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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.10.2020 725 20 239 / 252

October 22, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,786 words·~29 min·1

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. Oktober 2020 (725 20 239 / 252) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Prüfung des Zeitpunkts des Fallabschlusses unter Berücksichtigung eines von der IV finanzierten Ausbildungskurses; Überprüfung der Berechnung des Invalideneinkommens unter Zugrundelegung des Kompetenzniveaus 2 der LSE 2018 und eines leidensbedingten Abzugs von 5 %; Prüfung des Anspruchs auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. A.____, geboren 1979, arbeitete vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2017 bei der B.____ AG und war damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. Juni 2013 erlitt sie einen schweren Autounfall, bei dem sie sich

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhebliche Verletzungen an der Nase, am rechten Fuss und an der linken Hand zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Per 31. Januar 2017 schloss sie den Fall ab. Am 31. Juli 2018 wurde der Suva per 30. Juli 2018 ein Rückfall gemeldet, worauf sie ihre Leistungspflicht anerkannte und wiederum Leistungen ausrichtete. Am 23. November 2018 erfolgte eine Untersuchung durch den Kreisarzt und am 25./26. Juni 2019 wurde die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten in der Klinik C.____ abgeklärt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 teilte die Suva mit, dass sie die Taggelder und Heilkosten per 31. August 2019 einstellen und den Rentenanspruch prüfen werde. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 sprach sie A.____ eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22 % und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 13 % zu. Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2019 Einsprache und beantragte die weitere Ausrichtung von Taggeldern bis zum Abschluss der Ausbildung zur medizinischen Sekretärin. Eventualiter sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37 % zuzusprechen. Für das Einspracheverfahren sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass eine Rente erst geprüft werden dürfe, wenn keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei und die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen seien. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, da der Versicherten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 nicht mehr zuzumuten seien. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und vieler weiterer Einschränkungen zu berücksichtigen. Aufgrund der gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs sei sodann eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 änderte die Suva die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Einsprache insofern ab, als sie A.____ ab dem 1. September 2019 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % zusprach. Darüber hinaus wies sie die Einsprache ab. Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs führte sie aus, dass sowohl die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 als auch der leidensbedingte Abzug von 5 % in der Verfügung begründet worden seien. Das Zumutbarkeitsprofil sei dargelegt und auf den Lebenslauf der Versicherten sei verwiesen worden. Eine genauere Erklärung erst im Einspracheentscheid genüge den Anforderungen. In Bezug auf die Rüge des verfrühten Fallabschlusses und der Rentenprüfung vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen legte sie dar, dass die IV- Organe bereits mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 mitgeteilt hätten, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. In der Folge sei der Versicherten von der IV eine befristete Invalidenrente bis zum 30. November 2016 zugesprochen worden. Der Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin sei keine Eingliederungsmassnahme und könne den festgelegten Invaliditätsgrad auch nicht beeinflussen, da der Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit schon im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung vollzeitlich zuzumuten sei. Die Berechnung des Invaliditätsgrads sei minim abgeändert worden, indem ein Invalideneinkommen von Fr. 44'016.20 anstelle von Fr. 44'258.-- berechnet worden sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 22.8 % führe. Die Höhe des leidensbedingten Abzugs von 5 % werde bestätigt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat André M. Brunner, mit Eingabe vom 12. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Mai 2020 und die weitere Ausrichtung der Taggelder bis zum Abschluss der Ausbildung zur medizinischen Sekretärin. Es sei ihr zu gegebener Zeit für die Dauer nach Abschluss der Umschulung eine Invalidenrente auf der Basis des bis dahin eingetretenen Sachverhalts auszurichten. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 38 % auszurichten; alles unter o/e-Kostenfolge sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren. C. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. Nach dem Beizug des Aktendossiers der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) wurde die Angelegenheit dem Gericht mit Verfügung vom 10. Juli 2020 zur Beurteilung überwiesen. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 11. August 2020 wurde die Angelegenheit erneut dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 12. Juni 2020 ist einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Fallabschlusses richtig wählte, der Berechnung des Invalideneinkommens korrekterweise das Kompetenzniveau 2 zugrunde legte und zu Recht einen leidensbedingten Abzug von 5 % berücksichtigte. Zwischen den Parteien nicht umstritten sind der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und das Zumutbarkeitsprofil, die Höhe des Valideneinkommens von Fr. 57'024.-- sowie der Umstand, dass für die Festlegung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen sind. Ebenfalls nicht umstritten ist die Höhe der Integritätsentschädigung; diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in Teilrechtskraft erwachsen. 3.1 Seit dem 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in Kraft (Änderung vom 25. September 2015). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 gilt bezüglich Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, das bisherige Recht. Vorliegend ereignete sich das fragliche Ereignis am 7. Juni 2013, sodass die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und das Gericht im Beschwerdefall eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, sodann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht, vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 126 V 353 E. 5b). Zudem sind das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sachund Rechtslage (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.1 f.). 4.1 Zunächst ist die Rüge des verfrühten Fallabschlusses zu prüfen. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin habe einen Einfluss auf das Invalideneinkommen und damit auf den Invaliditätsgrad. Nach Abschluss dieser Ausbildung könne sie einen höheren Lohn erzielen als den der Bemessung des IV-Grades zugrundeliegenden Tabellenlohn. Die IV habe die Ausbildung bewilligt und finanziert. Es treffe also offensichtlich nicht zu, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Das Schreiben der IV-Stelle vom 8. Dezember 2017 sei daher irrelevant. Auch im IV-Vorbescheid werde von der IV-Stelle festgehalten, dass bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen keine Rentenverfügung erfolgen dürfe. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sei keine IV-Verfügung erlassen worden. Daher könne

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus dem Vorbescheid nichts abgeleitet werden. Es sei sodann widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin darlege, dass die Ausbildung den IV-Grad nicht beeinflusse, dann aber die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin bei der Begründung der Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 heranziehe. 4.2 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Praxisgemäss bezieht sich der in Art. 19 Abs. 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV nur auf Vorkehren, welche geeignet sind, den einer Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde liegenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008, U 79/07, E. 3.2.2). 4.3 Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit den Parteien zunächst davon auszugehen, dass die Folgen des Unfallereignisses vom 7. Juni 2013 bzw. die Folgen des Rückfalles vom 30. Juli 2018 im Zeitpunkt des Fallabschlusses soweit abgeheilt waren, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Zu prüfen bleibt damit, ob per 31. August 2019 noch Eingliederungsmassnahmen im Sinne des IVG im Gange waren und bejahendenfalls, ob die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Bei der von der IV-Stelle erteilten Kostengutsprache für die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin handelt es sich um eine Massnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (Ausbildungskurs), was von der IV-Stelle im Schreiben vom 23. November 2017 (IV act. 68) ausdrücklich so festgehalten wurde. Darauf weist die Beschwerdegegnerin zu Recht hin. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht bestritten, dass es sich um eine Frühinterventionsmassnahme handelt. Aus der Systematik des IVG ergibt sich klar, dass die Massnahmen im Rahmen der Frühintervention keine eigentlichen Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff. IVG darstellen. Spielraum für eine Ausweitung auf Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG besteht somit nicht. Daher musste die Beschwerdegegnerin mit dem Fallabschluss nicht zuwarten (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 21. Oktober 2013, UV.2012.00178, E. 4). Darüber hinaus vermag der Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin keine Auswirkungen auf das hypothetisch unfallbedingt auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen und damit auf den Invaliditätsgrad zu tätigen. Der Beschwerdeführerin wäre es auch ohne diese Ausbildung möglich, mindestens ein Invalideneinkommen im Umfang zu erzielen, wie es die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE 2018 berechnete. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zur medizinischen Sekretärin würde an diesem Mindesteinkommen nichts ändern. 4.4 Im Übrigen stünde ein ausstehender Entscheid der IV einem Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, sondern könnte allenfalls einen Anspruch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV begründen. Die Übergangsrente ist ein (vorläufiges) Surrogat für eine allenfalls folgende (definitive) Invalidenrente

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Art. 18 ff. UVG in Fällen, in welchen von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Um eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausrichten zu können, muss zwischen dem ausstehenden Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung und dem Gesundheitsschaden ein unfallkausaler Zusammenhang bestehen. Aufgrund der in der Klinik C.____ durchgeführten EFL stehen der Umfang der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und das Zumutbarkeitsprofil fest. Der Beweiswert des Abklärungsberichts vom 9. Juli 2019 wird von keiner der Parteien in Zweifel gezogen, weshalb für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache vollumfänglich darauf abzustellen ist. Wie bereits in Erwägung 4.3 hiervor dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin mit den verbleibenden Unfallfolgen – auch ohne die Durchführung von IV- Massnahmen – möglich, mindestens ein Invalideneinkommen im Umfang zu erzielen, wie es die Beschwerdegegnerin berechnete. 4.5 Somit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG per 31. August 2019 erfüllt waren und der Anspruch auf eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG nicht geprüft werden musste. 5.1 Uneinig sind sich die Parteien sodann in Bezug auf die Höhe des Invalideneinkommens. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der LSE heranzuziehen (BGE 143 V 295 E. 2.2). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest- ) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.1). 5.2 Im Rahmen ihrer Rentenberechnung ging die Beschwerdegegnerin – auf der Grundlage der Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Klinik C.____ vom 9. Juli 2019 – bei der Festsetzung des Invalideneinkommens von den Lohnzahlen der Tabelle TA1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) der LSE 2018 aus. Auf der Basis eines Betrags von Fr. 4'849.-- (Löhne Frauen, Kompetenzniveau 2, Zeile “Total“) berechnete sie nach erfolgter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019 und an die im genannten Jahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 60'964.30. Von diesem Betrag nahm sie einen Abzug von 5 % für die leidensbedingten Einschränkungen vor, was unter Berücksichtigung des pausenbedingt reduzierten Pensums von 24 % zu einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 44'016.20 führte. 5.3.1 Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Beschwerdegegnerin sei weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid auf ihre Argumente betreffend Invalideneinkommen bzw. Kompetenzniveau eingegangen, weshalb die Begründungspflicht verletzt worden sei. 5.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 49 Abs. 3 ATSG die grundsätzliche Pflicht der Versicherungsträger, ihre Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Zur Frage, welche Begründungsdichte die Verfügung aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3.3 In der Verfügung vom 31. Juli 2019 legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zumutbar sei. In Frage würden etwa Überwachungs- und Kontrollaufgaben (Qualitätsprüfung, visuelle Prüfung), administrative und beratende Aufgaben (u.a. Kunden-/Auskunftsdienst, Empfang) etc. kommen. Aus dem Einkommensvergleich geht sodann die Verwendung des Kompetenzniveaus 2 hervor. Damit waren der Beschwerdeführerin die wesentlichen Grundlagen bekannt, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid fällte und die Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden. Im Einspracheentscheid wurde bezüglich der Wahl des Kompetenzniveaus 2 detailliert auf die Ausbildungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin hingewiesen. Eine mangelnde Begründung ist

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht daher auch hier nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist nicht verpflichtet, sich mit jeder in der LSE-Tabelle exemplarisch genannten Tätigkeit und jedem geltend gemachten Einwand auseinander zu setzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit weder in Bezug auf die Begründung der Verfügung noch des Einspracheentscheids vor. 5.4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Wahl des Kompetenzniveaus 2 korrekt war. Art. 16 ATSG umschreibt das Invalideneinkommen als hypothetisches Einkommen ("erzielen könnte"). Dabei stellt die Rechtsanwendung keine übermässigen Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten. Immerhin müssen aber unrealistische Einsatzmöglichkeiten, die sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt praktisch nicht finden lassen, ausser Acht gelassen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 5.1). Die Anwendung von statistischen Werten wie der LSE beinhaltet eine gewisse Abstrahierung und blendet die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls aus; dies ist immanent und beeinträchtigt die Beweiseignung der statistischen Angaben nicht (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 16 N 74 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2017, 9C_667/2017, E. 3.2). Für den Fall, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3). Kann jemand nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (früher: einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen und damit vom Kompetenzniveau 1. 5.4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin seien zum Beispiel Überwachungs- und Kontrollaufgaben (Qualitätsprüfung, visuelle Prüfung) sowie administrative und beratende Aufgaben (u.a. Kunden-/Auskunftsdienst, Empfang, Telefondienst) zumutbar. Es sei sachgerecht, in der LSE beim Totalwert aller Tätigkeiten auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Lehre zur Sporttextil-Verkäuferin mit hervorragendem Abschluss absolviert habe, habe sie zuerst in diesem Bereich gearbeitet und sei danach an verschiedenen anderen Arbeitsstellen tätig gewesen; unter anderem als Filialleiterin eines Kleidergeschäfts, wo sie die Führung von fünf Mitarbeitenden innegehabt, das Kassenwesen geführt und administrative Arbeiten erledigt habe sowie für die unternehmerische Zielsetzung verantwortlich gewesen sei. Zudem sei sie als Prüfungsexpertin bei Lehrabschlussprüfungen beim Schweizerischen Verband D.____ tätig gewesen. Zu diesem Zweck habe sie einen Ausbildungskurs für Ausbildner/innen sowie einen Expertenkurs für Verkauf und Warenkunde im Detailhandel absolviert. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie ihr breites Wissen und ihre Erfahrung in einer den Leiden angepassten Tätigkeit ebenfalls verwerten könne. Soweit die Beschwerdeführerin die im Kompetenzniveau 2 aufgezählten Tätigkeiten genau auseinandernehme und einzeln überprüfe, werde nicht detailliert darauf eingegangen, da es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der LSE handle. Es sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes in der Lage sei, verschiedene praktische Tätigkeiten auszuüben und ihr nicht nur einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art zuzumuten

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien. Dies zeige sich auch in Anbetracht des von ihr besuchten Ausbildungskurses zur medizinischen Sekretärin. Auch wenn sie die Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe, sei sie vom Intellekt her dazu in der Lage, dieser anspruchsvollen Ausbildung zu folgen, was als Kriterium für die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 betrachtet werde, da die dort aufgeführten Tätigkeiten intellektuell anspruchsvollere Aufgaben enthielten als das Kompetenzniveau 1. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, da ihr die Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 2 nicht zuzumuten seien. Sie verfüge in diesen Bereichen weder über praktische Erfahrung noch über eine entsprechende Ausbildung. Nur das Kompetenzniveau 1 umfasse eine Vielzahl von Tätigkeiten, für die keine Ausbildung erforderlich sei. Prüfe man die in Kompetenzniveau 2 aufgeführten Tätigkeiten "praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst", je einzeln, zeige sich, dass ihr diese nicht zuzumuten seien. Bei den von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Tätigkeiten handle es sich um solche des Kompetenzniveaus 1. Alles andere sei aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der fehlenden Ausbildung nicht möglich. Praktische Tätigkeiten im Verkauf seien nicht mehr möglich, die Anforderungen seien gemäss EFL zu hoch. Die Tätigkeit in der Pflege sei keine sehr leichte und keine vorwiegend sitzende Tätigkeit. Aufgrund der Beschwerden und Funktionseinschränkungen der linken Hand seien Tätigkeiten in der Datenverarbeitung und der Administration auch nicht mehr möglich, da diese nicht wechselbelastend seien. Diese Bedenken müssten für alle vergleichbaren (Büro-)Tätigkeiten gelten. Das Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sei ebenfalls nicht möglich, da es sich nicht um wechselbelastende Tätigkeiten für die linke Hand handle. Hinzu komme, dass Tätigkeiten wie das Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten nicht vorwiegend sitzend ausgeübt werden könnten. Für die Ausübung einer Tätigkeit im Sicherheitsdienst sei eine uneingeschränkte körperliche Einsatzfähigkeit notwendig, was bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Auch die Tätigkeit im Fahrdienst sei nicht wechselbelastend. Aufgrund der Beschwerden im rechten Fuss sei eine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen eindeutig nicht angezeigt. Der Beschwerdeführerin seien nur noch einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art möglich. Ihre Erfahrungen würden ausschliesslich den Verkauf betreffen. 5.4.4 Es stellt sich damit die Frage, ob es der Beschwerdeführerin möglich ist, ganztägig eine leidensadaptierte, dem Kompetenzniveau 2 der LSE entsprechende Tätigkeit auszuüben und dadurch das von der Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegte Invalideneinkommen zu erzielen. Gestützt auf die Beurteilung der Klinik C.____ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin unfallbedingt nur noch eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zuzumuten ist, die ganztags ausgeübt werden kann. Zusätzlich sind insgesamt mindestens zwei Stunden Pausen pro Tag zu berücksichtigen, da im Verlauf des Tages eine Verschlechterung des Gangbildes auftritt und es zusätzlich zu einer Schmerzzunahme an der linken Hand kommt. Aufgrund der Situation des rechten Fusses kommt nur eine wechselbelastende Tätigkeit in Frage, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und mit einer maximal einstündigen Geh- und Stehdauer am Stück. Wegen der Einschränkungen der linken Hand sind keine Expositionen gegenüber Vibrationen und Stössen sowie kein Krafteinsatz möglich. Die berufliche Tätigkeit als

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verkäuferin wird von den Experten der Klinik C.____ als nicht mehr zumutbar erachtet. Die Anforderungen seien zu hoch, da der ganze Tag gehend-stehend verbracht werde und die Verkäuferinnentätigkeit mit Hantieren von bis zu mittelschweren Lasten verbunden sei. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen kann, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur gerechtfertigt ist, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (act. 155) ist folgendes zu entnehmen: Von 1995 bis 1997 absolvierte sie eine Lehre als Sporttextil-Verkäuferin und schloss diese mit der sehr guten Note 5,3 erfolgreich ab. Diesem Umstand ist aber kein allzu hohes Gewicht beizumessen, da der Beschwerdeführerin der angestammte Beruf, wie bereits ausgeführt, nicht mehr zugemutet werden kann. Darüber hinaus liegt der Lehrabschluss auch schon viele Jahre zurück. Dem Lebenslauf ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von November 2000 bis November 2001 als Filialleiterin in einer Modeboutique arbeitete. Sie führte fünf Mitarbeitende, bediente die Kundschaft, leitete das Kassenwesen, hatte die Filialadministration inne, erledigte die Dekoration nach Präsentationsrichtlinien, war für die Erreichung der unternehmerischen Zielsetzung verantwortlich und bearbeitete Kundenreklamationen. Auch die Tätigkeit als Filialleiterin liegt bereits so lange zurück, dass ihr heute keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden kann. Immerhin ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einfache Verkäuferinnentätigkeiten ausübte, sondern bereits kurze Zeit nach dem Lehrabschluss Führungs- und Unternehmensverantwortung übernommen hatte, was durchaus als besondere Fähigkeit anzusehen ist. Derzeit nimmt sie am Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin teil. Dieser Umstand alleine ist ebenfalls nicht sehr aussagekräftig, da noch offen ist, ob sie die Ausbildung erfolgreich beenden wird. Es zeigt sich aber bereits durch die Teilnahme am Kurs, dass die Beschwerdeführerin über ein hohes intellektuelles Niveau verfügt, was sich auch aus dem absolvierten Ausbildungskurs für Ausbildner im Jahr 2001 und dem Expertenkurs für Verkauf und Warenkunde im Detailhandel im Jahr 2006 sowie der Ausbildung als Hypnosetherapeutin im Jahr 2012 ergibt. Ausschlaggebend für die Einreihung ins Kompetenzniveau 2 ist vorliegend aber, dass die Beschwerdeführerin viele Jahre bei der B.____ AG nicht nur als Möbelverkäuferin, sondern auch als Lehrmeisterin sowie als stellvertretende Teamleiterin gearbeitet und als Prüfungsexpertin beim Schweizerischen Verband D.____ gewirkt hatte. Es spricht nichts dafür, dass sie – auch unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen – nicht mehr über die Qualitäten verfügt, welche sie an ihrem letzten Arbeitsplatz zur qualifizierten Mitarbeiterin machten. Diese beruflichen Umstände zeugen davon, dass die Beschwerdeführerin über besondere Fertigkeiten und Kompetenzen verfügt, die auch branchenübergreifend zum Zuge kommen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie nur noch intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten mit einer Minimal- oder gar keiner Ausbildung verrichten kann. Es steht ihr ein genügend breites Feld von erwerblichen Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 offen und es erscheint nicht als unrealistisch, dass sich ein Arbeitsplatz finden lässt, dessen Anforderungen über den Tätigkeiten einer einfachen Hilfskraft liegen. Aufgrund des Umstands sodann, dass die Aufzählung der Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 nur beispielhaften Charakter ("wie") hat, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, auf jede Tätigkeit gesondert einzugehen. Auch wenn eine Arbeit im Verkauf nicht mehr möglich ist, und eine Tätigkeit im Fahrdienst, da nicht wechselbelastend, eher unwahrscheinlich erscheint, stehen

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführerin nach wie vor Tätigkeiten in der Datenverarbeitung und Administration offen, womit die Beschwerdegegnerin der Konkretisierungspflicht genügend nachgekommen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die von Kreisarzt Dr. med. E.____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Beurteilung vom 27. November 2018 (act. 237) geäusserten Bedenken betreffend die Umschulung zur medizinischen Sekretärin hinweist, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. E.____ zeigte sich "bestenfalls durchwachsen optimistisch", dass diese Tätigkeit mit den damals von der Beschwerdeführerin angegebenen und demonstrierten Beschwerden ohne namhafte Einschränkungen möglich sein werde. Aufgrund des Umstands, dass Dr. E.____ in der Folge aber weitere medizinischen Abklärungen in die Wege leitete, und er schliesslich den EFL-Bericht vom 9. Juli 2019 als äusserst verlässlich einschätzte und empfahl, das Zumutbarkeitsprofil zu übernehmen (Aktennotiz vom 11. Juli 2019, act. 278), kommt seiner Beurteilung vom 27. November 2018 in vorliegendem Zusammenhang nur wenig Beweiswert zu, da sie zeitlich von weiteren Abklärungen und Beurteilungen überholt wurde. Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, sie habe als Filialleiterin im Jahr 2001 für ein 100 % Pensum nur Fr. 3'200.-- verdient. Sogar ohne gesundheitliche Einschränkungen habe sie damals nicht einmal den Tabellenlohn gemäss Kompetenzniveau 1 erreicht. Für die Bestimmung des Kompetenzniveaus ist aber nicht der für eine früher ausgeübte berufliche Tätigkeit entrichtete Lohn ausschlaggebend, sondern die daraus gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Gerade im Detailhandel werden unter Umständen unterdurchschnittliche Löhne ausgerichtet, wie auch die LSE 2018 zeigt (Frauen, Detailhandel Rz. 47, Kompetenzniveau 2 = Fr. 4'511.--, im Gegensatz dazu Total = Fr. 4'849.--). Daraus kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Erzielung eines Invalideneinkommens basierend auf dem Kompetenzniveau 2 als gerechtfertigt erscheint. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich die Höhe des leidensbedingten Abzugs, der von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beeinträchtigungen (keine Tätigkeiten mit Stössen und Vibrationen, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten) auf 5 % festgelegt wurde. Die Beschwerdeführerin erachtet aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs einen Abzug von 15 % als angebracht, da ihr aufgrund der vielfältigen gesundheitlichen Einschränkungen nur noch sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten möglich seien. Viele berufliche Tätigkeiten mit einem höheren Lohn seien nicht mehr möglich, weil sie immer wieder und ungeplant Pausen einlegen müsse, was lohnreduzierend sei. Zusätzlich könne sie nur noch wechselbelastende, sehr leichte, sitzend auszuübende Tätigkeiten verrichten, ein Ersteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht möglich, in der linken Hand bestehe eine Schmerzzunahme im Tagesverlauf und das Gehen und Stehen am Stück sei nur noch für maximal eine Stunde möglich. Zudem seien mit der linken Hand keine Expositionen gegenüber Vibrationen und Stössen und kein Krafteinsatz mehr zumutbar. In zeitlicher Hinsicht seien die Einschränkungen einzig im Hinblick auf die Pausen im Umfang von zwei Stunden pro Tag berücksichtigt worden. Neben dem Pausenbedarf bestünden viele weitere Einschränkungen. Sie müsse zudem immer wieder und ungeplant Pausen einlegen, und die Schmerzzunahme der linken Hand bestehe auch in den sechs Stunden, während denen gearbeitet werden müsse, was zu einer reduzierten Arbeitsleistung und einer Lohneinbusse führe. Werde vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen, komme es zu einer Verstärkung der lohnreduzierenden Wirkung der gesundheitlichen Einschränkungen.

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5.5.2 Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber bzw. einer gesunden Mitbewerberin nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2014, 9C_796/2013, E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2018, 8C_297/2018, E. 3.5). 5.5.3 Wie bereits dargelegt, besteht ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auch im Kompetenzniveau 2. Damit ist zu prüfen, ob ausserordentliche Umstände vorliegen, die einen weiteren Abzug rechtfertigen. Der erhöhte Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag basiert auf den Hand- und Fussproblemen und wurde bereits bei der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Form einer Reduktion des Arbeitspensums im Umfang von 24 % berücksichtigt. Er darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs nicht nochmals herangezogen werden. Weshalb aufgrund der ungeplanten Pausen eine weitere lohnreduzierende Wirkung anzunehmen ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret belegt. Soweit sie darlegt, es komme während der sechs Stunden, in denen sie arbeiten müsse, zu einer Schmerzzunahme der linken Hand, ist auf die Beurteilung der Fachärzte der Klinik C.____ hinzuweisen, die nach einer gewissenhaften Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu einer gesamthaften Schätzung des Pausenbedarfs von mindestens zwei Stunden gelangten. Andere Umstände, die zu einem höheren Abzug führen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2017, 9C_421/2017, E. 2.1.1). Die Beschwerdeführerin führt sodann das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020 (9C_765/2019) auf. Darin verweist das höchste Gericht lediglich auf seine Rechtsprechung, wonach der Tabellenlohn gemäss der LSE eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasse, worunter die einfachen Kontrolltätigkeiten fallen würden (E. 5.1). Eine Unterscheidung zwischen leichten und sehr leichten Tätigkeiten oder ein weiterer Abzug aufgrund des Umstands, dass nur noch sehr leichte Tätigkeiten möglich sind, sind dem zitierten Entscheid nicht zu entnehmen. Daraus kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es erscheint daher gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin die qualitativen Beeinträchtigungen mit einem Abzug von 5 % berücksichtigte. 5.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'024.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'016.-- resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 13'008.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 23 %. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Invalidenrente von 38 % beantragt, kann ihr nicht gefolgt werden. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Es handle sich um einen Ausnahmefall, da ihr rechtliches Gehör mehrfach verletzt worden sei, indem die Verfügung vom 31. Juli 2019 trotz deutlicher Rügen im Schreiben vom 30. April 2019 nicht begründet worden sei. 6.2 Im Einspracheverfahren werden Parteientschädigungen grundsätzlich nicht zugesprochen (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kann gemäss kürzlich bestätigter bundesgerichtlicher Praxis nur dann ausnahmsweise als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N 85 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2). Damit fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung, ausser Betracht. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lässt sich gemäss Bundesgericht weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. 6.3 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren nicht beantragt hatte. Damit könnte ihr in Anbetracht der höchstrichterlichen Praxis auch keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zugesprochen werden, selbst wenn eine rechtswidrig fehlende Begründung der Verfügung im vorliegenden Verfahren bestätigt und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht worden wäre (vgl. dazu jedoch Erwägung 5.3.3 hiervor). Dieses Rechtsbegehren wird daher abgewiesen. 7. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 massgebenden Fassung hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Prozesses entsprechend nicht ausgerichtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelnder Begründung des Einspracheentscheids wurde nicht festgestellt, weshalb sich die Zusprechung einer Parteientschädigung auch unter diesem Aspekt nicht rechtfertigt.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 14. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren- Nr. 8C_374/2021) erhoben.

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