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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 725 18 118 / 192

July 26, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·6,135 words·~31 min·6

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Juli 2018 (725 18 118 / 192) Unfallversicherung Würdigung des medizinischen Sachverhalts; natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und noch bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien

A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. A.____ arbeitete in der Küche des Spitals B.____ und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Gesundheitsorganisation (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 15. Juli 2014 wollte A.____ am 10. Juni 2014 bei Ausübung ihrer Tätigkeit einen Essenswagen zurückziehen, an dessen gegenüberliegenden Ende ein anderer Mitarbeiter in die entgegengesetzte Richtung gezogen habe. Dabei habe es einen starken ruckartigen Zug auf das rechte Schultergelenk von A.____ gegeben. Sie habe sich dabei einen Bruch des Schlüsselbeins rechts und eine Verrenkung der rechten Schulter zugezogen. Gemäss Angaben im Bericht der Klinik C.____ vom 30. Juli 2014 sei die Versicherte zusätzlich zu diesem Ereignis eine Woche später auf den gestreckten rechten Arm gestürzt. Die SWICA gewährte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten). Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse stellte sie jedoch ihre Leistungen mit Verfügung vom 3. März 2015 rückwirkend per 1. November 2014 ein. Begründend hielt sie fest, die medizinische Beurteilung von Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe ergeben, dass der Befund der Arthrose im Sternoklavikulargelenk rechts als krankheitsbedingt zu betrachten und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 10. Juni 2014 zurückzuführen sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SWICA mit Entscheid vom 28. Mai 2015 ab. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Jan Herrmann, mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 10. Juni 2014. Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten zur Klärung der Kausalität des bestehenden Beschwerdebilds einzuholen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die SWICA ihren Entscheid auf unzureichende medizinische Berichte stütze, denn die Ausführungen des beratenden Arztes Dr. D.____ vom 7. Januar 2015 und 22. April 2015 würden für einen die Leistungen einstellenden Entscheid nicht ausreichen. Zudem äussere er sich nicht widerspruchsfrei zur Frage der Kausalität. Das Kantonsgericht kam in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 zum Schluss, dass die beiden Ereignisse vom Juni 2014 Unfälle im Sinne des Gesetzes seien. Da der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ungenügend abgeklärt sei, sei die Angelegenheit jedoch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe die Versicherte insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die noch bestehenden Beschwerden im Sternoklavikulargelenk natürlich kausal zu den Unfallereignissen vom Juni 2014 seien, von einer unabhängigen Ärzteschaft untersuchen zu lassen. B. Im Nachgang zum Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2015 holte die SWICA bei Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten ein, welches am 13. Mai 2016 erging. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung und die weiteren gutachterlichen Stellungnahmen vom 21. August 2016 und vom 21. August 2017 lehnte die SWICA mit Verfügung vom 16. September 2016 ihre Leistungspflicht ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 28. Februar 2018 fest. C. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Herrmann, am 11. April 2018 beim Kantonsgericht einreichte. Sie liess beantragen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr die gesetzlichen Leistungen betreffend die Unfallereignisse vom Juni 2014 über das Einstellungsdatum vom 31. Oktober 2014 hinaus und bis auf weiteres auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten von neutraler Stelle zur Klärung der Unfallkausalität der heute noch bestehenden Beschwerden einzuholen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie Dr. E.____ Ergänzungsfragen gestellt habe, ohne sie darüber zu informieren. Zudem sei in Bezug auf die Schulterbeschwerden eine Teilrechtskraft eingetreten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in F.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 11. April 2018 ist demnach einzutreten. 1.2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehören auch die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG, welche die Ansprüche auf Heilbehandlung und auf eine Invalidenrente regeln. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie Dr. E.____ Ergänzungsfragen gestellt habe, ohne sie vorgängig darüber zu informieren. 2.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 370 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Im Rahmen des persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechts wird von den Behörden verlangt, dass sie die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 188 E. 2.2.1 mit Hinweis). 2.1.3 Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis). 2.1.4 Die Beschwerdeführerin nahm im Rahmen des durch die Beschwerdegegnerin zugestandenen rechtlichen Gehörs in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2016 zum Gutachten von Dr. E.____ vom 13. Mai 2016 Stellung. Darin betonte sie, dass ihr heutiger Gesundheitszustand - entgegen der gutachterlichen Beurteilung - nicht einzig und ausschliesslich auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen sei, sondern eine unfallkausale Mitursache bestünde. Dieses Schreiben leitete die Beschwerdegegnerin am 4. August 2016 dem Gutachter weiter und ersuchte ihn, sich dazu zu äussern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin dem Gutachter aber keine Ergänzungsfragen. Am 21. August 2016 liess sich Dr. E.____ dazu verlauten und mit Verfügung vom 6. September 2016 erhielt die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Inhalt der Stellungnahme des Gutachters. Die Beschwerdeführerin wurde somit in die Lage versetzt, die Verfügung sachgerecht anzufechten, wovon der angefochtene Einspracheentscheid zeugt. Unter diesen Umständen liegt vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Kausalität der Unfallereignissen vom Sommer 2014 bis Ende Oktober 2014 anerkannt habe. Diesbezüglich sei Teilrechtskraft eingetreten. Aus diesem Grund müsse sie nachweisen, dass bezüglich der Schulterbeschwerden der Status quo sine eingetreten sei und heute nur noch ausschliesslich unfallfremde Faktoren das Beschwerdebild bestimmen würden. Eine Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro könne somit nicht ohne den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der Revision erfolgen. 2.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Leistungen ex nunc et pro futuro einstellen kann (BGE 130 V 380 E. 2.3). Weiter steht fest, dass das Kantonsgericht im Rahmen des ersten Verfahrens (725 15 226) den Anspruch der Beschwerdeführerin umfassend prüfte und den angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 ganz aufhob. Es ist deshalb keine Teilrechtskraft des ursprünglichen Entscheids eingetreten. Im vorliegenden Verfahren wird das Kantonsgericht deshalb erneut zu prüfen haben, ob die noch bestehenden Beschwerden im Sternoklavikulargelenk auf die Unfallereignisse vom Juni 2014 zurückzuführen sind und ob in Bezug auf die Schulterbeschwerden per 31. Oktober 2014 der Status quo sine eingetreten ist. Weiter gibt es jedoch keinen Anlass, von den Feststellungen des Kantonsgerichts in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 abzuweichen, wonach die beiden Ereignisse - Wegziehen des Essenswagens am 10. Juni 2014 und Sturz auf den rechten Arm circa eine Woche später - Unfälle im Rechtssinn darstellen. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifestiert bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 125 f. E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 E. 2.2; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, E. 2 mit Hinweisen). 4.1 Für die Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sowie der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die Verwaltung bzw. das Gericht regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach alleine ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). 5.1 Für die Beurteilung der Frage, ob zwischen den Unfällen vom Juni 2014 und den dadurch verursachten Beschwerden die natürliche Kausalität zu bejahen ist, sind folgende medizinischen Unterlagen von Relevanz: 5.2.1 In der Bagatellunfall-Meldung vom 15. Juli 2014 wurde aufgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 10. Juni 2014 einen Unfall erlitten und sich dabei am Thorax rechts das Schlüsselbein gebrochen und die rechte Schulter verrenkt. 5.2.2 Die Erstbehandlung fand am 13. Juli 2014 bei Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, statt. Am 14. August 2014 diagnostizierte sie eine SLAP- und eine Rotatorenmanschetten-Läsion rechts. Sie hatte bereits nach der Erstkonsultation eine MRT bei der H.____ veranlasst, welche am 18. Juli 2014 durchgeführt wurde. PD Dr. med. I.____, FMH Radiologie, äusserte in seinem gleichentags erstellten Bericht einen Verdacht auf eine kleine, im anterioren Stentabschnitt der Supraspinatussehne gelegene, intratendinöse Partialruptur, aber keine transmurale Ruptur. Weiter wurden eine AC-Gelenkarthrose, eine SLAP-Läsion und eine Tendinopathie der langen Bizepssehne festgestellt. Das Vorliegen einer fassbaren Klavikulafraktur wurde verneint. 5.2.3 Dr. med. J.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.____, nannte am 30. Juli 2014 als Diagnosen eine SLAP-Läsion, eine traumatisierte AC-Arthrose und eine Partialläsion der Supraspinatussehne rechts nach Trauma am 10. Juni 2014. In der Beurteilung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin sich eine SLAP-Läsion an der rechten Schulter zugezogen habe. Zudem sei es zu einer Traumatisierung des AC-Gelenks gekommen. Von einem Ausheilen der Verletzung durch konservative Massnahmen sei nicht auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin eine Arthroskopie mit SLAP-Repaire/Bizepstenodese, Acromioplastik und partieller AC-Gelenkresektion empfohlen worden sei. 5.2.4 In einer Besprechungsnotiz hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin (Dr. med. K.____) am 21. August 2014 fest, dass die Folgen des Unfalls zu circa einem Drittel auf die gestellten Diagnosen zurückzuführen seien (SLAP-Läsion). Aus diesem Grund sei die Beschwerdegegnerin für die Kosten des vorgesehenen Eingriffs vom 15. September 2014 leistungspflichtig. 5.2.5 Am 15. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik C.____ durch Dr. J.____ operiert, wobei ein arthroskopisches, intraartikuläres Débridement der Supraspinatussehne und eine subacromiale sowie eine AC-Gelenksdekompression rechts vorgenommen wurden. Die Beschwerdeführerin war während vier Wochen postoperativ 100% arbeitsunfähig. 5.2.6 Am 13. Oktober 2014 veranlasste Dr. J.____ eine MRT der Sternoklavikulargelenke. Im gleichentags erstellten Bericht wurden (1) ein deutliches Knochenmarködem um das rechte Sternoklavikulargelenk mit 8 mm grosser subchondraler Zystenbildung am Sternum und ein Verdacht auf osteophytäre Appositionen an der proximalen Klavikulagelenksfläche, vereinbar mit reaktivierten degenerativen Veränderungen, und (2) eine linienförmige, paraartikuläre in allen Sequenzen sichtbare Signalalteration parallel zur klavikulären Gelenksfläche (differentialdiagnostisch: nicht dislozierte Fissur/Fraktur) festgehalten. Zur besseren Darstellung der knöchernen Verhältnisse wurde eine native CT der Sternoklavikulargelenke im Seitenvergleich vorgeschlagen. 5.2.7 Am 7. November 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin eine CT des Sternums und der Sternoklavikulargelenke beidseits durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass schwere am ehesten degenerative Veränderungen im rechten Sternoklavikulargelenk sowie auch im AC-Gelenk vorlägen, was ein eventueller Hinweis auf eine Instabilität der rechten Klavikula sei. Die knöchernen Veränderungen circa 3 cm lateral des medialen Endes an der rechten Klavikula würden eventuellen zystischen Insertionsdegenerationen im Bereich des Ansatzes des kostoklavikulären Ligaments entsprechen; eine Fissur wurde ausgeschlossen. 5.2.8 Dr. J.____ nannte in ihrem Bericht vom 10. November 2014 neben den bereits im Bericht vom 15. September 2014 gestellten Diagnosen gestützt auf die Ergebnisse der MRT-Untersuchung vom 13. Oktober 2014 ein ausgeprägtes Knochenmarködem bei hochgradigem Verdacht auf undislozierter Fissur des proximalen Klavikulaendes rechts. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der klinischen Nachkontrolle am 29. Oktober 2014 berichtet, dass sie von Seiten der Schulter praktisch beschwerdefrei sei. Sie habe aber nach wie vor ausgeprägte Schmerzen im Bereich des Sternoklavikulargelenks rechts. Die Befundaufnahme lautete dahingehend, dass die Operationsinzisionen reizlos verheilt seien. Es seien keine Rötungen, Schwellungen oder eine Überwärmung im Bereich der Schulter erkennbar. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei aufgrund der Schmerzen im Sternoklavikulargelenk eingeschränkt. Die Schulter selbst sei locker und frei. Die Flexion müsse bei 140° und die Abduktion bei 110° schmerzbedingt abgebrochen werden. Es fänden sich keine Druckdolenzen im Bereich der Schulter, jedoch ausgeprägte über dem proximalen Ende der Klavikula. In diesem Bereich bestünde auch eine leichte Rötung, aber aktuell keine Schwellung. In der Beurteilung führte Dr. J.____ aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die rechte Schulter tatsächlich beschwerdefrei zu sein scheine. Aufgrund des Befunds am Sternoklavikulargelenk rechts dürfe sie aber bis zur Verbesserung der Symptomatik keine Bewegungen mit dem Arm über die Schulterhöhe und möglichst keine Horizontaladduktion durchführen. 5.2.9 Am 24. November 2014 erfolgte eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. J.____. In ihrem Bericht vom 3. Dezember 2014 diagnostizierte sie einen Verdacht auf eine erosive Arthritis des Sternoklavikulargelenks rechts bei Status nach arthroskopischem, intraartikulärem Débridement der Supraspinatussehne und eine subacromiale und eine AC-Gelenkdekompression rechts bei intraartikulärer Partialruptur der Supraspinatussehne sowie einer traumatisierten AC-Gelenkarthrose rechts nach Trauma am 10. Juni 2014. Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an ausgeprägten Schmerzen im Bereich des Sternoklavikulargelenks rechts leide, wobei diese Beschwerden tendenziell eher zunähmen und mit der Physiotherapie bisher keine Erfolge hätten erzielt werden können. Dr. J.____ deutete - auch mit Blick auf die Ergebnisse der Berichte der H.____ vom 13. Oktober 2014 und 7. November 2014 - die degenerativen Veränderungen am ehesten im Rahmen einer erosiven Arthrose/Arthritis. Zur Beurteilung überwies sie die Beschwerdeführerin einem Rheumatologen der Klinik C.____. 5.2.10 Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 ihren beratenden Arzt Dr. D.____ um eine Beurteilung. Am 7. Januar 2015 führte dieser aus, dass der Unfall vom 10. Juni 2014 nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei; er sei bloss eine mögliche Mitursache derselben. Auf die Frage, ob die durch den Unfall vom 10. Juni 2014 verursachte Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung abgeheilt sei, führte Dr. D.____ aus, dass drei Monate nach dem Unfall bzw. sechs Wochen nach der Operation am 15. September 2014 der Status quo ante erreicht sei. Weiter verneinte er die Frage, dass die durch den Unfall mindestens überwiegend wahrscheinlich mitverursachten Gesundheitsstörungen früher oder später auch ohne diesen im heutigen Ausmass aufgetreten wären. Zusammenfassend hielt Dr. D.____ fest, dass das initiale Ereignis (Wegziehen des Essenswagens) nicht als Unfall zu werten sei. Auffällig sei, dass bei der Bagatellunfallmeldung vom 15. Juli 2014 ein Thorax-Schultertrauma und ein Bruch des Schlüsselbeins angegeben würden. Die am 18. Juli 2014 beschriebenen Läsionen in der Arthro-MRT der rechten Schulter dürften rein degenerativer Natur sein. In Bezug auf den von Dr. J.___ am 30. Juli 2014 genannten Sturz der Beschwerdeführerin hielt Dr. D.____ fest, dass dieser nur knapp geeignet gewesen sei, eine SLAP-Ruptur sowie eine traumatisierende AC-Arthrose zu verursachen sowie die Supraspinatussehne zu schädigen. Die von Dr. J.____ genannten Diagnosen seien aber insbesondere in Bezug auf die Ausführungen im Operationsbericht vom 15. September 2014 interessant, weil sich die SLAP-Läsion intraoperativ als Normvariante gezeigt habe und die Operation unnötig gewesen sei. Weiter führte Dr. D.____ aus, dass die Arthrose im Sternoklavikulargelenk rechts klar unfallfremd sei und nicht auf die Unfallereignisse zurückgeführt werden könne. 5.2.11 Dr. med. L.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte am 24. Februar 2015 eine Arthrose des rechten Sternoklavikulargelenks bei Status nach (1) arthroskopischem, intraartikulärem Débridement der Supraspinatussehne sowie AC-Gelenkdekompression rechts am 15. September 2014 bei intraartikulärer Partialläsion der Supraspinatussehne und traumatisierter AC-Gelenkarthrose rechts und (2) ein Stauchungstrauma mit einem Essenswagen am 10. Juni 2014 mit anschliessend auftretendem Schmerz im Sternoklavikulargelenk. In seiner Befunderhebung führte Dr. L.____ aus, dass eine starke Schwellung und eine Druckdolenz im Bereich des Sternoklavikulargelenks rechts, aber keine Instabilität bestehe. Das rechte Schultergelenk sei beschwerdefrei und gut beweglich. Sämtliche Fragen über eine mögliche entzündliche Rheumaerkrankung seien verneint worden. Es lägen auch keine Befunde eines SAPHO Syndroms oder einer seronegativen Spondylarthrose vor. In der Beurteilung hielt Dr. L.____ fest, dass die Beschwerdeführerin an einer erosiven Arthrose des rechten Sternoklavikulargelenks nach einer Traumatisierung am 10. Juni 2014 leide. Es lägen ausgeprägte degenerative Veränderungen des Gelenks sowie knöcherne Veränderungen des medialen Endes der rechten Klavikula vor. Eine zweifache SC-Infiltration mit Kortison und Lokalanästhetikum hätte keine Besserung gebracht. Im Verlauf seien im Abstand von einer Woche drei ultraschallgestützte Infiltrationen mit autologem konditioniertem Plasma (ACP-Therapie) vorgenommen worden. Weiter sei die kontinuierliche Einnahme von NSAR sowie wegen der grossen subchondralen Zystenbildung zusätzlich die Therapie mit Calcitonin Nasenspray für einen Monat empfohlen worden. 5.2.12 Am 22. April 2015 hielt Dr. D.____ in Bezug auf die medizinische Situation fest, dass das Sternoklavikulargelenk der Beschwerdeführerin stark degenerativ geschädigt sei und das Zeitfenster vom angeblichen Sturz am 10. Juni 2014 bis zur MRT am 13. Oktober 2014 zu klein sei, um den Befund zu erklären. Die Anamnese im Schreiben von Dr. L.____ sei falsch und die Operation sei unnötig gewesen. Initial sei nie über ein Stauchungstrauma im Sternoklavikulargelenk geklagt worden. 5.3 Im Nachgang zum Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2015 ergingen im Wesentlichen folgende Berichte: 5.3.1 Am 13. Mai 2016 diagnostizierte Dr. E.____ unklare Beschwerden im Bereich des rechten resezierten Sternoklavikulargelenks einen Status nach einem arthroskopischen subakromialen Débridement und einen Status nach zwei Ereignissen im Juni 2014. Zu den aktuellen Beschwerden führe die Beschwerdeführerin aus, dass diese gleich wie vor der Operation (vom 4. August 2015) seien. Die Symptome seien zwei Wochen postoperativ wieder aufgetreten. Der Schmerz sei einschiessend ohne Vorwarnung und bewegungsabhängig. Sie erwache auch in der Nacht und leide subjektiv an einer Instabilität, indem sie bei Flexion des Kopfes einen Druck auf die Luftröhre spüre; der Schluckakt sei nicht beeinträchtigt. Es bestünden auch eine wechselhafte Heiserkeit und ein Druck unterhalb des Schlüsselbeins, wie wenn eine Faust darauf drücken würde. Ebenfalls seien Schmerzen im Bereich der Klavikula kranial im Bereich des Plexus vorhanden. Dr. E.____ führte aus, dass die aktive Flexion der Schulter 90° betrage, die Rotatorenmanschette und der Jobe kräftig, der Palm-up schmerzhaft, der O'Brian schmerzfrei und die Beweglichkeit passiv frei seien. Die Halswirbelsäule (HWS) sei normal beweglich. Beim Sternoklavikulargelenk lägen reizlose Narbenverhältnisse vor, kein Hervorstehen der Klavikula und keine massiven Instabilitätszeichen. Bei geringster Berührung zucke die Versicherte sofort weg. Dies täte sie auch, wenn man im Bereich des Plexus supraclavicularis einen Druck ausübe. Werde hingegen vorgegeben, mit beiden Händen die Schilddrüse von hinten zu untersuchen und gleichzeitig Druck auf die Klavikula ausgeübt, könnten diese Schmerzen nicht mehr reproduziert werden und die Hypersensibilität falle weg. Gestützt auf seine Untersuchungsergebnisse führte Dr. E.____ in Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin aus, dass das Ereignis mit dem Essenswagen vom 10. Juni 2014 nur eine mögliche Mitursache der festgestellten Störung sei. Eindeutig vorbestehend seien die massiv vorhandenen degenerativen Veränderungen, welche auch in den entsprechenden MRT- und CT-Untersuchungen zu sehen seien. Eine Bandläsion, die auf eine Instabilität hindeuten würde, werde aber nicht beschrieben. SC-Gelenksverletzungen seien in der Regel Folgen von Hochgeschwindigkeitstraumen. Bei der Versicherten sei möglicherweise eine vorbestehende Arthrose aktiviert worden. Erst nach erfolgter Schulteroperation seien die Schmerzen im SC-Gelenk ins Zentrum gerückt. Dass die aktuell geklagten Beschwerden dieselben seien wie vor der Operation, bei der das SC-Gelenk entfernt worden sei, sei aus orthopädischer Sicht schwer nachvollziehbar. Da die Patientin nach beiden Unfallereignissen ohne Arztkonsultation weiter habe arbeiten können, könne geschlossen werden, dass keine invalidisierenden Schmerzen vorhanden gewesen seien. Der Unfall sei jedoch eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Auf die Frage 5.3, ob der Unfall vom 10. Juni 2014 eine bloss mögliche oder eine überwiegende wahrscheinliche Mitursache der gesundheitlichen Störung sei, hielt Dr. E.____ fest, dass es möglicherweise zu einer Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsstörung gekommen sei. Der Status quo sine vel ante könne definitiv nicht mehr beschrieben werden, nachdem das SC-Gelenk reseziert worden sei. Aufgrund der massiven arthrotischen Veränderungen, die bereits drei Monate nach dem Ereignis vorgelegen hätten, sei es möglich, dass auch ohne Unfall früher oder später Beschwerden aufgetreten wären. Über den zeitlichen Ablauf könne aber keine korrekte Angabe gemacht werden. Weiter führte Dr. E.____ aus, dass aufgrund der Unfallereignisse eine mögliche richtungsgebende Verschlimmerung stattgefunden habe. Die Zusatzfrage des Rechtsvertreters der Versicherten, ob die festgestellte Gesundheitsstörung überwiegend wahrscheinlich einzig und ausschliesslich durch unfallfremde Faktoren verursacht werde, beantwortete Dr. E.____ dahingehend, dass die aktuellen Beschwerde überwiegend wahrscheinlich nicht ereigniskausal seien. 5.3.2 In seiner Stellungnahme vom 21. August 2016 hielt Dr. E.____ fest, dass die SLAP-Läsion unfallfremd sei, da diese intraoperativ nicht habe festgestellt werden können. Es bliebe somit einzig die Arthrose, welche auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht als unfallkausal bezeichnet werde. Zum Bericht von Dr. L.____ vom 24. Februar 2015 liess sich Dr. E.____ dahingehend verlauten, dass - wenn die Beschwerden im SC-Gelenk auf die Arthrose zurückzuführen wären - eine positive Reaktion auf die Infiltration von Dr. L.____ hätte erfolgen müssen. Dass auch für kurze Zeit gar keine Besserung eingetreten sei, zeige, dass die Beschwerden nicht auf das SC-Gelenk zurückzuführen seien. Die Annahme von Dr. L.____, wonach ein Stauchungstrauma die Beschwerden im Sternoklavikulargelenk verursachten hätten, stehe im Widerspruch zum Umstand, dass in keinem Bericht bis zur Schulteroperation ein Hinweis auf das SC-Gelenk gemacht worden sei. Dr. E.____ wies auch auf einen von ihm im Rahmen der Begutachtung veranlassten Nachtrag zum MRT-Bericht vom 18. Juli 2014 (vgl. oben E. 5.2.2) von PD Dr. I.____ vom 12. Mai 2016 hin. Demnach sei der vorliegende Befund am ehesten vereinbar mit degenerativen Signalalterationen im Rahmen der AC-Gelenkarthrose; ein flächiges Kontusionsödem lasse sich nicht nachweisen. Aus diesem Grund dürfe davon ausgegangen werden, dass die Klavikula am medialen Ende nicht gestaucht worden sei, weshalb die entsprechende Aussage von Dr. L.____ nicht korrekt sei. Richtig sei hingegen, dass die Beschwerdeführerin im Sternoklavikulargelenk eine Arthrose aufweise. Betreffend die im Urteil des Kantonsgericht vom 17. Dezember 2015 erwähnten frühen Klagen der Versicherten im Bereich des Schlüsselbeins führte Dr. E.____ aus, dass dieses zwei Enden hätte, wobei die Beschwerdeführerin offensichtlich nur über Beschwerden im Bereich des distalen Endes im Bereich des AC-Gelenks geklagt habe. Schliesslich hielt Dr. E.____ fest, die Resektion des Sternoklavikulargelenks am 4. August 2015 sei mehr aus Verzweiflung, denn aus medizinischer Indikation erfolgt. Dem Operationsbericht könne insofern nicht gefolgt werden, als darin eine posttraumatische Osteoarthrose genannte werde. Als Fazit führte er aus, dass die aktuell geklagten Beschwerden aufgrund der Anamnese, der klinischen, der radiologischen und der Verlaufgründe als nicht unfallkausal betrachtet werden. 5.3.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens fasste Dr. E.____ am 21. August 2017 die Krankengeschichte bis zur Schulteroperation am 15. September 2014 zusammen. Dabei führte er aus, dass die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 möglicherweise ihre vorbestehende AC-Gelenkarthrose traumatisiert habe. Eine solche AC-Gelenksarthrose habe sich bereits fünf Wochen nach dem Unfall in der MRT vom 18. Juli 2014 gezeigt. Da sich eine Arthrose aber nicht so schnell entwickeln könne, sei diese sicher vorbestehend gewesen. Drei Monate nach der möglichen Kontusion des AC-Gelenks wäre der Status quo sine wieder erreicht gewesen. Zu beachten sei auch, dass die Operation wegen der SLAP-Läsion und nicht wegen der AC-Gelenkarthrose indiziert gewesen sei. Die SLAP-Läsion habe sich intraoperativ aber nicht bestätigen lassen. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 auf die Ausführungen von Dr. E.____ vom 13. Mai 2016, 21. August 2016 und 21. August 2017. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Dabei ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass das Gutachten und die Berichte von Dr. E.____ den rechtssprechungsgemässen Vorgaben an die Verwertbarkeit medizinischer Unterlagen entsprechen. Seine Schlussfolgerungen leuchten unter Berücksichtigung der Anamnese und der weiteren medizinischen Bericht sowohl in Bezug auf die medizinische Situation wie auch betreffend die daraus gezogenen Schlüsse ein. 6.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird nunmehr deutlich, dass in Bezug auf die rechte Schulter der Status quo sine per 31. Oktober 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht war. Bei der Beschwerdeführerin wurde zunächst eine SLAP-Läsion diagnostiziert. Die am 18. Juli 2014 erstellten MRT-Bilder zeigten aber auch eine deutliche AC-Gelenksarthrose, welche aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen Unfall und bildgebender Diagnostik als vorbestehend bezeichnet werden musste. Intraoperativ wurde am 15. September 2014 widerlegt, dass die Beschwerdeführerin eine SLAP-Ruptur erlitten hatte. Anlässlich einer klinischen Nachkontrolle am 29. Oktober 2014 berichtet die Beschwerdeführerin denn auch, dass sie von Seiten der Schulter praktisch beschwerdefrei war (vgl. oben E. 5.2.8). Auch nach diesem Zeitpunkt ist den vorliegenden Akten kein Hinweis mehr zu entnehmen, dass sie über Schmerzen oder Beschwerden im rechten Schultergelenk geklagt hätte, was auch von Dr. E.____ in seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 bestätigt wurde. Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wonach circa drei Monate nach dem Unfall per 31. Oktober 2014 der Status quo sine wieder erreicht war. 6.2.2 Auch die Ergebnisse in Bezug auf die Beschwerden im Sternoklavikulargelenk sind nachvollziehbar und es kann auf die Beurteilungen von Dr. E.____ abgestellt werden. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle vom Juni 2014 zurückgeführt werden können, weshalb der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. Zwar äusserte sich Dr. E.____ in seinem Gutachten vom 13. Mai 2016 und der Stellungnahme vom 21. August 2016 diesbezüglich etwas umständlich und die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen wurden unklar beantwortet. Dr. E.____ bezeichnete zum Beispiel in seinem Gutachten vom 13. Mai 2016 den Unfall vom 10. Juni 2014 ohne Umschweife als Mitursache der Beschwerden. An einer anderen Stelle hielt er fest, dass diese Beschwerden nicht unfallkausal seien. Zudem sprach er von einer Verschlimmerung eines Vorzustands. Da er aber keine Angaben zum Erreichen des Status quo sine machen kann, weil das Sternoklavikulargelenk am 4. August 2015 komplett entfernt wurde, ist es nicht möglich, von einer Verschlimmerung auszugehen. Auch die von der Beschwerdeführerin gestellte Ergänzungsfrage, ob die heute festgestellten gesundheitlichen Störungen überwiegend wahrscheinlich einzig und ausschliesslich durch unfallfremde Faktoren verursacht seien, wird nur indirekt beantwortet. Unter Hinweis auf die Anamnese, die Berichte, die Literatur und die durch ihn durchgeführten Untersuchungen könnten die aktuell noch beklagten Beschwerden nicht eindeutig den Unfallereignissen zugeschrieben werden. Immerhin hält er abschliessend - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - fest, dass die aktuellen Beschwerden im Sternoklavikulargelenk überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal seien. Die Unklarheiten im Gutachten werden sodann durch die Ausführungen vom 21. August 2016 nachvollziehbar plausibel ausgeräumt. Dr. E.____ nimmt dabei insbesondere zum Bericht von Dr. L.____ vom 24. Februar 2015 Stellung und widerlegt nachvollziehbar dessen Aussage, wonach bei der Beschwerdeführerin eine traumatisierte AC-Gelenkarthrose vorliege und ein Stauchungstrauma mit einem Essenswagen am 10. Juni 2014 die Ursache für diese Beschwerden sei. Mit Dr. E.____ ist zunächst festzustellen, dass die AC-Gelenkarthrose nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht worden ist, wurde sie doch bereits wenige Wochen nach diesem Ereignis diagnostiziert (vgl. Bericht H.____ vom 18. Juli 2014). Dass eine solch kurze Zeitspanne nicht ausreicht, um eine so ausgeprägte Veränderung zu verursachen, leuchtet ein. Zudem führte der Gutachter in Bezug auf das Sternoklavikulargelenk plausibel aus, dass aufgrund der verschiedenen Untersuchungen keine traumatische Ursache für diese Beschwerden erkennbar ist. Diese Aussage stimmt mit den echtzeitlichen und unfallnahen Berichten überein, welchen keine Schmerzen im Sternoklavikulargelenk zu entnehmen sind. Erst im MRT vom 13. Oktober 2014 und der CT vom 7. November 2014 werden schwere Veränderungen im rechten Sternoklavikulargelenk festgestellt, welche aber am ehesten degenerativer Natur sind. Somit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erstellt, dass die Unfälle vom Juni 2014 eine Teilursache dieser Beschwerden darstellen. Diesbezüglich entsprachen die Ausführungen von Dr. E.____ auch jenen von Dr. L.____, welcher das Vorliegen ausgeprägter degenerativer Veränderungen des Gelenks sowie knöcherne Veränderungen des medialen Endes der rechten Klavikula bestätigte. Seine Annahme, wonach eine Traumatisierung des Sternoklavikulargelenk die Ursache der Beschwerden sei, ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies umso mehr, als auch die zweifache Infiltration des Sternoklavikulargelenks mit Kortison und Lokalanästhetikum keine Besserung brachte. Dass Dr. E.____ keine Angaben zum Status quo sine vel ante des Sternoklavikulargelenk machen kann, ist - wie bereits erwähnt - nachvollziehbar, wurde dieses im August 2015 operativ entfernt, ohne eine dauerhafte Verbesserung der Beschwerden zu erzielen. Unter diesen Umständen gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die im Sternoklavikulargelenk beklagten Beschwerden auf die Unfälle vom Juni 2014 zurückzuführen seien, fehl. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Einschätzung der medizinischen Situation letztlich auf einer umfassenden Würdigung der relevanten Akten beruht. Diese führt insgesamt zu einem nachvollziehbaren Ergebnis. Aufgrund dieser Sachlage ist dem Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Fall Genüge getan. Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen werden (BGE 136 I 236 E. 5.3, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). 6.4 Zusammenfassend steht fest, dass im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die Schulterbeschwerden per Ende Oktober 2014 der Status quo sine erreicht ist. Die Einstellung der Versicherungsleistungen ab 1. November 2014 ist daher nicht zu beanstanden. Weiter steht fest, dass die Beschwerden im Sternoklavikulargelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Unfallereignisse vom Juni 2014 zurückgeführt werden können. Der angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 erweist sich unter diesen Umständen als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_112/2019) erhoben.

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