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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.06.2021 725 20 289 / 159

June 10, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,061 words·~25 min·4

Summary

Leistungen/Rückweisung BG (Urteil v. 11.8.2020)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. Juni 2021 (725 20 289 / 159) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Auf die Frage nach der rechtmässigen Einstellung der vorübergehenden Leistungen bzw. nach dem Vorliegen unfallkausaler somatischer Ursachen der persistierenden Beschwerden ist nicht mehr zurückzukommen. Adäquanzprüfung nach der sog. Psycho- Praxis.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen / Rückweisung BG (Urteil v. 11.8.2020)

A.a Die 1963 geborene A.____ arbeitete als Reinigungsmitarbeiterin bei der B.____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. Mai 2017 verfehlte A.____ beim Treppensteigen mit einem Wäschekorb in der Hand eine Stufe und stürz-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht te. Hierbei zog sie sich eine Prellung an der rechten Hand zu. Die Suva gewährte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten). Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse stellte sie mit Verfügung vom 31. Januar 2019 bzw. Einspracheentscheid vom 12. August 2019 die gesetzlichen Leistungen rückwirkend per 15. Dezember 2018 ein. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die noch persistierenden Beschwerden an der rechten Hand nicht mehr kausal auf dieses Ereignis zurückzuführen seien. A.b Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), welches die Beschwerde mit Urteil vom 23. Januar 2020 abwies. Die Versicherte zog dieses Urteil weiter vor das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 11. August 2020 (8C_254/2020) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2020 aufhob und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an dieses zurückwies. Es erwog, dass mit dem Kantonsgericht keine weiteren Abklärungen in handchirurgischer Sicht angezeigt gewesen seien. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege nicht vor. Das Kantonsgericht habe demnach hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen auf die Darlegungen des Kreisarztes Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Januar 2019 abstellen dürfen. Indessen habe es das Kantonsgericht unterlassen, eine besondere Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach den zu psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Grundsätzen gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen. Zwar würden keine psychischen Beschwerden geltend gemacht. Bei der (verdachtsweise) als neuropathisches autonom unterhaltenes Schmerzsyndrom bezeichneten Restsymptomatik handle es sich indessen um keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge im Sinne der Rechtsprechung. Dem Einwand der Beschwerdeführerin folgend könne auch bei fehlenden objektivierten Beschwerden eine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehen. B. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zur Kausalitätsfrage der anhaltenden Schmerzproblematik zu äussern, die nicht auf ein pathologisches Substrat zurückgeführt werden kann. C. In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 führte die Suva im Wesentlichen aus, dass das in Frage stehende Ereignis vom 24. Mai 2017 den leichten Unfällen zuzuordnen sei, womit ein adäquater Kausalzusammenhang ohne Weiteres verneint werden könne. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen ausgegangen würde. Diesfalls müssten entweder mehrere der rechtsprechungsgemässen Kriterien in gehäufter Weise oder aber ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Vorliegend sei indessen keines dieser Kriterien erfüllt, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen sei. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ein polydisziplinäres Gutachten in psychologischer bzw. neuropsychologischer, radiologischer, neurologischer und rheumatologischer Hinsicht anzuordnen. Im Übrigen hielt sie an den mit Beschwerde vom 6. September 2019 gestellten Rechtsbegehren fest. In verfahrensrechtlicher

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsicht wurde die Durchführung einer Parteiverhandlung und die Befragung der beiden Kinder D.____ und E.____ als Zeugen beantragt. Sie sei wegen den Beschwerden an der rechten Hand noch immer in Behandlung. Die aktuellen Erkenntnisse würden im Sinne von neuen Tatsachen/Beweismittel auch im Sinne einer Revision/Wiedererwägung darauf schliessen lassen, dass eine Progredienz im ehemaligen traumatisierten Gebiet bestehe, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das damalige Unfallereignis zurückzuführen sei. Die entsprechende Unfallkausalität habe demnach bereits im Zeitpunkt des Kantonsgerichtsurteils vom 23. Januar 2020 vorgelegen. Dessen ungeachtet seien mit Ausnahme von zwei sämtliche Adäquanzkriterien erfüllt. E. In ihrer Eingabe vom 18. November 2020 hielt die Suva vollumfänglich an ihrem Standpunkt fest. Ergänzend brachte sie vor, dass die gestellten Anträge nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden würden. Dessen ungeachtet bestehe aufgrund der neu beigebrachten ärztlichen Berichte kein Anlass, an der kantons- sowie bundesgerichtlich bestätigten medizinischen Beurteilung der Suva zu zweifeln. F. In einer weiteren Eingabe vom 31. März 2021 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik F.____ vom 25. März 2021 ins Recht. G. Mit Verfügung vom 20. April 2021 wies die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung − unter Vorbehalt des urteilenden Dreiergerichts − ab. Gleichzeitig wurde zur Urteilsberatung geladen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Das Kantonsgericht erachtete sich im Urteil vom 23. Januar 2020 zuständig für die Behandlung der Beschwerde vom 6. September 2019. Im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 11. August 2020 wurde die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht in Frage gestellt und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückgewiesen. Auf die Beschwerde ist daher unbestrittenermassen einzutreten. 2. In formeller Hinsicht ist zunächst der Verfahrensantrag, es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen, zu beurteilen. 2.1.1 Ein solcher Antrag kann zum einen auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzielen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierfür im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags (BGE 120 V 8 E. 3d, 119 V 381 E. 3b/dd, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 I 38 E. 5f). Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist (BGE 121 I 40 f. E. 6a, 119 Ib 329 ff.). 2.1.2 Ein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung kann sodann aber auch zum Zwecke einer Parteibefragung oder -anhörung gestellt werden oder im Zusammenhang mit weiteren Beweisanträgen wie der Einvernahme eines Zeugen, der Anhörung eines Sachverständigen oder der Vornahme eines Augenscheins erfolgen. In all diesen Fällen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung lediglich um einen Beweisantrag. Aus ihm allein ist denn auch (noch) nicht auf den Wunsch nach einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen (BGE 122 V 55 E. 3a mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin nicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern sie begründet ihren Antrag ausschliesslich damit, dass ihre beiden Kinder im Rahmen einer Parteiverhandlung direkt zur Sache befragt werden bzw. ihr massiv eingeschränktes Aktivitätsniveau im Alltag bezeugen könnten. Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten handelt es sich beim entsprechenden Begehren somit lediglich um einen Beweisantrag. Es wird indessen weder aus der Begründung des Beweisantrags noch sonst ersichtlich, welche entscheidrelevanten Umstände nur im Rahmen einer Befragung durch das Gericht vorgebracht werden könnten. Dies umso weniger, als sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2020 hinreichend zu den vorliegend umstrittenen Fragen äussern konnte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der entscheidwesentliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten rechtsgenüglich erstellt. Die wesentlichen Aspekte für die Beurteilung der einschlägigen Fragen lassen sich bereits den Akten entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung und in Bestätigung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. April 2021 von der Durchführung einer Parteiverhandlung mit Abnahme von Beweisen abgesehen werden. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. 3.2 Für Leistungen nach UVG hat der Unfallversicherer nur unter der Voraussetzung aufzukommen, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde − die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht − im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der wiederkehrenden Formulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a, 123 III 112 E. 3a, 123 V 103 E. 3d und 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). 3.4 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 125 f. E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Da es sich hierbei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast − anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist − nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 E. 2.2; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, E. 2 mit Hinweisen). 4.1 Im angefochtenen Urteil vom 23. Januar 2020 gelangte das Kantonsgericht im Wesentlichen zum Schluss, dass gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. C.____ gemäss Bericht vom 17. Januar 2019 im Einklang mit der medizinischen Aktenlage ab Dezember 2018 keine somatischen Ursachen für die bestehenden Handgelenksbeschwerden mehr vorlägen. Es bestehe sowohl hinsichtlich der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Die per 15. Dezember 2018 durch die Suva erfolgte Leistungseinstellung sei daher zu Recht erfolgt. Wie eingangs erwähnt, hat das Bundesgericht diese seitens der Beschwerdeführerin bestrittenen kantonsgerichtlichen Erwägungen in seinem Rückweisungsurteil nicht beanstandet. Es erwog vielmehr, dass das Kantonsgericht hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen auf die Darlegungen des Kreisarztes vom 17. Januar 2019 habe abstellen dürfen. An der überzeugenden Kausalitätsbeurteilung in somatischer Hinsicht vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass eine von Dr. med. G.____, FMH Chirurgie und Handchirurgie, wegen der weiterhin geklagten Beschwerden durchgeführte (Probe- )Infiltration im Sinne einer Handgelenksdenervation für einige Tage eine Besserung der Beschwerden gebracht habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2020, 8C_254/2020, E. 4.1). 4.2.1 In ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2020 macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf neu beigebrachte Berichte (Berichte von Dr. G.____ vom 10. September 2020 und 22. Oktober 2020 und Bericht der Klinik F.____ vom 25. März 2021) geltend, dass aktuelle Erkenntnisse im Sinne von neuen Tatsachen/Beweismittel auch im Sinne einer Revision/Wiedererwägung darauf schliessen würden, dass eine Progredienz im ehemaligen traumatisierten Gebiet bestehe. Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das ehemalige Unfallereignis als Folge zurückzuführen, weshalb die Unfallkausalität bereits im Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Urteils vom 23. Januar 2020 vorgelegen habe. 4.2.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung ist es den Gerichten wie auch den Parteien verwehrt, den Streitpunkt der Rückweisung auszuweiten oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgt, wie auch für diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar BGG, Niggli, Marcel Alexander/Uebersax, Peter/Wiprächtiger, Hans/Kneubühler, Lorenz [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 N 18; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2012, 8C_152/20212, E. 4.2). Folgerichtig sind diesen Rahmen überschreitende neue Vorbringen rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids im Neubeurteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. DORMANN, a.a.O., Art. 107 N 18). Wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen, so bedeutet dies nicht, dass auf verbindliche Sachverhaltsfeststellungen zurückgekommen werden könnte (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr beschränkt sich die Neubeurteilung auf den Rahmen und die Elemente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache im Rückweisungsentscheid zurückgewiesen wurde (BGE 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Bindungswirkung steht unter dem Vorbehalt, dass im wieder aufzunehmenden Abklärungsverfahren (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) keine erheblichen neuen Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (DORMANN, a.a.O., Art. 107 N 18; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2012, 8C_152/20212, E. 4.2). 4.2.3 Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht einwendet, ist demnach auf die Frage nach der rechtmässigen Leistungseinstellung bzw. nach dem Vorliegen unfallkausaler somatischer Ursachen der persistierenden Beschwerden nicht mehr zurückzukommen. Entsprechend hat diesbezüglich auch eine Prüfung allfälliger neuer Tatsachen bzw. Beweismittel zu unterbleiben, zumal sich diese vorliegend nicht aus dem Rückweisungsverfahren ergeben (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Zu beachten gilt sodann, dass in den an die Rückweisung anschliessenden Verfahren die Grenze der Parteibegehren im Sinne von Art. 107 Abs. 1 BGG zu berücksichtigen sind. Die Rückweisung soll nicht dazu führen, dass eine beschwerdeführende Person besser gestellt wird, als wenn das Bundesgericht reformatorisch entschieden hätte (DORMANN, a.a.O., Art. 107 N 18). Selbst wenn aber die diesbezüglichen Vorbringen berücksichtigt werden könnten, würde eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegend bereits am Fehlen neuer Tatsachen scheitern. Bei der mit Berichten vom 10. September 2020 und 22. Oktober 2020 festgestellten Progredienz der Arthrose sowie dem am 25. März 2021 diagnostizierten chronifizierten Schmerzsyndrom handelt es sich unstreitig um Tatsachen, die zum Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Beurteilung vom 23. Januar 2020 bereits bekannt waren. 5.1 Im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil beanstandet wurde indessen die fehlende Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach den zu psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Grundsätzen gemäss BGE 115 V 133. Damit folgte das Bundesgericht dem beschwerdeführerischen Einwand, wonach auch bei fehlenden objektivierten Beschwerden eine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehen könne, sofern die Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen würden. Zur Beurteilung der weiterhin bestehenden Schmerzproblematik liege keine hinreichende Entscheidungsgrundlage vor. Bei der von Dr. G.____ (verdachtsweise) als neuropathisches autonom unterhaltenes Schmerzsyndrom bezeichneten Restsymptomatik handle es sich jedenfalls um keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge im Sinne der Rechtsprechung, weshalb eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Sinne von BGE 115 V 133 zu er-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgen habe. Das Kantonsgericht habe sich hierzu in Verneinung der natürlichen Kausalität nicht geäussert. Im Falle der Verneinung der adäquaten Kausalität könne die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Schmerzproblematik und dem Unfall offengelassen werden. Weitere medizinische Abklärungen wären diesfalls nicht erforderlich. 5.2 Nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem fraglichen Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). 5.3 Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei − ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf − folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (vgl. BGE 115 V 133 E. 6). Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa) zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

körperliche Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).

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Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Das trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen zuzuordnen ist, so müssen mehrere, das heisst mindestens vier der sieben unfallbezogenen Kriterien bejaht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2018, 8C_414/2017, E. 3.4). Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/bb). 5.4.1 Der Schadenmeldung UVG vom 30. Mai 2017 zufolge verfehlte die Versicherte am 24. Mai 2017 beim Treppensteigen mit einem Wäschekorb in der Hand eine Stufe und stürzte. Weitere Angaben zum Geschehensablauf anlässlich des Sturzes lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass der Treppensturz vom 24. Mai 2017, ausgehend vom allein massgeblichen augenfälligen Geschehensablauf her betrachtet, den leichten Unfällen zuzuordnen sei, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen diesem und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen sei. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen ausgegangen würde. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Qualifikation des Unfallereignisses. Sie macht indessen geltend, dass mit Ausnahme der dramatischen Begleitumstände und der Schwere der zugezogenen Verletzungen sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien im Sinne von BGE 115 V 133 ff. erfüllt seien. 5.4.2 Gewöhnliche Stürze werden nach der Praxis grundsätzlich den leichten Unfällen zugeordnet. So hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02), bei einem Sturz nach einer Auseinandersetzung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2015, 8C_896/2014) oder bei einem Sturz beim Aussteigen aus dem Auto (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009). Demgegenüber werden Treppenstürze in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2014, 8C_899/2013, E. 5.1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.3 Wenngleich das Bundesgericht Treppenstürze vereinzelt den leichten Unfällen zuordnet (Urteil des EVG vom 7. April 2005, U 221/04) ist fraglich, ob das stattgehabte Ereignis einem gewöhnlichen Sturz entspricht. Der hier zu beurteilende Unfall ist im Lichte der dargelegten Präjudizien, namentlich mit Blick auf die Tatsache, dass es sich um einen Treppensturz handelt, wohl eher den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen. Damit ist der durch die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Eventualbegründung anerkannten Qualifikation des Ereignisses zu folgen. Wie sich anhand der nachfolgenden Beurteilung der relevanten Adäquanzkriterien ergibt, vermag diese Zuordnung an der im Ergebnis zu verneinenden Adäquanz nichts zu ändern. Es müssten mindestens vier Kriterien in der einfachen Form − oder aber eines in ausgeprägter Weise − erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2018, 8C_414/2017 und E. 5.3 hiervor). 5.5.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls − welches nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (vgl. statt vieler BGE 140 V 356 E. 5.6) − ist vorliegend unbestrittenermassen nicht erfüllt. Die Versicherte verfehlte beim Treppensteigen mit einem Wäschekorb in der Hand eine Stufe und stürzte. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass mit dem Unfallereignis besondere Begleitumstände einhergegangen wären oder diesem eine besondere Eindrücklichkeit innegewohnt hätte. 5.5.2 Ebenso wenig zog sich die Versicherte durch den Unfall schwere Verletzungen oder solche zu, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die von der Versicherten beim Sturz erlittene Prellung des Handgelenks ist keine Verletzung von besonderer Art und es liegen auch keine Erfahrungen vor, dass diese speziell geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Etwas Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch hinsichtlich dieses Kriteriums nicht vorgebracht. 5.5.3 Was das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung angeht, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Kriterium nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2015, 8C_765/2014, E. 11.3). Ein am 4. Juli 2017 veranlasstes CT zeigte zwei kleine Ossikel bei Status nach alter Verletzung. Dr. G.____ hielt im Rahmen seiner ersten Untersuchung vom 16. August 2017 hierzu fest, dass die im CT beschriebenen knöchernen Fragmente suggestiv für eine stattgehabte perilunäre Verletzung seien, klinisch aktuell jedoch keine karpale Instabilität fassbar sei (vgl. Suva-act. 18). Ein weiteres Spect-CT vom 23. August 2018 ergab im Bereich der Handwurzelknochen keine Hinweise auf einen lokalisierten aktivierten Befund. Seit September 2017 stand zudem im weiteren Verlauf der ärztlichen Behandlungen die Durchführung von Ergotherapie im Vordergrund (vgl. Suva-act. 35). Nach einer erfolgten

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Handgelenksarthroskopie (Abtragung der Knochenneubildungen am 30. April 2018) konnte Dr. G.____ am 29. August 2018 keine organische Ursache für die trotz gut verlaufener Rehabilitationsphase festgestellten Bewegungseinschränkungen mit konsekutiver Schonhaltung ausmachen. Schliesslich wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik H.____ vom 31. Oktober 2018 von einer erheblichen Symptomausweitung berichtet (vgl. Suva-act. 100). Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen könne mit den objektivierbaren pathologischen Befunden, der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklärt werden. Angesichts dieser Tatsachen sowie insbesondere aufgrund der mehrfach festgestellten Diskrepanz zwischen dem Ausmass des (chronifizierten) Schmerzsyndroms und dem verhältnismässig guten radiologischen Befund, kann somit − entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin − nicht von einer mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gesprochen werden. 5.5.4 Seit dem Unfallereignis bzw. namentlich seit dem Zeitpunkt der komplikationslos verlaufenen Handgelenksarthroskopie klagt die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen. Wie bereits dargelegt, lassen sich diese aber nicht vollumfänglich objektivieren und sie stehen insbesondere in einem Missverhältnis zu den objektivierbaren pathologischen Befunden und den bildgebenden Abklärungen. Unter Berücksichtigung, dass im Rahmen des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen nur physisch bedingte bzw. organisch nachweisbare Beschwerden zu beachten sind, ist auch dieses Kriterium vorliegend nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass im Rahmen von aktuellen Untersuchungen ein objektiver Befund für die geklagten Beschwerden habe ausgemacht werden können, kann vollständig auf das in Erwägung 4.2.3 hiervor dargelegte verwiesen werden. 5.5.5 Auch das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin stellt in diesem Zusammenhang die Behauptung in den Raum, wonach sie nicht richtig bzw. vollständig untersucht und entsprechend auch nicht richtig behandelt worden sei. Sie unterlässt es indes diesen pauschalen Vorwurf näher darzulegen, geschweige denn mit konkreten Berichten zu untermauern. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass die Ansichten des Behandlers Dr. G.____ im vorherigen Verfahren ausser Acht geblieben sind, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern aus diesem Einwand auf eine ärztliche Fehlbehandlung geschlossen werden könnte. 5.5.6 Aus der ärztlichen Behandlung und allfälligen erheblichen Beschwerden kann nicht schon auf ein Erfüllen des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2014, 8C_496/2014, E. 4.6). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.5.3 hiervor), geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass im Anschluss an das Unfallereignis keine karpale Instabilität erhoben werden konnte und spätestens nach erfolgter Handgelenksarthroskopie am 30. April 2018 keine organischen Ursachen mehr für die beklagten Beschwerden zu verzeichnen waren. Vielmehr bildeten die Verdachtsdiagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms und die Bewegungseinschränkungen, welche insbesondere die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durchführung von Ergotherapie bedingten, zentrale Bestandteile der weiteren ärztlichen Untersuchungen. Ferner finden sich weder Hinweise auf erhebliche Komplikationen noch werden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls zu verneinen. 5.5.7 Schliesslich ist hinsichtlich des Kriteriums des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihres Austritts aus der Rehaklinik H.____ ab 1. November 2018 ihre angestammte Tätigkeit wieder zumutbar war. Demnach ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt. 5.6 Somit ist festzuhalten, dass keines der Adäquanzkriterien nach der massgebenden Rechtsprechung erfüllt ist. Im Ergebnis ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. Mai 2017 und den anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden daher zu verneinen. Entsprechend kann auch die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang bezüglich dieser Beschwerden offengelassen werden (vgl. SVR 1995 U 23 S 68 E. 3c; BGE 135 V 465 E. 5.1 und E. 5.1 hiervor). 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid wurde am 13. September 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_620/2021) erhoben.

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