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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.08.2018 725 18 64 / 213

August 9, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,234 words·~21 min·7

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. August 2018 (725 18 64 / 213) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Einsprache ohne Begründung trotz rechtzeitiger Mandatierung und Möglichkeit zur Aktenkenntnis als offensichtlicher Rechtmissbrauch rechtfertigt keine Nachfristansetzung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Martina Somogyi

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Verena Gessler, Advokatin, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A.1 Die 1966 geborene A.____ war seit dem 1. Oktober 2015 bei der B.____ Stiftung angestellt und durch ihre Arbeitgeberin bei der AXA Winterthur AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 25. April 2017 verunfallte A.____ bei

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sich zu Hause, als sie auf der Treppe ausrutschte und auf den linken Unterarm fiel. Die AXA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. A.2 Am 12. September 2017 teilte die AXA der Versicherten formlos mit, dass ab dem 29. Juli 2017 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen mehr bestehe. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die aktuellen Beschwerden von A.____ nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Treppensturz vom 25. April 2017 stehen würden. A.3 Am 28. September 2017 informierte die von A.____ am 21. September 2017 mandatierte Rechtsanwältin Verena Gessler die AXA über das bestehende Mandatsverhältnis und verlangte den Erlass einer rekursfähigen Verfügung mit der Begründung, dass Fachärztinnen und Fachärzte – im Gegensatz zum medizinischen Dienst der AXA – einen klaren und eindeutigen Zusammenhang zwischen dem Treppensturz vom 25. April 2017 und dem heutigen Beschwerdebild von A.____ bejahen würden. Mit demselben Schreiben verlangte Verena Gessler die Zustellung aller fallrelevanten Akten. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 stellte die AXA die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 28. Juli 2017 unter Hinweis auf den fehlenden Kausalzusammenhang ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. A.4 Hiergegen erhob A.____, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, am 24. November 2017 Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, der Versicherten seien für das Ereignis vom 25. April die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten, die aufschiebende Wirkung der Einsprache sei wiederherzustellen und der Versicherten sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um angemessene Frist für die Begründung der Einsprache, da es wegen dringender anderer Termine und wegen noch fehlender Instruktion nicht möglich gewesen sei, die Frist zu wahren. A.5 Mit Entscheid vom 12. Januar 2018 fällte die Einspracheinstanz der AXA einen Nichteintretensentscheid mit der Begründung, die Einsprache genüge formell den gesetzlichen Vorgaben nicht. Es liege ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vor, weil eine rechtskundige Person bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht habe, um damit eine Nachfrist für die Begründung der Einsprache und somit eine ungebührliche Verlängerung der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Einsprachefrist zu erwirken. B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, am 14. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dass auf die Einsprache eingetreten werde; diese sei materiell zu behandeln. Weiter beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, alles unter o/e-Kostenfolge.

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C. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2018 schloss die AXA auf Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort, ebenfalls vom 6. März 2018, verlangte die AXA die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, das Fehlen der Begründung der Einsprache im konkreten Fall sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich. D. Mit Verfügung vom 15. März 2018 wies das Kantonsgericht den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab, da das Interesse der Versicherungsgesellschaft an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen höher zu gewichten sei als das Interesse der versicherten Person, für die Dauer des Verfahrens nicht in vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die AXA im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2018 zu Recht auf die Einsprache der Versicherten vom 24. November 2017 gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2017 nicht eingetreten ist. Das Kantonsgericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die AXA auf die Einsprache hätte eintreten und sich inhaltlich mit den Vorbringen der Versicherten befassen müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die AXA zurückzuweisen. Anderenfalls ist die Beschwerde der Versicherten abzuweisen und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Festgehalten ist in dieser Bestimmung eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht verlängert werden kann. In formeller Hinsicht stellt die genannte Bestimmung keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in den Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial-

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versicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 154 f. E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Einspracheverfahren „unkompliziert“ sein soll (HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Ehrenzeller/Schaffhauser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 84). Entsprechend wird denn auch verlangt, dass das Erfordernis von Antrag und Begründung, wie in Art. 10 Abs. 1 ATSV ausdrücklich genannt, mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelweges erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden muss (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 36). An die Form der Einsprache dürfen deshalb nur minimale Anforderungen gestellt werden (KIESER, a.a.O., Rz. 37). 3.3 Bei der Auslegung der vorstehend geschilderten Formvorschriften ist schliesslich auch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu beachten, der überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung verbietet. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 158 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.1 Das Bundesgericht hat zur Anwendung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG, welcher die gleichen Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Beschwerde wie an die Einsprache stellt, entschieden, es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016, E. 2.3). Ein ausschliessender offenbarer Missbrauch sei zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit

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eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken (RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31, U 30/87; ferner BGE 108 Ia 209 E. 3; Urteil I 898/06 vom 23. Juli 2007, E. 3.3). Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 134 V 162 E. 4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 126/05 vom 6. Juni 2005, E. 4.2). 4.2 Rechtskundigkeit für sich allein genommen lässt indessen nicht den Schluss auf Rechtsmissbrauch zu (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 270/85 vom 7. März 1986, publ. in: ZAK 1986 S. 425, E. 3, und H 176/92 vom 21. Januar 1993, E. 2 [Nachfristansetzung bei fehlender Anwaltsvollmacht]; ferner zu Art. 52 VwVG, ZBl 107/2006 S. 504, 1A.253/2005, E. 3.4, und BGE 112 Ib 634 [wo der damalige Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war]). Selbst bei Fehlen einer Begründung ist die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG nicht ausgeschlossen. Massgebend sind die jeweiligen konkreten Umstände, wie die – allerdings nicht ganz einheitliche – in BGE 134 V 162 zitierte Gerichtspraxis zeigt: 4.2.1 In den Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 30/87 vom 15. September 1987, publ. in: RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31, und I 467/97 vom 29. Oktober 1998 war entscheidend, dass die jeweiligen Rechtsvertreter schon im Verwaltungsverfahren für die Beschwerdeführer tätig gewesen waren. Sie hatten somit die Akten gekannt oder sie hätten diese zumindest rechtzeitig edieren können. Es wäre den Rechtsvertretern, so das Eidgenössische Versicherungsgericht, daher zumutbar gewesen, eine begründete oder wenigstens summarisch begründete Beschwerde zu verfassen. Die Einreichung einer Beschwerde ohne Begründung kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist sei rechtsmissbräuchlich. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz in Form der Gewährung einer Nachfrist für die Begründung der Beschwerde (U 30/87, E. 2b, und I 467/97, E. 4b). 4.2.2 Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 77/00 vom 15. Mai 2000 war der rechtskundige Vertreter sieben Arbeitstage vor Ablauf der Beschwerdefrist mandatiert worden und hatte noch am selben Tag bei der IV-Stelle unter Hinweis auf die Dringlichkeit die Akten verlangt. Nachdem er diese nicht fristgerecht erhalten hatte, reichte er am letzten Tag der Frist eine Beschwerde ohne Begründung ein. Das kantonale Sozialversicherungsgericht trat auf das Rechtsmittel nicht ein, was das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte. Es erwog, der Rechtsvertreter hätte aus dem Beiblatt zur Verwaltungsverfügung wesentliche Begründungselemente (Einkommensvergleich, zumutbare Tätigkeit, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) ersehen können. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren eine Eingabe gemacht. Zusätzliches Wissen habe der Rechtsvertreter auch anlässlich des Instruktionsgesprächs erlangt. Mit diesem Wissen wäre es möglich und zumutbar gewesen, innert der Rechtsmittelfrist mindestens eine summarische Beschwerdebegründung abzugeben (E. 4). 4.2.3 Im Urteil C 271/97 vom 28. November 1997 erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht den Vorwurf des überspitzten Formalismus gegenüber der Vorinstanz, welche auf eine nicht begründete Beschwerde nicht eingetreten war und es abgelehnt hatte, eine Nachfrist

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für die Begründung anzusetzen, als nicht gerechtfertigt. Es stellte fest, nichts deute darauf hin, dass es der Rechtsvertreterin trotz der geltend gemachten Zeitknappheit – Mandatierung am Freitag, Ablauf der Rechtsmittelfrist am folgenden Montag – nicht zumutbar gewesen wäre, die Beschwerde wenigstens summarisch zu begründen (E. 2d; in gleichem Sinne auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 38/99 vom 27. Dezember 1999, E. 2b). Schliesslich erachtete das Bundesgericht im Urteil 2P.348/1996 vom 31. Oktober 1996 die Weigerung des zürcherischen Regierungsrates, gestützt auf § 23 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots als nicht überspitzt formalistisch. Nach Auffassung des Gerichts wäre es dem Rechtsbeistand auch ohne die Verfahrensakten zumutbar gewesen, den Rekurs innert Frist aufgrund des anzufechtenden Entscheids und der Instruktion mit den Beschwerdeführern summarisch zu begründen. Die Annahme der Vorinstanz, das Verhalten des Rechtsbeistandes ziele insoweit möglicherweise auf eine unzulässige Verlängerung der nicht erstreckbaren Rekursfrist ab, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (E. 4d). 4.2.4 Nach dem Inkrafttreten des ATSG bestätigte das Bundesgericht im Urteil I 790/06 vom 14. Juni 2007 das Nichteintreten der Vorinstanz auf eine vorsorglich erhobene Beschwerde und deren Weigerung, gestützt auf Art. 61 lit. b ATSG (und die damit inhaltlich übereinstimmende einschlägige kantonale Vorschrift; vgl. Art. 82 Abs. 2 ATSG und BGE 130 V 320 E. 2.1) eine Nachfrist zur Einreichung der Begründung anzusetzen, sobald ein erwarteter Arztbericht eingetroffen sei. Das kantonale Versicherungsgericht hatte dieses Vorgehen der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erachtet, was das Bundesgericht als mit dem Gesetz und der Rechtsprechung vereinbar bezeichnete. Anders entschied das Bundesgericht im Urteil I 711/06 vom 8. November 2006. Die Vorinstanz hatte die Ansetzung einer Nachfrist mit der Begründung abgelehnt, die von einer rechtskundigen Person verfasste Beschwerdeschrift setze sich in keiner Weise mit dem formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens der IV-Stelle auf die Einsprache der Versicherten auseinander. Das Gericht liess offen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung in der Sache zu Recht verneint habe. Es stellte fest, das kantonale Gericht wäre so oder anders gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung der den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Eingabe zu setzen, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nur ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vermöge den Verzicht auf die Einräumung einer Nachfrist zu begründen. Ein solcher liege aber nicht vor. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin vertreten gewesen sei und die Rechtsvertreterin eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht habe, stelle keinen Rechtsmissbrauch dar, geschweige denn einen offensichtlichen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie die – unstreitig vorhandene – Beschwerdebegründung bewusst so verfasst habe, um damit eine Nachfrist zu erwirken (E. 3.2). 5.1 Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Sie soll – bei klar bekundetem Anfechtungswillen – nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (vgl. BGE 108 Ia 209 E. 2b). Mit dieser ratio legis verträgt es sich nicht, diejenige

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Partei schlechter zu stellen, welche kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, sei es weil sie sich erst dann zu einer Beschwerde entschliessen konnte, sei es aus Nichtwissen darum, dass eine substantiierte Begründung in der Regel genügende Aktenkenntnis erfordert, und diesem damit verunmöglicht, eine hinreichend begründete Eingabe zu verfassen. Die Ablehnung des Mandats in einem solchen Fall wird dem Schutzgedanken von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG nicht gerecht. Kann anderseits der kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist beauftragte Rechtsvertreter nicht rechtzeitig in die Akten Einsicht nehmen, läuft es im Ergebnis auf dasselbe hinaus, ob er eine summarische oder überhaupt keine Begründung einreicht. In beiden Fällen ist entweder gestützt auf Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG eine Nachfrist zur Behebung des formellen Mangels einer nicht rechtsgenüglichen (unvollständigen oder fehlenden) Begründung anzusetzen, oder es liegt ein zu Lasten der Beschwerde führenden Person gehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten ihres Rechtsvertreters vor (in diesem Sinne für das Einspracheverfahren FRANZ SCHLAURI, Grundstrukturen des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 9 ff., 68 f.). Insoweit erscheint die von der Rechtsprechung bisweilen statuierte Pflicht, die Beschwerde auch ohne zumutbare Aktenkenntnis wenigstens summarisch zu begründen, nicht konsequent und sachgerecht. Allfälligen Missbräuchen kann auch dadurch vorgebeugt werden, dass die Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde in Bezug auf die Begründung entsprechend knapp bemessen wird (vgl. BGE 112 Ib 634 E. 2c). 5.2 Bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Personen ist zwar Rechtsmissbrauch eher anzunehmen, weil ihnen das korrekte Vorgehen bekannt sein muss. Indessen kann im Rahmen der Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch nicht schon darin erblickt werden, dass zunächst die Akten eingeholt und gleichzeitig eine vorsorgliche Beschwerde ohne oder lediglich mit summarischer Begründung eingereicht wird. Ohnehin ist Aktenkenntnis in aller Regel erforderlich, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, was wiederum mit zur sorgfältigen Mandatsausübung gehört. Ein solches Vorgehen scheint jedenfalls für das Einspracheverfahren in der Praxis nicht selten zu sein (vgl. BGE 115 V 422 E. 3a) und wird auch in der Lehre nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich betrachtet (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, N. 15 zu Art. 52 ATSG; Schlauri, a.a.O., S. 67 f .; HANSÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 65 ff., 84 f.). 5.3 Im Lichte des Gesagten hat das Bundesgericht in BGE 134 V 162 die Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, in der Regel dann nicht vorliegt, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt.

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6. Vorliegend erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2017 Einsprache. Das Einspracheschreiben enthielt zwar Rechtsbegehren, aber keine Begründung. Vielmehr ersuchte die Rechtsvertreterin um eine angemessene Erstreckung der Begründungsfrist. Zur Begründung des Fristerstreckungsgesuchs führte sie an, dass es ihr aufgrund dringender anderer Termine und mangels Instruktion nicht möglich gewesen sei, die Begründung des Rechtsmittels innert Frist auszuarbeiten. Gegen den Nichteintretensenscheid der Einspracheinstanz, der das Vorgehen der Rechtsvertreterin als offensichtlich rechtsmissbräuchlich qualifizierte, machte die Rechtsvertreterin geltend, dass der Beweis eines offensichtlichen Rechtmissbrauches der Vorinstanz obliege. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen. Sie verwechsle die gewährte Akteneinsicht mit der Instruktion, was in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffe: die Instruktion erfasse auch Besprechungen mit der Beschwerdeführerin und Studium weiterer medizinischer Akten, zudem Abklärungen resp. Rückfragen bei den behandelnden Ärzten und weiteres. Zur Information und zur Illustration der damals keineswegs abgeschlossenen Instruktion verwies sie dabei auf die der Beschwerde beigelegte Verordnung zur osteopathischen Behandlung, welche Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, am 1. Februar 2018 ausstellte und welche eine ausführliche Diagnose der Unfallfolgen der Patientin enthalte. Im Ergebnis ging die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin davon aus, die Einspracheinstanz hätte ihr eine Nachfrist für die Begründung der Einsprache gewähren müssen. 7.1 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wesentlich von den unter Erwägung 4.2 hiervor zitierten Fällen, in welchen eine Nachfrist gewährt wurde oder werden musste. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin nicht kurz vor Ablauf der Einsprachefrist, sondern bereits am 21. September 2017 und damit noch vor Erlass der leistungseinstellenden Verfügung mandatiert. Mit Schreiben vom 28. September 2017 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über das Vertretungsverhältnis und verlangte eine rekursfähige Verfügung sowie die Fallakten zur Einsichtnahme. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin die Akten zu. Am 24. Oktober 2017 erliess sie die geforderte einsprachefähige Verfügung betreffend Leistungseinstellung. Damit hatte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die notwendige Möglichkeit zur Aktenkenntnis bereits ca. sechs Wochen vor Ablauf der Einsprachefrist am 24. November 2017. Ebensowenig ist ersichtlich oder wird vorgebracht, dass ein Instruktionsgespräch mit der Beschwerdeführerin zwischen der Mandatierung am 21. September 2017 und dem Ablauf der Einsprachefrist nicht möglich gewesen sei. Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Instruktion noch nicht abgeschlossen gewesen sei und dabei auf das Schreiben vom 1. Februar 2018 der Spezialärztin Dr. C.____ hinweist, so verkennt sie, dass die Abklärung des ärztlichen Sachverhalts ein materielles Thema gewesen wäre, das im Einspracheverfahren zu behandeln gewesen wäre. Allfällige neu erstellte ärztliche Unterlagen wären im Rahmen des materiellen Verfahrens einzureichen und – aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes – von der Beschwerdegegnerin auch einzuholen gewesen. Die während der Einsprachefrist noch nicht vorliegende – im Übrigen zum Streitthema nicht besonders aussagekräftige – Verordnung zur Osteopathie ist jedoch klarerweise kein Grund, welcher der fristgerechten Ausarbeitung einer formell genügenden Rechtsschrift entgegengestanden hätte. Nach dem Ausgeführten muss festgestellt

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werden, dass es der Vertreterin den relevanten Umständen nach durchaus möglich gewesen wäre, die Einsprache fristgerecht – zumindest summarisch – zu begründen. 7.2 Die Rechtsvertreterin hielt denn auch in ihrem Gesuch um die Ansetzung einer Nachfrist für die Einsprachebegründung explizit fest, dass dringende anderweitige Termine die Einreichung einer genügenden Einsprache verhindert hätten. Dabei übersieht sie einerseits, dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. hiervor E. 3.1). Andererseits wird aus dieser Begründung für das Fristverlängerungsgesuch deutlich, dass es der Vertreterin der Beschwerdeführerin in erster Linie darum gegangen ist, einem zeitlichen Engpass wegen Arbeitsüberlastung entgegenzuwirken. Dieses Vorgehen stellt allerdings gemäss Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch dar, weil es nicht angeht, entgegen Gesetz und Verordnung einen generellen Zugang zu eröffnen, um mittels Begehren um Nachfristansetzung eine Verlängerung der Einsprachefrist zu erreichen (Urteil des Eidgenössichen Versicherungsgerichts 99/06 vom 8. September 2006). 8. Zusammengefasst muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin alle Akten, welche zu einer Begründung der Einsprache notwendig gewesen wären, frühzeitig zur Verfügung gestanden sind. Arbeitsüberlastung kann keinen Grund bilden für eine faktische Verlängerung der gesetzlichen Einsprachefrist durch Ansetzung einer Nachfrist. Die Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist, kann Gegenstand des Einspracheverfahrens selber bilden. Sie ist aber kein Grund, welcher der fristgerechten Ausarbeitung einer Rechtsschrift entgegensteht. Demgemäss musste die Beschwerdegegnerin keine Nachfrist zur Korrektur der Einsprache ansetzen und sie ist zu Recht nicht auf die mangelhafte Einsprache eingetreten. 9.1 In ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokatin Verena Gessler als Rechtsvertreterin. 9.2.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2.2 Für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f ATSG seine gesetzliche Grundlage (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 8C_857/2013, E. 3.1). Laut dieser Bestimmung muss das Recht, sich vor dem kantonalen Versicherungsgericht verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Art. 61 lit. f ATSG umschreibt die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren somit dahingehend, dass die Verhältnisse dies „rechtfertigen“ müssen. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a, 125 V 372 E. 5b, je mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;

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heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 7. Juli 2003, U 356/02, E. 3.1; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 104). Dementsprechend ausgestaltet ist der Wortlaut von § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. 9.2.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 E. 2.3.1, 128 I 235 E. 2.5.3). Als aussichtslos muss sodann ein Prozess bezeichnet werden, in welchem die Partei einen klar mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehenden Nichteintretensentscheid der Einspracheinstanz anficht. Wie oben ausgeführt verzichtete die Rechtsvertreterin trotz rechtzeitiger Mandatierung und Möglichkeit zur Aktenkenntnis auf eine Begründung ihrer Einsprache. Dies hat zur Folge, dass das Gesuch der Versicherten um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin aufgrund Aussichtslosigkeit abgewiesen werden muss.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

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