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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.06.2017 725 16 299 / 164

June 22, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·7,489 words·~37 min·7

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. Juni 2017 (725 16 299 / 164) Unfallversicherung Überprüfung der Leistungseinstellung, Unfallkausalität, "Psycho-Praxis" Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin & Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel Betreff Leistungen A. Der 1965 geborene A.____ war seit dem 1. November 2011 als Chauffeur bei der B.____ AG angestellt und in diesem Zusammenhang bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. Oktober 2014 rutschte der Versicherte bei sich zu Hause auf der Treppe aus und fiel auf den Rücken. Er verletzte sich dabei an der Brustwirbelsäule (BWS). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 28. Februar 2015 ein, mit der Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 7. Oktober 2014 zurückzuführen seien. Eine hiergegen gerichtete Einsprache des Versicherten wurde mit Einspracheentscheid vom 10. August 2016 insofern teilweise gutgeheissen, als die Einstellung der Versicherungsleistungen statt per 28. Februar 2015 neu per 31. Juli 2015 vorzunehmen sei. B.1 Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, am 14. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 10. August 2016 aufzuheben und die Suva zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen an ihn zu erbringen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Subeventualiter sei die Streitsache an die Suva zurückzuweisen mit der Weisung, nach vollständiger und korrekter Feststellung des Sachverhaltes neu zu entscheiden; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte A.____, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Parteikosten zu gewähren und es sei der unterzeichnete Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen. Weiter sei ihm vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und es sei die Suva anzuweisen, ihm die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen. Es sei ihm nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren. Zu allfälligen Vernehmlassungen der Suva sei ihm das Recht zur Stellungnahme zu gewähren. B.2 Am 7. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Suva die Versicherungsleistungen eingestellt habe, obwohl seine aktuellen Leiden in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen würden. Er sei aufgrund seiner immer noch aktuellen Beschwerden weiterhin in ärztlicher Behandlung und in der Physiotherapie. Ausserdem sei zu beachten, dass er vor dem Unfallereignis nie Probleme im Rückenbereich verspürt habe, weshalb die Beschwerden nur durch den Unfall hätten hervorgerufen werden können. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer zur Begründung aus, dass auch die Suva erkannt habe, dass er nach seinem Unfall am 7. Oktober 2014 nicht arbeitsfähig gewesen sei, zumindest bis zum 31. Juli 2015. Schliesslich sei es rätselhaft, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Treppensturz mit einer derart langen Arbeitsunfähigkeit als "leichten Unfall" bezeichne. C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2016 schloss die Suva, nun vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Klinik D.____, vom 18. Oktober 2016 ein. E. In seiner Replik vom 27. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte drei weitere medizinische Unterlagen bzw. Beweismittel ein. Die Beschwerdegegnerin reichte am 31. März 2017 ihre Duplik ein und hielt an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten.

2. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 7. Oktober 2014 zu Recht per 31. Juli 2015 eingestellt hat.

3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).

3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2008 UV Nr. 11 S. 35 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.4 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.5 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7).

3.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).

3.7 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Als objektivierbar gelten Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde lediglich auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, welches eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann deshalb von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (für viele: Urteil G. des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 ff. mit Hinweisen).

3.8 Liegen keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen. Dabei ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Hat die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, einen äquivalenten Verletzungsmechanismus oder ein Schädel-Hirntrauma, dessen Folgen sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 382 E. 4b), erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzung typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw., vgl. BGE 119 V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten Grundsätze zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma oder einer adäquanzrechtlich äquivalenten Verletzung vor oder fehlt es nach einer solchen Verletzung an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild, so hat die Adäquanzbeurteilung psychischer Folgeschäden des Unfalls nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Der Unterschied besteht darin, dass bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder einer äquivalenten Verletzung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen verzichtet wird (BGE 134 V 117 E. 6.2.1, 117 V 367 E. 6a in fine), während dem bei den übrigen Unfällen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen massgebend sind (BGE 115 V 140 E. 6c/aa). Als Ausnahme von diesen Regeln greift allerdings die auf die objektiven, physischen Unfallfolgen beschränkte Adäquanzbeurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung Platz, wenn die zum hierfür typischen Beschwerdebild (vgl. dazu BGE 119 V 338 E. 1, 117 V 382 E. 4b) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer vorhandenen, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 E. 2a mit Hinweisen).

4. Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stehen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen zur Verfügung:

4.1 Einen Tag nach dem Unfallereignis (am 8. Oktober 2014) hielt Dr. med. E.____, FMH Chirurgie, als Diagnose eine BWS-Prellung fest. Am 7. Oktober 2014 sei der Versicherte die Treppen zu Hause hinuntergestürzt, habe sich mit den Händen aufgefangen, aber seinen Rücken im BWS-Bereich an einer Treppenstufe angeschlagen. Er habe starke Schmerzen, welche durch die Einnahme von Dafalgan nur wenig gelindert würden. Es bestünden weder eine Ausstrahlung der Schmerzen in die Arme oder Beine noch Parästhesien. Der Beschwerdeführer nehme ein Antidepressivum ein. Beim Röntgen würden sich keine sicheren Zeichen einer Fraktur zeigen. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% sei vom 7. Oktober 2014 bis zum 12. Oktober 2014 attestiert worden.

4.2 Im Austrittsbericht des Spitals F.____ vom 13. Oktober 2014 wurde als Diagnose eine Kontusion der BWS festgehalten. Der Versicherte sei vor einer Woche auf der Treppe auf den Rücken gestürzt. Im Laufe der Woche habe er zunehmende Schmerzen im Bereich der BWS 4-5, so dass die Vorstellung auf der Notfallstation notwendig geworden sei. Der Versicherte sei vom 13. Oktober bis und mit 21. Oktober 2014 zu 100% arbeitsunfähig. Weiter wurde in einem Bericht des Spitals vom 13. Oktober 2014 festgehalten, dass keine sicheren frischen Frakturen sichtbar seien. Es liege eine leicht angedeutete diskrete zentrale Höhenminderung der Deckplatte vom Brustwirbelkörper (BWK) 4 vor, am ehesten im Rahmen der Kyphose und nicht frisch imponierend. Der Versicherte habe eine leicht rechtskonvexe Haltung der oberen BWS. Es bestehe eine leichte Osteochondrose im ventralen Anteil BWK 11/12 mit leicht irregulären Endplatten. Des Weiteren bestehe eine rundliche Verdichtung hilär/perihilär links, am ehesten einem orthograd getroffenen Gefäss entsprechend.

4.3 Im ambulanten Bericht des Spitals F.____ vom 16. November 2014 wurden Dorsalgien im Bereich der BWS seit etwa einem Monat diagnostiziert. Die Ärzte befanden, dass eine leichte Druck- und Klopfdolenz im Bereich der BWS vorliege. Dem Versicherten sei ein Rezept für die Physiotherapie ausgehändigt worden.

4.4 Am 2. Dezember 2014 berichtete Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, dass der Beschwerdeführer persistierende Schmerzen im Bereiche der BWS habe. Zudem liege beim Versicherten eine depressive Erkrankung vor, welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen würde.

4.5 Im Bericht des Spitals F.____ vom 15. Januar 2015 wurde die Diagnose eines chronischen zerviko-thorakalen Schmerzsyndroms bei Status nach Sturzereignis mit einhergehender BWS-Prellung gestellt. Trotz konservativer Therapie und Physiotherapie sei es zu keiner Besserung der Beschwerdesymptomatik und einer anhaltenden Einschränkung der Alltagsbelastbarkeit gekommen. Aktuell beklage der Patient anhaltende Schmerzen im zerviko-thorakalen Übergang, unabhängig von der Körperlage (Liegen, Sitzen, Stehen). Ein begleitender Muskelhartspann sei ebenfalls bestehend. Sensomotorische Ausfälle hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. In der bisher erhobenen Röntgendiagnostik habe keine knöcherne Verletzung nachgewiesen werden können. Aufgrund der anhaltenden Beschwerdesymptomatik würden sie nun eine Magnetresonanztomographie (MRI) der BWS mit Fokus auf den zerviko-thorakalen Übergang veranlassen.

4.6 Am 6. Februar 2015 wurde im Spital F.____ ein MRI der BWS gemacht. Im Vergleich zu den Aufnahmen vom 13. Oktober 2014 zeige sich eine stationäre zentrale Höhenminderung des BWK 4, möglicherweise im Rahmen des Wirbelkörperhämangioms. Es bestünden keine frischen ossären Läsionen. Es liege weder eine Spinalkanalstenose noch eine Neuroforaminalstenose vor. Nach durchgeführter MRI-Untersuchung war der Versicherte am 10. Februar 2015 erneut im Spital in Behandlung. Im diesbezüglichen Bericht wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom thorakal bestehe. Hinweise für eine Fraktur würden bildgebend nicht bestehen. Klinisch bestünden ausser den Schmerzen keine Auffälligkeiten. Dem Versicherten sei nochmals ein Rezept für Schmerzmittel mitgegeben worden. Eine körperliche Einschränkung bezüglich des Tragens von Lasten etc. bestehe nicht. Es sei dem Beschwerdeführer geraten worden, sich möglichst viel zu bewegen und die in der Physiotherapie gelernten Übungen weiter durchzuführen.

4.7 Am 17. Februar 2015 nahm der Kreisarzt, Dr. med. H.____, FMH Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung vor. Er hielt fest, dass der Versicherte aufgrund der vorliegenden Dokumentation bezüglich der durchgeführten bildgebenden Abklärungen beim Unfallereignis vom 7. Oktober 2014 keine strukturell objektivierbaren unfallbedingten Veränderungen im Bereich der BWS erlitten habe. Beim Unfallereignis habe der Versicherte eine Kontusion der BWS ohne strukturell objektivierbare unfallbedingte Veränderungen erlitten. Bei jenem Ereignis sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines pathologischen Vorzustandes (Fehlhaltung der BWS und degenerative Veränderungen) gekommen. Aktuell, viereinhalb Monate nach der Kontusion der BWS ohne strukturelle Unfallfolgen könne davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild des Versicherten Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen würden. Noch vorhandene Restbeschwerden seien durch die Fehlhaltung und die degenerativen Veränderungen sowie durch die unfallfremde depressive Verstimmung erklärbar.

5. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 28. Februar 2015 ein und stützte sich dabei insbesondere auf die Beurteilung ihres Kreisarztes (vgl. E. 4.7 hiervor). Zur Begründung führte sie aus, dass die aktuell bestehenden Beschwerden an der BWS nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. März 2015 Einsprache ein. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sind im Wesentlichen die folgenden weiteren medizinischen Unterlagen eingegangen:

5.1 Am 27. März 2015 wurde im Spital I.____ ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. Die Ärzte hielten in ihrer Beurteilung fest, dass eine alte BWK 12 Fraktur mit leichter Keilwirbelbildung bestehe. Es liege weder eine Hinterkantenbeteiligung noch eine Olisthesis resp. Instabilität vor. Ausserdem bestehe weder eine Diskusextrusion noch eine Nervenwurzelkompression. Schliesslich lägen Tarlov-Zysten auf der Höhe Lendenwirbelkörper (LWK) 5 und Sakralwirbelkörper (SWK) 1 vor.

5.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens berichtete das Spital I.____ am 31. Juli 2015 von der Sprechstunde vom 9. Juli 2015. Als Diagnosen wurden ein Status nach BWS Kontusion sowie ein Status nach BWK 12 und LWK 1 Deckplattenimpressionsfraktur festgehalten. Der Versicherte stelle sich mit exazerbierten neuen Beschwerden vor, die sich in der konventionellen Bildgebung nicht erklären liessen.

5.3 Am 6. August 2015 diagnostizierte Dr. med. J.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, Spital I.____, eine alte BWK12-Fraktur, am ehesten im Rahmen eines Treppensturzes 10/2014 (MRI der LWS vom 27. März 2015) sowie eine ausgeprägte Symptomausweitung und Dekonditionierung. Der Versicherte erzähle, dass er seit dem Treppensturz Rückenschmerzen habe. Vorher hätte er nie Rückenschmerzen gehabt. Offenbar habe diese Fraktur erst im März 2015 anlässlich des damals veranlassten MRI der LWS festgestellt werden können. Da nun diese festgestellte Sinterung des BWK 12 um wenige Millimeter nach diesen fünf Monaten keine entzündlichen oder ödematösen Hinweise mehr enthalten habe, habe man im März von einer alten Fraktur sprechen müssen. Es sei aber aufgrund der Anamnese höchstwahrscheinlich, dass diese BWK12-Fraktur von jenem Treppensturz im Oktober 2014 herrühre. Die andere Problematik seien die persistierenden thorakalen Schmerzen, trotz der eigentlichen "Heilung" dieser BWK12-Fraktur. Es sei kaum denkbar, dass diese Sinterung des BWK 12 per se verantwortlich sei für die persistierenden Beschwerden im Juni 2015. Diese Schmerzen, und das habe dann auch die Untersuchung bestätigt, seien einerseits muskulär bedingt, andererseits ziemlich sicher auch wegen der inzwischen entstandenen somatoformen Schmerzstörung, wegen einem iatrogenen Delay bis zur Diagnose der Sinterung, wegen der Kündigung durch seinen Arbeitgeber und natürlich auch wegen den konklusiv entstandenen finanziellen und sozialen Problemen. Schlussendlich bestehe seiner Ansicht nach ein direkter Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Treppensturz im Oktober 2014 mit der daraus entstandenen BWK12-Fraktur.

5.4 Am 17. September 2015 wurden die medizinischen Unterlagen erneut dem Kreisarzt Dr. H.____ vorgelegt. Dieser führte aus, dass sich hier zwei konträre MRI-Beurteilungen und wirbelsäulen-orthopädische Beurteilungen gegenüber stünden. Aus diesem Grund empfehle er eine Vorlage an das Zentrum N.____.

5.5 Prof. Dr. med. K.____, FMH Radiologie, Chefarzt des Stadtspitals L.____, führte in seinem radiologischen Fachgutachten vom 12. November 2015 unter anderem aus, dass die konventionelle Röntgenuntersuchung der BWS vom 13. Oktober 2014 (sechs Tage nach dem Sturzereignis) eine leichte rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung zeige. Zusätzlich zeige sich eine Irregularität mit leichter Impression an der Deckplatte von BWK 12 bei Höhenminderung des Bandscheibenniveaus BWK 11/12 im Sinne einer Chondrose. Ausserdem bestehe eine Chondrose im Bandscheibensegment BWK 10/11. Im Weiteren seien keine anderen ossären Läsionen abgrenzbar und das vordere und hintere Alignement seien intakt. Die MR-Untersuchung der BWS vom 6. Februar 2015 (drei Monate nach dem Unfall) zeige eine leichte Impression der Deckplatte von BWK 12 in ähnlichem Ausmass wie im konventionellen Röntgenbild vom 13. Oktober 2014. Das Knochenmark sei bis auf Wirbelkörperhämangiome in den Wirbelkörpern von BWK 3, BWK 4 und BWK 6 unauffällig. Es bestünden keine relevanten Bandscheibenveränderungen bis auf die beschriebene Chondrose im Segment BWK 11/12. Es liege eine normale Darstellung des Myelons und des Conus medullaris vor. Die konventionelle Röntgenuntersuchung der LWS mit Funktionsaufnahmen zeige einen unveränderten Befund mit einer leicht imprimierten Deckplatte von BWK 12 bei vorbestehender Chondrose im Segment BWK 11/12. Es bestünden keine Hinweise für eine Instabilität. Die MR-Untersuchung vom 27. März 2015 präsentiere einen unveränderten Befund im Vergleich zur Voruntersuchung vom 6. Februar 2015.

Auch wenn in der Folge der Untersuchungen keine wesentliche Veränderung der Deckplattenimpression von BWK 12 zu beobachten sei, halte er es für möglich, dass die radiologischen Veränderungen an der Deckplatte von BWK 12 vereinbar seien mit einer leichten Deckplattenimpressionsfraktur, welche Folge des Sturzes vom 7. Oktober 2014 sei. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Akten liege keine weitere Untersuchung (z.B. eine Computertomographie) zu einem früheren Zeitpunkt des Unfalles vor. Die nächste Untersuchung nach dem konventionellen Röntgenbild vom 13. Oktober 2014 sei die MR-Untersuchung vom 6. Februar 2015. Auch wenn im Bereich der fraglichen Deckplattenimpressionsfraktur von BWK 12 auf dieser Untersuchung kein Knochenmarksödem oder eine andere Traumafolge ersichtlich sei, schliesse dies eine stattgehabte Impressionsfraktur der Deckplatte von BWK 12 nicht aus, da nach seiner Erfahrung nach dieser Latenzzeit ein mögliches vorhandenes Knochenmarksödem als Hinweis für eine stattgehabte Fraktur bereits vollständig verschwunden sein könne. Des Weiteren hielt Dr. K.____ fest, dass eine im Verlauf nicht progrediente Irregularität der Deckplatte von BWK 12 aufgrund der vorhandenen radiologischen Dokumentation mit einer Deckplattenimpressionsfraktur als Folge des Traumas vom 7. Oktober 2014 vereinbar sei. Dass die Veränderungen Folge der Bandscheibendegeneration seien, halte er für eher unwahrscheinlich, da die anderen Bandscheibensegmente unauffällig seien. Schliesslich führte Dr. K.____ aus, dass es radiologisch möglich sei, dass eine Deckplattenimpressionsfraktur von BWK 12 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Oktober 2014 stehe. Andere unfallbedingte Schäden erkenne er nicht.

5.6 Am 25. November 2015 nahm Dr. med. M.____, FMH Chirurgie und Gefässchirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, eine chirurgische Beurteilung vor. In ihrer Schlussfolgerung hielt Dr. M.____ fest, dass es durch den Treppensturz zur Kontusion der Brustwirbelsäule und nachfolgender dokumentierter Schmerzangabe im Bereich der oberen BWS (zerviko-thoracaler Übergang resp. interscapulär) gekommen sei. In der ambulanten Untersuchung vom 10. Februar 2015 in der Spinalen Chirurgie des Spitals F.____ werde nach körperlicher Untersuchung und in Kenntnis der Magnetresonanztomographie der Brustwirbelsäule vom 6. Februar 2015 dokumentiert, dass klinisch ausser den angegebenen Schmerzen keine Auffälligkeiten bestehen würden. Zudem werde dokumentiert, dass auch keine "körperliche Einschränkung bezüglich dem Tragen von Lasten etc." bestehe. Durch Prof. Dr. K.____ werde der kausale Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Impressionsfraktur der Deckplatte von BWK 12 und dem Unfallereignis vom 7. Oktober 2014 lediglich als radiologisch möglich erachtet. In Beantwortung der ihr gestellten Fragen führte Dr. M.____ weiter aus, dass in Zusammenschau der geklagten Beschwerden, der dokumentierten Untersuchungsbefunde wie auch dem fachradiologischen Gutachten von Prof. Dr. K.____ die diagnostizierten Veränderungen im Bereich des 12. Brustwirbels nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Oktober 2014 stehen würden. Des Weiteren hielt Dr. M.____ fest, dass eine Kontusion ohne begleitende strukturelle Läsion innert vier bis sechs Wochen vollständig ausheile. Die geklagten Beschwerden nach Februar 2015 würden somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit dem Unfall vom 7. Oktober 2014 in kausalem Zusammenhang stehen.

5.7 Im Bericht vom 4. April 2016 hielt Dr. J.____ unter anderem fest, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom Oktober 2014 und den aktuellen Beschwerden bestehe. Wenn es jenen Unfall nicht gegeben hätte, hätte der Versicherte diese Beschwerden aktuell nicht. Natürlich sei die damalige BWK12-Fraktur inzwischen vollkommen ausgeheilt und mache als solche keine Beschwerden mehr. Durch die initialen mehrmonatigen lokalen Schmerzen sei es jedoch zu einer paravertebralen schmerzhaften muskulären Verspannung, zu einer Schonung dieser Muskulatur und konklusiv zu einer funktionellen Atrophie der thorakalen Muskulatur gekommen. Schlussendlich liege nun eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei der erwähnten chronischen Thorakolumbalgie bei segmentalen Funktionsstörungen TH3-6 vor. Im Weiteren sei es auch zu einer schwergradigen depressiven Störung gekommen. Verantwortlich für diese im Nachhinein eher psychischen Probleme sei in erster Linie dieser Treppensturz vom Oktober 2014 zu nennen. Auch der Verlust des Arbeitsplatzes und der lange Delay bis zur endgültigen Diagnosestellung hätten natürlich die vorerwähnten psychischen Probleme gefördert. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei durch die psychische Problematik begründet. Aufgrund der BWK12-Fraktur wäre eine Arbeitsfähigkeit nach dieser Zeit zu 100% wieder möglich. Eine Arbeitsfähigkeit nach einer BWK12-Fraktur könnte je nach Verlauf ab ca. ½ bis zu ¾ Jahren langsam gesteigert werden, so dass sukzessive wieder die ursprüngliche Tätigkeit aufgenommen werden könnte. Aber momentan sei wegen der chronischen Schmerzstörung und der schwergradigen depressiven Störung an eine Arbeitsfähigkeit nicht zu denken, so dass seiner Ansicht nach ab ca. Juli/August 2015 die Krankentaggeldversicherung zum Tragen kommen sollte.

6. Die Einsprache des Versicherten wurde mit Entscheid vom 10. August 2016 insofern teilweise gutgeheissen, als die Einstellung der Versicherungsleistungen statt per 28. Februar 2015 neu per 31. Juli 2015 erfolgte. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass ab 31. Juli 2015 die Beschwerden an der BWS, seien diese nun aufgrund einer Prellung oder einer Fraktur entstanden, nicht mehr für die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit ursächlich seien. Dass dieser Zustand bereits mit dem Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung am 28. Februar 2015 eingetreten sei, vermöge die Suva indes nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Insofern seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen auch nach dem 28. Februar 2015 geschuldet, jedoch längstens bis zum 31. Juli 2015. Am 14. September 2016 erhob der Versicherte beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2016.

7. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann weitere medizinische Berichte ein:

7.1 Am 18. Oktober 2016 führte Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose eine chronische Schmerzstörung bei Status nach Fraktur BWK12 und psychischer Begleiterkrankung auf. In seiner Zusammenfassung hielt Dr. C.____ fest, als Ursache des aktuellen Schmerzbildes hätten sie die zwischenzeitlich verheilte Fraktur jedoch nicht als allein verantwortlich erachtet. Auch in weiterführenden Untersuchungen mittels Kernspintomographie in der Vergangenheit sowie Laborchemie aktuell habe sich kein organpathologisches Korrelat gezeigt. Vor diesem Hintergrund würden sie sich der Einschätzung der Kollegen für Schmerztherapie des Spitals I.____ anschliessen, dass es sich im Fall des Versicherten um eine schwere Schmerzerkrankung handle, die multimodal behandelt werden sollte. Entsprechend würden sie eine Wiedervorstellung an einem schmerztherapeutischen Zentrum empfehlen.

7.2 Vom 12. Oktober 2016 bis zum 19. Oktober 2016 war der Versicherte in der physikalischen Medizin des Spitals I.____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 27. Oktober 2016 stellte Dr. med. N.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Oberarzt, die Diagnose einer akuten Exazerbation eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei/mit Status nach Treppensturz mit BWK12-Deckplattenfraktur mit Keilwirbelbildung am 7. Oktober 2014, MRI-BWS und LWS 24. Juli 2015: Alte Keilwirbelbildung BWK 12, Wirbelkörperhinterkanten kongruent. Dr. N.____ hielt unter anderem fest, dass sie die Symptomatik im Sinne einer akuten Exazerbation des chronischen Lumbovertebralsyndroms interpretierten. Wobei die ungünstigen Begleiterscheinungen wie Chronifizierung des Leidens, Dekonditionierung, Schonhaltung, Vermeidungsverhalten, Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung sowie Verdacht auf depressive Verstimmung sowie psychosoziale Faktoren wie der Verlust des Arbeitsplatzes sowie Schwierigkeiten bei Veränderung der Lebensumstände eine grosse Rolle spielen würden.

8.1 Für die Prüfung der Adäquanz kommt im vorliegenden Fall – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die sogenannte "Psycho-Praxis" zur Anwendung (vgl. E. 3.8 hiervor). Dabei werden die psychischen Beeinträchtigungen ausser Acht gelassen und nur die somatischen Beschwerden bei der Prüfung der besonderen Adäquanzkriterien berücksichtigt. Daher ist an dieser Stelle lediglich danach zu fragen, ob bezüglich der somatischen Beschwerden ein Endzustand erreicht ist.

Im Zeitpunkt, auf welchen die Beschwerdegegnerin die strittige Leistungseinstellung anordnete (per 31. Juli 2015), war der Versicherte gemäss der medizinischen Aktenlage fast ausschliesslich psychisch beeinträchtigt. Mit der Beschwerdegegnerin kann festgehalten werden, dass eine BWS-Kontusion (evtl. eine BWS-Fraktur), wie sie der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses erlitten hatte, gemäss medizinischen Erfahrungswerten und Lehrmeinungen in der Regel innerhalb weniger Wochen oder Monate folgenlos ausheilt. In den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass beim Versicherten eine aussergewöhnliche BWS-Prellung oder BWS-Fraktur vorgelegen hätte. Am 31. Juli 2015 lag der Unfall bereits ein 3/4 Jahr zurück und von einer allfälligen Behandlung der somatischen Beschwerden konnte keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Dr. H.____ begründete zudem bereits am 17. Februar 2015 nachvollziehbar, dass allfällige restliche BWS-Beschwerden auf die angeborene Fehlhaltung der BWS sowie auf die unfallfremde depressive Verstimmung zurückzuführen seien (vgl. E. 4.7 hiervor). Die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gründet sodann zur Hauptsache auf den psychischen Beeinträchtigungen (vgl. insbesondere Dr. J.____ am 4. April 2016, E. 5.7 hiervor). Es genügt, dass bezüglich der somatischen Beschwerden ein Endzustand erreicht ist. Unter diesen Umständen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. Juli 2015 vorgenommen und geprüft hat, ob die beim Versicherten noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 7. Oktober 2014 stehen. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

8.2 In der Prüfungsabfolge ist zunächst die natürliche Kausalität der noch geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis vom 7. Oktober 2014 zu untersuchen.

Die Suva stützte sich im Einspracheentscheid bei der Beurteilung dieser Fragestellung nicht nur auf einen einzelnen Bericht, sondern auf die gesamte medizinische Aktenlage. Im Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich aufgrund der Berichte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, ob der Versicherte nun beim Unfall vom 7. Oktober 2014 eine Deckplattenimpressionsfraktur am BWK 12 oder lediglich eine Prellung der BWS erlitten habe. Da auch nach der gutachterlichen Stellungnahme Zweifel blieben, könne diese Frage wohl vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. Einig seien sich jedoch alle involvierten Ärzte, dass die Beschwerden an der BWS, sei es nun eine Fraktur oder eine Prellung, ab spätestens Ende Juli 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr verursachen und auch keine spezifische Behandlung mehr benötigen würden. Vielmehr führe Dr. J.____ klar aus, dass seiner Ansicht nach ab ca. Juli/August 2015 die Krankentaggeldversicherung zum Tragen kommen sollte. Die BWK12-Fraktur sei vollkommen ausgeheilt und mache als solche keine Beschwerden mehr. Die Suva ging demzufolge davon aus, dass beim Versicherten im Zeitpunkt, auf den sie die strittige Leistungseinstellung anordnete (31. Juli 2015), keine Unfallfolgen mehr vorlagen, die mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 7. Oktober 2014 zurückgeführt werden konnten. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass sich die Ärzte einig darüber sind, dass die fortbestehenden Beschwerden an der BWS nicht mehr organisch (hinreichend) nachweisbar sind und die verbleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten praktisch ausschliesslich auf seinen psychischen Problemen gründet. Dies hält auch der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. J.____, in seinem Bericht vom 4. April 2016 fest (vgl. E. 5.7 hiervor). Auch Dr. C.____ ist derselben Auffassung und spricht in seinem Bericht vom 18. Oktober 2016 von einer zwischenzeitlich verheilten Fraktur (vgl. E. 7.1 hiervor).

Weiter ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Versicherte bereits vor dem Unfallereignis an psychischen Problemen litt. Bereits im ersten ärztlichen Bericht, welcher einen Tag nach dem Unfall vom 7. Oktober 2014 erstellt wurde, wurde festgehalten, dass der Versicherte ein Antidepressivum einnehme (vgl. E. 4.1 hiervor).

Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang muss an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet werden, denn nach der Rechtsprechung kann sie in jenen Fällen offen gelassen werden, in welchen der für die Bejahung einer Leistungspflicht erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ohnehin verneint werden muss, was vorliegend – wie sogleich aufzuzeigen ist – der Fall ist (SVR 1995 U 23 S 68 E. 3c; ebenso: Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2010, 8C_182/2010, E. 3.2). Deswegen ist auf weitergehende Ausführungen in Bezug auf die natürliche Kausalität zu verzichten.

8.3 Es ist unbestritten, dass der Versicherte am 7. Oktober 2014 eine BWS-Prellung bzw. eine BWS-Fraktur erlitten hat. Der Beschwerdeführer hat demnach anlässlich des Unfallereignisses weder ein Schleudertrauma der HWS noch eine adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung erlitten. Zudem sind sich die Ärzte einig darüber, dass eine BWS-Prellung bzw. eine BWS-Fraktur nach einem ¾ Jahr im Normalfall vollständig ausgeheilt sein und keine Beschwerden mehr verursachen sollte. Beim Versicherten sind keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden mehr nachweisbar. Er leidet nurmehr unter einer psychischen bzw. depressiven Problematik. Deswegen ist im vorliegenden Fall für die Adäquanzprüfung die sogenannte "Psycho-Praxis" anzuwenden (BGE 123 V 99 E. 2a mit Hinweisen).

8.4 Nach der Rechtsprechung zur "Psycho-Praxis" setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 138 E. 6). Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zu nennen:

• besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; • körperliche Dauerschmerzen; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Das trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise, die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 E. 6c/bb).

8.5 Gemäss der "Schadenmeldung UVG" vom 10. Oktober 2014 ist der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 7. Oktober 2014 bei sich zu Hause im Treppenhaus auf der Treppe ausgerutscht und dadurch auf den Rücken gefallen. Er erlitt dabei eine BWS-Prellung bzw. eine BWS-Fraktur. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Treppenstürze grundsätzlich als mittelschwere Unfälle, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2014 8C_899/2013 E. 5.1.2 f. mit weiteren Hinweisen). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. E. 8.4 hiervor).

Im vorliegenden Fall können aus den Akten weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls hergeleitet werden. Weiter ist auch die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen zu verneinen. Der Versicherte erlitt anlässlich des Treppensturzes eine BWS-Prellung (evtl. eine BWS-Fraktur), was weder eine besonders schwere noch eine besondere Art von Verletzung darstellt. Des Weiteren kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung oder körperliche Dauerschmerzen auf sich nehmen musste. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Einzig das Kriterium bezüglich Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann allenfalls als gegeben betrachtet werden. Der Versicherte war aufgrund des Unfallereignisses ein ¾ Jahr weitgehend arbeitsunfähig. Die Bejahung dieses einen Kriteriums genügt aber im vorliegenden Fall nicht für die Bejahung der Adäquanz. Vielmehr müssten dafür die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein. Somit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der psychischen Fehlentwicklung zu verneinen.

Anzufügen bleibt, dass auch der vom Versicherten eingereichte Bericht betreffend das Kostengutsprachegesuch für eine stationäre Rehabilitation nichts daran zu ändern vermag. Denn eine allfällige Kostengutsprache sagt nichts über die Unfallkausalität der noch bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus.

9.1 Aus dem bereits Gesagten folgt zusammenfassend, dass das Unfallereignis beim Versicherten zwar unbestrittenermassen Beschwerden an der BWS hervorgerufen hat. Diese waren aber nach einem ¾ Jahr wieder verheilt. Es sind zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgen mehr ersichtlich. Der Versicherte hat offenbar eine Schmerzproblematik entwickelt und leidet nunmehr fast ausschliesslich an psychischen Problemen. Da der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis Antidepressiva eingenommen hat, ist davon auszugehen, dass er bereits vor dem 7. Oktober 2014 psychisch angeschlagen war. Es ist zwar durchaus möglich, dass der Unfall die psychische Problematik des Versicherten vorübergehend verschlimmert hat. Nach einem ¾ Jahr steht diese aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis.

9.2 Die Beschwerdegegnerin hat demnach den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 7. Oktober 2014 und den vom Versicherten über den 31. Juli 2015 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Recht verneint. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 7. Oktober 2014 per 31. Juli 2015 eingestellt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

10.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

10.2 Abschliessend bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, wonach ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen sei. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Gemäss Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Urteil des EVG vom 7. Juli 2003, U 356/02, E. 3.1; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 451 mit Hinweisen auf BGE 100 V 62 E. 3 und 98 V 117 E. 2; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 61 Rz. 88). Die vorliegende Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung erscheint sachlich geboten.

10.3 Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person massgebend. Dabei hat diese ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung verneint werden. Als Beschwerdebeilage reichte der Versicherte unter anderem ein Schreiben der Gemeinde X.____ vom 17. August 2016 ein, worin diese bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 2016 durch die Sozialhilfebehörde X.____ unterstützt werde. Vor diesem Hintergrund kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Versicherte prozessual bedürftig ist. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht zuzumuten, die im vorliegenden Verfahren anfallenden ausserordentlichen Kosten selbst zu tragen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind somit gegeben, weshalb dem entsprechenden Gesuch des Versicherten entsprochen werden kann.

10.4 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 26. April 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 55 Minuten (à Fr. 250.--) und 40 Minuten (à Fr. 166.--) geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erscheint. Die 9 Stunden und 55 Minuten sind vorliegend à Fr. 200.-- (Ansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung) und die 40 Minuten à Fr. 133.3333 (entsprechend 2/3 des im vorliegenden Fall massgebenden Stundenansatzes eines Anwalts, vgl. § 3 Abs. 3 der obgenannten Tarifordnung) zu vergüten. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘535.25 (inkl. Auslagen von Fr. 275.20 sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

10.5 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkann t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘535.25 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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