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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.11.2017 725 17 167 / 291

November 2, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,878 words·~19 min·7

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. November 2017 (725 17 167 / 291) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht. Da der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Baugewerbe tätig gewesen wäre, rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen aufgrund der LSE, Wirtschaftszweig „Baugewerbe“, zu bestimmen. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens hat die Suva zu Recht auf die DAP-Zahlen abgestellt.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1957 geborene A.____ war seit dem 1. Januar 2013 bei der B.____GmbH als Allrounder tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. August 2014 liess A.____ durch seine Arbeitgeberin einen Unfall melden, wonach er am 25. Juli 2014 bei der Arbeit auf einer Leiter ausgerutscht sei. Dabei zog er sich Verletzungen an beiden Oberarmen und an beiden Schultern zu. Nachdem die Suva für die Heilungskosten aufgekommen war und Taggeldzahlungen entsprechend der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit geleistet hatte, sprach sie A.____ mit Verfügung vom 20. Februar 2017 für die verbleibenden Unfallfolgen mit Wirkung ab 1. März 2017 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 12% sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 30% basierende Integritätsentschädigung zu. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 27. April 2017 fest. B. Hiergegen erhob A.____ am 31. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. April 2017 sei ihm eine Rente auf der Basis eines IV-Grads von 27% zuzusprechen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf branchenfremde DAP-Arbeitsplätze, sondern auf den Durchschnittswert der gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Löhne der Hilfsmaler, Hilfsgipser, Unterhaltsreiniger und Hilfsgärtner abzustellen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 beantragte die Suva, dem Beschwerdeführer sei eine reformatio in peius anzudrohen und der IV-Grad auf 11% festzusetzen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass im angefochtenen Einspracheentscheid das Valideneinkommen nicht korrekt bemessen worden sei. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 16. August 2017 (Eingang) / Duplik vom 13. September 2017) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht und einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung resp. des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 414 f. E. 1b). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass den Parteianträgen entsprechend dem Verfügungsgrundsatz für die Festlegung des Streitgegenstandes vorrangige Bedeutung zukommt. So wie die versicherte Person sich mit einer Verfügung durch Nichtanfechtung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen (vgl. BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). 1.3 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 31. Mai 2017 zielen ausschliesslich auf den Rentenanspruch. Demgegenüber wurde die Höhe der Integritätsentschädigung beschwerdeweise weder gerügt noch sind aus der Begründung Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden wäre. Damit ist der Einspracheentscheid vom 27. April 2017, in Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung, in Rechtskraft erwachsen und kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach einzig die Höhe des Rentenanspruchs. Diesbezüglich ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehören auch die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG, welche die Ansprüche auf Heilbehandlung und auf eine Invalidenrente regeln. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 3. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222, 128 V 174). 4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.2 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es auch ohne weiteres zulässig, dass Verwaltung und Gerichte ihren Entscheid in erster Linie auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen abstützen (vgl. BGE 123 V 334 E. 1c). Ein Gutachten ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Ferner ist erforderlich, dass der Untersuchungsbefund vollständig vorliegt und der Sachverständige sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen kann (vgl. RKUV 1988 Nr. 56 S. 370 f. E. 5b mit Hinweisen). 4.3 Die Suva stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 27. April 2017 auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.____, Facharzt für Chirurgie, vom 19. Dezember 2016. Demnach sei keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Es bestünden eine Minderung der groben Kraft und eine diskrete Umfangminderung der dominanten rechten oberen Extremität und eine deutliche Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke mit Abduktion knapp bis 90° unter Schmerzen und Anteversion rechts bis 110°/links 90°. Dem Versicherten seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar. Nicht zu-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mutbar seien Überkopftätigkeiten, Haltearbeiten oder Hebetätigkeiten beider Arme in der Horizontalen. Dieser – vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelte – Bericht erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 4.2 hiervor), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. 5. Der Beschwerdeführer stellt zunächst in Frage, ob er in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und des eingeschränkten Anforderungsprofils in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. E. 3 hiervor) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann. 5.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; AHI 1998 S. 291 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der von der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist hingegen nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b, I 198/97). 5.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründet (Urteile des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_118/2015, E. 2.1 und vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 2). 5.3 Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern ist durch die Umstände des Einzelfalls bedingt. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.4 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung am 19. Dezember 2016 knapp 60 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung betrug somit noch rund 5 Jahre. Dies schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich allein nicht aus (Urteil vom 6 Juli 2017, 9C_505/2016, E. 4.1). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen schweren Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Nach der Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.____ vom 19. Dezember 2016 sind ihm aber aus medizinischer Sicht leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar. Nicht zumutbar sind Überkopftätigkeiten, Haltearbeiten oder Hebetätigkeiten beider Arme in der Horizontalen (vgl. E. 4.3 hiervor). Beim Beschwerdeführer bestehen demnach in angepassten Verweistätigkeiten keine weiteren medizinischen Einschränkungen, was die Ausübung zahlreicher Tätigkeiten zulässt, die keine spezifische Berufsausbildung erfordern. Darunter fallen etwa Überwachungs- und Bedienungsarbeiten, Kontrollarbeiten, leichte Montagearbeiten, industrielle Fertigungs- oder Abpackarbeiten. Auf dem hypothetischen ausgeglichen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer demnach genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen offen, zumal eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes nicht erforderlich ist, und Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2011, 8C_17/2011, E. 6.2 mit Hinweisen). Zwar ist der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht leicht vermittelbar. Im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Urteile des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_118/2015, E. 4.4 und vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.3), kann aber nicht gesagt werden, die dem Beschwerdeführer zumutbaren Verweistätigkeiten seien nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu BGE 138 V 457

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.1). Demnach kann vorliegend nicht von einem fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 16 ATSG gesprochen werden. 6. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Vergleichseinkommen und die daraus resultierende Bemessung des IV-Grads. 6.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008, E. 6.4). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 und E. 3.4.6). 6.2 Ein solcher Ausnahmefall, welcher ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigt, ist vorliegend zu bejahen. Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Dezember 2016 wegen Konkurses aufgelöst wurde, hätte der Versicherte auch ohne Gesundheitsschädigung nicht mehr bei ihr arbeiten können. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens kann daher nicht vom Lohn bei dieser Firma ausgegangen werden. Bei dieser Ausgangslage ist der Suva beizupflichten, wenn sie beantragt, das Valideneinkommen sei aufgrund der LSE zu bemessen. Dabei ist aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer gelernter Schweisser ist und seit dem Jahr 2013 für die Firma B.____GmbH als Allrounder arbeitete. Die Gesellschaft erbrachte und vermittelte Dienstleistungen in den Bereichen Renovationen, Umbauten, Maurerarbeiten, Maler- und Tapezierarbeiten, Gipsarbeiten, Schreiner- sowie Plattenleger- und Bodenlegerarbeiten (vgl. https://www.zefix.ch). Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 der Suva gegenüber erklärte, dass für ihn eine berufliche Neuorientierung aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass er diese Arbeit sehr gerne ausübe, nicht in Frage komme (vgl. act. 47), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Baugewerbe tätig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen – entgegen der Ansicht der Suva – nicht nach dem Zentralwert der standardisierten Bruttolöhne "Total", sondern aufgrund des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ zu bestimmen. Demnach ergibt sich für das Jahr 2016 – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von -0,2% im Jahr 2015 und +0,4% im Jahr 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, T1.93, Sektor F Ziffer 41-43 [Baugewerbe]) – ein Jahreslohn von Fr. 68‘533.15 (Fr. 5‘507.-- [LSE 2014, TA1, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1], x 12, hochgerechnet auf 41,4 Stunden betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahre 2016 [vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen]).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die von der Suva geschaffene Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 6.3.2 Im Entscheid BGE 129 V 472 ff. befasste sich das Bundesgericht ausführlich mit der DAP und stellte fest, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen. Es genügt daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. Vielmehr muss der Unfallversicherer mindestens fünf DAP-Blätter auflegen, damit die Repräsentativität der DAP-Profile als gegeben betrachtet werden kann. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung der versicherten Person in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Dadurch wird eine hinreichende Überprüfung des dem Unfallversicherer bei der Auswahl der DAP-Blätter zustehenden Ermessens ermöglicht. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (vgl. zitiertes Urteil, E. 4.2.2; vgl. auch BGE 139 V 595 f. E. 6.3). 6.3.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens wählte die Beschwerdegegnerin fünf DAP- Arbeitsplätzen aus: DAP-Nr. 9420692 (Betriebshelfer; Logistik), Nr. 3995 (Hilfsarbeiter; Altpapiersortierer), Nr. 10830221 (Betriebshelfer; Montagearbeiter), Nr. 8166 (Hilfsarbeiter; Montage) und Nr. 10939 (Speditionsarbeiter; Verpacker). Die fünf DAP-Blätter ergeben einen Durchschnittslohn von Fr. 59‘688.60. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin in der Folge ihrem Einkommensvergleich als hypothetisches Invalideneinkommen zu Grunde gelegt. 6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Invalideneinkommen sei nicht gestützt auf die DAP-Zahlen, sondern aufgrund der von ihm erstellten Durchschnittslohnberechnung anhand ausgewählter Handwerksberufe zu bestimmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche Berechnung nicht repräsentativ ist und die Suva mit dem Heranziehen der DAP grundsätzlich richtig vorgegangen ist (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, bleibt jedenfalls kein Raum für eine von der gefestigten Rechtsprechung abweichende Bemessung des Invalideneinkommens.

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6.3.5.1 Näher zu prüfen sind aber die Vorbringen des Versicherten zu den ausgewählten DAP- Arbeitsplätzen. Er macht geltend, dass er eine Beeinträchtigung der Handfunktion sowie des Sehvermögens aufweise und zudem nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, weshalb die DAP Profile Nr. 10830221 (Betriebshelfer; Montagearbeiter) und Nr. 5609 (Tankwart) nicht repräsentativ seien. Ausserdem könne beim DAP Profil Nr. 10939 (Speditionsarbeiter; Verpacker) nicht der Durchschnittslohn, sondern nur der Minimallohn eingerechnet werden, da er in fünf Jahren pensioniert und daher niemals den Höchstlohn erreichen werde. Da er somit nicht in der Lage sei, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, könne nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden. 6.3.5.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst zu entgegnen, dass das DAP Profil Nr. 5609 (Tankwart) bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht ausgewählt wurde (vgl. E. 6.3.3 hiervor). Bereits aus diesem Grund geht sein Einwand, er würde nicht über genügend Deutschkenntnisse für eine Anstellung im Dienstleistungsbereich verfügen, fehl. Wenn er weiter geltend macht, er leide unter einer Beeinträchtigung der Handfunktion und einem beeinträchtigten Sehvermögen, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Rüge nicht hinreichend substantiiert ist. Jedenfalls ergeben sich weder aus dem massgebenden Bericht des Kreisarztes Dr. C.____ vom 19. Dezember 2016 noch aus den übrigen medizinischen Unterlagen konkrete Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die ausgewählten DAP-Profile nicht zumutbar wären. Vielmehr ist festzustellen, dass sie dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil Rechnung tragen. Die Repräsentativität der von der Beschwerdegegnerin bestimmten fünf DAP-Arbeitsplätze ist demnach zu bejahen. Sodann finden sich Angaben über die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze (90), die jeweiligen Höchst- und Tiefstlöhne und den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Es kann somit auf die DAP-Zahlen abgestellt werden, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘688.60.-- ergibt (Wert 2016). 7. Stellt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 59‘688.60 dem Valideneinkommen von Fr. 68‘533.15 gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘844.55, was einen IV-Grad von rund 13% ergibt (zur Rundungspraxis des Bundesgerichts vgl. BGE 130 V 121 ff.). Demnach ist die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als in Abänderung des Einspracheentscheids vom 27. April 2017 festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13% hat. 8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als in Abänderung des Einspracheentscheids vom 27. April 2017 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13% hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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