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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.05.2018 725 18 15 / 133

May 24, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·6,127 words·~31 min·7

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. Mai 2018 (725 18 15 / 133) Unfallversicherung Voraussetzungen, unter denen ein aussergewöhnliches Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel Betreff Leistungen A. Der 1989 geborene A.____ war seit 1. Januar 2015 in der Administration und als Reinigungskraft in der Einzelfirma B.____ tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. Januar 2017 liess die Arbeitgeberin der Suva eine Bagatellunfall-Meldung zukommen. In einem "Beiblatt Sachverhalt" zum genannten Formular schilderte der Versicherte, dass er sich am 14. Juli 2016 mit seiner Partnerin ferienhalber in Nizza aufgehalten habe. Am Abend des besagten Tages sei an der "Promenade des Anglais" ein Terroranschlag verübt worden. Er habe mit seiner Partnerin nichtsahnend zu Abend gegessen, als gegen 22.30 Uhr ein Lastwagen in die Menschenmasse gerast sei. Er und seine Partnerin hätten mehrere Stunden in Panik ausharren müssen und sie hätten Sachen gesehen, die sie lieber nicht hätten sehen sollen. Seit diesem Ereignis habe er immer wieder Schlafstörungen und Panikattacken, welche er in einer Therapie behandeln lasse. Ein Arbeitsausfall sei "nicht ganz ausgeschlossen, da auch die Leistungserbringung nicht wirklich vorhanden" sei. Im Rahmen der nachfolgenden Abklärung ihrer Leistungspflicht liess sich die Suva anlässlich einer Besprechung vom 19. Mai 2017 vom Versicherten detailliert schildern, was er am 14. Juli 2016 in Nizza erlebt hatte. Zudem holte sie einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin, Frau lic. phil. C.____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 2. Juni 2017 ein. Darin hielt die Therapeutin fest, dass der Versicherte unter typischen Reaktionen auf ein traumatisches Ereignis, im Wesentlichen gekennzeichnet durch Vermeidungsverhalten, verändertes Schlafverhalten, Konzentrationsschwierigkeiten, schnelles Ermüden und Ängste, leide. In der Folge lehnte die Suva mit Verfügung vom 14. Juli 2017 einen Anspruch von A.____ auf Versicherungsleistungen ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerden des Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 28. November 2017 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt Jan Herrmann namens und im Auftrag von A.____ am 12. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zurückgehend auf das Unfallereignis vom 14. Juli 2016 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 4. (richtig 14.) Juli 2016 um ein Unfallereignis im Sinne des UVG gehandelt habe, und es sei die Streitsache an die Suva zurückzuweisen mit der Verpflichtung, weitere Abklärungen bezüglich der einzelnen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu tätigen und neu über diese zu entscheiden; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2018 beantragte die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde. D. Am 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht von Frau lic. phil. C.____ ("Abklärungsbericht, Stand Mai 2018") ein. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der Parteibefragung nochmals ausführlich seine Erlebnisse vom Abend des 14. Juli 2016. Anschliessend hielten die Parteivertreter in ihren Plädoyers an den in den Rechtsschriften gestellten Anträgen und den darin vorgebrachten wesentlichen Begründungen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in D.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 12. Januar 2018 ist demnach einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass die Suva in der Verfügung vom 14. Juli 2017 ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Bei diesem Einwand handelt es sich um eine Rüge formeller Natur. Sollte sich diese als zutreffend erweisen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde. Der betreffende Einwand ist darum vorab zu prüfen (vgl. Urteil W. des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3).

2.2 Laut Auffassung des Beschwerdeführers beinhaltet die Verfügung vom 14. Juli 2017 lediglich eine unzureichende Standardablehnung. Von einer Würdigung der konkreten medizinischen und sachverhaltlichen Tatsachen könne keine Rede sein. Die Suva hält diesem Einwand entgegen, dass es im Hinblick auf die Begründungspflicht ausreiche, wenn sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränke. Je geringer die formellen Anforderungen an die Einsprache seien - und diese seien im Sozialversicherungsrecht minimal ausgestaltet - desto knapper könne die Begründung der Verfügung ausfallen. In der Verfügung vom 14. Juli 2017 habe man den Unfallbegriff gemäss bundesgerichtlicher Definition dargelegt und festgehalten, dass aus dem geschilderten Sachverhalt und den medizinischen Unterlagen hervorgehe, dass die Beschwerden des Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Soweit der Versicherte beanstande, es sei keine Würdigung der konkreten medizinischen Tatsachen erfolgt, übersehe er, dass eine solche gar nicht nötig gewesen sei. Da die Voraussetzungen des Unfallbegriffs nicht erfüllt seien, spiele der medizinische Sachverhalt gar keine Rolle.

2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 49 Abs. 3 ATSG die grundsätzliche Pflicht der Versicherungsträger, ihre Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Zur Frage, welche Begründungsdichte die Verfügung aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung so abgefasst sein muss, dass die Betroffenen die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die Betroffenen wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch 136 I 188 E. 2.2.1). Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass in den Fällen, in denen gegen die Verfügung eine Einsprache offensteht, die Begründung der Verfügung umso knapper ausfallen kann, je geringer die formellen Anforderungen an die Einsprache ausgestaltet sind (Urteil S. des Bundesgerichts vom 5. Januar 2009, 8C_413/2008, E. 3.3 mit Hinweisen). Damit das Einspracheverfahren nicht seinen Sinn und Zweck verliert, darf die Verwaltung indessen die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben (BGE 132 V 368 E. 5). Entsprechend darf die Verwaltung nicht zunächst eine Verfügung mit einer Standardbegründung erlassen, um in der Folge erst im Einspracheentscheid die im konkreten Fall massgeblichen Gründe für die behördliche Anordnung anzuführen und die Begründung damit gleichsam nachzuschieben. Vielmehr hat sie die Verfügung mit erkennbarer Bezugnahme auf die getätigten Abklärungen zu begründen (Urteil S. des Bundesgerichts vom 5. Januar 2009, 8C_413/2008, E. 3.3).

2.4 Im Sozialversicherungsrecht sind die formellen Anforderungen an die Einsprache, insbesondere deren Begründung, minimal (Urteil S. des Bundesgerichts vom 5. Januar 2009, 8C_413/2008, E. 3.4 mit Hinweisen). In der Verfügung vom 14. Juli 2017 bezieht sich die Suva zunächst auf die Sachverhaltsschilderung des Versicherten und nennt nachfolgend die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Anschliessend wird der Unfallbegriff unter Hinweis auf die Bundesgerichtspraxis umschrieben. Weiter führt die Suva aus: "Aus dem geschilderten Sachverhalt sowie den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass Ihre Beschwerden weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen sind. Die von Ihnen angefragten Versicherungsleistungen können deshalb nicht erbracht werden." Die Begründung der Verfügung ist somit, darin ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, sehr knapp ausgefallen. Immerhin wurden aber vor Erlass der Verfügung die aus Sicht der Suva nötigen Abklärungen getätigt (und im Einspracheverfahren auch nicht erweitert) und es war für den anwaltlich vertretenen Versicherten erkennbar, dass die Suva - gestützt auf die Sachverhaltsschilderung des Versicherten - das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG verneint hat. In der Folge war der Versicherte ja auch in der Lage, eine entsprechend begründete Einsprache zu erheben. Was die Würdigung der "medizinischen Unterlagen" angeht, so ist diese Formulierung insoweit missverständlich, als die Suva ausschliesslich einen Bericht der behandelnden Psychologin eingeholt hatte. Inwieweit dieser Bericht die Suva zur Schlussfolgerung führte, dass kein Unfall vorliegt, wird nicht dargelegt. Aufgrund der geringen Anforderungen an eine Einsprache im Unfallversicherungsrecht gelten gemäss der oben erwähnten bundegerichtlichen Praxis auch niedrigere Anforderungen an die Begründung der Verfügung. Diese geringen Anforderungen können vorliegend als - wenn auch eher knapp - erfüllt betrachtet werden. Zu beachten ist sodann Folgendes: Selbst wenn man vorliegend von einer mangelhaften Begründung ausgehen würde, wäre die darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als eher geringfügig zu bezeichnen. Bei derartigen Gehörsverletzungen ist praxisgemäss eine Heilung möglich, sofern die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies ist in Bezug auf das Einspracheverfahren vor der Suva der Fall, sodass eine allfällige, beim Erlass der Verfügung erfolgte Gehörsverletzung wohl als geheilt zu betrachten wäre.

3. Materiell strittig ist die Leistungspflicht der Suva für die Folgen des Ereignisses vom 14. Juli 2016, wobei sich insbesondere die Frage stellt, ob dieses als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist.

3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil F. des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2013, 8C_376/2013, E. 3.1 am Ende).

3.3 In einem Entscheid vom 20. September 2007 (8C_30/2007) hatte sich das Bundesgericht im Fall einer von der Tsunami-Katastrophe vom 26. Dezember 2004 betroffenen Versicherten mit der Frage zu befassen, ob der Unfallbegriff auch erfüllt sein kann, wenn die betroffene Person nicht das aussergewöhnliche Schreckereignis selbst, sondern dessen Folgen mit den entsprechenden seelischen Eindrücken unmittelbar miterlebt hat. Der damalige Unfallversicherer hatte dies verneint und entschieden, dass bei einer solchen Konstellation nicht von einem Unfall im Rechtssinne ausgegangen werden könne. Das Bundesgericht führte dazu Folgendes aus:

"4.2 Dieser Betrachtungsweise [des Unfallversicherers] kann nicht gefolgt werden. Vielmehr gilt es, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, das Ereignis in seiner Gesamtheit zu würdigen. Dabei muss sich die schädigende äussere Einwirkung, um noch als plötzlich erfolgt gelten zu können, nicht auf einen blossen kurzen Augenblick beschränken. Vielmehr genügt es, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, der sich in einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollzieht. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die erste Flutwelle, welche an Land grosse Verwüstungen angerichtet hat, nicht unmittelbar gesehen. Sie befand sich zu dieser Zeit auf dem Meer, welches seltsame Wellen und einen seitwärts treibenden Sog entwickelte. Das Ufer konnte sie in der Folge angesichts der auf dem Wasser treibenden Gegenstände und der völlig veränderten Küste nur unter dramatischen Umständen und unter Lebensgefahr erreichen. Zumindest bis zu jenem Zeitpunkt war sie einem massiven psychischen Druck ausgesetzt. An Land angekommen, war die Gefahr aufgrund der Warnungen vor neuen Flutwellen zudem für die Versicherte noch nicht vorüber. Hinzu kommt, dass vor dem 26. Dezember 2004 praktisch niemand wusste, was ein Tsunami ist, wie er verläuft und wie lange er anhält. Unter diesen Umständen stellen die Geschehnisse, wie sie die Versicherte unmittelbar erlebt hat und die damit verbundenen seelischen Eindrücke einen einheitlichen, einmaligen Vorfall dar, der als aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit als Unfall zu werten ist."

Auch in einem weiteren, die Tsunami-Katastrophe betreffenden Urteil vom 28. März 2008 (8C_653/2007) bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Unfalls, wobei es hierzu Folgendes erwog:

"4.3 Am 26. Dezember 2004 erlebte der Beschwerdeführer zunächst in seinem Hotelzimmer ein heftiges Erdbeben. Dass er dabei mit dem Schlimmsten rechnete, zeigt der Umstand, dass er sich unter den Türrahmen des Hotelzimmers stellte und eine Flucht über den Balkon des ersten Stockwerks in Erwägung zog, falls das Beben nicht nachlassen würde. Noch am gleichen Vormittag erlebte er einen noch grösseren Schrecken, als er sich in Küstennähe in der Stadt aufhielt. Aufgrund der Schilderungen des Versicherten und seines norwegischen Bekannten gingen dem eigentlichen Schreckereignis schwer zu deutende Erscheinungen wie Rückzug des Wassers in zuvor nie erlebtem Ausmass, rasches Ansteigen desselben bis zum Erreichen des Quais mit Fontänen voraus. Das eigentliche Schlüsselerlebnis war jedoch der Augenblick, als unter den Leuten Panik ausbrach, Sirenen heulten, Schüsse fielen und alle die Flucht ergriffen, um höher gelegene Gebiete zu erreichen. Der Beschwerdeführer, der seinen Kollegen aus den Augen verloren hatte, rannte zur nächstgelegenen ansteigenden Strasse, wurde dort von Einheimischen, die sich ebenfalls in Sicherheit bringen wollten, gepackt, und auf die Ladefläche eines Pick-up gezogen, worauf er für kurze Zeit das Bewusstsein verlor. Das Zerren auf das Fahrzeug unterstrich die Dramatik der Lage. Die Bilder der verwüsteten Strassen, durch die Wasser wie durch eine Düse hindurchgeströmt sein muss, lassen es als erstellt erscheinen, dass der Versicherte nicht nur einem Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt war, sondern auch objektiv in Todesgefahr gestanden hat. Das Vorliegen eines Unfalles ist bei diesen Gegebenheiten zu bejahen."

4.1 Im vorliegenden Fall ist zu Recht nicht umstritten, dass es sich beim auslösenden Vorfall, dem Attentat von Nizza vom 14. Juli 2016, um ein aussergewöhnliches Schreckereignis gehandelt hat. Uneinig sind sich die Parteien hingegen, ob sich die gewaltsamen Ereignisse in unmittelbarer Gegenwart des Versicherten abgespielt haben. Wird dies vereint, ist weiter zu prüfen, ob hier - analog zu der vorstehend erwähnten, im Zusammenhang mit der Tsunami-Katastrophe ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts - allenfalls eine Konstellation vorliegt, bei der ein Unfall im Rechtssinne bejaht werden kann, obwohl die versicherte Person nicht das aussergewöhnliche Schreckereignis selbst, sondern dessen Folgen mit den entsprechenden seelischen Eindrücken unmittelbar miterlebt hat.

4.2 Für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ist von der Schilderung der Erlebnisse auszugehen, die der Versicherte anlässlich der Besprechung vom 19. Mai 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin abgegeben hat. Laut dem bei den Akten liegenden Bericht machte der Versicherte dabei folgende Angaben:

"Meine Freundin und ich hatten für 10 Tage Ferien geplant. Wir mieteten eine Wohnung in Fréjus vom 10. bis 17.07.2016 und besichtigten die Gegend von Cannes, Monaco, Nizza. Täglich unternahmen wir mit dem Auto Ausflüge.

Am 14.7. war Nationalfeiertag in Frankreich. Wir hatten tagsüber Monaco besichtigt. Das Essen dort war aber zu teuer, deshalb entschieden wir uns bei der Rückfahrt, in Nizza zu halten, zu essen und den Abend zu geniessen. Um 19 Uhr parkierten wir unser Fahrzeug in einem Parkhaus, spazierten an den Strand und suchten eine Essengelegenheit.

Am Strand waren Beachclubs aneinandergereiht. Wir setzten uns an den äussersten Tisch, unmittelbar beim Meer, in der Florida Beach oder Miami Beach.

Die Strasse war abgesperrt, weil Nationalfeiertag war. Meine Freundin und ich sassen uns vis-à-vis, etwa auf der Höhe der Absperrung, vielleicht ein wenig weiter vorne. Wir sahen dem Feuerwerk zu und assen. (…)

Plötzlich sah ich aus dem Augenwinkel, wie von hinten ein Lastwagen auf der Promenade fuhr. Ich sass in die entgegengesetzte Richtung. Im Moment dachte ich mir nichts dabei. Die Absperrung fiel mir gar nicht ein.

Kurz darauf fuhr ein Schiff entlang der Küste und leuchtete den Strand mit Scheinwerfern aus. Wir fragten uns warum. Dann hörten wir mehrere Knalle, wie aus einem Gewehr. Eine riesige Menschenmenge rannte uns am Strand entgegen. Wir erschraken gewaltig, wussten nicht, ob wir davonrennen oder bleiben sollten. Wir fragten uns, was passiert war. Der Lastwagen, das Schiff, die Knalle, die Menschenmenge. Wir fragten jemanden, was passiert sei. Die Frau rief nur "Terrorist, Terrorist!" Wir dachten, jemand sei unterwegs mit einer Waffe. Wir fragten uns, ob wir überhaupt wieder nach Hause kommen würden. Wir wussten nicht, was zu tun war. Was war richtig, was falsch?

Menschen sprangen von der Promenade auf den Strand hinunter. Wir hörten Hilfeschreie. Jemand rief nach einem Arzt, die Verletzten seien am Sterben und bräuchten Hilfe.

Wir blieben sitzen, bis uns jemand vom Beachclub sagte, wir sollen alle ins Restaurant kommen. Drinnen war es voller Menschen. Die einen waren verzweifelt, suchten nach Angehörigen. Andere hatten Durst oder verloren die Nerven. Gedrängt standen wir da. Ich fühlte mich schrecklich unwohl. Wenn jetzt jemand mit einem Gewehr käme und uns alle im Restaurant abknallte? Wir wussten ja nicht, was los war. Ich wollte unbedingt weg.

Draussen hörten wir Krankenwagen kommen und wegfahren, Hubschrauber und die Polizei. Es war Panik und Stress! Wir ahnten, dass sich auf der Promenade etwas Schreckliches zugetragen haben musste, wussten aber nicht was. Nach 2 Stunden hielt ich es nicht mehr aus. Wir machten uns auf zum Parkhaus, wo unser Fahrzeug stand.

Vom Beachclub stiegen wir die Treppe hoch bis zur Promenade. Hier lagen überall Menschenkörper am Boden, die mit einer Folie abgedeckt worden waren. Die Strasse war voll von Blut. Wir versuchten wegzuschauen, das gelang uns aber nicht. Die Promenade war hell beleuchtet!

Wir überquerten Promenade und Strasse und gingen so schnell wir konnten die Strasse entlang in Richtung Parkhaus. Unterwegs stoppte uns die Polizei. Sie sagte, wir sollen weg von der Strasse. Wir mussten ins Hotel Negresco.

Da wussten wir, dass die Gefahr noch da war. Wir wussten nicht genau, was passiert war. Niemand sagte uns etwas. Wir dachten, jemand ginge mit einem Gewehr um und schiesse auf Menschen.

Im Hotel erhielten wir etwas zu trinken und eine Decke. Menschen kümmerten sich ein wenig um uns. Das Hotel war voll. Wir waren in Todesangst und gestresst. In der Empfangshalle war es gedrängt voll. Wir fragten an der Réception, was passiert sei. Plötzlich fiel uns ein, unsere Angehörigen in der Schweiz zu benachrichtigen. Zu sagen, dass wir leben und nicht verletzt sind.

Zwischenzeitlich war es etwa Mitternacht. Man sagte uns, wir sollen weg vom Fenster. Wir setzten uns in die Bar. Draussen wurden wir dauerbeschallt mit Polizeisirenen, Helikopter, Ambulanz.

Obwohl mir schrecklich unwohl war, mussten wir weitere 2 Stunden ausharren. Dann fragten wir die Polizei, ob zwischenzeitlich entwarnt werden konnte. Wir wollten zum Parkhaus und zurück in die gemietete Wohnung.

Die Polizei liess uns gehen, sagte aber, wir sollten in den Gassen gehen und nicht auf der Hauptstrasse. Das taten wir. Beim Parkhaus stiegen wir in unser Fahrzeug ein und fuhren 3/4 Stunden bis nach Fréjus. Um 3, 31/2 Uhr morgens kamen wir an. Für die restlichen Ferientage bis am Sonntag, 17.7., blieben wir in der Gegend Fréjus, St-Raphael. "

Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung schilderte der Beschwerdeführer nochmals ausführlich seine Erlebnisse vom Abend des 14. Juli 2016. Seine heutigen Angaben stimmen weitestgehend mit den vorstehenden Ausführungen überein, die er am 19. Mai 2017 gegenüber der Suva zu Protokoll gegeben hatte.

5.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seines Standpunkts, wonach der Unfallbegriff vorliegend erfüllt sei, vorab auf die im Nachgang zur Tsunami-Katastrophe vom 26. Dezember 2004 in Thailand ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts. Darin sei verschiedentlich anerkannt worden, dass bezüglich versicherter Personen, die anlässlich des Seebebens und dem folgenden Tsunami in Thailand gewesen seien, der Unfallbegriff im Sinne eines Schreckereignisses als erfüllt angesehen werden müsse, obwohl die Personen die Flutwelle selbst nicht unmittelbar gesehen hätten. In einer gesamthaften Würdigung der Geschehnisse sei das Bundesgericht zur Erkenntnis gelangt, dass sich die Schreckwirkung des Tsunamis auch auf den optischen Eindruck der gewaltigen Auswirkungen der Flutwelle und der damit verbundenen todbringenden Gefahr erstrecke. Bei einem Vergleich des Terroranschlags von Nizza mit der Tsunami-Katastrophe und der dazu ergangenen Rechtsprechung werde unschwer ersichtlich, dass seine Erlebnisse mindestens so intensiv gewesen seien, wie diejenigen der vom Tsunami betroffenen Personen, welche die Flutwelle nicht gesehen hätten. Bemerkenswert sei, dass das Bundesgericht allein die Schreckwirkung des Ausmasses der Tsunami-Katastrophe mit den optischen Eindrücken als geeignet erachtet habe, ein aussergewöhnliches Schreckereignis darzustellen, ohne dass für diese Personen objektiv und vor allem auch subjektiv eine konkrete Gefahr bestanden habe. Im Unterschied zu dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt habe er sich über längere Zeit hinweg subjektiv in Lebensgefahr befunden und Angst- und Panikzustände erlitten. Er habe angenommen, jemand gehe mit einem Gewehr umher und schiesse auf Menschen. Er habe sich hilflos und ausgeliefert gefühlt und Todesangst erlitten, er sei stundenlang in einem Restaurant bzw. später in einem Hotel eingesperrt gewesen. Er habe in dieser Zeit um sein Leben gefürchtet, bedroht von einem oder mehreren Attentäters des IS, zumal auch die Bilder der Terroranschläge von Paris allgegenwärtig gewesen seien.

Angesichts dieser persönlichen Betroffenheit durch das Attentat und der subjektiven Bedrohung müsse die Eindrücklichkeit vor dem Hintergrund der Tsunami-Rechtsprechung als um einiges höher angesehen werden. Es könne keine Rede davon sein, dass der Abend des 14. Juli 2016 für ihn lediglich "anstrengend" und "schwierig" gewesen sei, wie die Suva ausführe. Eine solche Schilderung sei völlig unangemessen verharmlosend. Auch dass ihm lediglich "unwohl" gewesen sei, stelle eine heillose Untertreibung dar. Erschwerend komme hinzu, dass er, noch bevor er sich auf Anweisung der Polizei ins Hotel "Negresco" begeben und dort wiederum für Stunden habe ausharren müssen, mehrere Tote und Verletzte auf der Promenade gesehen habe, wodurch seine subjektive Todesangst objektiv ganz offensichtlich bestätigt worden sei.

Der Terroranschlag von Nizza habe fraglos eine ausserordentliche und aussergewöhnliche Gewalt in seiner unmittelbaren Gegenwart beinhaltet, die geeignet gewesen sei, ihn in seiner psychischen Integrität zu beeinträchtigen. Beim Anschlag seien 86 Menschen getötet und mehr als 400 teilweise schwer verletzt worden, wobei offenbar eine Art Massenpanik entstanden sei. Der Attentäter sei bewaffnet gewesen und es sei ein für ihn hörbarer, bedrohlicher Schusswechsel auf der Quai-Promenade erfolgt. Dieser habe bemerkenswerterweise direkt vor dem Hotel "Negresco" stattgefunden. Er habe sich zwar zu diesem Zeitpunkt noch unten am Strand aufgehalten, dies zeige aber, dass er sich während des Anschlags in unmittelbarer Nähe befunden habe.

5.2 Die Suva hält diesen Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, dass sich dieser im Gegensatz zu den Betroffenen in den von ihm angerufenen Tsunami-Fällen nie wirklich in Gefahr befunden habe. Die vom Versicherten gehörten Schüsse hätten wohl vom Schusswechsel des Attentäters mit der Polizei gestammt, bei welchem der Attentäter getötet worden sei. Entsprechend seien anschliessend keine Schüsse mehr gefallen. Der Versicherte hätte aus dem Umstand, dass Menschen von der Promenade zum Strand hinunter gesprungen seien, erkennen können, dass die Gefahr aller Wahrscheinlichkeit nach an der Promenade und nicht am Strand herrsche. Die Schüsse hätten sich auch nicht in unmittelbarer Gegenwart des Versicherten ereignet. Einzig die Tatsache, dass ihm schreiende Menschen entgegen gerannt seien, erfülle das aussergewöhnliche Schreckereignis nicht. Es habe sich dabei auch nicht um einen gewaltsamen Vorfall gehandelt. Der Beschwerdeführer habe selbst geschildert, dass er im Beachclub gewusst habe, dass sich auf der Promenade etwas Schreckliches zugetragen haben müsse. Diese·Formulierung zeige, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die Gefahr bereits vorüber sei. Aus dem Umstand, dass sich der Versicherte nach zwei Stunden im Beachclub auf den Weg zum Parkhaus gemacht habe, könne geschlossen werden, dass er spätestens dann nicht mehr von einer unmittelbaren Gefahr ausgegangen sei. Andernfalls hätte er den Club wohl nicht verlassen und sich auf die Strasse begeben, auf welcher er die Gefahr vermutet habe. Auch beim Anblick der am Boden liegenden, mit Folie bedeckten Menschenkörper handle es sich nicht um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, insbesondere nicht um einen gewaltsamen, sich in unmittelbarer Gegenwart des Versicherten abspielenden Vorfall, der auch nicht überraschend heftig gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe das Bundesgericht in dem von ihm angerufenen Tsunami-Fall (8C_30/2007) keineswegs alleine die Schreckwirkung des Ausmasses der Katastrophe mit den entsprechenden optischen Eindrücken als ausserordentliches Schreckereignis qualifiziert. Das Bundesgericht habe vielmehr ausgeführt, dadurch, dass sich das Meer zu einem seitwärts fliessenden Strom entwickelt habe und gekenterte Schiffe, Metallteile, Bäume und andere Gegenstände auf das Boot des Opfers zugetrieben seien, seien mehrere Schreckmomente entstanden. Diese hätten die Leute auf dem Boot in Lebensgefahr und deshalb auch in grösste Angstzustände versetzt.

Nicht gefolgt werden könne dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Aufforderung, sich ins Hotel "Negresco" zu begeben, gewusst habe, dass die Gefahr noch nicht vorbei sei. Die Umstände, dass er bereits zwei Stunden im Beachclub ausgehalten habe, zu dieser Zeit längst keine Schüsse mehr zu hören gewesen und die Leichen auf der Promenade schon mit Folien zugedeckt worden seien, seien vielmehr eindeutige Indizien gewesen, dass keine Gefahr mehr bestanden habe. Zudem hätte sich der Versicherte ohne Weiteres über sein Smartphone über die Lage informieren können. Falls er keines zur Hand gehabt haben sollte, hätte er genug Menschen um sich herum gehabt, bei denen er sich hätte erkundigen können. Innerhalb kürzester Zeit nach der Amokfahrt seien die ersten Meldungen in Online-Zeitungen erschienen, wonach der Attentäter erschossen worden sei. Zudem habe der Versicherte vom Hotel "Negresco" aus seine Angehörigen informiert, dass er am Leben und unverletzt sei, was ebenfalls dafür spreche, dass er selber davon ausgegangen sei, er sei in Sicherheit.

Das Attentat von Nizza habe zweifellos eine ausserordentliche und aussergewöhnliche Gewalt beinhaltet, es habe jedoch nicht in unmittelbarer Gegenwart des Beschwerdeführers stattgefunden. Auch wenn einer der Schusswechsel unmittelbar vor dem Hotel "Negresco" erfolgt sei, so habe sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zu dieser Zeit noch im Beachclub befunden, der laut "Google Maps" 650 Meter von dort entfernt liege. Hinzu komme, dass der Anschlag bereits vorbei gewesen sei, als der Versicherte etwas davon bemerkt habe. Die behandelnde Psychologin habe denn auch im Bericht vom 2. Juni 2017 ausgeführt, dass nicht schreckliche Szenen und Bilder, denen der Versicherte während der Ereignisse ausgeliefert gewesen sei, zur Traumatisierung geführt hätten, sondern die während mehr als 4 Stunden erlebte Todesangst, Hilflosigkeit und Ohnmacht. Dies sei zwar glaubhaft, aber unwesentlich, denn Todesangst, Hilflosigkeit und Ohnmacht seien zwar aufgrund eines Vorfalls entstanden, der sich in der Nähe, aber eben nicht in unmittelbarer Gegenwart des Beschwerdeführers zugetragen habe. Somit liege aber kein Unfall im Rechtssinne vor.

5.3.1 Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, was er am Abend des 14. Juli 2016 in Nizza erlebt hat, geht hervor, dass sich die gewaltsamen Ereignisse nicht in seiner unmittelbaren Gegenwart abgespielt haben und er das Attentat mit anderen Worten nicht direkt miterlebt hat. Er hat weder gesehen, wie der Lastwagen in die Menschenmenge fuhr noch hat er die Schiesserei zwischen der Polizei und dem Attentäter direkt mitbekommen. Dass etwas passiert war, wurde ihm erst klar, als Menschen am Strand auf den Beachclub zu rannten, wild durcheinander riefen und andere Menschen von der Promenade auf den Strand heruntersprangen. Trotzdem blieben er und seine Partnerin zunächst im Beachclub draussen sitzen. Auf Aufforderung hin begaben sie sich ins Innere, wo sie während rund zwei Stunden blieben. Für diese Zeit werden keine neuen Wahrnehmungen geschildert. Aus eigenem Entschluss und gemäss eigenen Angaben ohne zu wissen, was passiert war, begab sich der Versicherte anschliessend vom Beachclub aus auf die Promenade, um zum Parkhaus zu gelangen. Dies, obwohl er davon ausging, dass auf der Promenade etwas Schreckliches passiert sein musste. Auf der Promenade sah er dann mit Folie zugedeckte Körper und Blut. Die Polizei wies ihn dann ins Hotel "Negresco", wo er etwas zu Trinken und eine Decke erhielt und wo er zwei weitere Stunden ausharren musste, obwohl er sich schrecklich unwohl fühlte. Anschliessend erlaubte ihm die Polizei, sich auf den Heimweg zu machen. Hält man sich diesen vom Versicherten geschilderten Ablauf vor Augen, so fehlt es vorliegend, auch wenn es sich zugegebenermassen um einen Grenzfall handelt, an der gemäss Lehre und Rechtsprechung für die Annahme eines Unfalls erforderlichen unmittelbaren Konfrontation des Versicherten mit dem aussergewöhnlichen Schreckereignis.

5.3.2 Gemäss Bericht der behandelnden Psychologin sind denn auch nicht die Szenen und Bilder, welchen der Versicherte während des Ereignisses ausgesetzt war, für die Traumatisierung ursächlich, sondern die während mehr als vier Stunden erlebte Todesangst, Hilflosigkeit und Ohnmacht. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es kaum nachvollziehbar ist, weshalb bei den Aufenthalten im Innern des Beachclubs und vor allem im Hotel "Negresco" noch Todesangst bestanden haben soll. Es waren zu keinem Zeitpunkt weitere Schüsse gefallen; zudem war es die Polizei, die den Versicherten angewiesen hatte, sich ins Hotel "Negresco" zu begeben, weshalb er davon ausgehen durfte und musste, sich dort in Sicherheit zu befinden. Nur schwer verständlich ist schliesslich auch, weshalb sich der Beschwerdeführer vom Beachclub aus ohne vorgängige Abklärungen ausgerechnet auf die Promenade begab, wo das Ereignis stattgefunden hatte.

5.3.3 Nicht als aussergewöhnliches Schreckereignis qualifiziert werden kann zudem die Konfrontation mit den mit Folien zugedeckten Körpern und Blutspuren auf der Promenade, war der Beschwerdeführer doch, als er sich zur Promenade begab, selber davon ausgegangen, dass sich dort zwei Stunden zuvor etwas Schreckliches ereignet hatte. Zu beachten ist weiter, dass die Leichen in diesem Zeitpunkt bereits mit Folien zugedeckt waren, was einerseits ein anderes Bild gibt und was andererseits aber auch darauf schliessen liess, dass die Behörden die Situation am Ort des Attentats zu dieser Zeit unter Kontrolle hatten.

5.3.4 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus den beiden oben (vgl. E. 3.3 hiervor) erwähnten, im Zusammenhang mit der Tsunami-Katastrophe ergangenen Entscheiden des Bundesgerichts. Insbesondere hat das Bundesgericht darin, wie die Suva zu Recht einwendet, keineswegs die Schreckwirkung des Ausmasses der Katastrophe mit den entsprechenden optischen Eindrücken alleine als ausserordentliches Schreckereignis qualifiziert. So befand sich die Betroffene im ersten Fall (8C_30/2007) zur Zeit, als die Flutwelle aufs Land traf, auf dem Meer, welches seltsame Wellen und einen seitwärts treibenden Sog entwickelte. Das Ufer konnte sie in der Folge angesichts der auf dem Wasser treibenden Gegenstände und der völlig veränderten Küste nur unter dramatischen Umständen und unter Lebensgefahr erreichen. Am Ufer gelang es ihr schliesslich nur, mit einem Sprung auf einen Betonpfeiler, bei dem sie sich noch verletzte, an Land zu gelangen. Im zweiten Fall (8C_653/2007) bezeichnete das Bundesgericht zwar den Ausbruch von Panik, das Sirenengeheul und das Fallen von Schüssen als eigentlichen Schreckmoment. Die danach folgenden Erlebnisse - der Betroffene, der seinen Kollegen aus den Augen verloren hatte, rannte zur nächstgelegenen ansteigenden Strasse, wurde dort von Einheimischen, die sich ebenfalls in Sicherheit bringen wollten, gepackt, und auf die Ladefläche eines Pick-up gezogen, worauf er für kurze Zeit das Bewusstsein verlor, wurden vom Bundesgericht jedoch als dramatisierende Elemente gewürdigt. Das Bundesgericht hat somit in den beiden genannten Fällen - unter anderem - darauf abgestellt, dass sich die bzw. der Betroffene jeweils in einer konkreten objektiven Lebensgefahr befunden hatten. Dieser Aspekt dürfte denn auch massgeblich zur Bejahung des Unfallbegriffs beigetragen haben. In diesem Punkt unterscheidet sich das dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Geschehen aber erheblich von den beiden Tsunami-Entscheiden, befand sich doch der Beschwerdeführer objektiv zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr. Auch die Informationslage und die Kommunikationsmöglichkeiten nach dem Attentat von Nizza können für die vom Ereignis nicht unmittelbar Betroffenen kaum mit der Situation direkt nach der Tsunami-Katastrophe verglichen werden. Somit lässt sich aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die im Zusammenhang mit der Tsunami-Katastrophe ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen.

5.4 Zusammenfassend kann folgendes Ergebnis festgehalten werden: Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer am Abend des 14. Juli 2016 in Nizza sehr schlimme Szenen erlebt hat. Ebenso ist es durchaus nachvollziehbar, dass beim Versicherten daraus gesundheitliche Probleme resultiert haben. Hier ist aber einzig zu entscheiden, ob die Suva als obligatorischer Unfallversicherer oder - falls dies verneint wird - der zuständige Krankenversicherer die Behandlungskosten der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu tragen hat. Für die Beurteilung dieser Frage ist - als erstes Kriterium - entscheidend, ob die Geschehnisse, wie sie der Versicherte unmittelbar erlebt hat und die damit verbundenen seelischen Eindrücke als aussergewöhnliches Schreckereignis und damit als Unfall im Rechtssinne zu werten sind. Nach dem Gesagten ist dies vorliegend im Lichte der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen.

6.1 Abschliessend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Lebenspartnerin durch das Ereignis vom 14. Juli 2016 ebenfalls eine psychische Beeinträchtigung - und zwar in Form einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Verarbeitungsstörung - erlitten habe. Seine Partnerin sei beim Unfallversicherer E.____ obligatorisch unfallversichert. Dieser habe nach Eingang der Unfallmeldung nie in Frage gestellt, dass ein Unfall im Rechtssinne vorliege, sondern die gesetzlichen Leistungen erbracht. Diese seien erst nach Einholung eines Gutachtens per 12. Oktober 2017 wegen fehlender Kausalität eingestellt worden. Auch wenn er aus der rechtlichen Qualifikation des Ereignisses durch den Unfallversicherer E.____ nichts für sich ableiten könne, sei festzuhalten, dass das Geschehen des 14. Juli 2016 für ihn und seine Partnerin exakt das Gleiche gewesen sei und dass beide traumatisiert worden seien. Da für beide Personen der gleiche Unfallbegriff gelte und dieser für alle Versicherten gleich auszulegen sei, verbiete es sich, dass zwei Unfallversicherer bezüglich des identischen Ereignisses zu unterschiedlichen Beurteilungen kämen. Die Beschwerdegegnerin hält diesen Ausführungen entgegen, dass sie von der erwähnten Rechtsauffassung des Unfallversicherers E.____ keine Kenntnis gehabt habe. Dazu komme, dass der Begriff der "unmittelbaren Gegenwart" ohnehin ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, der jeweils auszulegen sei. Sodann lägen auch keine Angaben vor, wie die Lebenspartnerin des Versicherten den Anschlag erlebt habe. Vor diesem Hintergrund seien Abweichungen durchaus möglich. Schliesslich anerkenne der Beschwerdeführer selber, dass er aus der Verfügung des Unfallversicherers E.____ nichts für sich ableiten könne, weshalb weitere Ausführungen entbehrlich seien.

6.2 Für den Betroffenen ist es sicherlich schwer oder gar nicht nachvollziehbar, weshalb das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne in Bezug auf dieselben Geschehnisse von verschiedenen Unfallversicherern unterschiedlich beurteilt werden kann. Tatsache ist aber, dass es sich bei der Unfalldefinition um einen unbestimmten und damit auslegungsfähigen und -bedürf-tigen Rechtsbegriff handelt. Sodann weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass auch keine Angaben vorliegen, wie die Lebenspartnerin des Versicherten den Anschlag erlebt hat. Vor diesem Hintergrund sind aber abweichende Beurteilungen durchaus möglich. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem Hinweis, dass der Unfallversicherer E.____ seiner Lebenspartnerin für die aus den Geschehnissen vom 14. Juli 2016 resultierenden Beeinträchtigungen die gesetzlichen Leistungen erbracht hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

7. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2017 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhoben Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen; die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein. Demgemäss wird erkannt::

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 12. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_609/2018) erhoben.

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