Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. April 2018 (725 17 190 / 108) Unfallversicherung Anspruch auf Leistungen nach UVG bei Tinnitus Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Dumas, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel gegen Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Matthias Steiner, Rechtsanwalt, FURER & KARRER, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel Betreff Leistungen A. Der 1977 geborene A.____ arbeitete seit Oktober 2005 bei der Firma B.____ AG als Monteur. In dieser Eigenschaft war er bei der Basler Versicherung AG (Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 30. März 2015 erlitt A.____ am 2. Dezember 2014 ein Knalltrauma (Tinnitus), als unmittelbar neben ihm ein grosses Riffelblech auf einer Metallrampe umfiel. Die Basler anerkannte ihre Leistungspflicht und gewährte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten/Taggelder). Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse lehnte sie mit Verfügung vom 25. Januar 2017 ihre Leistungspflicht für die ab Frühling 2016 geltend gemachten Beschwerden mangels Kausalzusammenhangs ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Basler mit Entscheid vom 16. Mai 2017 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 14. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Mai 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten/Taggelder) rückwirkend wieder zu erbringen. Eventualiter sei ein neues Gutachten bei einem Tinnitus-Spezialisten anzuordnen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seit dem Unfall vom 2. Dezember 2014 an einem extrem lauten Tinnitus leide. Er habe deshalb grosse Mühe ein- und durchzuschlafen, Gesprächen zu folgen oder sich auf eine komplexe Aufgabe zu konzentrieren. Dies werde auch von den behandelnden Ärzten bestätigt. C. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2017 beantragte die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, die Abweisung der Beschwerde. D. Am 23. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat Martin Dumas, um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In seiner Replik vom 24. November 2017 hielt der Beschwerdeführer ebenso wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 26. Januar 2018 an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 14. Juni 2017 ist demnach einzutreten.
1.2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehören auch die Be-stimmungen von Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG, welche die Ansprüche auf Heilbehandlung und auf eine Invalidenrente regeln. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.
2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen)
3.3.1 Um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der wiederkehrenden Formulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a, 123 III 112 E. 3a, 123 V 103 E. 3d und 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).
3.3.2 Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS; vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, E. 2, U 183/93) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, E. 2 ff., U 277/04, je mit Hinweisen).
4.1 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person oder der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach alleine ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt für sich allein aber nicht Zweifel am Beweiswert des betreffenden Parteigutachtens (BGE 125 V 353 E. 3b/dd).
5.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der Frage der Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2. Dezember 2014 und den heute noch geklagten gesundheitlichen Beschwerden (insbesondere dem Tinnitus) sind im Wesentlichen folgende Unterlagen zu berücksichtigen:
5.2 Gemäss Bericht des Spitals D.____ vom 29. Januar 2015 erlitt der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2014 ein Knalltrauma. Dabei habe er eine massive Verschlechterung des seit dem 16. Lebensjahr bestehenden Tinnitus erlitten. Dieser sei immer gleichmässig beidseits gewesen. Seit dem Knalltrauma sei er linksseitig permanent auf 60 dB präsent und lasse ihn nicht schlafen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er nun lebenslang einen Tinnitus habe und lernen müsse, damit umzugehen. Er sei gereizt und verspüre heftige Aggressionen gegenüber dem Unfallverursacher. Aufgrund seiner Gereiztheit habe er alle sozialen Kontakte abgebrochen. Er sei einer der grössten Black Music-Sammler der Schweiz. Jetzt könne er aber als DJ keine Musik mehr auflegen. Musik fehle ihm, aber beim Musikhören werde der Tinnitus schlimmer. Auch am Arbeitsplatz gebe es viel Lärm. Er sei sehr bedrückt und ratlos. Weiter schildere der Beschwerdeführer eine deutliche Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen und Dünnhäutigkeit. Am Wochenende schlafe er häufig tagsüber, um sich vom schlechten Nachtschlaf zu erholen. Die untersuchende Ärzteschaft diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei Tinnitus auris links; DD Knalltrauma vom 2. Dezember 2014 und einen schädlichen Alkoholgebrauch.
5.3 Im Bericht von Prof. Dr. med. E.____, FMH Oto-Rhino-Laryngologie, vom 24. Februar 2015 wurden beim Beschwerdeführer ein sehr schwerer, dekompensierter Tinnitus beidseits, links etwas lauter als rechts, nach Knalltrauma im Dezember 2014 und ein Verdacht auf eine depressive Verstimmung diagnostiziert. Es sei ihm empfohlen worden, eine psychotherapeutische Therapie gegebenenfalls auch eine medikamentöse Unterstützung zum Erlernen von Coping-Mechanismen durchzuführen.
5.4 Am 27. Januar 2016 wiederholte Prof. Dr. E.____ die vorgenannten Diagnosen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm im ganzen letzten Jahr sehr schlecht gegangen sei. Er könne kaum mehr seinen Alltag bewältigen, sei stets müde, müsse nach der Arbeit schlafen, bringe kaum Energie auf, den Haushalt zu bewältigen, geschweige denn Freunde zu treffen. Die bereits vor einem Jahr vorgeschlagene Kontaktaufnahme mit einem Psychiater habe nicht stattgefunden. Erschwerend komme dazu, dass der Vater des Beschwerdeführers vier Tage zuvor von einem Auto angefahren worden sei und aktuell mit multiplen Verletzungen auf der Intensivstation liege. Sie habe den Eindruck, dass die Schlafprobleme Ausdruck einer depressiven Problematik sei, wie sie der Beschwerdeführer bereits einmal vor vielen Jahren gehabt habe. Sie habe ihm nochmals nahe gelegt, dass diesbezüglich nun unbedingt eine Therapie zu erfolgen habe.
5.5 Am 5. Februar 2016 diagnostizierte das Spital D.____ (1) eine depressive Kompensation, mittel- bis schwergradig, bei Tinnitus auris links, DD Knalltrauma vom 2. Dezember 2014 und (2) einen schädlichen Alkoholgebrauch, wahrscheinlich kompensatorisch bei Diagnose 1. Mit Einverständnis und auf Wunsch des Beschwerdeführers sei gleichentags eine Anmeldung zu einem stationären Aufenthalt in der Klinik Arlesheim erfolgt, welcher vom Beschwerdeführer jedoch nicht angetreten worden sei. Eine antidepressive Pharmakotherapie sowie eine medikamentöse Schlafmodulation seien aber dringend indiziert. Der Beschwerdeführer stehe diesen Therapieformen allerdings ablehnend gegenüber. Allenfalls würde er ein Johanniskrautpräparat oder andere pflanzliche Medikamente zum Schlafen nehmen. Er wurde für 2 Wochen zu 100% arbeitsunfähig geschrieben.
5.6 Der beratende Arzt Dr. med. F.____, FMH Nuklearmedizin, hielt am 21. Juni 2016 fest, dass der Tinnitus möglicherweise, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Die psychische Symptomatik sei ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, da der Beschwerdeführer bereits frühere depressive Episoden gehabt habe. Der Tinnitus könne diese psychische Symptomatik jedoch verstärken.
5.7 Die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 19. Januar 2017 zusammenfassend fest, dass der Kausalzusammenhang zwischen den persistierenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2. Dezember 2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne.
5.8 Am 10. Februar 2017 führte der behandelnde Psychologe Dr. phil. H.____, Diplom-Psychologe FSP, aus, dass durch das Knalltrauma vom 2. Dezember 2014 eine bis heute andauernde depressive Dekompensation verursacht worden sei. Seit diesem Zeitpunkt leide der Beschwerdeführer aufgrund des permanent lauten Geräuschs unter starken Schlafstörungen und könne sich tagsüber kaum auf eine komplexere Aufgabe konzentrieren. Immer wieder gerate er dabei in Anspannungszustände, die er kaum regulieren könne und unter denen er stark leide. Dies habe in ihm Ängste in Bezug auf die berufliche und private Zukunft sowie Rückzugstendenzen ausgelöst. Ausserdem leide er unter einer chronischen Übermüdung, Erschöpfungszuständen und Antriebslosigkeit. Eine kontinuierlich bestehende Depression seit dem Jahr 2005 sei aber weder vom Patienten noch von dritter Seite berichtet worden. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchgehend depressiv gewesen sei. Es bestehe aber kein Zweifel, dass sein jetziger Zustand auf das Knalltrauma und den immer noch bestehenden starken Tinnitus zurückzuführen sei.
5.9 Die Beschwerdegegnerin holte bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. I.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, einen Bericht ein. Am 26. April 2017 führte Dr. I.____ aus, dass die initiale Verschlechterung zumindest teilkausal zum Ereignis vom Dezember 2014 sei. Es lägen jedoch keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen vor, weshalb maximal eine vorübergehende, jedoch keine richtungsgebende Verschlechterung zu bejahen sei. Beim Beschwerdeführer hätten bereits eine psychische Anamnese (Depression im Jahr 2005) und ein Tinnitus bestanden. Eine unfallkausale vorübergehende Verschlimmerung des Tinnitus könne anerkannt werden. Hingegen lasse sich eine dauerhafte Verschlechterung mangels objektivierbarer struktureller Läsion nicht beweisen. Beim Beschwerdeführer werde die Dekompensation nicht durch Traumafolgen unterhalten, sondern sei durch vorbestehende unfallfremde Faktoren bedingt. Der behandelnde Psychologe argumentiere in erster Linie nach dem Prinzip "post hoc, ergo propter hoc". Fraglich sei jedoch, weshalb bei angeblich hohem Leidensdruck keine adäquate Therapie durchgeführt werde. Obwohl massive Schlaf- und psychische Folgestörungen bestünden, werde keine adäquate medikamentöse Behandlung gemacht. Ebenso sei bemerkenswert, dass sich der Beschwerdeführer für die Arbeit als Monteur Ohrpfropfen verschreiben lasse, obschon er gar nicht bei der Arbeit erscheine. Der Status quo sine vel ante sei spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 2. Dezember 2014 erreicht gewesen.
5.10 Prof. Dr. E.____ führte am 31. Juli 2017 aus, dass der Beschwerdeführer an einem sehr schweren dekompensierten Tinnitus beidseits linksbetont nach Knalltrauma im Dezember 2014 und dem Verdacht auf eine Depression leide. Die klinische Untersuchung habe otoskopisch ein differenziertes, intaktes Trommelfell, den Weber mittig und die Rinne beidseits positiv gezeigt. Es läge endonasal eine Septumdeviation nach links mit linksseitig basaler Leiste vor. Endoskopisch bestünden freie Verhältnisse. Ebenso sei der Epipharynx frei, das Gebiss enoral saniert und die Rachenhinterwand reizlos. Der Hypopharynx und der Larynx seien anatomisch funktionell unauffällig und am Hals seien keine Lymphknoten palpabel. Das Reintonaudiogramm zeige eine leichtgradige symmetrische hochtonbetonte sensorineurale Hörminderung beidseits; der Hörverlust betrage rechts 5,4 und links 6,4%. Im Hochtonbereich liege die Unbehaglichkeitsschwelle bei 70 dB, d.h. bei 8 kHz liege nur noch eine geringe dynamische Breite vor. Gemäss dem Tinnitusfragebogen nach Goebel und Hiller liege aktuell ein sehr schwerer, dekompensierter Tinnitus beidseits vor, wobei die emotionale wie auch kognitive Beeinträchtigung ausgeprägt sei. Sie habe dem Beschwerdeführer nochmals sehr deutlich erläutert, dass aus ihrer Sicht dringend einerseits eine medikamentöse wie auch eine intensive psychotherapeutische Begleitung zur Verbesserung der unverändert vorliegenden depressiven Stimmungslage nötig sei. Solange die Stimmungslage derart reduziert sei, seien die Möglichkeiten, an einem besseren Umgang mit dem Tinnitus zu arbeiten, sehr limitiert und nahezu nicht vorhanden.
5.11 Dem Bericht von Dr. med. J.____ des Spitals D.____ vom 3. August 2017 folgend besteht beim Beschwerdeführer ein schwer ausgeprägtes depressives Syndrom. Ausserdem habe er angegeben, weiterhin unter dem stark ausgeprägten Tinnitus zu leiden. Aufgrund der Vorgeschichte, den Angaben des Beschwerdeführers und den Informationen über den bisherigen Behandlungsverlauf durch den behandelnden Psychotherapeuten Dr. H.____ sei aus seiner Sicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 an einem ausgeprägten Tinnitus und unter einer schweren Depression leide. Er sei deshalb über den gesamten Zeitraum zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Nicht zuletzt dürften die schwere Depression und die damit einhergehende Antriebslosigkeit dafür verantwortlich gewesen sein, dass der Beschwerdeführer sich nicht um seine Angelegenheiten habe kümmern können. Er habe es versäumt, weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorzulegen und sich nicht in psychiatrische Behandlung begeben.
5.12 Dr. H.____ diagnostizierte am 10. August 2017 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode. Er hielt fest, dass er den Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 2016 bis April 2017 psychotherapeutisch behandelt habe. Aus dessen Aussagen sei deutlich geworden, dass der starke Tinnitus - ausgelöst durch ein Knalltrauma vom 2. Dezember 2014 - die schweren Schlafstörungen ausgelöst habe. Seit anfangs 2016 habe sich sein psychischer Zustand derart verschlechtert, dass er sich aufgrund des lauten Tons und der chronischen Übermüdung kaum noch konzentrieren könne und auch jegliche Hoffnung auf eine Verbesserung verloren habe. Dadurch sei es zu einem schweren Erschöpfungszustand gekommen, so dass er sich tagsüber kaum mehr auf komplexe Aufgaben einlassen könne. Seine Stimmung sei gedrückt und er leide unter Freud- und Interessenlosigkeit sowie Antriebsarmut. Dies löse Ängste aus bezüglich der beruflichen und privaten Zukunft und führe zu Rückzugstendenzen. Zu Behandlungsbeginn im Juli 2016 sei der Beschwerdeführer besonders beeinträchtigt gewesen, da die Beschwerdegegnerin ihm gedroht habe, die Kosten für die Therapie nicht zu übernehmen. Aufgrund der fraglichen Kostengutsprache sei die Therapie im Oktober 2016 unterbrochen worden, wobei weiterhin telefonische Kontakte mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Dabei habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten seelischen Zustandes weiterhin 100% arbeitsunfähig sei.
6.1 In der Prüfungsabfolge wäre zunächst die natürliche Kausalität der noch geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis vom 2. Dezember 2014 zu untersuchen. Der Beschwerdeführer weist denn auch in seiner Beschwerde vom 14. Juni 2017 und der Replik vom 22. November 2017 im Wesentlichen darauf hin, dass gemäss Aktenlage nicht von einschlägigen Vorbefunden auszugehen sei. Vielmehr spreche diese für das Vorliegen der Kausalität, mindestens im überwiegenden Sinne. Die Beschwerdegegnerin stellt sich indessen auf den Standpunkt, die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang könne offen bleiben, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall ohnehin verneint werden müsse, wovon vorliegend unter Berücksichtigung der Tinnitus-Rechtsprechung des Bundesgerichts auszugehen sei. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Krankheitsbild des Tinnitus ist nachfolgend darzulegen:
6.2 Das Bundesgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, beim Tinnitus handle es sich um ein körperliches Leiden, dessen eigentliche Ursache in einem kleineren oder grösseren Innenohrschaden zu suchen sei und leitete daraus ab, dass bei gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall der adäquate Kausalzusammenhang ohne besondere Prüfung bejaht werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2003, U 116/03, E. 2.1).
6.3 In der medizinischen Lehre wird als Tinnitus ein regelmässiges, mehr oder weniger dauerndes, in einem Ohr oder beiden Ohren lokalisiertes, diffus im Kopf empfundenes Geräusch definiert. Der Tinnitus wird auch als akustische Wahrnehmung bezeichnet, welche keinen externen akustischen Quellen zugeordnet werden kann. Er wird auch als subjektiver Höreindruck erklärt, der nicht auf der Stimulation durch einen äusseren Schallreiz beruht, aber als solcher empfunden wird.
6.4 Das Bundesgericht nahm in seiner Rechtsprechung (BGE 138 V 248 ff.) sodann gestützt auf die vorstehende medizinische Literatur eine Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Tinnitus vor. Der objektive Tinnitus bezeichnet ein Ohrgeräusch, welches aufgrund pathologisch-anatomischer Veränderungen entsteht und grundsätzlich auch für Aussenstehende - allenfalls mit technischen Hilfsmitteln - hörbar wird. Meist handelt es sich um gefässreiche Missbildungen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche. Der subjektive Tinnitus wird einzig durch die betroffene Person gehört und stellt die weitaus häufigste Form dar. Eine weitere Umschreibung geht dahin, dass dieser eine auditorische Empfindung ist, die ohne äussere akustische oder elektrische Reizung entsteht und die keinen subjektiven Informationsgehalt hat. Die genannten Definitionen unterscheiden sich bei genauer Betrachtung lediglich in begrifflicher, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht.
6.5 Gestützt auf diese medizinischen Lehrmeinungen gelangte das Bundesgericht in BGE 138 V 256 E. 5.8.3 zum Schluss, dass an der Annahme, der Tinnitus sei ein körperliches Leiden oder zumindest (zwingend) auf eine körperliche Ursache zurückzuführen, nicht festgehalten werden könne. Es wies darauf hin, dass in der medizinischen Lehre Einigkeit darüber bestehe, dass jedenfalls ein subjektiver Tinnitus nicht objektiv gemessen werden könne. Alle Untersuchungen würden nur auf eine "Vergleichbarkeit" abzielen. Dabei stünden die Kooperation des Patienten oder der Patientin und dessen bzw. deren volle Subjektivität im Mittelpunkt. Die Einstufung eines Tinnitus innerhalb gebräuchlicher Raster mit drei bis vier Schweregraden erfolge nicht aufgrund audiometrischer oder anderer Messungen, sondern nach der subjektiv empfundenen Beeinträchtigung. Dementsprechend würden die Schweregrade des Tinnitus den subjektiven Leidensdruck wiedergeben und müssten nicht mit irgendwelchen Tinnitusparametern wie der subjektiven Lautheit oder mit audiologischen Messungen korrelieren. Der nur so bestimmbare Schweregrad könne demgemäss keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine organische Unfallfolge als Ursache des Tinnitus bieten.
6.6 Zusammenfassend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass keine medizinisch gesicherte Grundlage bestehe, um einen Tinnitus als körperliches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zuzuordnen. Auch lasse sich nicht vom Schweregrad eines Tinnitus auf eine organische Unfallfolge als Ursache schliessen. Das schliesse zwar nicht aus, dass ein Tinnitus in einer organischen Unfallfolge begründet sein kann. Es bestehe aber keine Rechtfertigung, bei einem Tinnitus, welcher im Einzelfall nicht nachgewiesenermassen auf eine solche (organische) Unfallfolge zurückzuführen ist, auf das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung zu verzichten. Anders zu verfahren würde kausalrechtlich einer sachlich und rechtlich nicht begründbaren Bevorteilung des Tinnitus gegenüber anderen organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerdebildern entsprechen. In diesem Sinne sei die Rechtsprechung zu bereinigen.
6.7 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde diese Praxis des Bundesgerichts. Er bringt jedoch keine Gründe vor, welche diese in Frage stellen würde und weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden könnte. So behauptet die Beschwerdegegnerin keineswegs, dass er bei der medizinischen Tinnitus-Abklärung falsche Angaben gemacht habe. Es ist jedoch zu beachten, dass - wie vorstehend erwähnt - auch vorliegend der Schweregrad des Tinnitus nicht aufgrund audiometrischer Messungen festgestellt werden konnte, sondern sich nach der subjektiv empfundenen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers richtet. Aufgrund der subjektiven Angaben ist aber kein objektivierbarer Quervergleich möglich. Der medizinischen Aktenlage folgend ist klar erstellt, dass in casu der Tinnitus auf keine organisch-strukturelle Läsion des Gehörs zurückzuführen ist, was auch seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wird.
7.1 Die Tatsache, dass vorliegend ein subjektiver Tinnitus vorliegt, hat zur Folge, dass die Adäquanz besonders zu prüfen ist. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf des Unfallereignisses auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25 und 2011 UV Nr. 10 S. 35). Sollte diese Prüfung ergeben, dass die Adäquanz zu verneinen ist, erübrigten sich weitergehende Beweisvorkehren zur natürlichen Kausalität (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1).
7.2 Da vorliegend keine Verletzung besteht, welche die Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, muss die Adäquanz im Sinn von BGE 115 V 133 geprüft werden:
7.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
7.4.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2)
7.4.2 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
7.5.1 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a)
7.5.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungs- gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; • körperliche Dauerschmerzen; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
7.5.3 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
8.1.1 Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 106 E. 6.1). Psychische Gesundheitsschäden stellen kein Hindernis für den Fallabschluss dar (Alexandra Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Zürich Basel Genf 2012, 4. Aufl., S. 144). Vorab ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss auf Frühling 2016 festsetzte und die Leistungen für Heilbehandlungen und Taggeld entsprechend einstellte.
8.1.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Ausführungen von Dr. I.____ vom 26. April 2017 davon aus, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei. Diese Auffassung ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine somatischen Leiden aufweist, nicht zu beanstanden. Dr. I.____ anerkannte eine vorübergehende Verschlechterung des vorbestehenden Tinnitus während eines Jahres seit dem Unfallgeschehen. In dem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bis im Frühling 2016 anerkannte, ging sie zugunsten des Beschwerdeführers über diese Einschätzung von Dr. I.____ hinaus, was aber nicht zu beanstanden ist.
8.1.3 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Erreichen des Endzustandes per Frühling 2016 annahm und die Taggeldleistungen sowie die Leistungen für Heilbehandlungen entsprechend einstellte.
8.2.1 Der Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2012, 8C_498/2011, E. 6.2.1). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Fällen qualifiziert, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
8.2.2 Diese Einschätzung erscheint mit Blick auf den konkreten Ablauf des Unfalls jedoch fraglich. So steht fest, dass ein Riffelblech der Grösse 80 cm x 120 cm neben dem Beschwerdeführer auf einer Metallrampe umfiel und einen grossen Lärm verursachte. Der Beschwerdeführer wurde dabei körperlich nicht in Mitleidenschaft gezogen, weshalb aus objektiver Betrachtung wohl eher von einem leichten Unfall auszugehen wäre, bei welchem eine Kausalitätsprüfung von vornherein entfällt.
8.2.3 Da die folgende Prüfung aufzeigen wird, dass die Adäquanz auch dann zu verneinen ist, wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Fällen ausgeht, kann eine abschliessende Beurteilung der Einschätzung der Unfallschwere offen gelassen werden:
8.3.1 Bei mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten muss entweder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder aber vier der massgeblichen Kriterien erfüllt sein (vgl. E. 6.2.4; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 64). Dabei ist zu beachten, dass bei der Prüfung der Adäquanzkriterien nach Psycho-Praxis die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_903/2009, E. 4.6).
8.3.2 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 69). Das Ereignis vom 2. Dezember 2014 erfüllt dieses Kriterium entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, ist das Umfallen eines Riffelblechs in der Grösse von 80 cm x 120 cm aus objektiver Sicht nicht besonders eindrücklich. Daran ändert auch nichts, dass sich der kniende Beschwerdeführer lediglich in einem Kopfabstand von 50 cm zum Riffelblech befand und der Aufprall desselben einen äusserst lauten Lärm verursachte. Ebenso kann keine schwere Verletzung oder eine Verletzung, welche erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, bestätigt werden, handelt es sich beim Tinnitus doch nicht um eine somatische Verletzung. Da die organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung, ob eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vorliegt, miteinzubeziehen sind, ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt. Immerhin ist in Bezug auf dieses Kriterium darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis keine gezielte ärztliche Behandlung in Anspruch nahm. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Ebenso ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen physischen Grund zurückzuführen, weshalb sie vorliegend nicht berücksichtigen ist.
8.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keines der von der Rechtsprechung für die Bejahung der Adäquanz verlangten Kriterien bejaht werden kann. Damit steht der psychische Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Dezember 2014. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob im vorliegenden Fall der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist, offenbleiben. Die in Bezug auf den Unfallhergang und die Entwicklung des Leidens in der Beschwerde bzw. in der Replik vorgebrachten Argumente ändern an diesem Ergebnis nichts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Dezember 2014 über das Frühjahr 2016 hinaus Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten. Bei diesem Ergebnis ist die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2017 erhobene Beschwerde abzuweisen.
10.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
10.2 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen; die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein.
10.3 Abschliessend bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 176 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen: Die Bedürftigkeit des Versicherten ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen gegeben, die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung war geboten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im vorstehenden Verfahren ist demnach zu bewilligen. Dessen Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 27. Februar 2018 einen Zeitaufwand von 20,76 Stunden geltend gemacht. Dabei wurde auch ein Aufwand von 0,42 Stunden für den Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung vom 14. November 2017 erhoben, welcher praxisgemäss nicht vergütet wird. Ebenso ist für die Besprechung des vorliegenden Urteils mit dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine Stunde und nicht 1,5 Stunden einzusetzen. Für die Festsetzung der Parteientschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann somit ein Zeitaufwand von 19,84 Stunden berücksichtigt werden. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erweist sich dieser Aufwand jedoch als zu hoch, weshalb eine angemessene Kürzung vorzunehmen ist. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des einfachen Schriftenwechsels ein Aufwand von 15 Stunden zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 58.80 sind nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'301.85 (12.25 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 58.80 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer plus 2.75 Stunden à Fr. 200.-- plus 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
11.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt::
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'301.85 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.