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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.12.2019 725 19 30 / 309

December 5, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·4,182 words·~21 min·1

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. Dezember 2019 (725 19 30/309)

Unfallversicherung

Ermittlung des Valideneinkommens eines selbstständigerwerbenden ausgebildeten Schreiners

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Advokatur am Bahnhof GmbH, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel

Betreff

Leistungen

A.1 Der 1966 geborene A.____ arbeitet seit 1992 als Schreiner bei seiner eigenen Firma B.____ GmbH in X.____ und ist aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 12. Juli 1993 rutschte er mit dem Stechbeutel aus und zog sich eine tiefe Schnittwunde an der Palma manus mit Durchtrennung des Nervus medianus und der Arteria ulnaris sowie mit Läsion des Flexors digitorum superficialis III an der linken Hand zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) und sprach A.____ mit Verfügung vom 17. Juli 2003 ab 1. September 2001 eine Rente von 32% zu. Nachdem der Versicherte der Suva am 17. Februar 2007 einen Rückfall gemeldet hatte, wurde die Rente per 1. September 2007 auf 41% erhöht. A.2 Am 25. August 2014 meldete der Versicherte der Suva einen weiteren Unfall. Demnach sei er am 14. August 2014 auf einer Treppe gestürzt und habe sich an der rechten Hand verletzt. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 erhöhte sie die Rente von A.____ unter Berücksichtigung der verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 14. August 2014 ab 1. August 2016 von 41% auf 43%. Zudem sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5% zu. Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2016 Einsprache, welche von der Suva jedoch am 28. November 2016 formlos abgeschrieben wurde. A.3 Am 3. Oktober 2017 erging eine weitere Verfügung, mit welcher die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2017 eine 42%ige Rente zusprach. Ebenso bestätigte sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 5%. Schliesslich forderte sie vom Versicherten Fr. 405.15 zurück, da ihm gestützt auf die am 28. November 2016 aufgehobene Verfügung vom 11. Juli 2016 fälschlicherweise seit dem 1. August 2016 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43% ausgerichtet worden sei. Die gegen diesen Entscheid durch den Versicherten erhobene Einsprache, mit welcher eine Rente von mindestens 54% und eine Integritätsentschädigung von 10% verlangt wurde, hiess die Suva am 12. Dezember 2018 insofern gut, als sie den Rentenanspruch von 42% auf 48% erhöhte. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, am 28. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Suva zu verpflichten sei, ihm ab 1. August 2017 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 58% auszurichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Suva bei der Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) von einem zu tiefen Kompetenzniveau ausgegangen sei. Aufgrund der abgeschlossenen Berufslehre als Schreiner, zahlreicher Weiterbildungen, einer rund 30-jährigen Berufserfahrung sowie der seit über 25 Jahren ausgeübten Funktion als Geschäftsführer und Inhaber der eigenen Schreinerfirma erscheine die Anwendung des Kompetenzniveaus 4 angemessen. Dies bestätige auch die Plausibilitätsprüfung anhand des Lohnrechners Salarium des BFS. C. Mit Eingabe vom 21. März 2019 liess sich die Suva, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, zur Beschwerde vernehmen und beantragte unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid deren Abweisung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Suva bei der Anwendung der LSE zu Recht vom Kompetenzniveau 3 ausgegangen. D. In der Replik vom 23. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Er führte im Wesentlichen aus, dass er seinen Betrieb immer wieder seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen anpassen, insbesondere auch redimensionieren habe müssen. Er habe aber jeweils eine grosse Anpassungsfähigkeit gezeigt, was beweise, dass er sehr innovativ und unternehmerisch denkend und handelnd sei. So biete er zum Beispiel auch den Umbau von ganzen Gebäudeteilen und Wohnungen als Generalunternehmer an. Auch führe er die Behebung von Wasserschäden sowie Löt- und Schweissarbeiten selbständig aus. Hervorzuheben seien auch seine Fertigkeiten bei der Renovation alter Türen und Möbel. Insgesamt rechtfertige es sich deshalb, für das Valideneinkommen auf das Kompetenzniveau 4 abzustellen. E. Am 27. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen. Zudem führte er aus, dass auch gestützt auf die Lohntabelle TA1_b der LSE 2016 das von der Suva ermittelte Valideneinkommen zu tief sei. F. Die Suva hielt in ihrer Duplik vom 19. Juni 2019 an ihren Ausführungen fest und beantragte die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer Parteiverhandlung. Weiter erachtete sie die Einteilung des Beschwerdeführers im Kompetenzniveau 4 als nicht gerechtfertigt. Zudem sei ein Abstellen auf die Tabelle TA1_b der LSE 2016 gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zulässig. G. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 lehnte das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung ab. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid in Teilrechtskraft erwachsen (BGE 119 V 347). Strittig ist einzig die Höhe der Rente. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.3 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden jedoch Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdiensts. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG).

2.2 Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 E. 4b, 118 V 297 E. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen).

3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt - unter anderem - voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_419/2014, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3 Im vorliegenden Fall ist der Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom Juli 1993 und August 2014 und den auch nach dem Fallabschluss bestehenden gesundheitlichen Beschwerden zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 gestützt auf die medizinischen Beurteilungen ihrer Kreisärzte Dr. med. C.____, FMH Chirurgie, vom 21. Januar 2016 und 18. Juli 2017 sowie von Dr. med. D.____, Fachärztin Chirurgie, vom 29. November 2018 davon aus, dass der Versicherte mit der linken Hand als Hilfshand nur noch leichte Arbeiten im Sinne einer Bürotätigkeit ohne Belastung über 5 kg mit regelmässigen Pausen während 8 Stunden ausüben könne. Hinsichtlich der rechten Hand seien ihm zudem keine Tätigkeiten mehr mit einer länger andauernden Druckbelastung für die rechte Handinnenfläche und mit Vibrations- und Schlagbelastungen sowie das Bedienen gefährlicher Maschinen zumutbar. Diese Berichte sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Zudem sind die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Diese Beurteilung wird auch vom Versicherten zu Recht nicht beanstandet.

4. Strittig ist die Bemessung des Invaliditätsgrads. Uneinigkeit besteht einzig in Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens. Unbestritten ist hingegen die Berechnung des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 45'413.--.

5.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 18 Abs. 2 UVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (lnvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b).

5.2 Bei der Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: 1. August 2016) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 f. E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar oder hätte die versicherte Person ihre bisherige Stelle auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verloren, so können die Zahlen der LSE des BFS herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 und vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4).

5.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE zu erfolgen hat. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den elterlichen Schreinereibetrieb nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1992 übernommen hat. Er verunfallte kurz danach im Juli 1993 und zog sich die schwerwiegenden Verletzungen zu, welche letztlich zur Rentenzusprache ab 1. September 2001 führten. Aufgrund der kurzen Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer in seiner neuen Tätigkeit beschäftigt war, lässt sich ein angemessener Lohn, der demjenigen entsprechen würde, welchen er als Gesunder tatsächlich erzielen würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht feststellen. Aus diesem Grund ist die Anwendung der LSE nicht zu beanstanden.

5.4 Die Suva stützte das Valideneinkommen auf die Tabelle TA1, LSE 2014, Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Sektor 2 Produktion, Sparte 16 (Herstellung von Holzwaren). Nach Umrechnung des Zentralwerts von Fr. 6'892.-- auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2017 (vgl. betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom BFS) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.4% im Jahr 2015, von 0.7% im Jahr 2016 und 0.4% im Jahr 2017 (vgl. Schweizerischer Lohnindex des BFS) berechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 87'518.--. Dabei berücksichtigte sie den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers als gelernter Schreiner und als Inhaber der Firma B.____ GmbH.

5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Berechnung und macht zunächst geltend, dass er entgegen der Auffassung der Suva nicht dem Kompetenzniveau 3, sondern dem Kompetenzniveau 4 zu unterstellen sei. Zur Begründung bringt er vor, dass er ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns gleich wie heute als Geschäftsführer und Inhaber der eigenen Schreinereifirma tätig wäre. Ihm komme faktisch die Stellung eines Selbständigerwerbenden zu, der auch sämtliche Entscheide aus unternehmerischer Sicht fällen müsse. Er besitze nicht nur eine abgeschlossene Berufslehre als Schreiner, sondern habe sich kontinuierlich weitergebildet, um die angebotenen Dienstleistungen zu erweitern und die Aufgaben als Geschäftsführer kompetent ausüben zu können. Diese seien um einiges komplexer und vielschichtiger als die eines angestellten Schreiners. Die Anwendung des Kompetenzniveaus 4 sei zudem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts kompatibel.

5.6.1 Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 der LSE 2014 erfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern.

5.6.2 Im vorliegenden Fall steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1991 den als Einzelunternehmen geführten Schreinereibetrieb seines Vaters übernommen hat. Anfangs Januar 1992 konstituierte er den Betrieb neu als GmbH. Vor seinem Unfall im Juli 1993 bestand die Schreinerei aus ihm als Geschäftsführer, einem vollzeitlichen angestellten Schreiner und einem pensionierten Schreiner, der ab und zu stundenweise aushalf. Die Administration und Buchhaltung führte die Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Bericht vom 6. März 1997). Im weiteren Verlauf verzichtete der Beschwerdeführer auf die Mithilfe eines angestellten Schreiners, nahm jedoch eine Auszubildende in seinen Betrieb auf (vgl. Bericht vom 24. Januar 2002). Dies ist auch den weiteren Berichten vom 9. August 2010 und vom 18. November 2014 zu entnehmen, wobei er im zuletzt genannten Bericht angab, zwei Lehrlinge zu beschäftigen. Dem Schreiben der Suva vom 8. Juli 2016 (act. 251) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb umstrukturiert habe und seinen Lehrlingen gekündigt habe. Dies entspricht auch seiner Aussage vom 21. Januar 2016 (vgl. Aktennotiz, act. 87/Akten-Schadennummer 04.36861.14.1). Demgemäss steht fest, dass der Beschwerdeführer seit der Übernahme der Schreinerei im Jahr 1991 den Betrieb weder personell noch angebotsmässig ausgebaut hat. Es handelt sich demnach um einen Kleinbetrieb, bestehend aus dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer und einem bzw. zwei Mitarbeitenden/Lehrlingen. Die Arbeit des Beschwerdeführers umfasst damit seit jeher die Führung des Betriebs, die Akquisition und die Kontrolle der auszuführenden Arbeiten sowie die Verantwortung für die Lehrlinge. Diese Tätigkeiten sind insgesamt als überschaubar zu bezeichnen. Dies umso mehr, als er keine Mitarbeiter mehr beschäftigt (vgl. act. 251). Er trägt somit einzig für sich und für die von ihm zu erledigenden Arbeiten die Verantwortung im Betrieb. Wenn er dagegen vorbringt, dass er weit mehr als nur Schreinerarbeiten zu verrichten habe, ist ihm entgegen zu halten, dass er gemäss seinen eigenen Angaben zu 60% mit Schreinerarbeiten beschäftigt ist (vgl. Bericht vom 18. November 2014, act. 220). Dieser Anteil dürfte sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er seinen Betrieb umstrukturiert und keine Mitarbeitenden mehr hat, weiter erhöht haben. Seine Tätigkeit setzt zwar ein grosses Wissen in Bezug auf die handwerkliche Schreinerkunst voraus. Im Einzelfall ist wohl auch von komplexen praktischen Tätigkeiten auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in seinem Kleinbetreib aber mit komplexen Problemlösungen und Entscheidungsfindungen, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, konfrontiert ist, kann daraus aber nicht geschlossen werden.

5.6.3 Daran ändert auch die von ihm zur Untermauerung seiner Behauptung vorgebrachte Argumentation nichts, wonach er Kostenanalysen und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anstellen müsse. Dem Bericht vom 18. November 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben seiner Schreinerarbeit sowie der Betreuung der Auszubildenden zu 10% allgemeine Administrationsarbeiten (telefonische Kundenberatung, Offerten und Rechnungen erstellen), und zu 20% Arbeitsvorbereitungen in Form von Pläne entwerfen und benötigtes Material bestellen oder einkaufen tätigen musste. Daraus lassen sich aber nicht derart aufwändige Berechnungen oder ökonomische Fragestellungen ableiten. Auch seine Behauptung, wonach er sich in dieser Hinsicht weitergebildet habe, ändert nichts an dieser Einschätzung. Mit der Beschwerdegegnerin ist dem entgegenzuhalten, dass den vorliegenden Akten zwar Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer vor Jahren verschiedene Kurse besucht hat. Eine fundierte Weiterbildung, welche mit dem Erwerb eines entsprechenden Fähigkeitsausweises abgeschlossen worden wäre, weist er aber nicht auf. Auch bei Vorliegen solcher Ausbildungsnachweise würde sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 4 in casu nicht rechtfertigen, denn daraus alleine könnte im überblickbaren Einmannbetrieb des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung ausgegangen werden.

5.6.4 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass ein ausgebildeter, angestellter Schreiner mit mehreren Jahren Berufserfahrung ohne Geschäftsführungsaufgaben dem Kompetenzniveau 3 zu unterstellen sei. Dieser Auffassung ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu widersprechen. Dieses hält in Bezug auf die seit dem Jahr 2012 geltenden LSE (mit Kompetenz- anstelle von Anforderungsniveaus) fest, dass allein eine mehrjährige Berufserfahrung - ohne formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.3 i.f.) - auch nach ursprünglich absolvierter Berufslehre keine höhere Einstufung über das Kompetenzniveau 2 hinaus zu rechtfertigen vermöge (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, 2.3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt daher die Selbständigkeit als Schreiner für sich alleine keine Unterstellung unter das Kompetenzniveau 4. Schliesslich sei bemerkt, dass sich auch mit Blick auf das vom Beschwerdeführer vor dem 1. Unfall im Jahr 1993 effektiv erzielte - vorliegend für die Berechnung des Valideneinkommens nicht relevante (vgl. oben E. 5.1) - Einkommen in Höhe von Fr. 55'900.-- (vgl. IK-Auszug) keine Unterstellung unter das Kompetenzniveau 4 rechtfertigt. Bei einer Anpassung dieses Lohns an die Nominallohnentwicklung seit 1993 bis ins Jahr 2017 ergäbe dies einen Betrag von gerundet Fr. 71'177.--. Dieses Einkommen liegt nicht nur unter jenem des Kompetenzniveaus 4, sondern auch unter dem vorliegend zu Recht angewendeten Kompetenzniveau 3.

5.6.5 Nichts anderes ergibt auch die vom Beschwerdeführer getätigte Vergleichsrechnung mit dem Lohnrechner Salarium des BFS. Dabei stellte er auf die Branchen "Herstellung von Möbeln" und "Herstellung von Holzwaren" ab und ging von der Berufsgruppe "Führungskräfte" in einem Betrieb von bis zu 20 Mitarbeitern und einem monatlichen Einkommen von Fr. 10'650.-- bis Fr. 11'555.-- aus. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner langjährigen Funktion in seinem Kleinbetrieb nicht prädestiniert ist, in einem solchen mittelgrossen Betrieb eine Führungsaufgabe zu übernehmen.

5.6.6 Als Zwischenergebnis ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem Kompetenzniveau 3 zu unterstellen ist.

5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf die von der Suva angewendete LSE 2014 Tabelle TA1_tirage_skill_level, sondern auf die LSE-Tabelle TA1_b 2016 abzustellen sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit der Suva ist dazu festzustellen, dass in der Tabelle TA1_tirage_skill_level die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht im privaten Sektor dargestellt werden, während die Tabelle TA1_b die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, beruflicher Stellung und Geschlecht im privaten Sektor wiedergibt. Für die Ermittlung des Vergleichseinkommens zweckmässiger sind jedoch die Lohnangaben bezogen auf das Kompetenzniveau und nicht bezogen auf die berufliche Stellung. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 143 V 4.2.2 ausgeführt, dass nur die nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen und nicht die TA1_b-Tabelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu verwenden seien.

5.8 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer den von der Suva angewendeten Wirtschaftszweig Ziffern 16 - 18 "Herstellung von Holzwaren und Papier, Druckerzeugnissen" und postuliert, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens die Ziffern 31 - 33 "Herstellung von Möbeln und sonstigen Waren; Reparaturen und Installationen von Maschinen" massgeblich seien. Mit der Suva ist zunächst zu erwähnen, dass das Abstellen auf die Ziffern 16 - 18 günstiger ist für den Beschwerdeführer. Denn ausgehend vom Kompetenzniveau 3 beträgt der Lohn bei Ziffer 16 - 18 Fr. 6‘892.-- und bei Ziffer 31 - 33 Fr. 6‘871.--. Den Akten ist - wie bereits mehrfach erwähnt - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Schreinerei seines Vaters nach dessen Tod im Jahr 1992 übernommen und gleich weitergeführt hat. Gemäss den Angaben im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 29. August 1995 und dem Bericht der Suva vom 6. März 1997 äusserte der Beschwerdeführer sich sinngemäss dahingehend, dass er vermehrt direkt auf den Baustellen und praktisch 100% als Kundenschreiner tätig sei. Er habe neben dem Innenausbau, vor allem Dachhimmel anzufertigen und zu montieren. Er erstelle auch Küchen- und Badezimmermöbel bzw. Einbauschränke und Türen bzw. renoviere solche wie auch Fenster und Möbel. Gemäss Bericht der Suva vom 24. Januar 2002 (act. 53) habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich in seinem Betrieb nicht viel geändert habe. Er habe zwar eine Vision, bei der er verwirklichte Ideen von Möbeln, Spezialanfertigungen und Nischenprodukten ausstellen würde. Diese Idee hat der Beschwerdeführer aber unabhängig von seinem Gesundheitsschaden nicht weiterverfolgt. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden vornehmlich Möbel herstellen würde. Da es aber bei der Bestimmung des Valideneinkommens ohnehin nicht darauf ankommt, was die versicherte Person konkret tut oder tun möchte, sondern was sie ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tun würde, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig 16 - 18 "Herstellung von Holzwaren" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers mehr entspricht als der Wirtschaftszweig 31 -33 "Herstellung von Möbeln". Dies drängt sich auch unter Berücksichtigung der Angaben im Bericht der Suva vom 18. November 2014 auf. Der Beschwerdeführer gab an, meist individuelle Reparaturen und Ergänzungen an Möbeln vorzunehmen. Am 21. Januar 2016 führte er gegenüber der Beschwerdegegnerin zudem aus, dass er seinen Betrieb umstrukturiert und verkleinert habe. Er habe sich kontinuierlich auf das Reparieren von Objekten spezialisiert. Aus diesen Angaben geht klar hervor, dass das Herstellung von Möbeln nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die dagegen vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers stossen daher ins Leere.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Suva bei der Ermittlung des Valideneinkommens zurecht auf die Tabelle TA1, LSE 2014, Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 3, Sektor 2 Produktion, Sparte 16 (Herstellung von Holzwaren) abstellte und von einem (an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und an die Nominallohnentwicklung angepassten; vgl. oben E. 5.4) Betrag von Fr. 87‘516.-- ausging. Das so berechnete Valideneinkommen stellte sie dem unbestrittenen Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 45‘413.-- gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 48% resultiert. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 12. Dezember 2018 ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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