Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. August 2014 (725 14 52) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Rechtmässigkeit der Kürzung von Taggeldern gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Peter Lyssy, Advokat, Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Der 1958 geborene A.____ ist bei der B.____ als Depotarbeiter angestellt und ist durch die Arbeitgeberfirma bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 9. Juni 2012 kam es beim Hauseingang des Versicherten an seinem Wohnort in X.____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.____ und C.____. Dabei erlitt der Versicherte eine Unterschenkelverletzung am linken Bein. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über den Tatverlauf erliess die SUVA am
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. September 2012 eine Verfügung, mit welcher sie die Taggeldleistungen gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 um 50 % kürzte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Januar 2014 ab. B. Am 17. Februar 2014 erhob Advokat Dr. Peter Lyssy namens und im Auftrag von A.____ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Januar 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der verfügten Kürzung der Geldleistungen; alles unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die SUVA zu Unrecht auf den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft abstelle, wonach der jugendliche Schädiger C.____ wegen einfacher Körperverletzung in Notwehr zum Nachteil des Beschwerdeführers verurteilt worden sei. Die SUVA übersehe, dass der Strafbefehl nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" gefällt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dagegen auch kein Rechtsmittel ergreifen können. Da es vorliegend um ein Strafurteil gegen einen Dritten gehe, habe die Verwaltung bzw. das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorfrageweise selber über eine allfällige Mitschuld des Beschwerdeführers zu entscheiden. Dass es sich um eine Notwehrsituation gehandelt habe, beruhe lediglich auf den Aussagen des Täters. Selbst die mit ihm befreundeten Zeugen hätten nicht bestätigen können, dass der Beschwerdeführer zuerst mit einer Flasche auf den Täter losgegangen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2014 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA die Taggeldleistungen des Beschwerdeführers zu Recht um 50 % kürzte. Die SUVA ist der Ansicht, eine Kürzung nach Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV sei gerechtfertigt, da sich der Beschwerdeführer die Verletzungen anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit C.____ zugezogen habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer durch sein provokatives Verhalten auch den Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV erfüllt. 1.2 Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenzdelegation machte der Bundesrat in Art. 49 und 50 UVV Gebrauch. Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen unter anderem mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden (lit. a) oder bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (lit. b).
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2.1 Wie allgemein im Sozialversicherungsrecht üblich, ist der die Leistungskürzung begründende Sachverhalt im Rahmen der Untersuchungsmaxime aufgrund einer Beweiswürdigung abzuklären. Gemäss Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, d.h. der Sachverhalt ist ohne Bindung an förmliche Beweisregeln frei sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Das Gericht hat im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Kann der massgebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung dieses Rahmens nicht im Ausmass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden, liegt Beweislosigkeit vor. Diesfalls ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Beweislastregel zu entscheiden, wonach zu Ungunsten derjenigen Partei geurteilt werden muss, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet. Wo es - wie vorliegend - um eine Leistungskürzung geht, hat demgemäss der Unfallversicherer die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen (BGE 105 V 216 mit Hinweisen; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 262 ff.). 2.2 Desgleichen gelten im strafrechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz und die freie Beweiswürdigung (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Gericht hat danach frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268). Aus der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass es Sache der strafrechtlichen Behörden ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und dass dieser nicht seine Unschuld nachweisen muss (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel/Genf/München 2005, S. 248). In der Funktion als Beweiswürdigungsregel bedeutet dieser Grundsatz, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2010, 6B.42/2010, E. 1.2). 2.3 Das Sozialversicherungsrecht kennt den im Strafrecht geltende Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" nicht. Darauf beruhende strafgerichtliche Urteile sind für die Sozialversicherungsgerichte denn auch nicht verbindlich (EVGE 1967 S. 96 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008, 9C_852/2007, E. 4.5.3). Wie der Beschwerdeführer richtig feststellt, haben die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sozialversicherungsrechtlichen Behörden und Gerichte den Sachverhalt nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen selbstständig zu ermitteln. Diese Differenzierung ist besonders bei Sachverhalten vorzunehmen, die wie vorliegend in dem Sinne komplementär sind, als die beweisrechtlich begründete Entlastung des strafrechtlich Angeschuldigten zur Belastung des Versicherten führt. 3.1 Gemäss Strafbefehl vom 5. November 2013 habe sich der jugendliche, wegen einfacher Körperverletzung beschuldigte C.____ am 9. Juni 2012 in X.____ bei der Liegenschaft an der Y.____ aufgehalten. Dieser Ort liege im Zentrum. Dieses Areal sei ein beliebter Treffpunkt für Jugendliche aus der Region. Bei der Liegenschaft handle es sich um ein Hochhaus mit Wohnund Geschäftsräumlichkeiten, welches durch eine Eingangshalle erreichbar sei. Diese sei unverschlossen und für jeden zugänglich. In der Eingangshalle befinde sich ein "Tamilenladen". C.____ habe sich dort zunächst in Begleitung seines Kollegen D.____ aufgehalten. Später sei zufälligerweise E.____ dazugestossen. Die drei Jugendlichen seien in der Eingangshalle auf einer Mauer weniger Meter neben dem Eingang zum Gebäude der Liegenschaft an der Y.____ gesessen, als der Beschwerdeführer das Gebäude habe verlassen wollen. In der Folge sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen C.____ und dem Beschwerdeführer gekommen. Über den genauen Hergang dieser Auseinandersetzung würden die Aussagen der Beteiligten auseinandergehen. Fest stehe, dass C.____ mit dem Fuss gegen das linke Knie des Beschwerdeführers gekickt habe. Infolge der erheblichen Verletzung habe der Beschwerdeführer operiert werden müssen und sei für fast drei Monate ganz bzw. teilweise arbeitsunfähig gewesen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit seien dieser Körperverletzung eine verbale Auseinandersetzung oder Interaktionen (möglicherweise auch ein provokatives Verhalten) zwischen C.____ und dem Beschwerdeführer vorangegangen. Die genauen Umstände könnten jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit wiedergegeben werden, zumal nebst den dem Täter bekannten Jugendlichen E.____ und D.____ keine anderen Zeugen zugegen gewesen seien. Aufgrund der massiven Folgen des Fusskicks und des Verletzungsbildes müsse angenommen werden, dass C.____- im Rahmen einer möglicherweise reflexartigen Abwehrhaltung - mit gestrecktem Bein ins Knie des Beschwerdeführers gekickt habe. Da nicht abschliessend geklärt werden könne, ob dem Fusskick tatsächlich ein unmittelbar drohender Angriff mit einer Glasflasche durch den Beschwerdeführer vorausgegangen sei, müsse zugunsten von C.____ angenommen werden, dass der Fusskick aus Notwehr erfolgt sei.
3.2.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem Strafantrag vom 26. Juni 2012 zum Sachverhalt aus, dass er unmittelbar nach dem Verlassen seiner Wohnliegenschaft von C.____ verbal provoziert worden sei. Er habe sich schliesslich mit Fusstritten gegen den Bauch des Angreifers gewehrt. Dieser sei zu Boden gefallen, jedoch sofort wieder aufgestanden und fortgerannt. Er selbst habe in seiner Wohnung im 4. Stock einen Baseball-Schläger geholt und sei mit diesem in die Eingangshalle zurückgekehrt. Als C.____ ihn mit dem Schläger gesehen habe, habe dieser die Flucht ergriffen. Anlässlich der Befragung vom 7. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer präzisierend an, dass er in die Eingangshalle gegangen sei, um im "Tamilenladen" etwas zu kaufen. Dort habe ihn C.____ zuerst "böse angesehen", dann sei er von ihm grundlos attackiert und geschlagen worden. Er selbst habe anschliessend den flüchtenden C.____ noch einige Meter verfolgt. Dabei habe er eine am Boden liegende Flasche aufgehoben, habe sie aber nicht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach dem Jugendlichen geworfen. Mit starken Knieschmerzen sei er hinkend in seine Wohnung zurückgekehrt. Entgegen der Angaben der Jugendlichen habe er sie nie nach Drogen gefragt oder solche angeboten. In seinen Augen hätten sie unter Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden. Die weiteren Aussagen in Bezug auf den Baseball-Schläger stimmen sodann mit den Ausführungen im Strafantrag überein, weshalb darauf verwiesen wird. Desgleichen entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Schreiben des Beistandes des Beschwerdeführers vom 18. September 2012 zum Tathergang den vorangegangenen Angaben, weshalb darauf verzichtet wird, diese an dieser Stelle zu wiederholen. 3.2.2 Der diensthabende Polizist ergänzte die Anzeige des Beschwerdeführers am 25. Juni 2012 mit einem Nachtrag. Danach habe der Beschwerdeführer den Täter am darauffolgenden Montag auf offener Strasse erkannt und umgehend die Einsatzleitzentrale der Polizei in Z.___ alarmiert. C.____ habe dann bei der Tramstation in X.____ von der Polizei angehalten werden können. Der unterzeichnende Polizist wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bekannt dafür sei, dass er rund um die Liegenschaft an der Y.____ in X.____ Jugendliche anspreche. Es scheine möglich, dass er auf Konfrontation aus sei. Seines Erachtens sei es höchst unwahrscheinlich, dass C.____ aus Vorsatz gehandelt habe. 3.3. Gemäss der Darstellung von C.____ habe er sich am 9. Juni 2012 mit zwei Kollegen beim "Tamilenladen" an der Y.____ in X.____ aufgehalten. Plötzlich sei der Beschwerdeführer zu ihnen gekommen und habe gefragt, ob sie Marihuana hätten. Auf die Frage habe er erwidert, dass sie weder Kiffer noch Dealer seien und er gehen solle, weil sie mit Drogen nichts zu tun hätten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin weggegangen, sei aber nach kurzer Zeit wieder mit einer leeren Wodkaflasche in der Hand zurückgekommen und auf ihn losgegangen. Mit einem Tritt ins Bein habe er sich von ihm lösen und den Angriff abwehren können (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2012). Bei der Einvernahme vom 22. März 2013 hielt er an seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen fest. Ergänzend führte er aus, dass er vor dem Angriff auf die Frage des Beschwerdeführers, ob sie "Gras wollten", Folgendes geantwortet habe: "Was söll das! Gsehn ich us wie en Dealer? Ich rauch nur Zigarette und schüsch nüt". Er sei sehr verärgert gewesen, dass er als Kiffer angesehen werde. Er habe nie etwas mit "Gras" zu tun gehabt und wolle auch nichts damit zu tun haben. Es stimme, dass seine Antwort nicht ganz anständig gewesen sei. Aber dies sei kein Grund, gewalttätig zu werden. Als der Beschwerdeführer mit einer Flasche bewaffnet auf ihn losging, habe er befürchtet, erschlagen zu werden. Aus Angst und Panik habe er ihm den Fusskick verpasst. Dabei habe er nicht gegen das linke, sondern gegen das rechte Bein getreten. Er könne sich deshalb nicht vorstellen, dass sein Kick die in Frage stehende Verletzung verursacht haben sollte. Selbst wenn es zutreffen würde, dass er den Beschwerdeführer ins linke Bein getreten habe, sei dies aus Notwehr erfolgt. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer die Flasche auf seinen Kopf geschlagen. 3.4 D.____ schilderte den Sachverhalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer zunächst E.____ gefragt habe, ob sie "Gras" wollten. E.____ habe die Frage höflich verneint. Daraufhin habe C.____ mehrmals gesagt, dass sie kein Interesse an "Gras" hätten und auch nicht brauchen würden. Zuerst habe C.____ in einem normalen Ton, beim dritten oder vierten Mal jedoch lauter aber nicht auf eine aggressive Weise geredet. Plötzlich sei der Beschwerdeführer auf
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ losgegangen und habe ihn gestossen. Als der Beschwerdeführer begonnen habe, mit den Fäusten zu schlagen, habe der Angegriffene in Notwehr diesem den besagten Fusskick gegeben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Flasche vom Boden aufgehoben und sei mit dieser auf C.____ losgegangen. Dieser sei dann geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe die Verfolgung aufgenommen, diese aber nach 10 bis 15 Metern abgebrochen. In Bezug auf die Glasflasche führte D.____ aus, er sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer diese erst nach dem Fusskick aufgehoben und mit dieser C.____ einige Meter verfolgt habe (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll vom 3. Mai 2013). 3.5 Gemäss den Angaben von E.____ kenne dieser C.____ nur flüchtig. Sie würden sich vielleicht einmal im Monat sehen. Am 9. Juni 2012 habe er ihn und Sandro an der Y.____ in X.____ zufälligerweise angetroffen. Er sei mit einem Kollegen verabredet gewesen. Da er noch etwas zu früh gewesen sei, habe er sich zu den beiden gesellt. Als der Beschwerdeführer aus seinem Hauseingang herausgekommen sei, habe dieser zuerst herumgeschaut und sei anschliessend zu den drei Jugendlichen gegangen. Der Beschwerdeführer habe ein wenig "versifft" ausgesehen; möglicherweise habe er Drogen genommen. Als der Beschwerdeführer gefragt habe, ob sie "Gras" hätten, habe er gesagt, dass sie nicht kifften. Im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer sich bereits wieder umgedreht habe, um in seine Wohnung zu gehen, sei C.____ aufgestanden und habe ihn gefragt, was das alles solle. Dabei sei sein Ton recht aggressiv gewesen. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer es als Drohung empfunden, weil C.____ dabei aufgestanden sei. Jedenfalls habe er sich wieder umgewandt und den Jugendlichen angegriffen. Dabei habe der Angegriffene zuerst geschrien und dann dem Beschwerdeführer einen Tritt gegen das Schienbein versetzt. Der Fusskick sei im Rahmen einer Notwehrhandlung erfolgt. Anschliessend sei C.____ davon gerannt. Der Beschwerdeführer habe ihn hinkend einige Meter verfolgt. Danach sei er in seine Wohnung zurückgekehrt. Auf dem Rückweg habe er sich bei ihm und D.____ entschuldigt. Später sei er mit einem stählernen Baseball- Schläger erschienen. C.____, der inzwischen wieder zurückgekommen sei, habe abermals die Flucht ergriffen. Er wisse nichts davon, dass eine Wodkaflasche im Spiel gewesen sei. (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll vom 16. April 2013). 4.1.1 In Würdigung dieser Beweislage ist festzustellen, dass die Aussagen der drei beteiligten Jugendlichen C.____, D.____ und E.____ über den Tathergang nicht in allen Bereichen übereinstimmen. Die Ausführungen von C.____ und D.____ erscheinen als wenig glaubwürdig, verharmlosen sie das Verhalten von C.____ doch sehr. Die Sachverhaltsdarstellung von C.____ weicht zudem in mehreren Punkten von derjenigen der beiden anderen Jugendlichen ab. So konnte keiner bestätigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Fusstritt eine leere Glasflasche in den Händen gehabt habe. Dazu kommen Widersprüchlichkeiten, welche vor allem bei seinen Angaben über Drogen festzustellen sind. Aus den Strafakten ergibt sich, dass C.____ - entgegen seinen Angaben im vorliegenden Fall - mit Drogen handelte, weshalb die Jugendanwältin ihn gemäss Strafbefehl vom 5. November 2013 unter anderem wegen unbefugten Vermittelns und Verschaffens von Marihuana schuldig erklärte. Desgleichen sind die Ausführungen von D.____ nicht in allen Punkten überzeugend. Es ist offensichtlich, dass er das Verhalten zu Gunsten seines Freundes bagatellisiert. Dagegen ist der Aussage von E.____ vorrangige Bedeutung beizumessen. Entscheidend für deren Glaubwürdigkeit ist, dass E.____ auch zum
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachteil von C.____ aussagte. So schilderte er unter anderem, dass C.____ gegenüber dem Beschwerdeführer aggressiv reagiert habe. Dazu kommt, dass er lediglich ein entfernter Kollege von C.____ ist und mit ihm und D.____ am 9. Juni 2012 nicht verabredet war, sondern zufälligerweise auf die beiden stiess. 4.2 Aufgrund der Aussagen von E.____, welche im Übrigen teilweise mit denjenigen von D.____ übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Eingangshalle in der Liegenschaft an der Y.____ in X.____l auf die drei Jugendlichen zuging und als Erstes E.____ nach Drogen fragte. Als dieser sagte, dass sie nicht an Drogen interessiert seien, machte sich der Beschwerdeführer gerade auf, in seine Wohnung zurückzukehren, als ihn C.____ verbal provozierte. Dabei sei der Ton von C.____ Ton lauter und lauter geworden. Als dieser aufstand, drehte sich der Beschwerdeführer um und kam auf den Beschuldigten zu. Daraufhin trat C.____ mit dem Fuss gegen das Schienbein des Beschwerdeführers, wodurch dieser sich die schwere Knieverletzung zuzog. Danach habe der Beschwerdeführer den Angreifer kurz verfolgt und sei dann hinkend in seine Wohnung zurückgekehrt. Anschliessend sei er mit einem Baselball-Schläger in die Eingangshalle zurückgekehrt, wo er wieder auf C.____ gestossen sei. Dieser habe darauf das Weite gesucht. 4.3 Der Beschwerdeführer stimmt zu, dass er von C.____ provoziert worden sei. Er bestreitet jedoch, dass er die drei Jugendlichen auf Drogen angesprochen habe und dass er auf C.____ losgegangen sei. Gemäss seinen Ausführungen habe dieser Jugendliche ihn grundlos angegriffen und mit dem Fuss getreten. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf C.____ losging oder nicht, kann aufgrund der vorliegenden Aussagen nicht zuverlässig beurteilt werden. Jedoch erscheint seine Aussage, wonach er "grundlos" angegriffen worden sei, als nicht sehr nahe liegend. Dass der Angriff durch C.____ erfolgte, ohne dass der Beschwerdeführer vorher Kontakt mit den Jugendlichen hatte, ist weniger realistisch als die Darstellung der Jugendlichen, wonach der Fusstritt nach einem Wortwechsel stattfand. Unbedeutend ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer die Jugendlichen im Zusammenhang mit Drogen ansprach. Möglicherweise sieht der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht als Grund für eine tätliche Auseinandersetzung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er sich auf einen Wortwechsel einliess und deshalb nicht mehr als unbeteiligte Person am Geschehen angesehen werden kann. 5. Ausgehend vom hier massgebenden Sachverhalt ist zu prüfen, ob die SUVA zu Recht die Geldleistungen aus dem versicherten Unfall vom 9. Juni 2012 gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV um 50 % kürzte. 5.1 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste. Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 132 V 27, in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45; siehe auch BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 S. 320 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 8C_343/2012, E. 4.1 und vom 10. März 2010, 8C_579/2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Im Lichte dieser strengen Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit der von der SUVA vorgenommenen Leistungskürzung zu bejahen. Ausgehend vom hier massgebenden Sachverhalt steht fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2012 auf die drei Jugendlichen zuging und sie auf Drogen ansprach. Indem er sich aufgrund des provozierenden verbalen Verhaltens von C.____ nicht von ihm entfernte, sondern sich diesem zuwandte, bestand für ihn in erkennbarer Weise objektiv die Gefahr, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Dass jüngere Männer, welche gemeinsam auftreten und damit auch unter dem Einfluss der Gruppendynamik stehen, mit heftiger, unangebrachter Gewalt reagieren, ist in der heutigen Zeit nicht unüblich. Dem Beschwerdeführer ist Verständnis entgegenzubringen, dass er sich durch das aggressive Auftreten des Jugendlichen provoziert fühlte. Auch ist dessen Fusskick als unverhältnismässig zu bezeichnen. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Verhalten des Beschwerdeführers das Risiko einschliesst, in Handgreiflichkeiten verwickelt zu werden. Nicht entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer selbst keine Hand anlegte. Massgebend ist einzig, dass er damit rechnen musste, dass C.____ tätlich wird. Das Eingehen auf dieses Risiko genügt bereits, um den Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu erfüllen. Anders wäre zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer daran gehindert worden wäre, sich von den Jugendlichen zu entfernen. Dies wird aber nicht geltend gemacht. Da der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der am 9. Juni 2012 zugezogenen Verletzung zweifellos zu bejahen ist, sind auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV gegeben. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der von der SUVA angerufene Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV erfüllt ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkann t:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.