Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 12. Dezember 2019 (725 19 118 / 315) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Eine per E-Mail erhobene Beschwerde erfüllt das Formerfordernis nicht. Es besteht kein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung des Formfehlers. Die Behörde trifft jedoch bei Beschwerdeerhebung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Informationspflicht.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Buser
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Der 1976 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.____ hatte sich am 16. Februar 2009 bei einem Sturz auf Glatteis erstmals an der rechten Schulter verletzt. Beim Versicherten wurde eine erhebliche Distorsion der rechten Schulter mit subacromialem und ansatznahem Impingement der Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis subdeltoidea und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht möglicher stattgefundener Schulterluxation und Zerrung/Kontusion des Plexus brachialis diagnostiziert. Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 12. August 2013 wurde dem Versicherten von der Suva gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 17. Mai 2013 eine Invalidenrente im Umfang von 10 % zugesprochen sowie eine Integritätseinbusse von 12,5 % entschädigt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Ein weiterer Unfall ereignete sich am 14. Februar 2018, bei welchem A.____ vom Heck eines Staplers an der rechten Schulter erfasst wurde. Nachdem die Suva vorerst ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, stellte sie diese mit Verfügung vom 18. Januar 2019 per 14. November 2018 ein. Sie begründete die Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 14. Februar 2018 eingestellt hätte (status quo sine), gemäss medizinischer Beurteilung am 14. November 2018 erreicht sei. Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2019 hielt die Suva an ihrem Entscheid fest. C. Dagegen erhob A.____ mit E-Mail vom 1. April 2019 Beschwerde, welche er elektronisch bei der Suva einreichte. Die Suva leitete diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 4. April 2019 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) weiter. D. In der Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 stellte sich die Suva auf den Standpunkt, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei. Sie holte deshalb eine neurologische und orthopädisch-chirurgische Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Dr. med. B.____, FMH Neurologie, und Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 12. Juni 2019 ein. E. Nach Einsicht in das Gutachten von Dr. B.____ und Dr. C.____ hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. August 2019 im Wesentlichen an seinem Antrag sowie seiner Begründung fest. F. Die Suva verzichtete mit Eingabe vom 5. September 2019 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 26. Juni 2019. G. Zu den beigezogenen IV-Akten nahm die Suva mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 Stellung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Eingabe.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem eine form- und fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 143). 2.1 Nach Art. 61 Satz 1 ATSG, bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. 2.2 § 5 Abs. 1 VPO nennt die Anforderungen, denen eine Beschwerde in formeller Hinsicht zu genügen hat. So ist unter anderem vorgeschrieben, dass eine Beschwerde innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen ist. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Gericht beträgt 30 Tage (§ 57b VPO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG). In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 – 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 2.3 Weiter muss die Beschwerde eine Unterschrift der Partei oder der sie vertretenden Person enthalten (§ 5 Abs. 1 VPO). Fehlt die Unterschrift, so hat die präsidierende Person die unvollständige Rechtsschrift zur Verbesserung zurückzuweisen, eine kurze Nachfrist anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten (§ 5 Abs. 3 VPO). 3. Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 1. März 2019 dem Beschwerdeführer am 5. März 2019 zugestellt. Die 30 Tage dauernde Frist zur Beschwerdeerhebung am Kantonsgericht begann somit am Folgetag, dem 6. März 2019, zu laufen und
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht endete am 4. April 2019. Zu prüfen ist nun zunächst, ob die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, damit auf diese eingetreten werden kann. 3.1 Im Zusammenhang mit der Eintretensfrage stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2019 am 1. April 2019 per E-Mail der Suva zugestellt. Er hat die Beschwerdeschrift dabei handschriftlich unterzeichnet, eingescannt und als Anhang der erwähnten E-Mail angefügt. Gleichentags meldete sich die Suva per E-Mail beim Beschwerdeführer und wies ihn darauf hin, dass es grundsätzlich nicht ausreiche, eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid per E-Mail zu erheben. Auch sei die Beschwerde nicht bei der Suva, sondern beim zuständigen kantonalen Gericht zu erheben, was der Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid entnommen werden könne. Weil der Versicherte in X.____ wohne, sei die Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzureichen. Abschliessend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eingabe schriftlich und nicht per E-Mail zu erfolgen habe. Daraufhin leitete der Beschwerdeführer am Abend des 1. April 2019 den gesamten Mailverkehr mit der Suva wiederum per E-Mail an das zentrale elektronische Postfach des Kantonsgerichts weiter. Am 2. April 2019 wurde die E-Mail des Versicherten intern an die Abteilung Sozialversicherungsrecht weitergeleitet. 3.2 Am 4. April 2019 stellte der Beschwerdeführer seine Beschwerde erneut als Anhang einer E-Mail dem Kantonsgericht zu und erkundigte sich, ob diese so akzeptiert werde. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht dahingehend informiert, dass ihm bereits die Suva mit E-Mail vom 1. April 2019 mitgeteilt habe, dass elektronische Eingaben an das Kantonsgericht nicht entgegengenommen werden könnten. Eine Beschwerde habe schriftlich und mit der Originalunterschrift versehen zu erfolgen. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innert der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist einzureichen sei. Eine fristgerechte Eingabe hätte noch heute (am 4. April 2019) zu erfolgen. Andernfalls habe der Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass das Kantonsgericht auf eine verspätet eingereichte Eingabe gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1. März 2019 nicht eintreten werde. Eine schriftliche Beschwerde in Papierform ging beim Kantonsgericht in der Folge jedoch nicht ein. 3.3 Mit Begleitschreiben vom 4. April 2019 leitete die Suva die per E-Mail erhaltene Beschwerde vom 1. April 2019 zusammen mit einem Auszug des oben erwähnten Mailverkehrs zuständigkeitshalber und in gedruckter Version an das Kantonsgericht weiter. Dieses Schreiben ging am 8. April 2019 beim Kantonsgericht ein. 4.1 Wie bereits erwähnt (oben, Erwägung 2.2), ist eine Beschwerde spätestens am letzten Tag der 30-tägigen Frist schriftlich zu erheben. Unter Schriftlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014, 9C_597/2014, E. 4.2). Darüber hinaus muss die schriftlich einzureichende Beschwerde gemäss § 5 Abs. 1 VPO die Unterschrift der Beschwerde führenden Partei enthalten. Wo das Gesetz von Unterschrift spricht, meint es die eigenhändige Unterschrift (BGE 142 V 152 E. 2.4). Diese muss darüber hinaus im Original – und nicht als Kopie – vorliegen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3, 121 II 252 E. 3 je mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. April 2019 an die Suva und später im Tagesverlauf an das Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde durch den Beschwerdeführer zwar schriftlich verfasst und unterschrieben, danach jedoch eingescannt und als Anhang der E-Mail vom 1. April 2019 bzw. vom 4. April 2019 angefügt. Damit erhält der Empfänger nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs eine Kopie des Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift. Es ist somit festzuhalten, dass innerhalb der Beschwerdefrist beim Kantonsgericht kein Original der Beschwerdeschrift in Papierform eingereicht worden ist. Eine Beschwerde per E-Mail, welche keine Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie derer enthält, wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht gerecht. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben die Voraussetzung der Unterschrift nicht zu erfüllen. Dies gebietet sich nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit. Schliesslich sind Sendungen per E-Mail mit diversen Unsicherheiten (z.B. Identifizierung des Absenders, Verifizierung der Unterschrift, Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die etwa bei eingeschriebener Post wegfallen (BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6). Somit kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer am 1. April 2019 per E-Mail eingereichte Beschwerde mangels eigenhändiger Originalunterschrift nicht den Formerfordernissen im Sinne von § 5 Abs. 1 VPO entspricht. 4.2 Ferner ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für die Behebung des Mangels – zur Nachreichung der originalen Unterschrift – eine Nachfrist im Sinne von § 5 Abs. 3 VPO hätte angesetzt werden müssen. Wird eine Beschwerde schriftlich per Post und ohne Unterschrift eingereicht, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist (oben, Erwägung 2.3). Anders verhält es sich jedoch bei einer per E-Mail eingereichten Beschwerde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist, wenn die Beschwerde per E-Mail erhoben wurde. Zur Begründung führt das Bundesgericht an, dass die Partei, welche die Beschwerdeschrift elektronisch einreiche, bereits zum vornherein wisse bzw. wissen müsse, dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde (BGE 142 V 152 E. 4.5). Eine Verbesserung innert Nachfrist kann dagegen nur dann gewährt werden, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per E- Mail – geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht eine Unterschrift nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein (BGE 142 V 152 E. 4.6). Schliesslich erhält der Empfänger lediglich eine Kopie des Schriftstückes mit einer kopierten Unterschrift. Eine Originalunterschrift ist nicht vorhanden (oben, Erwägung 4.1). Wird die elektronische Eingabe jedoch mehrere Tage vor Fristablauf eingereicht, so besteht die Möglichkeit einer Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist. Die zuständige Behörde hat den Beschwerdeführer in einem solchen Fall darauf aufmerksam zu machen (BGE 142 V 152 E. 4.6; PLÜSS KASPAR, Rechtseingaben ohne gültige Unterschrift. Drei aktuelle Leiturteile zu den Voraussetzungen für einen Nachbesserungsanspruch, in: ZBl 118/2018 S. 26). Innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist vom 6. März 2019 bis 4. April 2019 erhob der Versicherte am 1. April 2019 per E-Mail Beschwerde sowohl bei der unzuständigen Suva als auch dem zuständigen Kantonsgericht. Daraus folgt, dass eine Verbesserung des Formfehlers, d.h. die Einreichung der Beschwerde mit Originalunterschrift, vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich gewesen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wäre. Trotz des Hinweises der Suva vom 1. April 2019, dass eine Beschwerde nicht per E-Mail, sondern schriftlich zu erfolgen habe, und dass die Beschwerde beim Kantonsgericht und nicht bei der Suva zu erheben sei, verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung der Beschwerde auf dem Postweg bzw. auf die persönliche Abgabe beim Kantonsgericht. Damit ist innerhalb der Rechtsmittelfrist keine gültige Beschwerde eingegangen. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die Antwort durch das Kantonsgericht vom 4. April 2019 am letzten Tag der Beschwerdefrist erfolgte, obwohl die Beschwerde bereits am 1. April 2019 erstmals zugestellt wurde. Nachdem der Versicherte bereits von der Suva auf das Formerfordernis hingewiesen wurde, bestand keine Notwendigkeit seitens des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer erneut über dieses zu informieren. Aufgrund der lediglich elektronischen Einreichung der Beschwerde per E-Mail sowie in Ermangelung einer Verbesserung des Formfehlers innerhalb der Rechtsmittelfrist, erweist sich die Beschwerde vom 1. April 2019 als ungültig. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde aufgrund nicht formgerechter Eingabe nicht eingetreten werden kann. Eine materielle Beurteilung der Frage, ob die Suva ihre Leistungen zu Recht per 14. November 2018 eingestellt hat, erübrigt sich somit. 6. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.