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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.07.2020 725 20 111/169

July 9, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,966 words·~15 min·3

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Juli 2020 (725 20 111 / 169) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Zahnschaden aufgrund eines Kirschensteins in einem mit entsteinten Früchten zubereiteten Desserts. Der Unfallbegriff ist erfüllt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Daniela Buser

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1968 geborene A.____ ist bei der B.____ AG in X.____ als Projektleiter in einem Vollzeitpensum arbeitstätig und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs- Gesellschaft AG (Allianz) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 2. September 2019 liess A.____ der Allianz durch seine Arbeitgeberin einen Nichtberufsunfall melden. Danach sei der Versicherte am 17. August 2019 einer privaten Einladung zum Nachtessen gefolgt, bei welchem zum Dessert «hausgemachte Glacé mit einem Kirschencoulis» serviert worden sei. Beim Nachschlag habe er auf einen «Kirschenstein» gebissen und dabei einen Zahnschaden erlitten. Nachdem die Allianz bei A.____ zusätzliche An-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gaben eingeholt hatte, lehnte sie nach durchgeführtem Einspracheverfahren ihre Leistungspflicht mit Entscheid vom 7. Februar 2020 ab. Zur Begründung führte sie an, es bestehe lediglich eine Vermutung, dass ein Fremdkörper Ursache des Zahnschadens gewesen sei. Damit sei der Nachweis eines Unfalles nicht erbracht. Der Versicherte habe daher die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 8. März 2020 Beschwerde am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 11. November 2019 (recte: 7. Februar 2020) seien ihm die vollen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 17. August 2019 auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen zum Unfallhergang vorzunehmen. Seine Anträge begründete er damit, dass der erlittene Zahnschaden auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen sei. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragte er die Durchführung einer Parteiverhandlung mit Zeugeneinvernahme. C. Die Allianz schloss mit Vernehmlassung vom 3. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Einspracheenscheid vom 7. Februar 2020. Ergänzend führte sie aus, dass kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliege und der Unfallbegriff demzufolge nicht erfüllt sei. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juni 2020 wurde auf die Durchführung einer Parteiverhandlung mit Zeugeneinvernahme verzichtet und die Angelegenheit dem Präsidium zum Entscheid überwiesen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen fristund formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 8. März 2020 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung. Gemäss der Kostenschätzung des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. C.____ vom 11. September 2019 (act. 006) belaufen sich die Kosten für die Zahnbehandlung auf Fr. 3'776.80. In Anbetracht der Höhe dieses Betrags ist die präsidiale Zuständigkeit begründet. 2. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der Behandlung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnschadens zu übernehmen hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Zahnschaden auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zurückzuführen ist. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 2.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 72 E. 2.2). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 230 E. 1, 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 82 E. 4.3.1). 2.3 Im Zusammenhang mit Zahnschädigungen, die sich beim Essen ereignen, ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen, wenn sie durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999, UV Nr. 9, S. 28 E. 3c/cc). In der Rechtsprechung wurden als solche ungewöhnliche Faktoren beispielsweise eine Nussschale in einem Nussbrot (BGE 114 V 169 E. 2; Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 K 787 S. 419 ff.), ein Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112 V 201 E. 3b; RKUV 1992 U 144 S. 82 ff.) oder ein Olivenstein in einer Olive, wenn die versicherte Person bewusst eine Packung entsteinter Oliven gekauft hat (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2011, 9C_985/2010, E. 5.4), anerkannt. Demgegenüber wurde die Ungewöhnlichkeit verneint bei der Figur im Dreikönigskuchen (BGE 112 V 205 E. 3b), bei einem Kirschenstein in einem bewusst mit nichtentsteinten Früchten zubereiteten Kirschenkuchen (BGE 112 V 201 E. 3b), bei einem harten Biskuit wie z.B. einem “Totenbeinli“ und bei

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Stück Nuss-Schokolade (BGE 103 V 177 E. 4b) oder bei einem Muschelschalensplitter auf einer Meeresfrüchte-Pizza, welche mit Muschelschalen zubereitet wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2004, U 305/02, E. 2.3). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.2 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher bzw. der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Kommt er bzw. sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers (SVR 2001, KV Nr. 50, S. 146 E. 4c). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors genügt (TURTÈ BAER, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 88 [1992], S. 324 mit Hinweisen). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V 218 E. 6). In diesem Sinne entschied das damalige EVG, wenn die versicherte Person lediglich geltend machen konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichs vom 21. Februar 2003, U 229/0, vom 26. April 2000, U 33/00, und vom 17. Januar 2000, U 268/99). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, lag nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.1 In der Unfallmeldung vom 2. September 2019 (act. 001) erklärte der Beschwerdeführer, er habe beim Genuss von «hausgemachter Glacé mit einem Kirschencoulis» auf einen «Kirschenstein» gebissen. In der Folge stellte die Allianz dem Versicherten zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung das Frageblatt Zahnschaden zu, welches der Beschwerdeführer am 12. September 2019 ausgefüllt retournierte (act. 005). Darin gab er zum Unfallhergang an, er habe beim Essen von Amaretto-Glacé an einem Kirschencoulis auf etwas Hartes gebissen, woraufhin der Zahn abgebrochen sei. Auf die Frage nach dem Gegenstand, auf den er gebissen habe, gab der Versicherte an, es habe sich dabei «wahrscheinlich» um einen Kirschenstein gehandelt. Da er den Mund voller Teile gehabt habe, sei er zur Toilette gegangen und habe diese ausgespuckt und sich den Mund gespült. 4.2.1 Die Allianz begründete die Ablehnung ihrer Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid vom 7. Februar 2020 damit, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach der Zahnschaden durch einen Fremdkörper verursacht worden sei, lediglich um eine Vermutung handle. Demzufolge schloss sie auf eine Beweislosigkeit, weshalb sich die Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale von Art. 4 ATSG erübrigte. Zunächst ist somit zu prüfen, ob sich die Allianz zu Recht auf diese Beweislosigkeit berufen hat, respektive ob der Beschwerdeführer die Umstände des Unfallhergangs glaubhaft dargelegt hat. 4.2.2 Wie bereits in Erwägung 3.2 dargelegt, hat die ungenügende Glaubhaftmachung der Umstände des Unfallhergangs durch den Versicherten, indem dieser unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, eine Beweislosigkeit zur Folge. Liegt Beweislosigkeit vor, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt dabei die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Auch liegt in jenen Fällen Beweislosigkeit vor, in welchen die versicherte Person lediglich geltend machen kann, auf «etwas Hartes» oder «einen Fremdkörper» gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben kann. Soweit sich die Allianz nun auf eine angeblich vorliegende Beweislosigkeit stützt, geht sie fehl. Sie übersieht, dass der Beschwerdeführer nicht nur auf die Aussagen im Frageblatt Zahnschaden behaftet werden darf. Vielmehr sind im Rahmen der Beurteilung, ob der Unfallhergang rechtsgenügend geschildert wurde, sämtliche Akten und Umstände des Einzelfalles zu würdigen. So trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Frageblatt Zahnschaden angab, dass es sich beim Fremdkörper «wahrscheinlich» um einen Kirschenstein gehandelt habe. Dagegen führte er jedoch bereits mit Unfallmeldung vom 2. September 2019 aus, er habe beim Genuss eines hausgemachten Desserts auf einen Kirschenstein gebissen. Gestützt auf diese eher zurückhaltende Formulierung des Beschwerdeführers kann mit Blick auf die Gesamtumstände nicht auf eine Beweislosigkeit geschlossen werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer den Fremdkörper als Kirschenstein identifiziert, was in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Einzelfalles überzeugt. Insbesondere erweisen sich die Schilderungen zu den Umständen des Unfallhergangs in Anbetracht des kredenzten Desserts – Amaretto-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Glacé mit einem Kirschencoulis – als plausibel. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Fremdkörper während des Kauvorgangs zerbissen und die Einzelteile anschliessend auf der Toilette entsorgt. Es war ihm somit möglich, aufgrund der Einzelteile auf die Beschaffenheit des Fremdkörpers zu schliessen. Insofern ist es auch nachvollziehbar, dass er den zerbrochenen Fremdkörper dahingehend beschrieb, dass es sich «wahrscheinlich» um einen Kirschenstein gehandelt habe. Letztlich vermag auch die Argumentation der Allianz nicht zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer das Corpus Delicti nicht beigebracht habe. Obwohl der Fremdkörper von zentraler Bedeutung ist, muss dieser nicht zwingend vorgewiesen werden können, damit ein Unfall als erstellt erachtet werden kann. Vielmehr genügt eine genaue und detaillierte Beschreibung desselben (MARKUS HÜSLER, Zahnschaden als Unfall, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft [LBR] 2008 Nr. 27, S. 27). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Umstände des Unfallhergangs glaubhaft dargelegt. Eine Beweislosigkeit liegt demnach – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht vor. 4.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Zahnschaden des Beschwerdeführers durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung verursacht worden ist. Näher zu prüfen ist jedoch, ob der in den Unfallhergang involvierte Fremdkörper in Form eines Kirschensteins einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Ein äusserer Faktor ist gegeben, wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte auf diesen einwirken (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 4, Rz. 86). Eine derartige Einwirkung auf den Zahn ist vorliegend durch den sich im Dessert befindlichen Kirschenstein erfolgt, auf welchen der Beschwerdeführer unverhofft gebissen hat. Ohnehin bestätigt auch der behandelnde Zahnarzt Dr. C.____ in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020, dass der Zahnschaden auf die Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen sei. Denn eine Querfraktur eines Zahns – wie im vorliegenden Fall – sei ohne äussere Gewalteinwirkung oder das Aufbeissen auf einen harten Gegenstand sehr unwahrscheinlich. Damit ist die Einwirkung eines äusseren Faktors schlüssig erstellt. 4.4.1 Die Ungewöhnlichkeit dieses äusseren Faktors kann bejaht werden, wenn sich dieser üblicherweise nicht im betreffenden Nahrungsmittel findet (vgl. Erwägung 2.3 hiervor). Damit ein Faktor als ungewöhnlich gilt, ist hingegen nicht erforderlich, dass mit diesem sicherlich nicht gerechnet werden muss. Schliesslich kann wohl nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese unbemerkt in die Nahrungsmittel gelangen (RKUV 1988 K 786 S. 420 E. 3b mit Hinweisen). Ob und gegebenenfalls wie häufig dieser äussere Faktor in einem bestimmten Nahrungsmittel auftreten könnte, ist dabei unerheblich (RKUV 1992 U 144 S. 84 E. 2c). Wie in Erwägung 2.3 hiervor ausgeführt, hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach mit der Frage nach der Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors auseinandergesetzt. So hat es die Ungewöhnlichkeit namentlich bei einer Nusschale im Nussbrot oder einem Olivenstein in einer Packung voller entsteinter Oliven bejaht. Um einen ebenfalls ungewöhnlichen äusseren Faktor handelt es sich bei einem Knochensplitter in einer Wurst. Diesbezüglich führte das Bundesgericht an, dass im Rahmen des Trennungsprozesses selbst bei Anwendung grösster Sorgfalt nicht gänzlich vermieden werden könne, dass hin und wieder Knochenteile in die Wurstmasse gelangen würden. Für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit sei daher entscheidend, ob Knochen selbst als Grundmaterial für die Wurstzubereitung Verwendung fänden, was offensichtlich nicht der Fall

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei (RKUV 1992 U 144 S. 84 E. 2c). Demgegenüber hat das Bundesgericht die Ungewöhnlichkeit bei Dekorationsperlen auf einem Kuchen verneint, da es sich um essbare Kugeln handle, welche keine Fremdkörper wie beispielsweise Kirschensteine in einem Fruchtkuchen oder Knochensplitter in einer Wurst darstellen würden (RKUV 1985 K 614 S. 26 E. 3a). Ebenfalls verneinte es den ungewöhnlichen äusseren Faktor bei einem Kirschenstein im Kirschenkuchen, der bewusst mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde. Die Steine im nicht entsteinten Fruchtkuchen würden keine Fremdkörper darstellen, mit denen nicht gerechnet werden müsse, sondern bildeten Teile des Kuchens (BGE 112 V 201 E. 2 f.). 4.4.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde im Rahmen des Abendessens, während dem sich der Unfall mit Zahnschaden ereignete, als Dessert ein hausgemachtes Amaretto- Glacé mit Kirschencoulis serviert. Bei einem «Coulis» handelt es sich um erfrischende, fruchtige Saucen, die als sogenannte Spiegel unter oder als Saucen zu einem Dessert serviert werden. Die Früchte werden dabei zuerst zerdrückt oder püriert und meistens durch ein feines Sieb gestrichen, damit alle Schalenteile und Kerne zurückbleiben (vgl. https://www.bettybossi.ch/de/ Magazin/Display/1065125/Coulis-Co-fruchtiger-Sommergenuss [25. Juni 2020]). Üblicherweise werden somit sowohl die Amaretto-Glacé als auch das Kirschencoulis mit entsteinten Kirschen zubereitet. In Anlehnung an die in Erwägung 4.4.1 ausgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist es dabei unerheblich, dass beim Entsteinen der Kirschen selbst bei Anwendung grösstmöglicher Sorgfalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass ein Kirschenstein im Dessert landet. Der Beschwerdeführer musste folglich beim Genuss des Desserts nicht mit Kirschensteinen rechnen, die sich allenfalls darin befinden könnten. Mit der vorstehend erläuterten Zubereitungsart eines Coulis wird zudem sichergestellt, dass keine Fruchtsteine ins Dessert gelangen. Das Auftreten eines Kirschensteins in einem mit entsteinten Kirschen zubereiteten Amaretto-Glacé mit Kirschencoulis ist daher ungewöhnlich. 4.5 Damit ist die plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors in Form eines Kirschensteins mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Diese Einwirkung führte letztlich zur Querfraktur des Zahns des Beschwerdeführers. Beim Ereignis vom 17. August 2019 handelt es sich somit um einen Unfall im Rechtssinne. Weitere Abklärungen – wie sie der Beschwerdeführer verlangt – erübrigen sich demzufolge. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid vom 7. Februar 2020 zu Unrecht abgelehnt hat. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 17. August 2019 zu erbringen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht zugesprochen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 17. August 2019 zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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