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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.10.2023 725 2023 144 / 241 (725 23 144 / 241)

October 19, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,636 words·~18 min·7

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Oktober 2023 (725 23 144 / 241) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Rentenrevision infolge erheblicher Veränderung der erwerblichen Verhältnisse. Aufhebung der Invalidenrente und Rückforderung zu viel bezogener Rentenleistungen zufolge Meldepflichtverletzung.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A.a Der 1965 geborene A.____ war Geschäftsführer, Gesellschafter und einziger Mitarbeiter der B.____ GmbH. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. Februar 2015 erlitt er beim Schneeschuhlaufen einen Unfall, wobei er sich eine Muskelbündelruptur im linken langen und kurzen Adduktorenmuskel (Musculus adductor longus und brevis), eine vollständige Ruptur des linken vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie eine sub-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht chondrale Fraktur des dorsolateralen Tibiaplateaus zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten). Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 sprach die Suva dem Versicherten für die Unfallrestfolgen eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 32% sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10% zu. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 30. März 2020 fest. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Im Rahmen eines Revisionsverfahrens, welches die Suva im Juni 2022 von Amtes wegen einleitete, wurden Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen vorgenommen. Diese ergaben, dass der Versicherte seit 1. August 2019 in befristeter und seit 1. Januar 2020 in unbefristeter Anstellung als technischer Verkaufsberater bei der C.____ AG tätig war. In der Folge reduzierte die Suva mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 die Rentenleistungen rückwirkend per 1. Februar 2030 (recte: 1. Januar 2020) unter Hinweis auf einen revisionsweise ermittelten Invaliditätsgrad von 23%. Gleichzeitig forderte sie zuviel ausgerichtete Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 25'116.-- zurück. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 19. April 2023 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe auf Aufforderung der Suva vom 2. Juni 2022 bzw. 8. August 2022 hin unverzüglich sämtliche gewünschten Unterlagen an diese gesendet. Ausserdem habe er der Suva bereits am 30. Januar 2020 schriftlich mitgeteilt, dass er seit dem 1. Januar 2020 eine Festanstellung bei der C.____ AG habe. Er habe sich somit in keiner Weise pflichtwidrig verhalten. Wenn die Suva behaupte, sie habe das Schreiben vom 30. Januar 2020 nicht erhalten, so sei sie in der Pflicht, dies zu beweisen. Im Dezember 2021 habe er sich einem Eingriff am Herz unterzogen und einen leichten Schlaganfall erlitten. Er habe deshalb Gedächtnisstörungen, was er der Suva ebenfalls mitgeteilt habe. Nach dem Rentenentscheid im Jahr 2019 habe er seitens der B.____ GmbH die Kündigung erhalten und die Gesellschaft sei aufgelöst worden, was für ihn zu einem finanziellen Schaden geführt habe, da er der Gesellschaft im Jahr 2013 ein Darlehen gewährt habe. Aufgrund eines Behandlungsfehlers von Seiten der Klinik E.____ könne er seinen Beruf nicht mehr ausüben. Zu diesem Vorwurf habe die Suva aber nie Stellung bezogen. Noch viel gravierender aber sei die Tatsache, dass die unfallbedingten Beschwerden sich nicht gebessert, sondern vielmehr verschlechtert hätten. Wegen der Schmerzen im linken Knie, in der linken Hüfte und im Rücken nehme er fast täglich Medikamente. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Abs. 1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Abs. 2). Der Beschwerdeführer wohnt in Frankreich, womit für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers massgeblich ist. Der Versicherte arbeitete zuletzt bei der C.____ AG in X.____ (BL). Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist damit zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 23. Mai 2023 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 bzw. mit Einspracheentscheid vom 19. April 2023 zu Recht die UVG- Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Januar 2020 von 32% auf 23% reduziert und Fr. 25'116.-- für zuviel ausbezahlte Rentenleistungen zurückgefordert hat. 3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdiensts. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid ist, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente unter anderem revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3b mit weiteren Hinweisen; RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 5.1.1 Aus der medizinischen Aktenlage lässt sich entnehmen, dass die Suva sich im vorliegend massgebenden Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 22. Mai 2019, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 30. März 2020) bei der für die Ermittlung des Ausmasses der Invalidität erforderlichen Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung vom 16. April 2019 stützte. Darin stellte Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, unter anderem die Diagnosen eines Status nach Distorsion des linken Kniegelenks mit Muskelbündelriss im Bereich des linken Musculus adductor longus und brevis, einer VKB-Läsion sowie einer wenig dislozierten Tibiakopfplateau-Impressionsfraktur (links) am 7. Februar 2015. Er kam zum Schluss, dass der medizinische Endzustand eingetreten sei. Die angestammte Tätigkeit im Bereich der Dachbegrünung sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Aus medizinischer Sicht möglich seien ganztägige leichte wechselbelastende Tätigkeiten. Es bestünden folgende Einschränkungen: keine Arbeiten im Knien und in der Hocke, kein Klettern auf Leitern und Gerüste, keine Arbeiten in unebenem Gelände, Treppensteigen nur vereinzelt und nicht repetitiv. 5.1.2 Gestützt auf die Ergebnisse dieser Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 30. März 2020 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 32% eine UVG-Invalidenrente zu. Der errechnete Invaliditätsgrad basierte auf einem Einkommensvergleich. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das massgebende Valideneinkommen anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten. Hierbei stellte sie auf das zuletzt im Jahr 2015 ohne Gesundheitsschaden bei der B.____ GmbH erzielte Einkommen, mithin auf ein Jahreseinkommen von Fr. 119'600.-- ab. Unter Berücksichtigung der Nominalloh-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nentwicklung (Jahre 2016-2019) resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 121'384.--Das Invalideneinkommen bestimmte sie gestützt auf den Wert "Total Privater Sektor" (Kompetenzniveau 3, Männer) der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Jahre 2017-2019) sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10% resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 82'011.--. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultierte der Invaliditätsgrad von 32%. 5.2 Im Rahmen des dem Einspracheentscheid vom 19. April 2023 zugrundeliegenden Einkommensvergleichs zog die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen das im Jahr 2020 gemäss IK-Auszug bei der C.____ AG tatsächlich erzielte Jahreseinkommen im Umfang von Fr. 94'449.-- bei. Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte sie weiterhin auf das Einkommen ab, welches der Versicherte ohne den Gesundheitsschaden erzielt hätte. Nach Anpassung dieses Einkommens an die Nominallohnentwicklung (Jahr 2020) errechnete sie ein mutmassliches Einkommen von Fr. 122'031.--. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultierte neu ein Invaliditätsgrad von 23%. 6.1 Aus dem vorstehend Dargelegten erhellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2020 ein Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 94'449.-- erzielte, welches verglichen mit dem für den Einspracheentscheid vom 30. März 2020 massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 82'011.-- ein über 13% höheres Erwerbseinkommen darstellt. Damit liegt ein Revisionsgrund vor, was zwischen den Parteien denn auch grundsätzlich nicht streitig ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich indessen nicht verbessert, sondern im Gegenteil inzwischen sogar verschlechtert, ist er darauf hinzuweisen, dass der Invaliditätsgrad in erster Linie von der Verwertbarkeit der Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt abhängt. Eine Verbesserung der erwerblichen Auswirkungen, die sich – wie im Falle des Versicherten – in einer Erhöhung des Einkommens niederschlägt, führt unabhängig vom Gesundheitszustand zu einer Reduktion der Rente. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, so kann der tatsächlich erzielte Verdienst jedoch nur dann als Invalidenlohn angerechnet werden, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung zudem, als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. statt vieler: BGE 139 V 592 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aufgrund der seit 1. August 2019 bzw. 1. Januar 2020 zu unveränderten Bedingungen ausgeübten Tätigkeit kann unstreitig von stabilen Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden. Die aktuelle Tätigkeit als technischer Verkaufsberater ist mit dem ursprünglich zugrunde gelegten Zumutbarkeitsprofil vereinbar und es finden sich keine Hinweise, denen zufolge während dieser Anstellung Einbussen an funktionellem Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten wären. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Da das Einkommen überdies keinen Soziallohn darstellt, darf es als lnvalideneinkommen veranschlagt werden. 6.2 Angesichts der Tatsache, dass die B.____ GmbH zwischenzeitlich liquidiert und aufgelöst worden ist, eröffnet sich die Frage, ob für die Bemessung des Valideneinkommens weiterhin auf das Einkommen abzustellen ist, welches der Versicherte ohne den Gesundheitsschaden

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht erzielt hätte. Liegt ein Revisionsgrund vor, so ist der Rentenanspruch rechtsprechungsgemäss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend "allseitig" zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine umfassende Anspruchsprüfung unter Einbezug der übrigen Elemente hat namentlich auch dann zu erfolgen, wenn die Revisionstatsache eine Änderung des Invalideneinkommens darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2017, 8C_741/2016, E. 4.2). Die vorliegende Aktenlage lässt indessen den überwiegend wahrscheinlichen Schluss zu, dass die Kündigung des Versicherten sowie die darauffolgende Liquidation der Gesellschaft auf den Gesundheitszustand des Versicherten zurückzuführen sind. So war der Versicherte gemäss Auszug aus dem Handelsregister Basel-Landschaft einziger aktiver Mitarbeiter der B.____ GmbH. Aus einer dokumentierten Besprechung vom 19. April 2017 geht ferner hervor, dass die B.____ GmbH infolge des Unfalls umorganisiert werden musste. Die anfallenden Büroarbeiten wurden zwar vorübergehend von einem anderen Gesellschafter getätigt, die schweren Arbeiten hingegen waren ausschliesslich vom Versicherten ausgeübt worden. Letzterer wies bereits im damaligen Zeitpunkt darauf hin, dass die Gesellschaft mit dieser Lösung viel Geld verliere und auf Dauer nicht überlebensfähig sei. Wie der weitere Verlauf zeigte, erwies sich eine Rückkehr in den angestammten Beruf als nicht mehr möglich (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft im Gesundheitsfall weiterhin existieren würde und der Beschwerdeführer dort als einziger Mitarbeiter und Geschäftsführer tätig wäre. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Rentenanspruch das damalige nominallohnerweiterte Einkommen als Valideneinkommen zugrunde gelegt hat. Damit beträgt der Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2020 23%. Mit dem Rückgang des Invaliditätsgrads von 32% auf 23% liegt eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG vor, was die Beschwerdegegnerin zur Anpassung der Rente berechtigt. 7. Streitig und zu prüfen ist insbesondere der Zeitpunkt der Rentenreduktion, mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer die in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2022 zuviel bezogenen Rentenleistungen zurückzuerstatten hat. 7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung wird der Begriff "für die Zukunft" so verstanden, dass eine Anpassung der Rente auf den Verfügungszeitpunkt erfolgt; dies wird damit begründet, dass die sich pflichtgemäss verhaltende versicherte Person darauf vertrauen dürfe, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge (BGE 140 V 65 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 133 V 67 E. 4.3.5). Nach konstanter Rechtsprechung ist indes bei einer Meldepflichtverletzung eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 ATSG Rz. 68, Art. 25 ATSG Rz. 31). Die ausgerichteten Rentenzahlungen werden dann zu unrechtmässigen Leistungen im Sinne von Art. 25 ATSG und können nach den darin statuierten Vorgaben zurückgefordert werden. Die Anpassung kann in diesem Fall auf denjenigen Zeitpunkt zurückbezogen werden, in welchem die Meldepflicht verletzt wurde (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 ATSG Rz. 68, Art. 25 ATSG Rz. 31 Rz. 68, Art. 31 ATSG Rz. 26).

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7.2 Nachdem das Bundesgericht die Frage nach der rückwirkenden Leistungsanpassung für den Bereich der Unfallversicherung lange Zeit offen gelassen bzw. nur implizit bejaht hatte, hat es in seinem Urteil vom 19. Februar 2019, 8C_253/2018, dieselbe dahingehend bestätigt, dass die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestands bestehe. Dies ergebe sich bereits aus Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 31 ATSG. Eine bisher diskutierte, mögliche analoge Anwendung von Art. 88bis IVV sei hierfür nicht erforderlich. Die Meldepflicht sei eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), so dass die Rückerstattung der durch eine Pflichtwidrigkeit erwirkten Weiterausrichtung von unrechtmässigen Leistungen eine Folge des treuwidrigen Verhaltens der versicherten Person sei. Aus der Begründung für die Revision einer Rente frühestens zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, ergebe sich e contrario, dass dieser Vertrauensschutz einer Person, die sich nicht pflichtgemäss verhalten habe, nicht zukommen solle. Dies spreche dafür, bei Meldepflichtverletzungen nach Art. 31 Abs. 1 ATSG den Begriff "für die Zukunft" so zu verstehen, dass die Rentenanpassung auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen habe. Die Mitwirkungspflicht sei im Rahmen der Sozialversicherungen ein zentrales Element, weshalb deren Verletzung Sanktionen rechtfertigt. Nur so ist auch ein Anreiz für die versicherte Person geschaffen, sich gesetzeskonform zu verhalten (vgl. das soeben zitierte Urteil 8C_253/2018, E. 7.3.4 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 7.3 Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem Versicherungsträger zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht nur bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 8 f.). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 15 mit weiteren Hinweisen). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2010, 9C_570/2010, E. 3 mit Hinweisen). 7.4 Vorliegend präsentiert sich die Sachlage diesbezüglich wie folgt: Anlässlich der erstmaligen Festsetzung der Invalidenrente mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wurde das Invalideneinkommen von Fr. 82'011.-- anhand der Tabellenlöhne bemessen und der Versicherte ausdrücklich auf seine Meldepflicht nach Art. 31 ATSG hingewiesen (vgl. Suva-Dok. 306). Wie aus dem Ausgeführten erhellt, ist der Beschwerdeführer bereits ab 1. August 2019 bzw. 1. Januar 2020 (Festanstellung) als technischer Verkaufsberater bei der C.____ AG tätig gewesen, wobei es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und die Tätigkeit dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist (vgl. E. 6.1 hiervor). Dabei erzielte er im Jahr 2020 ein Erwerbseinkommen von Fr. 94'449.--, welches verglichen mit dem für die ursprüngliche Rentenverfügung massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 82'011.-- ein über 13% höheres Erwerbseinkommen darstellte und welches bei einem verbleibenden Invaliditätsgrad von rund 23% ferner die Reduktion der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rente zur Folge gehabt hätte, hätte der Versicherte dieses pflichtgemäss gemeldet. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihm die Meldepflicht bewusst war. Vielmehr macht er geltend, dass er der Meldepflicht nachgekommen sei und bereits am 30. Januar 2020 eine schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin versandt habe. Hierbei verweist er auf ein zuhanden der Beschwerdegegnerin erstelltes Schreiben, welches vom 30. Januar 2020 datiert und mit "Meldepflicht/Mitteilung" rubriziert ist sowie als Beilage den Arbeitsvertrag mit der C.____ AG aufführt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Erhalt dieses Schreibens. Nachdem das besagte Schreiben nicht mit eingeschriebener Post versandt wurde, kann der Beschwerdeführer dessen Zustellung nicht nachweisen. In beweisrechtlicher Hinsicht hat dies grundsätzlich zur Folge, dass das Schreiben als nicht zugestellt gilt. Auch die übrigen Umstände lassen sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das Schreiben nicht verschickt hat. Zunächst mutet es etwas seltsam an und ist wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das besagte Schreiben erstmals im Einspracheverfahren erwähnte und nicht bereits auf die erste Zusendung des Revisionsfragebogens hin darauf aufmerksam machte, dass er den Stellenantritt bei der C.____ AG fast zweieinhalb Jahre zuvor unter Beilage des Arbeitsvertrags bereits schriftlich mitgeteilt habe. Vielmehr reagierte der Beschwerdeführer zunächst gar nicht auf das Schreiben der Suva vom 2. Juni 2022 und retournierte den Revisionsfragebogen ohne dahingehende Äusserungen erst auf die Mahnung vom 12. Juli 2022 hin. Ins Gewicht fällt ferner, dass er sich während eines Zeitraums von rund zweieinhalb Jahren offensichtlich nicht bei der Beschwerdegegnerin nach dem Erhalt des Schreibens erkundigte, zumal die Rentenleistungen unverändert ausgerichtet wurden. In seiner Einsprache räumte der Beschwerdeführer sodann selbst ein, dass er bei einem Telefonat mit der Beschwerdegegnerin auch nicht mehr mit Gewissheit habe sagen können, ob er diesen Brief an dieselbe gesendet habe. Erst nach Durchsicht der Unterlagen habe er eine Kopie dieses Schreibens ausfindig gemacht. Aus den Akten ergeben sich ferner keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin zu einem früheren Zeitpunkt auf die Anstellung bei der C.____ AG hingewiesen worden wäre. Vielmehr erfuhr sie davon erst im Rahmen des von ihr im Juni 2022 eingeleiteten Revisionsverfahrens. Unter diesen Umständen ist eine – zumindest fahrlässige – Meldepflichtverletzung zu bejahen, zumal sich das ab 1. Januar 2020 erwirtschaftete Einkommen als wesentliche Veränderung erweist. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von Fr. 25'116.-- für die seit 1. Januar 2020 zuviel ausbezahlten Rentenleistungen erweist sich daher als rechtens und ist im Übrigen auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdegegnerin die Amortisation der Rückforderung mittels Verrechnung ankündigt, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie hierbei die Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, namentlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum, zu berücksichtigen hat. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhoben Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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