam zum Schluss, dass der Versicherte an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide. In Abweichung zu Dr. K.____ kodifizierte er die mittelgradige depressive Störung mit ICD-10 F32.10, d.h. ohne somatisches Syndrom (vgl. Berichte vom 14. August 2023, 25. März 2024 und 30. September 2024). Diese psychischen Störungen scheinen in der Gesamtschau sämtlicher medizinischer Beurteilungen weniger im Vordergrund zu stehen als die geklagten, zum typischen Beschwerdebild des Schleudertraumas passenden Beeinträchtigungen wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen etc. Sie erforderten auch zusätzlich neurologische und neurootologische Abklärungen (vgl. Berichte des Spitals C.____ vom 13. Mai 2022 und des Spitals J.____ vom 19. Januar 2023). Diese Auffassung wird mit dem Austrittsbericht der Klinik D.____ vom 1. April 2022 untermauert. Der zuständige Psychiater diagnostizierte zwar eine mittelgradige depressive Episode. Die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen bezeichnete er jedoch nur als leicht. Offensichtlich waren diese Beeinträchtigungen derart geringfügig, dass sie die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht relevant beeinflussten. Beim Klinikaustritt standen auch nur die somatischen Beschwerden im Zentrum. Diese Einschätzung stimmt auch mit derjenigen von Dr. K.____ überein. So bestätigte er im Bericht vom 2. April 2024, dass die posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr im Vordergrund stehe (vgl. Bericht vom 2. April 2024). Aufgrund dieser Sachlage ist – wie vom Versicherten geltend gemacht – bei der Beurteilung der Leistungspflicht der Suva die sogenannte Schleudertrauma-Praxis anwendbar (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei diesem Ergebnis erweist sich der Antrag des Versicherten, wonach zur Beantwortung der Frage, ob die sogenannte Schleudertrauma-Praxis oder die Psychopraxis zur Anwendung gelange, eine polydisziplinären Begutachtung durchzuführen sei, als obsolet. 7.1 Bei Massgeblichkeit der sogenannten Schleudertrauma-Praxis darf der Fall erst abgeschlossen werden, wenn sowohl unter Berücksichtigung der somatischen als auch psychischen Beeinträchtigungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts vom 12. September 2018, 8C_493/2018, E. 3.2, vom 29. April 2016, 8C_892/2015, E. 4.1 und vom 1. Dezember 2008, 8C_817/2007, E. 5). In somatischer Hinsicht ging Dr. E.____ in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 davon aus, dass sich durch das Unfallereignis die vorbestehenden degenerativen HWS-Beschwerden vorübergehend verschlimmert hätten und der Vorzustand der HWS im Sinne eines Status quo per 1. August 2022 erreicht sei. Diese Einschätzung überzeugt, zumal aus den übrigen ärztlichen Berichten keine anderen Schlüsse gezogen werden können. Daran ändert die Tatsache nichts, dass Dr. E.____ den Versicherten nicht persönlich untersucht hatte. Eine reine Aktenbeurteilung erweist sich rechtsprechungsgemäss als zulässig, sofern die vorhandenen medizinischen Unterlagen ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und den gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich die oder der Sachverständige ein lückenloses Bild zu machen in der Lage ist (RKUV 1988, Nr. U 56 S. 370 E. 5b). Eine solche Konstellation liegt hier vor. 7.2.1 In psychischer Hinsicht ist festzustellen, dass Dr. K.____ bei der letzten Konsultation am 17. März 2023 annahm, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten könne infolge stetiger Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes kontinuierlich auf 100 % gesteigert werden. Da der Versicherte demnächst am rechten Knie operiert und deshalb aus somatischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werde, sei seine Einschätzung rein hypothetisch (vgl. Bericht vom 4./20. April 2023). Daraus ist zu schliessen, dass Dr. K.____ davon ausging, dass es dem Versicherten in psychischer Hinsicht zumutbar sei, seine Arbeitstätigkeit kontinuierlich auf 100 % zu steigern. Andernfalls hätte er nicht darauf hingewiesen, dass die psychische Problematik gegenüber der somatischen Beschwerden deutlich in den Hintergrund getreten sei. Es ist daher nicht zu bemängeln, dass die Suva annahm, ab Mitte Mai 2023 sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten und deshalb den medizinischen Endzustand am 16. Mai 2023 als erreicht betrachtete. 7.2.2 An diesem Ergebnis vermag die Einschätzung von Dr. L.____, wonach die psychischen Beeinträchtigungen den Versicherten für die Zeit vom 5. April 2023 bis 30. Oktober 2023 vollständig und ab Ende Oktober 2023 zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten, nichts zu ändern. Seine Beurteilung erweist sich als nicht plausibel, stellt er doch lediglich leichte Funk tionseinschränkungen fest (vgl. Bericht von Dr. L.____ vom 25. März 2024). Es besteht zudem der Eindruck, dass er sich bei seiner Berichterstattungen von den subjektiven Angaben des Versicherten leiten liess. Bei dieser Sachlage sind für die Prüfung der Frage, wann der Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG aus psychischer Sicht erreicht ist, die Berichte von Dr. K.____ schlüssiger und überzeugender als diejenigen von Dr. L.____. Da keine invalidenversicherungsrechtlichen Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion stehen, hat die Suva den Fall zu Recht per 16. Mai 2023 abgeschlossen und mit Blick auf weitere Leistungen die Adäquanzfrage geprüft. 8.1 Die Bejahung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis setzt voraus, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Es handelt sich dabei um folgende Kriterien (BGE 134 V 109 E. 10.3): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung. Dabei ist nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere der sieben unfallbezogenen Kriterien bejaht werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2018, 8C_414/2017, E. 3.4). Diese Qualifikation des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b). 8.2.1 Die Suva stufte den Verkehrsunfall vom 4. Januar 2022 als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn ein. In Würdigung der rechtsprechungsgemässen Kriterien kam sie zum Schluss, dass höchstens die Kriterien der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen und der erheblichen Beschwerden erfüllt seien, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Der Versicherte nahm zur Adäquanzprüfung nicht Stellung. Mit der Suva ist davon auszugehen, dass es sich um einen Unfall im mittelschweren Bereich im engeren Sinn handelt (vgl. die Praxisübersicht in der nicht publ. E. 3.4.1 im BGE 137 V 199 sowie Urteile des Bundesgerichts vom 2. März 2022, 8C_476/2021, E. 6.1, vom 2. August 202 , 8C_131/2021, E. 6.2.2 und vom 15. Januar 2016, 8C_568/2015, E. 3.2). Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts müssten für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium besonders ausgeprägt oder mindestens drei der massgebenden sieben Kriterien in einfacher Form erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2014, 8C_268/2014, E. 3.7). 8.2.2 Vorliegend sind höchstens zwei der sieben erforderlichen Kriterien erfüllt. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles liegen nicht vor. Desgleichen ist keine besondere Schwere oder Art der erlittenen Verletzungen festzustellen. Es ist gestützt auf die Akten auch keine fortgesetzt spezifische, den Versicherten belastende ärztliche Behandlung nachgewiesen. Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, liegt unbestrittenermassen nicht vor, ebenfalls sind auch kein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen gegeben. 8.2.3 Beim Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Aufgrund der vorliegenden Akten hat der Versicherte glaubhaft Schmerzen und Beschwerden im Lebensalltag. Ob diese jedoch als erheblich zu bezeichnen sind, ist schwierig zu beurteilen. Aber selbst wenn dies zu bejahen wäre, sind die erheblichen Beschwerden als nicht besonders ausgeprägt zu betrachten, da dafür eine besonders drastische Beeinträchtigung des Lebensalltags vorliegen müsste (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, E. 4.2). Das ist hier zu verneinen. 8.2.4.1 Schliesslich ist beim Kriterium der Arbeitsunfähigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS (und punkto Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Es ist daher nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, welche die versicherte Person trotz ernsthaften Anstrengungen nicht zu überwinden vermag. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). 8.2.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte bereits Ende Januar 2022 eine Verweistätigkeit im Umfang von 50 % bei seiner bisherigen Arbeitgeberin aufnahm. Nachdem er Ende März 2022 nach Austritt aus der Klinik D.____ vorerst sein Pensum von 50 % auf 75 % gesteigert hatte, musste er dieses ab dem 12. Mai 2022 aufgrund der unfallfremden rechtsseitigen Kniebeschwerden und der psychischen Beschwerden in unterschiedlichem Ausmass senken. Per 19. Oktober 2022 bestand wegen der Knieproblematik wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E-Mail der Arbeitgeberin vom 19. Dezember 2022). Ab Ende Oktober 2022 konnte er sein Arbeitspensum laufend erhöhen, bis Dr. L.____ den Versicherten per 1. April 2023 aus psychischen Gründen 50 % arbeitsunfähig schrieb (vgl. Einträge im Unfallschein UVG). Damit ist festzustellen, dass sich der Versicherte bemühte, sich entsprechend der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (vgl. Absenzenliste der Arbeitgeberin vom 26. März 2024). Bei dem weitgehenden Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit ist er der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nachgekommen. Das Kriterium ist daher als erfüllt zu betrachten. Hingegen ist nicht zu erkennen, dass die Bemühungen über das im Normalfall zu erwartende Ausmass hinausgingen, weshalb dieses Kriterium als nicht besonders ausgeprägt zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2009, 8C_987/2008, E. 6.7). 8.3 Nach Gesagtem können höchstens die Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung als erfüllt betrachtet werden, wobei keines in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist. Dies reicht zur Adäquanzbejahung zwischen den vom Versicherten geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis praxisgemäss nicht aus. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Januar 2022 und den vom Versicherten über den 16. Mai 2023 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verneinen. Demgemäss ist die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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