Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. Juli 2018 (725 17 365 / 177) Unfallversicherung Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung zu Recht verneint Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___ gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Der 1960 geborene A.___ war seit 1977 als Mechaniker/Monteur bei der C.___ AG tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 20. Juni 2015 trat er bei Gartenarbeiten zu Hause mit seinem rechten Fuss nur zur Hälfte auf die Kante einer Treppenstufe auf und verlor dadurch das Gleichgewicht. Indem er sein Gewicht auf die linke Seite verlagerte, versuchte er vergeblich einen Sturz zu vermeiden und stürzte daraufhin nach vorne. Im Operationsbericht des Spitals D.___ (Frankreich) vom 21. Juni 2015 wurde eine beidseitige Quadrizepsruptur diagnostiziert. Die Suva gewährte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten). Im Dezember 2015 meldete sich der Versicherte zudem bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse stellte die Suva mit Schreiben vom 7. Juni 2017 die Taggeldleistungen per 30. Juni 2017 ein und lehnte mit Verfügung vom 21. Juni 2017 die Übernahme von weiteren Versicherungsleistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 5. Januar 2017 der medizinische Endzustand erreicht sei, womit sich die Rentenfrage stelle. Diesbezüglich kam sie nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse in Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7.6% zum Schluss, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Überdies verneinte sie auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. September 2017 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.___, vertreten durch B.___ am 26. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. September 2017 sowie die Zusprechung einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er immer noch gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen würde, welche auf das Ereignis vom 20. Juni 2015 zurückzuführen seien. Die verbleibenden Beeinträchtigungen würden sich überdies auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswirken. Dabei reichte er zusammen mit seiner Beschwerde aktuelle MRI-Befunde sowie einen Bericht der behandelnden Rheumatologin, Dr. E.___ (Frankreich), vom 19. Oktober 2017 ein. C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Zur Vervollständigung der Akten zog das Kantonsgericht in der Folge bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) das IV-Dossier des Versicherten bei. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 machten der Beschwerdeführer und mit Schreiben vom 22. März 2018 die Beschwerdegegnerin von der Möglichkeit Gebrauch, zu den beigezogenen IV-Akten Stellung zu nehmen. E. Im Rahmen von weiteren Eingaben am 22. Februar 2018 bzw. 7. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik F.___ (Frankreich) vom 15. Februar 2018 sowie der behandelnden Psychiaterin, Dr. G.___ (Frankreich), vom 3. Mai 2018 ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Abs. 1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Abs. 2). Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer hat bis zum Unfallereignis bei der C.___ AG mit Sitz in X.___ (BL) gearbeitet, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 26. Oktober 2017 ist demnach einzutreten.
2.1 Wie eingangs erwähnt, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2017 mit, dass der Fall grundsätzlich abgeschlossen und die vorübergehenden Versicherungsleistungen per Ende Juni 2017 eingestellt würden. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass man zur Prüfung der Frage übergehe, ob weitere Versicherungsleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) ausgerichtet werden könnten. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 bzw. mit Einspracheentscheid vom 26. September 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung ab. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung, der von der Beschwerdegegnerin angeordnete Fallabschluss wird seitens des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich - nicht beanstandet und ist somit nicht streitig. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die gegen die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens sprechen würden. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu Recht abgelehnt hat. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. September 2017 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2009, 9C_136/2009, E. 2.5).
2.2 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehört auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 UVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden jedoch Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.
3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt als erstes voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde − die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht − im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).
4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel − frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge-statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7).
5. Zunächst ist zu prüfen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Dabei sind einzig die organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis anerkannt und die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen bis zum 30. Juni 2017 erbracht (vgl. E. 2.1 hiervor). Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen anbelangt, so fehlt es diesbezüglich - wie nachfolgend in Erwägung 8 aufzuzeigen sein wird - bereits an der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 20. Juni 2015.
6.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes stehen zahlreiche medizinische Akten zur Verfügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge werden indessen lediglich entscheidrelevante Arztberichte und Gutachten wiedergegeben:
6.2 Im Bericht des Spitals D.___ (Frankreich) vom 21. Juni 2015, wo der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis vom 20. Juni 2015 behandelt worden war, wurden eine beidseitige Quadrizepsruptur und als vorbestehendes Leiden ein Diabetes Typ II diagnostiziert, welcher entsprechende Läsionen begünstigen würde. Es erfolgte eine Reinsertion der Quadrizepssehnen.
6.3 Im Austrittsbericht im Anschluss an die stationäre Hospitalisation vom 3. Juli 2015 wurde festgehalten, dass keine operativen Komplikationen hätten ausgemacht werden können.
6.4 Anlässlich einer klinischen Verlaufskontrolle stellte Dr. E.___ mit Bericht vom 22. April 2016 fest, dass der Patient von der Operation und der anschliessend kompetent durchgeführten Rehabilitation, welche bis heute fortdauern würde, profitiert habe. Der Patient könne aber nicht mehr in die Hocke gehen und sich Hinknien. Eine Beugung der Kniegelenke sei bis circa 110° möglich. Sie habe dem Patienten die Fortführung der Kinesiotherapie und der Physiotherapie empfohlen.
6.5 Am 6. September 2016 äusserte sich der Kreisarzt Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur vorliegend nicht mehr umstrittenen Frage, ob der medizinische Endzustand erreicht sei und zur Frage, welche Arbeiten dem Versicherten in diesem Zeitpunkt noch zugemutet werden könnten. Er hielt fest, dass insgesamt ein ordentliches postoperatives Ergebnis zu verzeichnen sei. Die Sehnen seien wieder ohne Einschränkung belastbar. Warum der Versicherte nach physischer Betätigung am ganzen Körper so rasch eine Müdigkeit verspüre, sei aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht nicht zu erklären. Er schlage deshalb als abschliessende Massnahme eine stationäre Rehabilitation in Bellikon vor. Sollte sich der Versicherte gegen eine stationäre Rehabilitation entscheiden, so sehe der Kreisarzt von einer weiteren Behandlung kein Potenzial mehr für eine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustands. Die Physiotherapie sollte in diesem Fall noch für drei bis vier Wochen fortgeführt und anschliessend beendet werden. Die Tätigkeit als Mechaniker/Monteur gemäss dem Tätigkeitsbeschrieb der Aussendienstabklärung vom 5. August 2015 sei dem Versicherten in Abgleich mit dem klinischen Befund nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei ihm hingegen eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeiten im Knien und in der Hocke sowie ohne Klettern auf Leitern und Gerüsten.
6.6 Eine am 30. September 2016 durchgeführte MRI-Untersuchung am rechten Knie zeigte eine Meniskopathie im Innenmeniskushinterhorn, eine femoropatellare chondrale Läsion Stadium III und IV, eine leichte Anomalie des Ansatzes der Quadrizepssehne sowie moderate mediale degenerative Veränderungen femorotibial.
6.7 Anlässlich einer weiteren MRI-Untersuchung am linken Knie vom 4. Oktober 2016 konnten eine posteriore mediale Meniskopathie ohne Fissur sowie eine Chondropathie patellae III und IV ausgemacht werden.
6.8 Im Hinblick auf die Prüfung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung ordnete die Suva erneut eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten bei Dr. H.___ an. In seiner Beurteilung vom 5. Januar 2017 äusserte er sich zunächst zu den aktuellen mittels MRI erhobenen Befunden. Die krankheits- bzw. abnutzungsbedingten Veränderungen in beiden Kniegelenken, wie sie in den MRI-Untersuchungen zur Darstellung kommen würden, seien anlässlich der Kreisarztuntersuchung vom 6. September 2016 noch nicht bekannt gewesen. Sie spielten bei der Gesamtsymptomatik aber eine kleine, äusserst untergeordnete Rolle. Es lasse sich gut unterscheiden, ob die Beschwerdesymptomatik eher von der Quadrizepssehne oder von einem Kniebinnenschaden komme. Bei einer Kausalitätseinschätzung des Verhältnisses Unfall/Krankheit schätze er den Anteil des Unfalls an den invalidisierenden Restfolgen auf 90% und denjenigen der Krankheit auf 10%. Zum Zeitpunkt der Kreisarztuntersuchung rund eineinviertel Jahre nach Reinsertion der Quadrizepssehnen, sei von einer weiteren Behandlung der Sehnenläsion keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten gewesen, es sei ein medizinischer Endzustand eingetreten. Nach ärztlicher Erfahrung sei eine geheilte Sehne auch stabil. Im Gegensatz dazu würden abnutzungsbedingte Veränderungen in beiden Knien weiter fortschreiten, sodass inskünftig eine zu erwartende Verschlechterung der Situation an den Knien nicht unfallbedingt, sondern krankheitsbedingt sei. Der Versicherte sei noch zu einer ganztägigen wechselbelastenden mittelschweren Tätigkeit mit folgenden Einschränkungen in der Lage: kein Knien, keine Hocke, Klettern auf Leitern und Gerüsten nur ausnahmsweise und Arbeiten auf unebenem Untergrund nur kurzzeitig.
6.9 Wie eingangs erwähnt, wurden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die IV-Akten beigezogen. Im Rheumatologischen Gutachten zuhanden der IV-Stelle vom 19. September 2017 stellte Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende Gonarthrose beidseitig bei einem Status nach Quadrizepssehnen-Reinsertion beidseits am 21. Juni 2015 bei einem Status nach Quadrizepssehnen-Ruptur beidseits am 20. Juni 2015. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Diabetes mellitus Typ II sowie eine Adipositas WHO Grad I (BMI 32,7 kg/m2). Der Explorand sei mit einem A-Stock am rechten Arm zur Untersuchung gekommen, welchen er allerdings nicht belaste. Er zeige kein eigentliches Schonhinken. Es bestehe keine radikuläre Problematik, weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten. An den Beinen seien die Kraft und die Sensibilität soweit getestet normal. Es fänden sich leichte muskuläre Atrophien des musculus vastus medialis, rechts diskret stärker ausgeprägt als links. Die Kniegelenke zeigten eine deutliche Bewegungseinschränkung in Flexion und auch Extension, dies in der Extension rechtsbetont. Es bestehe auch ein deutliches Krepitieren beidseits. Anhand diverser Röntgenbilder und MRI’s fänden sich degenerative Veränderungen, wobei in Anbetracht der erheblichen Bewegungseinschränkung, d.h. des erheblichen Extensionsdefizites, deutlichere degenerative Veränderungen zu erwarten gewesen wären. Die aufgrund dieser Diskrepanz angefertigten Röntgenbilder hätten eine beginnende Gonarthrose beidseits gezeigt. Es fänden sich gewisse Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhebbaren Befunden. So habe der Explorand noch deutliche Restaktivitäten in der Physiotherapie gezeigt. Er betätige sich mit Übungen im Sinne eines Legpress-Trainings, welches eine erhebliche Belastung darstelle. Im Gegensatz dazu sehe er sich erheblich beeinträchtigt, weil er nur während 30 bis 40 Minuten laufen könne. Diese Diskrepanz sei vor allem auf den psychischen Zustand des Exploranden zurückzuführen. Der Explorand hadere mit seinem Schicksal, was seine subjektiven Knieschmerzen verstärken würde, welche zweifelsohne als organischer Kern vorhanden seien. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mechaniker/Monteur in der mechanischen Fertigung, d.h. einer praktisch rein stehenden und gehenden Tätigkeit, welche sich im körperlich mittelschweren und z.T. schweren Bereich bewege, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, welche gewisse Restriktionen berücksichtige (kein Knien, nicht in der Hocke arbeiten, nur vereinzelt auf Leitern oder Gerüste steigen, kein Gehen auf unebenem Grund) und bei welcher die Möglichkeit bestehe während dem Sitzen die Beine durchzustrecken, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf die Ergebnisse, zu denen der Kreisarzt Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2017 gelangt war. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten aufgrund der organisch ausgewiesenen unfallbedingten Restfolgen an beiden Kniegelenken, die angestammte Tätigkeit als Mechaniker/Monteur nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensadaptierten wechselbelastenden mittelschweren Tätigkeit, ohne Knien und Kauern, ohne Klettern auf Leitern und Gerüsten und mit nur kurzzeitigen Arbeiten auf unebenem Untergrund, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
7.2 Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung kommt zwar den Berichten beratender Ärzte des Versicherungsträgers nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, ein solcher Bericht ist aber soweit zu berücksichtigen, als keine − auch nur geringe − Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen bestehen (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen von Dr. H.___ zu zweifeln. Es ist vielmehr festzuhalten, dass er sich hinreichend mit den wesentlichen medizinischen Unterlagen auseinandersetzt und insgesamt ein vollständiges Bild des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vermittelt. Alsdann nimmt Dr. H.___ gestützt auf seine eingehende persönliche Untersuchung und Befunderhebung eine schlüssige Beurteilung der Kausalitätsfrage bzw. der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Seine Beurteilung steht auch im Einklang mit dem Gesundheitszustand, wie er in den vorhandenen medizinischen Unterlagen dokumentiert wird, und die kreisärztliche Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils deckt sich weitgehend mit jener von Dr. I.___. Dabei gilt es hinsichtlich einer Beurteilung zuhanden der IV der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich diese nicht ausschliesslich auf die unfallkausalen Unfallschäden beschränkt, sondern sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch die unfallfremden, berücksichtigt. Begründete abweichende Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich den Akten nicht entnehmen.
7.3 Der Beschwerdeführer stellt die Zumutbarkeit der kreisärztlich attestierten Verweistätigkeit in Abrede. Dabei macht er pauschal geltend, er würde immer noch gesundheitliche Beschwerden aufweisen, die auf das Ereignis vom 20. Juni 2015 zurückzuführen seien. Diesbezüglich ist unter Hinweis auf das eben Dargelegte festzuhalten, dass sich die - von der Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht bestrittenen - unfallbedingten Restbeschwerden der übereinstimmenden medizinischen Aktenlage zufolge insofern äussern, als der Versicherte keine knienden oder hockenden Positionen mehr einnehmen kann und ihm das Gehen auf unebenem Grund Mühe bereitet. Diesen fortbestehenden funktionellen Einbussen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde aber in der fachärztlichen Beurteilung von Dr. H.___ durch ein entsprechend eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich Rechnung getragen. Auch die mit der Beschwerde ins Recht gelegten Berichte vermögen keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen. So lässt sich den MRI-Untersuchungen vom 18. und 19. September 2017 neben den bereits bekannten degenerativen Veränderungen neu eine beidseitige Enthesiopathie der Quadrizepssehne entnehmen. Dabei ist in Bezug auf diesen Befund aus den medizinischen Unterlagen aber weder ein Zusammenhang zu den vom Beschwerdeführer beklagten Restbeschwerden ersichtlich noch liegen Anhaltspunkte vor, wonach der Befund die Arbeitsfähigkeit (weitergehend) zu beeinträchtigen vermöchte. Vielmehr nimmt Dr. E.___ im hierzu ergangenen Bericht vom 19. Oktober 2017 eine Zumutbarkeitsbeurteilung vor, welche weitgehend mit jener übereinstimmt, die die Beschwerdegegnerin ihrem Einspracheentscheid vom 26. September 2017 zugrunde legte.
8.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden finden sich in den Akten ab Juli 2016 neben zahlreichen Arztzeugnissen auch mehrere Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___. Dr. G.___ diagnostizierte unter anderem eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (vgl. Suva-Akt. 73, 100, 158 und 172). Diesbezüglich wäre in der Prüfungsabfolge zunächst die natürliche Kausalität dieser Beeinträchtigungen im Zusammenhang zum fraglichen Ereignis vom 20. Juni 2015 zu untersuchen. Die Frage, ob diese Beschwerden natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht worden sind, hat die Beschwerdegegnerin nicht weiter geklärt, sondern offen gelassen, da sie davon ausging, dass eine Leistungspflicht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs ohnehin entfalle. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang bei psychischen Beschwerden in jenen Fällen offen gelassen werden, in welchen der für die Bejahung einer Leistungspflicht erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ohnehin verneint werden muss, was vorliegend der Fall ist (SVR 1995 U 23 S. 68 E. 3c; ebenso: Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2010, 8C_182/2010, E. 3.2).
8.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden, ohne dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS oder einen äquivalenten Verletzungsmechanismus erlitten hat, erfolgt die Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien (vgl. zu den Anforderungen an die Objektivierbarkeit von organischen Leiden: nicht publizierte E. 2 des Urteils BGE 135 V 465, in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25 [8C_216/2009]). Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem fraglichen Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen).
8.3 Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (vgl. BGE 115 V 138 E. 6). Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zu nennen: • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; • körperliche Dauerschmerzen; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Das trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/bb).
8.4 Mit Blick auf die Adäquanz einer psychischen Überlagerung nach einer erlittenen Verletzung ist demnach nicht die Schwere der primären Verletzungen am Knie an sich, sondern ausschliesslich die Unfallschwere des Unfallereignisses zu würdigen. Der Beschwerdeführer ist zu Hause beim Versuch die zwei zu seinem geteerten Hof führenden Stufen hinunterzusteigen falsch aufgetreten und hat dabei das Gleichgewicht verloren. Dabei stürzte er nach vorne. Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften ist dieser Vorgang im Lichte der vorstehenden Einteilung mit der Beschwerdegegnerin als leichter Unfall zu qualifizieren. Selbst wenn das Ereignis als mittelschwer qualifiziert würde, wären die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht in genügender Weise erfüllt, um die Adäquanz zu bejahen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. Juni 2015 und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu Recht verneint.
9. Als Zwischenergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf der Basis des von Dr. H.___ attestierten Zumutbarkeitsprofils über den Anspruch auf eine ordentliche Rente befunden hat.
10.1 Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad vorliegend aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). Rechtsprechungsgemäss sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222, 128 V 174).
10.2.1 Bei der Bemessung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 26. November 2002, I 491/0, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Hintergrund bildet die empirische Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar oder hätte die versicherte Person ihre bisherige Stelle auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 und vom 9 Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4).
10.2.2 In ihrer Verfügung vom 21. Juni 2017 bzw. in ihrem Einspracheentscheid vom 26. September 2017 ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Versicherten, wonach der Beschwerdeführer als Mechaniker/Monteur ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘300.-- erzielt hätte, wäre er nicht Invalid geworden.
10.2.3 Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 zutreffend darlegt, würde auch die Berechnung des Valideneinkommens anhand der LSE vorliegend zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Mangels Hinweise auf während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen als Mechaniker/Monteur oder sonstige Anzeichen für ein berufliches Fortkommen und mit Blick auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto, wäre vorliegend die Tabelle TA1, Sektor 24-25 Metallerzeugung, Kompetenzniveau 1, Männer, und damit ein monatliches Einkommen von Fr. 5'340.-- heranzuziehen. Nach Anpassung dieses Betrags an die Nominallohnentwicklung (0,4% für das Jahr 2015, 0,7% für das Jahr 2016 und 0,7% für das Jahr 2017) und Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden resultierte dabei ein Valideneinkommen von Fr. 68'012.90, was - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - einen Invaliditätsgrad unter 10% ergibt. Damit erübrigt sich eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Abstellen auf die LSE den konkreten Verhältnissen besser gerecht werden würde, weil der Beschwerdeführer aufgrund des Verlusts seiner Arbeitsstelle per 31. Dezember 2015 die bisherige Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte.
10.3. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können für die Festsetzung des (hypothetischen) Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der LSE oder die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen, 129 V 475 E. 4.2.1). Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf Lohnanagaben aus ihrer DAP und gelangte auf diese Weise zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 64‘430.40. Dieses Ergebnis wird vom Versicherten nicht beanstandet. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, wonach die vorinstanzliche Berechnung nicht korrekt sein könnte, zumal die Anforderungen, welche das Bundesgericht an die DAP-Methode stellt, erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2017, 8C_378/2017, E. 4.5). Insoweit kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. September 2017 verwiesen werden.
11. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 66‘300.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 64‘430.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 3%. Selbst unter Berücksichtigung eines anhand der LSE ermittelten Valideneinkommens von Fr. 68'012.90 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 8,76% bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) 9%. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht abgelehnt.
12. Streitig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
12.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
12.2 Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.
12.3 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a mit Hinweis).
12.4 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
12.5 Die Beschwerdegegnerin lehnte im angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ab. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. H.___ vom 5. Januar 2017. Dieser hielt diesbezüglich fest, dass sich ein Integritätsschaden an rein funktionellen Kriterien orientiere. Die Funktion habe sich bei der Kreisarztuntersuchung noch recht ordentlich dargestellt, womit in Abgleich mit der massgebenden Tabelle der Suva kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vorliege. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die Verneinung der Ausrichtung einer angemessenen Integritätsentschädigung, begründet aber nicht näher, weshalb die Beurteilung von Dr. H.___ nicht zutreffen sollte. Sodann enthalten auch die mit der Beschwerde eingereichten fachärztlichen Berichte keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen unfallkausalen Integritätsentschädigung. Dessen ungeachtet lassen sich auch den übrigen Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ein Abweichen von der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilung rechtfertigen würden (vgl. E. 7.2 hiervor). Somit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.
13. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu Recht abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2017 ist nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
14. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt::
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.