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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.01.2025 725 2024 124 (725 24 124)

January 9, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,880 words·~19 min·5

Summary

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Januar 2025 (725 24 124)

____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Steinengraben 55, 4051 Basel

gegen

Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny Groupe Mutuel, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Die 1962 geborene A.____ ist seit dem 1. August 2009 bei der römisch-katholischen Kirchgemeinde X.____ als Katechetin angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG (Groupe Mutuel) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. April 2023 rutschte A.____ aus und fiel auf die rechte Schulter. Dabei zog sie sich laut Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. B.____,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.____, vom 2. Mai 2023 eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur rechts zu. Am 23. Mai 2023 wurden eine arthroskopische Refixation der Sehnen der Rotatorenmanschette (Infraspinatus, Supraspinatus und Subscapularis), eine Bicepstenotomie und eine Acromioplastik durchgeführt. Die Groupe Mutuel anerkannte nach Rücksprache mit ihrem Vertrauensarzt Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses vom 16. April 2023 bis zum 22. Mai 2023. Mit Verfügung vom 29. August 2023 stellte sie fest, dass ab dem 23. Mai 2023 kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis mehr bestehe. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Groupe Mutuel mit Einspracheentscheid vom 10. April 2024 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Dominique Flach, am 6. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 10. April 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 22. Mai 2023 hinaus zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Entscheid auf unzureichenden medizinischen Grundlagen beruhe. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde der vorliegende Fall dem urteilenden Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 6. Mai 2024 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 16. April 2023 zu Recht per 22. Mai 2023 einstellte. 3. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. 4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 134 V 109 E. 2, 129 V 177, 119 V 335 E. 1 und 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, BGE 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a mit Hinweisen). 4.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 125 f. E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, E. 2 mit Hinweisen). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 216 E. 6). 4.4.1 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände gehören, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadeneintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27; Urteile des Bundesgerichts vom 5. April 2017, 8C_847/2016, E. 5.3.2, vom 7. Juli 2016, 8C_337/2016, E. 4.1.1 und vom 20. Oktober 2011, 8C_380/2011, E. 4.2.1; ANDREAS TRAUB, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2 Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erscheint. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung – bei erstelltem Auslösezusammenhang – einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2011, 8C_380/2011, E. 4.2.2). 5.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 mit Hinweis, 135 V 465 E. 4.4 und 4.5, 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2021, 8C_750/2020, E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). 6. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 7.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen vor: 7.2 Am 2. Mai 2023 diagnostizierte Dr. B.____ eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur nach Sturz am 16. April 2023. Die Versicherte habe berichtet, sie könne seit dem Sturz auf die rechte Schulter den Arm nicht mehr anheben. Es bestünden vor allem bewegungsabhängige Schmerzen, aber auch Schmerzen in der Nacht und in Ruhe. Inspektorisch sei der Schultergürtel unauffällig. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei deutlich eingeschränkt. Die Testung der Rotatorenmanschette zeige einen Kraftverlust bezüglich Aussenrotation und Abduktion. Die Subscapularissehne könne kräftig getestet werden. Es bestünden positive Bizepszeichen. Das AC-Gelenk sei unauffällig. 7.3 Am 9. Mai 2023 berichtete Dr. B.____, der MRI-Befund zeige eine ausgedehnte Läsion der Rotatorenmanschette mit kompletter Ruptur von Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie circa 50 % der Subscapularissehne. Die zugehörige Muskulatur sei lediglich erstgradig fettig degeneriert nach Goutallier. Die lange Bizepssehne erscheine ebenfalls teilrupturiert. Eine Omarthrose bestehe nicht. Eine rasche Refixation der Rotatorenmanschette sei zu empfehlen. 7.4 Am 23. Mai 2023 wurden eine arthroskopische Refixation der Sehnen der Rotatorenmanschette (Infra- und Supraspinatus sowie Subscapularis), eine Bicepstenotomie und eine Acromioplastik durchgeführt. 7.5 Am 13. Juli 2023 stellte der Vertrauensarzt Dr. D.____ fest, dass das Ereignis vom 16. April 2023 biomechanisch nicht geeignet gewesen sei, eine Massenruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Aufgrund des MRI-Befunds (3-Sehnenruptur der Rotatorenmanschette, Retraktion der Sehnenstümpfe bis unter das AC-Gelenk, fehlende Zeichen von Unfallfolgen an den vor- und nachgelagerten Strukturen, bereits vorhandene Muskelartrophie sowie fettige Degeneration der Muskulatur der Supraspinatus- und der Infraspinatussehne) sei die Läsion der Rotatorenmanschette rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ verursacht und vorbestehend zum Ereignis vom 16. April 2023. Im MRI sei kein Nachweis von un-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fallkausalen strukturellen Schädigungen ersichtlich. Das Ereignis vom 16. April 2023 habe eine vorübergehende, nicht eine richtungsweisende Verschlechterung des Vorzustands verursacht. Der Eingriff vom 23. Mai 2023 habe ausschliesslich der Behandlung des degenerativen Vorzustands gedient. Im Sinne einer überholenden Kausalität durch die operative Behandlung des Vorzustands am 23. Mai 2023 sei der Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine auf den 22. Mai 2023 anzusetzen. Ab dem 23. Mai 2023 sei die Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) unfallkausal. 7.6 Am 3. Mai 2024 hielt Dr. B.____ fest, dass aufgrund des MRI-Befunds von einer Vorschädigung der Rotatorenmanschette auszugehen und eine leichte Verfettung der Muskulatur sowie eine Atrophie derselben nachzuweisen sei. In einer solchen Situation könnten bereits kleinere Gewalteinwirkungen zu Rupturen der Sehnen führen. Der Retraktionsgrad der Sehne hänge massgeblich davon ab, welche Sehnen betroffen seien. Da bei der Versicherten sowohl die Supra- als auch die Infraspinatussehne betroffen seien, könne eine Retraktion schon nach wenigen Tagen bzw. direkt nach dem Unfall eintreten. Für ein akutes Geschehen spreche die Elastizität der Rotatorenmanschette, die sich intraoperativ gezeigt habe. Die Sehne habe ohne Mühe auf den Footprint aufgezogen werden können und es hätten keine Vernarbungen bestanden, die hätten gelöst werden müssen. Daher sei von einer richtungsgebenden Verschlechterung eines leicht degenerativen Vorzustands auszugehen, zumal die Versicherte mit Eintritt des Unfallereignisses nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Arm seitlich zu mobilisieren. Bei einem degenerativen Geschehen könnten die Patienten die Beweglichkeit in der Regel kompensieren. 8.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. D.____ vom 13. Juli 2023. Sie ging demzufolge davon aus, dass ab dem 22. Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine eingetreten sei und somit das Unfallereignis vom 16. April 2023 ab diesem Zeitpunkt keine kausale Bedeutung mehr für die Schulterbeschwerden der Versicherten gehabt habe. 8.2 Nach der Rechtsprechung sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und 125 V 351 E. 3b/ee). Solche Zweifel ergeben sich zunächst aus den diametral voneinander abweichenden fachärztlichen Beurteilungen: Einerseits geht der beratende Arzt Dr. D.____ von einer vorwiegend degenerativen Schädigung aus und erachtet das Unfallereignis vom 16. April 2023 nur bis zum 22. Mai 2023 als (teil)ursächlich für die anhaltenden Beschwerden. Andererseits vertritt die behandelnde Fachärztin Dr. B.____ die Auffassung, dass das Unfallereignis vom 16. April 2023 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines leicht degenerativen Vorzustands geführt habe. Angesichts der divergierenden fachärztlichen Einschätzungen der medizinischen Sachlage bestehen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Beweiskraft der versicherungsinternen Beurteilung des Dr. D.____. Seine Schlussfolgerung, wonach der Eingriff vom 23. Mai 2023 ausschliesslich der Behandlung des degenerativen Vorzustands gedient habe, erscheint vor

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Hintergrund nicht hinreichend gesichert. Dies trifft umso mehr zu, als Dr. D.____ zu mehreren wesentlichen Aspekten keine oder nur unzureichende Erläuterungen gab. So fehlt insbesondere eine fundierte Stellungnahme zur entscheidenden Frage, ob auch ohne das Unfallereignis vom 16. April 2023 jederzeit mit dem Eintritt der genannten Verletzungen bzw. mit dem Symptomatisch-Werden der degenerativen Veränderungen hätte gerechnet werden müssen, oder ob eine Operation der Schulter auch ohne das Unfallereignis im selben Zeitpunkt notwendig geworden wäre. Zudem unterliess er es, auf die in den medizinischen Berichten dokumentierten klinischen Befunde sowie auf die nach dem Unfallereignis eingetretene anhaltende Schmerzsituation einzugehen. Ebenso äusserte er sich weder zu einer möglichen Teilkausalität, noch erläuterte er nachvollziehbar, weshalb das Ereignis vom 16. April 2023 aus biomechanischer Sicht nicht geeignet gewesen sein soll, eine Massenruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Namentlich mit Blick darauf, dass eine schadensauslösende traumatische Einwirkung selbst dann leistungsbegründend ist, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadeneintritts conditio sine qua non war, ist die Sachlage aufgrund der unterschiedlichen fachärztlichen Einschätzungen der Unfallkausalität der Beschwerden und der unvollständigen versicherungsinternen Aktenbeurteilung durch einen unabhängigen Gutachter respektive einer unabhängigen Gutachterin zu klären. 9. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Sozialversicherungsgericht nicht frei entscheiden, ob es eine Streitsache an die Verwaltung zurückweist. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 263 E. 4.4.1 ff.). Da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall aber unvollständig abgeklärt hat und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese muss die Unfallkausalität in Bezug auf die bei der Versicherten über den 22. Mai 2023 hinaus bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter und – falls ein natürlicher (Teil-)Kausalzusammenhang bejaht wird – die Frage des Erreichens des medizinischen Endzustands durch ein versicherungsexternes orthopädisches Gutachten abklären lassen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzung wird sie über den Leistungsanspruch der Versicherten neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 10.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 11. Juli 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht. Zu beachten ist, dass vorprozessualer Aufwand (Positionen vom 9. April 2024 im Umfang von insgesamt 40 Minuten) praxisgemäss nicht berücksichtigt werden kann. Folglich bleibt ein Aufwand von 8 Stunden 35 Minuten. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden ist die in der Honorarnote geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % auf den ausgewiesenen Aufwand. Somit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'389.25 (8,583 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 64.40 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 11.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 11.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'389.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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