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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.08.2014 725 2014 18 / 192 (725 14 18 / 192)

August 13, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,673 words·~13 min·3

Summary

Rückforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. August 2014 (725 14 18 / 192) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen / Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mangels prozessualer Bedürftigkeit des Versicherten

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel

Betreff Rückforderung

A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1966 geborenen A.____ für die verbleibenden Folgen eines am 22. März 2008 erlittenen Unfalls eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20% zu. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass die gesetzlich vorgesehene Erheblichkeitsgrenze von 10 % nicht erreicht sei. Die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Einspracheent-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid vom 28. Februar 2011 insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten in Änderung der angefochtenen Verfügung „in unfallbedingter organischer Hinsicht ab Einstellung der Taggeldleistungen eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 %“ gewährte. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), welche jedoch mit Urteil vom 25. August 2011 (Verfahren- Nr. 725 11 132 / 229) abgewiesen wurde. Gestützt auf den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2011 setzte die Abteilung Versicherungsleistungen der SUVA am 8. April 2011 die Höhe des dem Versicherten monatlich zustehenden Rentenbetrages fest und am folgenden Tag zahlte sie A.____ die ihm für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. April 2011 zustehenden Rentenbetreffnisse aus. B. Knapp ein Jahr zuvor - am 26. April 2010 - hatte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland der SUVA einen Antrag auf Verrechnung von SUVA-Leistungen gestellt. Sie wies im betreffenden Schreiben darauf hin, dass A.____ Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehe, weshalb sie die SUVA um eine schriftliche Mittteilung ersuche, falls dem Versicherten für den Zeitraum ab 26. Februar 2010 Leistungen gewährt würden. In der Folge übersah die SUVA jedoch bei der Auszahlung der vorstehend erwähnten Rentennachzahlung an A.____ diesen Verrechnungsantrag der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland. Am 22. Juni 2012 erliess die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland gegenüber A.____ die Verfügung Nr. 169/2012. Darin ordnete sie an, dass die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 26. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 und vom 1. Oktober 2010 bis 3. Juni 2011 im Betrag von insgesamt Fr. 18‘022.05 mit anderen Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden müsse. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen habe man den Antrag gestellt, den Betrag von Fr. 8‘246.85 direkt mit der IV-Rente, die ihm zugesprochen worden sei, zu verrechnen. Es verbleibe somit ein Restbetrag von Fr. 9‘775.20, der mit einer allfälligen BVG-Versicherung zu verrechnen oder zu erlassen sei. Im Laufe des Monats November 2012 erhielt die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland Kenntnis, dass die SUVA A.____ rückwirkend für denselben Zeitraum, in welchem sie ihm Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet hatte, die oben erwähnte, auf einem Invaliditätsgrad von 34 % basierende Invalidenrente zugesprochen hatte. In der Folge wies die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die SUVA mit Schreiben vom 30. November 2012 darauf hin, dass sie aufgrund der nunmehr erhaltenen Angaben einen Betrag von Fr. 9‘775.20 ermittelt habe, den die SUVA im Zusammenhang mit ihrer Rentennachzahlung hätte verrechnen und der Arbeitslosenkasse zukommen lassen müssen. Sie ersuchte die SUVA deshalb um nachträgliche Überweisung des genannten Betrages. Dieser Aufforderung kam die SUVA am 19. Dezember 2012 nach. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 forderte die SUVA von A.____ den genannten Betrag von Fr. 9‘775.20 mit der Begründung zurück, dass ihm dieser für die Zeit von Februar 2010 bis Juni 2011 zu Unrecht ausgerichtet worden sei. Gleichzeitig wies die SUVA den Versicherten auf

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Erlassmöglichkeiten hin. Die von A.____ gegen diese Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2014 ab. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Advokat Dr. Alex Hediger namens und im Auftrag von A.____ am 20. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es seien die Verfügung der SUVA vom 19. Dezember 2012 bzw. deren Einspracheentscheid vom 3. Januar 2014 aufzuheben und es sei demgemäss festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, der SUVA den von ihr an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückerstatteten Betrag von Fr. 9‘775.20 zurückzubezahlen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2014 beantragte die SUVA, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 20. Januar 2014 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 9‘775.20, welche die SUVA gegenüber dem Beschwerdeführer geltend macht. Da der Streitwert demnach unter 10‘000 Franken liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde vom 20. Januar 2014 in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.2 Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 23 f. E. 4b). Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz 10 und 28). Abrechnungen des Unfallversicherers über nachzuzahlende Renten, die - wie im vorliegenden Fall - nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (vgl. BGE 125 V 476 E. 1, 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Für die Verwaltung ist die Rechtsbeständigkeit nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine solche Abrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge einer unrichtigen Abrechnung ohne Bindung an die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 112 E. 1.2.3). 3.1 Wie den Akten entnommen werden kann, richtete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland dem Beschwerdeführer ab 26. Februar 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus. Mit Schreiben vom 26. April 2010 wies sie die SUVA auf diesen Sachverhalt hin; gleichzeitig stellte sie gegenüber der SUVA einen Antrag auf Verrechnung von UVG-Leistungen, falls dem Versicherten für den Zeitraum ab 26. Februar 2010 solche gewährt würden. In der Folge sprach die SUVA dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 34 % basierende Invalidenrente zu. Am 8. April 2011 setzte sie sodann die Höhe des dem Versicherten monatlich zustehenden Rentenbetrages fest und am folgenden Tag zahlte sie diesem die ihm für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. April 2011 zustehenden Rentenbetreffnisse aus. Bei dieser Rentennachzahlung übersah sie jedoch den vorstehend erwähnten Verrechnungsantrag der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 26. April 2010. Aufgrund dieses Versehens richtete die SUVA dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rentennachzahlung (auch) den Betrag von Fr. 9‘775.20 aus, den sie bei Berücksichtigung des rechtzeitig und korrekt geltend gemachten Verrechnungsantrages vom 26. April 2010 unbestritte-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nermassen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland hätte überweisen müssen. Hält man sich diesen - zwischen den Parteien unbestritten gebliebenen - Sachverhalt vor Augen, so ist die SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die Rentennachzahlung an den Beschwerdeführer im Umfang des strittigen Betrages von Fr. 9‘775.20 als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu bezeichnen ist. Dies wiederum bedeutet, dass die SUVA berechtigt gewesen ist, auf die - materiellen Verfügungscharakter aufweisende - Rentennachzahlung zurückzukommen und diese im Umfang des genannten Betrages wiedererwägungsweise aufzuheben. 3.2 Steht nach dem Gesagten fest, dass vorliegend die für eine Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer dem Versicherungsträger die entsprechende, zu Unrecht bezogene Leistung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Zu ergänzen bleibt, dass die SVA in casu den betreffenden Rückforderungsanspruch auch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf eines Jahres, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, verfügungsweise geltend gemacht hat. Letzteres wird vom Beschwerdeführer - zu Recht ebenso wenig bestritten wie die Höhe des von der SUVA zurückgeforderten Betrages. 3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung der SUVA vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung der Angelegenheit zu führen. Er beruft sich im Wesentlichen auf die Verfügung Nr. 169/2012 der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 22. Juni 2012. Darin habe diese angeordnet, dass die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 26. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 und vom 1. Oktober 2010 bis 3. Juni 2011 im Betrag von insgesamt Fr. 18‘022.05 mit anderen Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden müsse. Den Betrag von Fr. 8‘246.85 könne man direkt mit der IV-Rente, die ihm zugesprochen worden sei, verrechnen. Es verbleibe somit ein Restbetrag von Fr. 9‘775.20, der mit allfälligen BVG-Leistungen zu verrechnen oder zu erlassen sei. In der Folge sei es zu keiner Verrechnung mit BVG-Leistungen gekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm der entsprechende Betrag von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer übersieht nun allerdings, dass vorliegend eine Rückforderung der SUVA im Streit liegt, weshalb die betreffende Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 22. Juni 2012 und ein darin in Aussicht gestellter Erlass zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung nicht weiter beachtlich ist. Ohnehin wäre dem Beschwerdeführer aber entgegenzuhalten, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland ihm die betreffende Rückforderung in dieser Verfügung klarerweise nicht vorbehaltlos, sondern eben nur unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt hat, dass eine Verrechnung mit anderen Sozialversicherungsleistungen nicht möglich sein werde. Dass sie damals lediglich eine mögliche Verrechnung mit “BVG-Leistungen“ ausdrücklich erwähnte, ist einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung - aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen - noch keine Kenntnis vom Umstand hatte, dass dem Versicherten für die fragliche Verrechnungsperiode (auch) UVG-Leistungen zugesprochen worden waren. 4. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2014 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

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5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen; die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein. 5.3.1 Abschliessend bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Art. 61 lit. f ATSG umschreibt die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren dahingehend, dass die Verhältnisse dies “rechtfertigen“ müssen. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a, 372 E. 5b, je mit Hinweisen; Urteil U. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 7. Juli 2003, U 356/02, E. 3.1; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 104). 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat am 4. März 2014 ein aktuelles “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ eingereicht. Gestützt auf die darin enthaltenen Angaben und der sie belegenden Dokumente ist im Folgenden anhand einer Grundbedarfsberechnung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau im selben Haushalt lebt. Die Ehefrau ist im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht dem Beschwerdeführer gegenüber unterstützungspflichtig, weshalb ihr Einkommen bei der Bedarfsberechnung im vollen Umfang zu berücksichtigen ist. Im selben Haushalt leben sodann ein in Ausbildung stehender Sohn, der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau finanziell unterstützt wird, sowie ein erwachsener Sohn, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Während Ersterer bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist, ist Letzterer, da er selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, dabei ausser Acht zu lassen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich folgende Berechnung: Monatlicher Grundbetrag Ehepaar, zwei in eingetragener Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700 1'700 Pro Kind über 10 Jahre CHF 600 600 Erweiterung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages von 15 % CHF 345 Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag Miet- oder Hypothekarzins, ohne Beleuchtung, Kochstrom, Gas CHF 1840 Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung** CHF 31 Sozialbeiträge und obligat. Versicherungen soweit nicht vom Lohn abgezogen (z.B. AHV/IV-EO, Krankenkasse [Grundversicherung], Unfallvers.) CHF 1346 Fahrten zum Arbeitsplatz (in der Regel U-Abo) CHF 146

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuern CHF 900 Grundbedarf CHF 6908 Monatliches Netto- oder Ersatzeinkommen des Gesuchstellers CHF 2028 Ehefrau CHF 5563 Monatliches Einkommen CHF 7591 Überschuss CHF 683 Vermögen (gem. def. Veranlagung) CHF 0

Aus der vorstehenden Berechnung ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin ein monatliches Einkommen erzielt, welches um Fr. 683.-- über dem ermittelten Grundbedarf liegt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob vom erwachsenen Sohn, der im selben Haushalt lebt und der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht zusätzlich ein angemessener Beitrag an die Mietkosten der Familie verlangt werden dürfte, was wiederum zu einer Reduktion des Grundbedarfs bzw. zu einer entsprechenden Erhöhung des ermittelten Überschusses führen würde. Unter den geschilderten Umständen muss die prozessuale Bedürftigkeit des Versicherten so oder so verneint und dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter abgewiesen werden.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Dr. Alex Hediger als Rechtsvertreter wird abgewiesen.

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