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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.01.2019 725 18 173/06

January 10, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,488 words·~17 min·7

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. Januar 2019 (725 18 173 / 06) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Festlegung des versicherten Verdienstes; Höhe der Integritätsentschädigung; Würdigung der Arztberichte

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1965 geborene A.____ erlitt im Jahr 1996 einen Unfall und bezog seit dem 1. Mai 2000 von der Suva eine Rente gestützt auf einen IV-Grad von 25 % und seit 1. November 2003 gestützt auf einen IV-Grad von 19 %. Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurde ihm zudem eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen. Nach zahlreichen operativen Eingriffen wurde A.____ am 28. Mai 2015 schliesslich eine Knietotalprothese implantiert und am 22. Januar 2016 erfolgte aufgrund persistierender Knieinstabilität eine Pro-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht thesenanpassung. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 erhöhte die Suva die Invalidenrente auf 30 % und sprach dem Versicherten eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zu. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 18. April 2018 teilweise gut und erhöhte den IV-Grad rückwirkend ab 1. Juli 2017 auf 34 %. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit Schreiben vom 19. Mai 2018 Beschwerde am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 2. Oktober 1996 auszurichten. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt als Rechtsvertreter bewilligt. D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. E. Die Parteien hielten mit Replik vom 11. Oktober 2018 und Duplik vom 8. November 2018 an ihren jeweiligen Anträgen und Begründungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen form- und fristgerecht erhobene – Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer gestützt auf einen IV-Grad von 19 % ausgerichtete Rente zu Recht ab 1. Juli 2017 auf eine Rente gestützt auf einen IV-Grad von 34 % erhöht und eine Integritätsentschädigung im Umfang von 20 % zugesprochen hat.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.3 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es auch ohne weiteres zulässig, dass Verwaltung und Gerichte ihren Entscheid in erster Linie auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen abstützen (vgl. BGE 123 V 334 E. 1c). 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet jeweils die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehen umfangreiche Akten zur Verfügung. Entscheidrelevant sind insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen: 4.1 Am 8. Februar 2017 erstattet Dr. med. B.____, Chefarzt Orthopädie Spital C.____, ein orthopädisches Gutachten zu Handen der Suva, wobei es inhaltlich darum ging, die Frage eines allfälligen ärztlichen Behandlungsfehlers zu klären. Aus dem Gutachten bzw. aus den darin aufgeführten Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Versicherte immer noch Schmerzen im rechten Knie habe, welche vor allem am Morgen am schlimmsten seien und sich in Form von Anlaufschmerzen äusserten. Ausserdem kämen jetzt noch ab und zu Rücken- und Schulterschmerzen beidseits dazu. Seit dem Rehabilitationsaufenthalt in D.____ trage er eine Otto Bock-Schiene, ohne die das Knie zu instabil wäre. An zwei Stöcken könne er 200-300 Meter gehen. Nur zu Hause lasse er die Stöcke weg und könne hierbei nur weniger als 50 Meter gehen. Jeden Tag habe er zwanzig Treppen zu steigen, wobei treppab gehen mehr Schmerzen bereite als treppauf. Es bestehe eine leichte Schwellneigung des rechten Knies. Schmerzmittel würden 2-3 mal täglich eingenommen. Weiter führt Dr. B.____ aus, der vorliegende Dauerschaden sei so ausgeprägt, dass in Anlehnung an die UVG Suva-Tabelle eine Pangonarthrose mit einer schlecht funktionierenden Knietotalprothese vorliege (40 %), die mit der zusätzlich persistierenden mindestens zweidimensionalen Instabilität (10 %) bei insgesamt 40-50 % eingeschätzt werden müsse. Eine spätere Verschlechterung sei nicht ausgeschlossen. 4.2 Mit Bericht vom 21. April 2017 führt der Kreisarzt Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnosen einen Status nach Leitersturz am 2.10.1996 aus 3 Meter Höhe mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes, medialer Bandinsuffizienz und Meniskusläsion medial am rechten Kniegelenk sowie einen Status nach 14maliger Knieoperation rechts, letztmalig am 22.01.2016 (Inlay-Wechsel bei Totalendoprothese rechtes Kniegelenk), an. Aktuell bestehe eine Instabilität des rechten Kniegelenks vor allem seitlich, belastungsindizierte Beschwerden, Streck- und Beugehemmung des rechten Kniegelenks sowie ein Muskeldefizit am rechten Bein. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit von Verweistätigkeiten führt Dr. E.____ aus, in Würdigung der klinischen Untersuchungsergebnisse, in Kenntnis des gesamten Dossiers und der Bildgebung erachte er folgendes Profil als zumutbar: Leichte, streng selbstbestimmt wechselbelastende Tätigkeiten vorwiegend sitzend, kein Klettern auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten im Knien oder in der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hocke, Treppensteigen nur kurzzeitig und ausnahmsweise, keine Übertragung von Vibrationen auf das rechte Bein. Es sei zu beachten, dass aufgrund der verminderten Mobilität der Arbeitsweg gegebenenfalls problematisch sein könne. Bei Einhaltung dieses Tätigkeitsprofils sehe er eine ganztägige Arbeit als möglich. Allerdings sei ein vermehrter Pausenbedarf zur Erholung angezeigt. Die erbrachte Leistung werde deshalb mit 80 % und somit etwas eingeschränkt geschätzt. 4.3 Mit separatem Bericht vom gleichen Tag führt Dr. E.____ zur Begründung seiner Schätzung des Integritätsschadens aus, auf den letzten Bildern vor der Implantation der Knietotalprothese am rechten Bein stelle sich eine mässige femorotibiale Gonarthrose rechts im mittleren Bereich dar. Zusammen mit der noch klinisch vorhandenen Instabilität am rechten Kniegelenk sehe er in Analogie zu Tabelle 5 der Suva einen Zustand, wie er bei einer schweren Arthrose femorotibial im unteren Bereich gegeben wäre. Der Integritätsschaden werde deshalb mit 20 % geschätzt. Der Zustand sei bei implantierter Knietotalendoprothese als dauerhaft und erheblich zu klassifizieren. 4.4 Mit Bericht vom 9. Juli 2018 nimmt PD Dr. med. F.____, FMH Orthopädische Chirurgie, G.____-Kompetenzzentrum, Stellung zur Frage der Höhe der Integritätsentschädigung. Vorweg hält er gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) fest, dass bei Endoprothesen auf den unkorrigierten Zustand abzustellen sei, d.h. auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation. Bei Prothesen, die direkt nach dem Unfall eingesetzt würden, würden die Spalten 5 und 6 der UVG Suva-Tabelle 5 (Endoprothesen guter bzw. schlechter Erfolg) zur Anwendung gelangen. Bei dem Versicherten sei erst elf Jahre nach dem initialen Ereignis, und nachdem zahlreiche gelenkerhaltende Eingriffe zur Behandlung von Unfallfolgen vorgenommen worden seien, ein chirurgischer Gelenksersatz durchgeführt worden. Die in Tabelle 5 angegebenen Spalten fünf und sechs, würden somit nicht zur Anwendung gelangen und die Begründung im Gutachten von Dr. B.____, es liege eine „schlecht funktionierende Knietotalprothese“ vor, sei somit für die Schätzung eines Integritätsschadens unzutreffend. Zur Feststellung des unkorrigierten Zustands des Kniegelenks verweist PD Dr. F.____ auf die jüngsten vorliegenden Röntgenaufnahmen vom 27.05.2015 vor Implantation hin. Darauf sei eine medial betonte, mässig ausgeprägte Pangonarthrose ersichtlich. Nach Verwendung des Lig. Patellae als das Kreuzband ersetzendes Transplantat, sei auch der femoropatellare Anteil, also nicht nur femorotibial, zu berücksichtigen. Tabelle 5 nenne für die mässige Form 10-30 %. Bei Instabilitäten werde gemäss Tabelle 6 maximal eine Integritätseinbusse von 8 % berücksichtigt. Gemäss Tabelle 5 sei aber bei Vorliegen von Arthrose und Instabilität derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgebend, der die höhere Schätzung aufweise. Der bildgebend durch die Pangonarthrose dokumentierte Integritätsschaden sei mit 20 % einzuschätzen. Da die Instabilität gemäss Tabelle 6 selbst in maximaler Ausprägung einen 20%igen Integritätsschaden nicht zu überschreiten vermöge, bleibe es bei einem Integritätsschaden von 20 %. 5.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit auf die Beurteilung von Dr. E.____ abgestellt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es seien lediglich die Beschwerden am Knie berücksichtigt worden. Er leide jedoch

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht infolge des Gehens mit Gehstöcken unter Rücken- und Schulterbeschwerden. Diese Beschwerden seien anlässlich der Untersuchung durch das Spital C.____ dokumentiert worden. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht daraufhin, dass im Gutachten von Dr. B.____ lediglich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ab und zu unter Rücken- und Schulterschmerzen zu leiden. Es sei keine diesbezügliche Untersuchung oder Einschätzung dieser Beschwerden als unfallkausal oder auch nur die Arbeitsfähigkeit einschränkend erfolgt. Zudem liegen auch keine medizinischen Berichte vor, welche zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Zumutbarkeitsprofils führen könnten. Dr. E.____ hat den Beschwerdeführer bereits im Juni 2014 und nun anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im April 2017 erneut untersucht. Wie die Suva zu Recht ausgeführt hat, ist der von Dr. E.____ am 21. April 2017 verfasste Bericht bzw. das erstellte Zumutbarkeitsprofil sorgfältig begründet, nachvollziehbar und stellt die Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich dar. Es sind keine Indizien ersichtlich, die auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. E.____ aufkommen lassen würden. Auf das erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. oben E. 4.2) kann demzufolge abgestellt werden und es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer für eine solche Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist. 5.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der versicherte Verdienst sei von der Beschwerdegegnerin falsch festgelegt worden. Dieser sei in Analogie zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf den Zeitpunkt der Rentenerhöhung neu festzusetzen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 24 UVV ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist, falls die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit beginnt, der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Vorliegend findet diese Bestimmung keine Anwendung da der Beschwerdeführer seine Rente bereits rund drei Jahre nach dem Unfallereignis bezog. Mit Verfügung vom 10. Mai 2000 wurde der versicherte Verdienst gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG auf Fr. 52‘891.-- festgelegt. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Juli 2000 abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Folglich findet Art. 24 UVV vorliegend keine Anwendung. Somit ist die Beschwerdeführerin korrekterweise von einem versicherten Verdienst von Fr. 52‘891.-- ausgegangen. Ein Anwendungsfall von Art. 24 UVV liegt nicht vor. 5.3 Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wurde die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens, weshalb darauf abgestellt werden kann. Insbesondere kann festgehalten werden, dass die im Einspracheentscheid der Suva gegenüber ihrer Verfügung – zu Gunsten des Beschwerdeführers – erfolgte Erhöhung des leidensbedingten Abzugs bei der Berechnung des Invalideneinkommens von 10 % auf 15 % nicht zu beanstanden ist. Die Suva hat zu Recht einen zusätzlichen Abzug von 5 % für die eingeschränkte Mobilität des Beschwerdeführers vorgenommen. Ein leidensbedingter Abzug von

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht insgesamt 15 % erweist sich als angemessen. Folglich ist mit der Suva von einem Valideneinkommen von Fr. 69‘390.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘915.-- auszugehen, woraus ein IV-Grad von – gerundet – 34 % resultiert. 6.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Festsetzung der Integritätseinbusse auf 20 %. 6.2 Nach Art. 24 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall bzw. die Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 UVG) eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Höhe der Integritätsentschädigung wird nach Art. 25 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft; der Bundesrat erhält die Kompetenz zur Regelung der Bemessung der Entschädigung. Dementsprechend wurden Richtlinien in Anhang 3 der UVV erlassen. Die SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese sind, soweit sie Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 ff.). 6.3 Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offengelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2d; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 191/00 vom 13. Januar 2002, E. 2c, wonach es sich bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung um eine Tatfrage handelt, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind, da von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann). 6.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Integritätsentschädigung gestützt auf die Schätzungen bzw. Beurteilungen durch Dr. E.____ sowie Dr. F.____ auf 20 % festgesetzt. Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf das Gutachten von Dr. B.____ vom 8. Februar 2017, wonach der vorliegende Dauerschaden so ausgeprägt sei, dass in Anlehnung an die UVG Suva-Tabelle eine Pangonarthrose mit einer schlecht funktionierenden Knietotalprothese vorliege (40 %), die mit der zusätzlich persistierenden mindestens zweidimensionalen Instabilität (10 %) bei insgesamt 40-50 % eingeschätzt werden müsse. Dr. F.____ hat in seinem Bericht vom 9. Juli 2018 ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. B.____ abgestellt werden kann. Insbesondere ist mit Dr. F.____ davon auszugehen, dass gemäss Suva-Tabelle 5 bei Endoprothesen für die Schätzung der Integritätseinbusse von einem unkorrigierten Zustand auszugehen ist und Dr. B.____ für seine Schätzung den Zustand mit Endoprothese berücksichtigt hat. Ebenfalls hat Dr. F.____ zutreffend dargelegt, dass bei gleichzeitigem Bestehen einer Arthrose (Suva-Tabelle 5) wie auch einer Gelenksinstabilität

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Suva-Tabelle 6) derjenige Zustand massgebend ist, welcher die höhere Schätzung aufweist. Vorliegend ist dies der Integritätsschaden, welcher sich aus der – wie Dr. F.____ nachvollziehbar begründet – mässig ausgeprägten Pangonarthrose ergibt, welche von ihm auf 20 % beziffert wird (vgl. dazu oben E. 4.4). Im Gegensatz dazu hat Dr. B.____ fälschlicherweise eine Addition der durch die beiden Gesundheitsbeeinträchtigungen entstandenen Integritätsschäden vorgenommen. Insgesamt erscheint mit Dr. F.____ und Dr. E.____ eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % als angemessen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Suva zu Recht die Invalidenrente des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % und ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 52‘891.-- und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % festgesetzt hat. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Dem Prozessausgang entsprechend wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen. Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Verfügung vom 26. Juni 2018 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 13. Dezember 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7,42 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind auch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 76.--. Dem Rechtsvertreter ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘680.10 (7,42 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 76.-- + 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘680.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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