Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. September 2020 (725 20 115 / 215) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Einkommensvergleich: Korrekte Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens. Die in Nachachtung eines Urteils nachträgliche Reduktion des leidensbedingten Abzugs um 5 % ist im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin zulässig.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Felicia Käslin
Parteien A.____, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A.1 Die 1958 geborene A.____ arbeitete zuletzt als Kinderbetreuerin und Hauswirtschafterin für die B.____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. August 2012 stürzte sie im Schwimmbad und zog sich Verletzungen an der rechten Hand zu. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und gewährte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten/Taggelder).
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A.2 Nachdem die Suva die Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015 eingestellt hatte, sprach sie der Beschwerdeführerin bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- für die verbleibende Beeinträchtigung am rechten Handgelenk zu, verneinte allerdings einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2016 erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 1. Juni 2017 (Verfahren-Nr. 725 16 301 / 141) in dem Sinne gut, als es die Angelegenheit zur Prüfung des Einkommensvergleichs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückwies. Es erwog, der Fallabschluss per 31. Oktober 2015 erweise sich gestützt auf den von der Suva festgestellten medizinischen Endzustand und die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 30. Oktober 2014 als korrekt. Allerdings sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Suva für die Berechnung des Valideneinkommens die Tabelle TA1, Sparte 96 ‟sonstige persönliche Dienstleistungen” gewählt habe. Es fehle diesbezüglich an einer vertieften Auseinandersetzung mit dem beruflichen Werdegang und der Ausbildung der Versicherten. A.3 In Nachachtung des Kantonsgerichtsurteils klärte die Suva den beruflichen Werdegang und die Ausbildung der Versicherten ab und nahm eine Prüfung des Einkommensvergleichs vor. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine dagegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die Suva mit Entscheid vom 7. Februar 2020 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 12. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. November 2015 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 % zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Berechnung des Valideneinkommens stütze sich auf eine unzutreffende Grundlage und die Kürzung des leidensbedingten Abzugs sei willkürlich erfolgt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter. C. Mit Verfügung vom 17. März 2020 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt als Rechtsvertreter. D. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 9. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 12. März 2020 ist demnach einzutreten. 2. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich korrekt vorgenommen hat. 3.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). 3.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1). Erfolgte ein Stellenverlust indessen aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend arbeitete die Versicherte zuletzt bis zum 7. November 2012 bei der B.____ GmbH als Kinderbetreuerin und Hauswirtschafterin. Dem Kündigungsschreiben vom 7. November 2012 ist zu entnehmen, dass ihr fristlos gekündigt wurde. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie die Tätigkeit bei der genannten Arbeitgeberin weiterhin ausüben würde, wenn sie keinen Unfall erlitten hätte. Somit hat die Suva bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht nicht an den letzten von der Versicherten bei der B.____ GmbH effektiv erzielten Lohn angeknüpft, sondern diesen anhand von Durchschnittswerten bestimmt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020 für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2016, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Sparte 45-96 (Dienstleistungen), Frauen, und somit auf einen Tabellenwert von Fr. 4’281.-- ab. Nach Anpassung dieses Tabellenlohnes an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit) und die bis 2018 erfolgte Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 2011-2019, T1.93) resultierte ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 54'038.--. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen im Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020 gestützt auf die LSE-Sparte 96 ‟Sonstige persönliche Dienstleistungen” ermittelt, ist ihr somit nicht zu folgen. Zwar ist zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2018 noch gestützt auf die LSE-Sparte 96 ‟Sonstige persönliche Dienstleistungen” ermittelt hat. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin dem Umstand, dass die Versicherte in ihrer beruflichen Laufbahn – nebst ihrer hauptsächlichen Tätigkeit als Kinderbetreuerin und Hauswirtschafterin – auch anderen Tätigkeiten in der Dienstleistungsbranche nachgegangen ist, im Rahmen des Einspracheverfahrens insofern Rechnung getragen, als sie für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf die LSE-Sparte 45-96 (Dienstleistungen) abgestellt hat. Das daraus resultierende Valideneinkommen in Höhe von Fr. 54'038.-- wurde somit korrekt ermittelt. 4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches, tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (BGE 143 V 295 E. 2.2). 4.2 Da die Beschwerdeführerin seit Eintritt der Gesundheitsschädigung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, setzte die Suva das Invalideneinkommen zu Recht unter Beizug der LSE fest (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen, 124 V 321 E. 3b/aa). Gestützt auf die LSE 2016, TA1, Total Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, stellte sie auf einen Tabellenwert von Fr. 4'303.-- ab. Nach Anpassung dieses Tabellenlohnes an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit) und die bis 2018 erfolgte Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 2011-2019, T1.93) sowie nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % errechnete sie ein zumutbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 49’566.--.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Zusammenhang mit der genannten Berechnung einzig, dass die Suva bei der Neubemessung des Invalideneinkommens den vormals gewährten leidensbedingten Abzug zu Unrecht von 15 % auf 10 % reduziert habe. 4.3.1 Es trifft zu, dass die Suva den leidensbedingten Abzug bei der Bemessung des Invalideneinkommens von vormals 15 % auf 10 % reduziert hat. Nebst der erneuten Ermittlung des Valideneinkommens liess es ihr das Kantonsgericht ausdrücklich frei, den Einkommensvergleich als Ganzes und somit auch das Invalideneinkommen einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2017, 725 16 301 / 141, E. 11.4). Dass sie dabei den leidensbedingten Abzug um 5 % reduzierte, ist im Rahmen ihres Ermessens zulässig und daher nicht zu beanstanden. Zu prüfen ist dennoch, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ein höherer leidensbedingter Abzug zusteht. 4.3.2 Wird das Invalideneinkommen wie im vorliegenden Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 146 V 16 E. 4.1, vgl. zum Ganzen auch BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc). 4.3.3 Die Einschätzung des leidensbedingten Abzugs ist stets eine Ermessensentscheidung. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass das Kantonsgericht als kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6, 123 V 150 E. 2).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin und Hauswirtschafterin nicht mehr zumutbar ist. Ihr sind aber weiterhin alle manuell leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive monotone Bewegungen der rechten Hand und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen, ohne Aufenthalt auf Leitern und Gerüsten oder anderen absturzgefährdeten Positionen infolge der eingeschränkten Haltefunktion mit der rechten Hand ganztags zumutbar. Damit sind noch zahlreiche, auch manuelle, Tätigkeiten mit der rechten Hand möglich. Mit anderen Worten ist die rechte Hand nicht nur noch als Hilfshand einsetzbar, sondern sie kann sämtliche manuellen Tätigkeiten bewältigen, sofern die Tätigkeiten nicht schwer, monoton und repetitiv sind. Bei diesem verhältnismässig moderaten Ausmass der Einschränkung erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen und nachvollziehbar. Da die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, vermag der Beschäftigungsgrad keinen leidensbedingten Abzug zu begründen. Ebensowenig bildet das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin einen Abzugsgrund, zumal Hilfsarbeiten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2020, 9C_768/2019, E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Weitere Gründe (Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie), die für einen leidensbedingten Abzug sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der Reduktion des leidensbedingten Abzugs von 15 % auf 10 % ihr Ermessen rechtsfehlerhaft angewandt oder in Willkür verfallen sein soll, ist somit weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan, weshalb ein gerichtlicher Eingriff in das Ermessen der Vorinstanz nicht zulässig erscheint. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen höheren Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Bemessung des massgebenden Validenund des zumutbaren Invalideneinkommens somit nicht zu beanstanden. Setzt man im Einkommensvergleich das ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 49'566.-- dem Valideneinkommen von Fr. 54'038.-- gegenüber, so ergibt dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8.28 %. 5. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Bemessung des massgebenden Validen- und des zumutbaren Invalideneinkommens nach dem Ausgeführten als korrekt erweist. Bei einem rentenausschliessende IV-Grad von 8.28 % hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Da der Beschwerdeführerin allerdings die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 17. März 2020 bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 4. Mai 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 6,25 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 53.-- ausgewiesen, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Dem Rechtsvertreter ist daher ein Honorar in Höhe von Fr. 1'403.35 (6,25 Stunden à Fr. 200.-- plus Auslagen von Fr. 53.-- sowie 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in Höhe von Fr. 1'403.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse bezahlt.
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