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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.03.2012 725 2011 443 / 84 (725 11 443 / 84)

March 15, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,311 words·~12 min·12

Summary

Leistungen betr. C.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. März 2012 (725 11 443 / 84) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Unfallbegriff

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A____AG, Beschwerdeführerin

gegen

B____AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Martin Schmid, Rechtsanwalt, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur

Betreff Leistungen betr. C.____

A. Die 1979 geborene C.____ ist seit dem 1. Juni 2008 bei der D____GmbH als HR Advisor angestellt und dadurch bei der B____AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Juli 2011 erlitt C.____ im Europapark in Rust (D) während einer Fahrt auf der "Fjord-Rafting"-Bahn durch einen Aufprall an der Seitenwand einen Schlag in den Nacken. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen lehnte die B____AG mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 einen Anspruch von C.____ auf Versicherungsleistungen mangels natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Vorfall vom 23. Juli 2011 ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin -

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nunmehr mit der Begrünung, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliege - mit Entscheid vom 9. November 2011 fest. B. Hiergegen erhob die Krankenversicherung von C.____, die A.____, am 7. Dezember 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. November 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, betreffend den Unfall vom 23. Juli 2011 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Unfallbegriff erfüllt sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2012 schloss die B____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Bevor die Rechtsmittelinstanz eine materielle Beurteilung der Streitsache vornimmt, hat sie von Amtes wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen gehört nebst anderem auch die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerde führenden Partei. Vorliegend hat nicht die versicherte Person, sondern deren obligatorischer Krankenversicherer, die A____AG, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B____AG vom 9. November 2011 eingereicht. Gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, diesem ebenfalls zu eröffnen. Der betroffene Versicherungsträger kann dieselben Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Vorliegend umstritten ist der Einspracheentscheid der B____AG vom 9. November 2011, mit welcher diese ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 23. Juli 2011 abgelehnt hat. Erwächst dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft, hat der obligatorische Krankenversicherer für die finanziellen Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der versicherten Person aufzukommen. Die Beschwerdeführerin ist demnach durch den Einspracheentscheid der B____AG ohne weiteres im Sinne von Art. 40 Abs. 4 ATSG berührt und demnach im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Juli 2011 abgelehnt hat. 3. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die ver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 4.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 4.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 76 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 80 E. 4.3.1). 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1; Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 176 f.). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten oder einen Sturz zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (BGE 99 V 138 E. 1; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1). 4.4 Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein (BGE 99 V 136 E. 1; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie (im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] vom 20. Dezember 1982) als Krankheitsfolge zu betrachten (RKUV 1986 Nr. K 685 S. 295;

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht EVGE 1969 S. 24; zur Bedeutung des weiteren Begriffselements der Plötzlichkeit in diesem Zusammenhang vgl. RKUV 2001 Nr. U 437 S. 344 mit Hinweisen). Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Stellt sich nach einer Fahrt auf einem Auto- Scooter (oder einer anderen Vergnügungsbahn) beispielsweise ein Zervikalsyndrom infolge Distorsion der Halswirbelsäule ein, so bedarf es - neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften - eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (vgl. RKUV 1998 Nr. U 311 S. 468, 1996 Nr. U 253 S. 199; vgl. auch SVR 2006 UV Nr. 18 S. 65 [U 296/05]). Entsprechendes gilt mit Bezug auf eine Hyperflexionsbewegung der Halswirbelsäule bei der Vollbremsung eines Autos ohne Kollision, weil es hier um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes ("Programmwidriges" oder "Sinnfälliges") hinzugetreten ist (Urteile des Bundesgerichts vom 25. März 2004,U 131/03, E. 3.3 und 3.4, und vom 3. August 2000, U 349/99; vgl. auch Urteil vom 20. Juli 2000, U 79/98, E. 3; vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1). 5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 68 N 3). 5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 134 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a; ZAK 1986 S. 189 f. E. 2c). 6.1 Zur Beurteilung der umstrittenen Frage, ob sich am 23. Juli 2011 ein Unfall im Rechtssinne ereignet hat, liegen folgende Unterlagen vor: In der am 18. August 2011 erstatteten Bagatellunfall-Meldung wird angegeben, die Versicherte habe bei der Vergnügungsbahn "Fjord- Rafting" durch einen Aufprall an der Seitenwand einen Schlag in den Nacken erlitten. Am 1. September 2011 diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. E.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine Zervicobrachialgie bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 23. Juli 2011. In ihrer Einsprache vom 19. Oktober 2011 stellte die Versicherte den Unfallhergang im Wesentlichen so dar, dass es während der Fahrt auf der Vergnügungsbahn "Fjord-Rafting" zu einem heftigen Ruck gekommen sei und sie sich am nassen Haltegriff nicht mehr habe festhalten können. Sie sei mit den Händen abgerutscht, gegen die Seitenwand ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht prallt und schliesslich zwischen derselben und dem ebenfalls ins Rutschen geratenen Sitznachbarn eingeklemmt gewesen. 6.2 Bei der Vergnügungsbahn "Fjord-Rafting" werden auf künstlich angelegten und mit Grosspumpen gespeisten geschlossenen Wasserläufen meist Rundboote aus Kunststoff mit umgebenden luftgefüllten Gummireifen eingesetzt. Die Boote können in der mehr oder weniger breiten Fahrrinne frei schwimmen. Durch die zufällige Bewegung und Drehung im Wasserstrom gleicht sich der Fahrtablauf nie vollständig. Neben den namengebenden Stromschnellen kommen bei den Anlagen Wellenbecken, Wasserfälle, Wasserfallgassen, Strudel und Tunnel als Fahrelemente vor (aus: Wikipedia; vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Rapid_River). Nach der Beschreibung der Bahn auf der Seite des offiziellen Europapark-Fanclubs können in den Rundbooten maximal sechs Personen mitfahren. Die Boote sind mit Einer- oder Zweiersitzen mit hohen Rücken- und niederen Seitenlehnen ausgerüstet. Zwischen den Zweiersitzen ist keine Mittellehne angebracht. In der Mitte des Bootes befindet sich ein Metallring, der als Haltegriff dient. Weiter wird ausgeführt, dass die Fahrt langsam und gemütlich beginne. Nach dem Passieren eines Kanals komme ein Wasserfall und eine Wasserfontäne, die in die Boote tropfe. Anschliessend würden die Boote durch eine kleine Höhle in das Wellenbecken geführt, in dem sie kräftig schaukeln würden. Im folgenden engeren Kanal sei die Fahrt zwischenzeitlich etwas ruhiger. Danach folge wiederum ein breiterer Bereich mit Wellen und eine Passage mit beidseitigem Wasserfall (aus: http://www.epfans.info/?id=1515,12,11&). 6.3 Ausgehend vom detaillierten Beschrieb zum Unfallhergang in der Einsprache der Versicherten vom 19. Oktober 2011 ist davon auszugehen, dass während einer Fahrt auf der Vergnügungsbahn "Fjord-Rafting" ein heftiger Ruck erfolgte, worauf sich die Versicherte am nassen Haltegriff nicht mehr festhalten konnte, gegen die Seitenwand prallte und schliesslich zwischen derselben und dem Sitznachbarn kurzzeitig eingeklemmt war. Ein solcher Vorfall kann aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Vielmehr ist mit Blick auf den Beschrieb der Vergnügungsbahn (vgl. E. 6.2 hiervor) festzustellen, dass die zufällige Bewegung und die Drehung Gummiboote im Wasserstrom mit Stromschnellen, Wellenbecken, Wasserfällen, Wasserfallgassen und Strudeln zu kräftigem Schaukeln der Boote, aber auch zu Zusammenstössen mit Rinnenwand oder grossen Steinen in der Fahrrinne führen kann. Dies wiederum hat unweigerlich und programmmässig mehr oder weniger ruckartige Bewegungen der Boote zur Folge und entsprechendes Zusammenprallen mit Seiten- und Rücklehnen oder anderen Teilnehmern ist unvermeidbar. Ein solcher Verlauf ist gewollt und gehört zum üblichen Geschehen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen Verlauf oder ein Zusatzgeschehen im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit. Weder ein mehr oder weniger heftiger Ruck, noch das Abrutschen der Hände vom unvermeidbar nass werdenden Haltegriff aus Metall, noch das allenfalls gleichzeitige - Zusammenprallen der Teilnehmer mit der Seitenlehne oder dem Sitznachbarn überschreitet den Rahmen des Gewollten oder Üblichen dieser Vergnügungsbahn. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die vom behandelnden Arzt Dr. E.____ diagnostizierte Zervicobrachialgie bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 23. Juli 20011 im Rahmen des üblichen Verlaufs der Vergnügungsfahrt entstanden ist. Allein der Umstand, dass sich die durchaus gewollte Belastung auf den Körper ungewöhnlich ausgewirkt und zu einem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht behandlungsbedürftigen Zervicobrachialsyndrom geführt hat, genügt nicht, um von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen. Entscheidend ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors selbst und nicht die Wirkung auf den menschlichen Körper (vgl. E. 4.2 hiervor). Insgesamt handelte es sich im vorliegenden Fall um einen üblichen Verlauf einer "Fjord-Rafting"- Vergnügungsfahrt, ohne dass ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen hinzugetreten wäre. Bei der vorliegenden Körperschädigung ist schliesslich weder zwangsläufig auf einen ungewöhnlichen Verlauf zu schliessen noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bejahen. 7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass beim Vorfall vom 23. Juli 2011 das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen ist. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen; die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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