Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.08.2020 725 20 144/204

August 20, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,660 words·~18 min·3

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. August 2020 (725 20 144 / 204) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Mangels Versicherungsdeckung besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Ersatzkasse UVG

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz

gegen

Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Mit Unfallmeldung vom 19./21. September 2017 orientierte B.____ als Inhaber der Einzelfirma C.____ die Ersatzkasse UVG darüber, dass sich sein früherer Mitarbeiter A.____ bei einem Verkehrsunfall am 2. Februar 2017 Verletzungen an der Schulter und der Wirbelsäule zugezogen habe. Die Ersatzkasse UVG verneinte nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 9. Februar 2018 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfallereignis. Begründend hielt sie fest, es sei nicht hinreichend erstellt, dass zwischen B.____ und A.____ ein Ar-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitsverhältnis bestanden habe. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. März 2020). B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, am 8. April 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 9. März 2020 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ersatzkasse UVG leistungspflichtig sei. Zudem sei ihm sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der vorhandenen Akten ausgewiesen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 schloss die Ersatzkasse UVG auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 wurde der Fall dem urteilenden Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 8. April 2020 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 115 V 55 E. 2d). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR) vom 30. März 1911 oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer nach UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d; vgl. auch Urteile vom 18. September 2019, 8C_500/2018, E. 3, und vom 22. September 2014, 8C_183/2014, E. 7.1). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (LAURA MANZ/MILENA GROB, in: Frésard-Fellay/ Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, N 8 zu Art. 1a UVG). 2.2 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). 2.3 Ausserhalb des Tätigkeitsbereichs der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; vgl. Art. 66 UVG) sorgt der Arbeitgeber dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer, welcher die obligatorische Unfallversicherung betreibt, versichert sind (Art. 69 UVG). Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Art. 59 Abs. 3 UVG; siehe auch Art. 73 Abs. 1 UVG). 3.1 Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der versicherten Person (Art. 43 Abs. 3 ATSG) – Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis gehört, für dessen Versicherung nicht die Suva zuständig ist. Zudem steht fest, dass B.____ keine Versicherung abgeschlossen hat. Streitig ist indes, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer zu qualifizieren und damit gemäss Art. 1a UVG gegen die Folgen des Unfalls vom 2. Februar 2017 obligatorisch versichert ist. 5. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 19. September 2017 zeigte B.____ der Beschwerdegegnerin den Unfall des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2017 an. Sodann informierte er sie am 20. September 2017 darüber, dass er über keine gesetzliche Unfallversicherung verfüge, da er (normalerweise) kein Personal beschäftige. Er habe den Beschwerdeführer ausnahmsweise angestellt, da er selbst im Januar 2017 krank gewesen sei. Eine entsprechende Anmeldung bei der AHV sei erfolgt, eine Unfallversicherung habe er aber nicht abgeschlossen. In der Unfallmeldung vom 21. September 2017 gab B.____ weiter an, den Beschwerdeführer im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags ab 1. Januar 2017 im Umfang von 20 Wochenarbeitsstunden und einem Monatslohn von Fr. 2‘432.-- angestellt zu haben. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin konkretisierte er in einem undatierten Schreiben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2017), er habe den Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 31. Januar 2017 angestellt, da er die Agentur während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht habe schliessen wollen. Dieser habe Kunden konsultiert, Anrufe entgegengenommen und administrative Aufgaben erledigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Am 20. März 2018 bestätigte die Ausgleichskasse Y.____, die Lohnmeldung der Einzelfirma C.____ erhalten zu haben. Die Beiträge seien für A.____ abgerechnet worden. Am 22. Januar 2019 forderte der die Beschwerdegegnerin beratende Rechtanwalt D.____ B.____ auf, weitere Belege (etwa Geschäftsunterlagen, Kundennamen) beizubringen, aus welchen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer für ihn tätig gewesen sei. Diesem Ansinnen kam B.____ jedoch nicht nach. Bei den Akten liegen ferner zwei Lohnabrechnungen für den Monat Januar 2017 mit unterschiedlichen Daten und Briefköpfen. Beide Lohnabrechnungen führen einen Bruttolohn von Fr. 2‘432.-- auf. Während auf der Lohnabrechnung vom 31. Januar 2017 handschriftlich „bar erhalten“ notiert ist, wird die Überweisungsart in derjenigen vom 1. Februar 2017 mit einem maschinengeschriebenen „bar“ vermerkt. Beide Lohnabrechnungen enthalten die Unterschrift des Beschwerdeführers. Weiter wird im Lohnausweis 2017 vom 6. Februar 2018 für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2017 ein Lohn von Fr. 2‘432.-- bescheinigt. Ferner liegt ein Kontoauszug des Geschäftskontos der C.____ für den Monat Januar 2017 vor. Darin sind am 19. Januar

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017 eine Gutschrift der E.____ von Fr. 850.--, am 24. Januar 2017 eine Gutschrift der F.____ von Fr. 1‘650.50 und am 26. Januar 2017 eine Gutschrift der G.____ von Fr. 588.30 aufgeführt und jeweils mit dem (nachträglich angebrachten) Vermerk „Provision Kunde von A.____“ resp. „Kunde A.____“ gekennzeichnet. Die Gutschrift vom 19. Januar 2017 enthält überdies die Mitteilung „Provvigioni, H.____“. Schliesslich ergibt sich aus der Lohnmeldung für das Jahr 2017, dass B.____ im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2017 der Ausgleichskasse insgesamt vier Arbeitnehmende meldete, worunter sich auch der Beschwerdeführer befand. Weitere Belege seitens des Beschwerdeführers erfolgten nicht. 6.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid vom 9. März 2020 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, im Monat Januar 2017 für die C.____ im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Arbeit geleistet zu haben. Demgegenüber stellt sich dieser auf den Standpunkt, dass seine Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der vorhandenen Akten ausgewiesen sei. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, weshalb es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen gilt, ob die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers gegeben ist. Dies ist – wie unter E. 2.1 hiervor dargelegt – zu bejahen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form zu bejahen sind. Zwar sprechen die Lohnabrechnungen für den Monat Januar 2017, der Lohnausweis für das Jahr 2017 und die Lohnmeldung für das Jahr 2017, worin im Monat Januar 2017 übereinstimmend ein AHV-pflichtiger Bruttoverdienst des Beschwerdeführers von Fr. 2‘432.-- bescheinigt wurde, für seinen Lohnanspruch. Aufgrund der eingereichten Unterlagen bestehen aber dennoch ernsthafte Zweifel an dessen Sachverhaltsdarstellung. So liegen für den Monat Januar 2017 zwei Versionen von Lohnabrechnungen mit unterschiedlichen Daten, Briefköpfen und Vermerken vor, was ungewöhnlich ist und Fragen aufwirft. Zudem fehlt auf den Lohnabrechnungen die Angabe, wann der Lohn ausbezahlt wurde. Damit erweisen sich die Lohnabrechnungen als wenig zuverlässig, weshalb sie keine geeigneten Entscheidgrundlagen darstellen. Da die Salärzahlung den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bar erfolgte, was im heutigen Geschäftsverkehr eher ungewöhnlich erscheint, liegen sodann auch keine Bank- oder Postbelege vor, die den Lohn in der angegebenen Höhe hinreichend belegen würden. Die Deklaration gegenüber der Ausgleichskasse resp. deren Bestätigung vom 20. März 2018, wonach Lohnbeiträge zugunsten des Beschwerdeführers abgerechnet worden seien, ist ebenfalls kein sicherer Nachweis für einen Lohnanspruch, da die AHV-Durchführungsstellen die gemeldeten Löhne aus Praktikabilitätsgründen ohne nähere Prüfung von Amtes wegen den jeweiligen Individuellen Konten (IK) gutschreiben. Eine eingehende Prüfung der Lohnmeldungen erfolgt gegebenenfalls im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen oder im Zusammenhang mit IK-Berichtigungen, was hier aber nicht der Fall war. Weiter enthalten die Akten keine Einsatzpläne, Arbeitsrapporte oder sonstige Belege, die den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers belegen würden. B.____ war trotz Aufforderung des beratenden Rechtsanwalts der Beschwerdegegnerin nicht Willens oder in der Lage, plausible Angaben über das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer zu machen. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus dem Lohnausweis 2017 vom 6. Februar 2018 nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Schliess-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich ist nicht ersichtlich, inwiefern mit dem von ihm eingereichten Auszug aus dem Geschäftskonto der C.____ für den Monat Januar 2017 seine Arbeitnehmereigenschaft dargetan sein soll. Die Vermerke bei den Gutschriften am 19., 24. und 26. Januar 2017 „Provision Kunde von A.____“ resp. „Kunde A.____“ lassen jedenfalls keine gesicherten Rückschlüsse auf ein allfälliges Arbeitsverhältnis zu. Vielmehr kommen aufgrund der behaupteten Arbeitsaufnahme ab 1. Januar 2017 und mit Blick auf die Gegebenheiten im üblichen Geschäftsverkehr Zweifel auf, dass die im Kontoauszug des Monats Januar 2017 gekennzeichneten Provisionszahlungen tatsächlich mit der Arbeit des Beschwerdeführers zusammenhängen. Überdies erschliesst sich die Aussage des Beschwerdeführers nicht, wonach er Herrn I.____ (oder die E.____) für B.____ habe akquirieren können und die Gutschrift von Fr. 850.-- vom 19. Januar 2017 in diesem Zusammenhang stehe. Dies gilt umso mehr, als die entsprechende Gutschrift mit „Provvigioni, H.____“ gekennzeichnet ist. Folglich können auch aus dem vorliegenden Kontoauszug keine sicheren Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers gewonnen werden. Insgesamt sind seine Angaben und jene von B.____ zweifelhaft, weshalb nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann. Zudem liegt nichts vor, was das behauptete Arbeitsverhältnis als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würde. 6.3 Die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Herren B.____ und I.____ (Inhaber der E.____) sowie die amtlichen Erkundigungen bei der F.____AG und der G.____ erachtet das Gericht aufgrund der Aktenlage im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung als nicht zielführend. B.____ war trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, plausible Angaben über das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu machen, weshalb im Rahmen einer Zeugeneinvernahme nicht mit neuen sachdienlichen Angaben und entsprechenden Erkenntnissen zu rechnen wäre. Auch eine Befragung von Herrn I.____ als Zeuge erscheint nicht sinnvoll, wären doch davon kaum neue Erkenntnisse zu erwarten, zumal der massgebende Sachverhalt mehr als dreieinhalb Jahr zurückliegt. Mit Blick auf sein eigenes Interesse an einem Beweismittel ist zudem fraglich, weshalb der Beschwerdeführer diesen Zeugen erst im Beschwerdeverfahren benennt, obwohl er spätestens seit der Verfügung vom 9. Februar 2018 wusste, dass die Beschwerdegegnerin den von ihm geschilderten Sachverhalt anzweifelt. Gleiches gilt für die beantragten amtlichen Erkundigungen der F.____AG und der G.____. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, erfolglos versucht zu haben, einschlägige Dokumente zu beschaffen. Bei dieser Sachlage besteht für das Gericht kein Anlass für die beantragten Beweismassnahmen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis) darauf verzichtet werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. 6.4 Nach dem Gesagten ist es zwar möglich, aber nicht in dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdefüh-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer im Monat Januar 2017 eine unselbständige Tätigkeit ausübte. Auch im vorliegenden Verfahren bringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nichts vor, was seinen Standpunkt plausibel erscheinen liesse. Es ist somit mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2017 überwiegend wahrscheinlich nicht Arbeitnehmer war. Mangels Versicherungsdeckung besteht somit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2020 erweist sich in diesem Punkt als rechtens. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abgewiesen hat. 7.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 37 Rz. 43). Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren strenger zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. f ATSG (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1, vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 4.1, publ. in: ARV 2015 S. 161, und vom 24. Januar 2006, I 812/05, E. 4.3). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stände im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2). 7.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG, vgl. dazu BGE 136 V 377 E. 4.1.1), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b). Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist dabei auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter bzw. eine Sozialarbeiterin oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Frage kommt (BGE 132 V 200, E. 4.1; Urtei-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht le des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1, vom 7. Juli 2016, 8C_676/2015, E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342, vom 14. Juni 2017, 9C_ 680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 37 ff.). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). 7.4 Materiell strittig war die Frage, ob der Beschwerdeführer im Januar 2017 in einem Arbeitsverhältnis stand. Dabei hatte er einspracheweise einzig die tatsächlichen Gegebenheiten (etwa Einsatzpläne oder Bestätigungen allfälliger Kundschaft oder Mitarbeitenden) darlegen müssen, die das behauptete Arbeitsverhältnis im Monat Januar 2017 hätten glaubhaft erscheinen lassen. Dieser Nachweis wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, weshalb er dazu keiner anwaltlichen Vertretung bedurfte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Verfügung vom 9. Februar 2018 ausreichend begründet und verständlich ist. Beachtet man zusätzlich, dass an die Notwendigkeit bzw. die sachliche Gebotenheit (der anwaltlichen Vertretung) aufgrund der in diesem Verfahren geltenden Offizialmaxime strenge Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. E. 7.2 hiervor), ist diese im vorliegenden Fall auch dann abzulehnen, wenn die Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zweifellos von Bedeutung war. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Einspracheverfahren als nicht notwendig erachtete. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Es ist daher im Ergebnis festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren hat. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 8.2 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG). 8.3.1 Abschliessend bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, wobei die Anforderungen an die Notwendigkeit weniger streng sind als im Verwaltungsverfahren (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 186 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen: Die Bedürf-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit des Versicherten ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen gegeben, die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung war geboten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden Verfahren ist demnach zu bewilligen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 25. Mai 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 20.40. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'475.90 (6,75 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 20.40 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’475.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

725 20 144/204 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.08.2020 725 20 144/204 — Swissrulings