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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.06.2017 725 17 92 / 167

June 28, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·2,132 words·~11 min·12

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Juni 2017 (725 17 92 / 167) Unfallversicherung Unfallbeweis bei einem durch einen Fremdkörper in einem Nahrungsmittel verursachten Zahnschaden Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal Betreff Leistungen A. Die 1955 geborene A.____ ist durch ihre Arbeitgeberin bei der Basler Versicherung AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit dem Formular "Schadenmeldung Unfall" vom 9. September 2016 liess A.____ der Basler Versicherung AG einen Nichtberufsunfall melden. Laut den Angaben im genannten Formular habe sie am 26. August 2016 "beim Essen eines Vollkornbrötlis auf einen harten Gegenstand gebissen." Dabei habe sie sich beim "2. Zahn nach dem Eckzahn Oberkiefer, linke Seite (Zahn 25), eine Pulpitis, evtl. eine Wurzelfraktur" zugezogen. Nachdem die Basler Versicherung AG bei A.____ genauere Auskünfte zum Unfallhergang eingeholt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass es sich beim Geschehen vom 26. August 2016 nicht um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt habe. Die Übernahme von Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung müsse deshalb abgelehnt werden. Daran hielt die Basler Versicherung AG auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 16. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Basler Versicherung AG zu verpflichten, die Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 4‘839.35 zu übernehmen. Eventualiter sei die Schadensmeldung unter Berücksichtigung aller eingereichten Unterlagen neu zu behandeln. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 beantragte die Basler Versicherung AG, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 16. März 2017 ist demnach einzutreten.

1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken. Im zur Beurteilung stehenden Fall liegt die Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung im Streit. Bei den Akten befinden sich zum einen eine Honorarrechnung des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. C.____ vom 16. Dezember 2016 im Betrag von Fr. 1‘397.60 und zum andern ein Kostenvoranschlag des genannten Arztes vom 15. März 2017, in welchem von weiteren Behandlungskosten von Fr. 3‘441.75 ausgegangen wird. Die zu erwartenden Gesamtkosten der Behandlung belaufen sich somit auf Fr. 4‘839.35. In Anbetracht der Höhe dieses Betrags fällt die Beurteilung der Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer die Kosten der Behandlung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahnschadens zu übernehmen hat.

3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 75 E. 2.3). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 76 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 80 E. 4.3.1).

3.3 Im Zusammenhang mit Zahnschädigungen, die sich beim Essen ereignen, ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen, wenn sie durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999, UV Nr. 9, S. 28 E. 3c/cc). In der Rechtsprechung wurden als solche ungewöhnliche Faktoren beispielsweise eine Nussschale in einem Nussbrot (BGE 114 V 170 E. 2), ein Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112 V 205 E. 3b) oder ein Olivenstein in einer Olive, wenn die versicherte Person bewusst eine Packung entsteinter Oliven gekauft hat (Urteil L. vom 20. April 2011, 9C_985/2010, E. 5.4), anerkannt. Demgegenüber wurde die Ungewöhnlichkeit verneint bei der Figur im Dreikönigskuchen (BGE 112 V 205 E. 3b), bei einem Kirschenstein in einem bewusst mit nichtentsteinten Früchten zubereiteten Kirschenkuchen (BGE 112 V 205 E. 3b), bei einem harten Biskuit wie z.B. einem "Totenbeinli" und bei einem Stück Nuss-Schokolade (BGE 103 V 181 E. 4b) oder bei einem Muschelschalensplitter auf einer Meeresfrüchte-Pizza, welche mit Muschelschalen zubereitet wurde (Urteil M. vom 2. Februar 2004, U 305/02, E. 2.3).

4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen).

4.2 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher bzw. der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Kommt er bzw. sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers (SVR 2001, KV Nr. 50, S. 146 E. 4c). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. dazu E. 3.3 hiervor) genügt (Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 88 [1992], S. 324 mit Hinweisen). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V 222 E. 6; vgl. E. 4.1 hiervor). In diesem Sinne entschied das damalige EVG, wenn die versicherte Person lediglich geltend machen konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. etwa Urteile S. vom 21. Februar 2003, U 229/01, R. vom 26. April 2000, U 33/00, und N. vom 17. Januar 2000, U 268/99). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor (vgl. dazu E. 3.3 hiervor) eingetreten sei, lag nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil R. des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit weiteren Hinweisen).

5.1 In der Unfallmeldung vom 9. September 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe am 26. August 2016 beim Essen eines "Vollkornbrötlis" auf einen harten Gegenstand gebissen. In der Folge stellte die Basler Versicherung AG der Versicherten zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung einen Fragebogen zu, den die Beschwerdeführerin am 17. September 2016 ausgefüllt retournierte. Darin gab sie zum Unfallhergang an, sie habe beim Essen eines Brotes voll auf einen harten Gegenstand gebissen, wobei sie ein starker Schmerz durchzuckt habe. Der Zahn habe stark geschmerzt, sie habe aber kein fehlendes Stück am Zahn feststellen können. Auf die Frage nach dem Gegenstand, auf den sie gebissen habe, gab die Versicherte an, sie wisse dies nicht. Sie habe den Gegenstand nicht gesehen, sie habe diesen verschluckt.

5.2 Wie oben ausgeführt, besteht nach der ständigen klaren Rechtsprechung zum Unfallbeweis von Zahnschäden (vgl. E. 4.2 hiervor) keine Leistungspflicht des Unfallversicherers wenn die versicherte Person - wie hier die Beschwerdeführerin - lediglich geltend machen kann, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben kann. In einem solchen Fall ist insbesondere auch eine zuverlässige Beurteilung der Frage, ob es sich beim fraglichen Gegenstand ("etwas Hartes", "ein Fremdkörper") um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor gehandelt hat, nicht möglich. Wie die Basler Versicherung AG im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend erkannt hat, liegt in einer solchen Konstellation eine Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Versicherte, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, tragen muss. Somit hat die Basler Versicherung AG aber eine Leistungspflicht für den von der Versicherten gemeldeten Zahnschaden zu Recht abgelehnt.

5.3 An diesem Ergebnis ändern auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts. Die Versicherte weist darauf hin, dass es sich beim betroffenen Zahn um einen gesunden Zahn gehandelt habe. Der Bericht des behandelnden Zahnarztes Dr. C.____ beweise, dass dieser gesunde Zahn nicht durch blosses Kauen beschädigt worden sei. Vielmehr habe eine äussere Einwirkung dessen Längsspaltung hervorgerufen. Somit sei aber die Einwirkung eines äusseren Faktors entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht nur möglich, sondern mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Aus diesem Einwand kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. So macht die Basler Versicherung AG in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend, dass sich die Gerichtspraxis nicht mit einem derartigen Plausibilitätsbeweis begnügt. Ansonsten wäre, wie die Basler Versicherung AG zutreffend festhält, die blosse Behauptung, man habe beim Verzehr eines Nahrungsmittels auf "etwas Hartes" gebissen, in den meisten Fällen ausreichend, um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen. Die Versicherte lässt in ihrer Argumentation aber auch ausser Acht, dass der Umstand, wonach der Zahnschaden durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte und schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors (den Biss auf "etwas Hartes") verursacht wird, nicht ausreicht, um das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne zu bejahen. Beim fraglichen "Fremdkörper" muss es sich zusätzlich um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handeln. Eine zuverlässige Prüfung dieser weiteren Leistungsvoraussetzung ist aber nur möglich, wenn rechtsgenüglich nachgewiesen ist, um was für einen Gegenstand es sich effektiv gehandelt hat, der den Zahnschaden verursacht hat. Diese Voraussetzung ist - wie oben aufgezeigt - im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 21. Februar 2017 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen; die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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