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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.12.2016 725 16 207/323

December 1, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,773 words·~9 min·8

Summary

Unfallversicherung Wird ein nicht, oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person, unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilt, ohne dass eine kurze Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde angesetzt wird, ist ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu bejahen.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. Dezember 2016 (725 16 207 / 323) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Wird ein nicht, oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person, unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilt, ohne dass eine kurze Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde angesetzt wird, ist ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu bejahen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin

Betreff Nichteintreten

A. Die 1954 geborene A.____ war seit dem 1. März 2004 bei der B.____ als Hauspflegerin angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 21. August 2015 stürzte A.____ vom Dreitritt. Danach verspürte sie ein Instabilitätsgefühl in der rechten Hüfte

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) und im rechten Knie. Die Helsana erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. B. Am 8. Februar 2016 verneinte die Helsana ab 22. September 2015 ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls. Am 12. April 2016 teilte A.____ der Helsana telefonisch mit, dass sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei. Sie verlangte den Erlass einer Verfügung und kündigte eine Stellungnahme ihrer Ärztin an. C. Mit Verfügung vom 14. April 2016 stellte die Helsana die Versicherungsleistungen per 21. September ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der LWS resp. der Bursitis und dem Ereignis vom 21. August 2015 nicht überwiegend wahrscheinlich sei und die weiterhin bestehenden Beschwerden am rechten Knie lediglich möglicherweise auf das Ereignis vom 21. August 2015 zurückzuführen seien. Hiergegen erhob die Krankenkasse C.____ am 25. April 2016 Einsprache. Am 4. Mai 2016 gewährte die Helsana der Krankenkasse C.____ Frist zur Verbesserung der Einsprache, verbunden mit der Androhung, dass sonst nicht darauf eingetreten werde. D. Am 13. Mai 2016 erhob auch die behandelnde Ärztin der Versicherten Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 14. April 2016. Am 19. Mai 2016 teilte ihr die Helsana mit, dass sie durch die Verfügung nicht berührt sei und kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe. Falls sie A.____ vertrete, sei eine Vollmacht erforderlich. E. Am 26. Mai 2016 teilte A.____ der Helsana telefonisch mit, sie sei davon ausgegangen, dass auch die Ärztin Einsprache erheben könne. Die zuständige Sachbearbeiterin informierte, dass die Krankenkasse C.____ Einsprache erhoben habe. Dadurch sei die Frist unterbrochen worden. In der Folge erhob A.____ mit Schreiben vom 26. Mai 2026 (recte: 2016) Einsprache. F. Am 23. Juni 2016 erliess die Helsana einen Nichteintretensentscheid. Die Krankenkasse C.____ habe die angesetzte Frist zur Verbesserung der Einsprache nicht eingehalten, weshalb androhungsgemäss darauf nicht einzutreten sei. Auch könne auf die Eingabe der Versicherten vom 26. Mai 2016 nicht eingetreten werden, da sie nach Ablauf der Frist von 30 Tagen eingereicht worden sei. G. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, am 26. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Juni 2016 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf ihre Einsprache vom 13. Mai 2016 – welche von der sie vertretenden Ärztin eingereicht worden sei – einzutreten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die formellen Voraussetzungen ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 14. April 2016 abzuklären; unter o/e-Kostenfolge.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Versicherten eingetreten ist. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach dem im selben Abschnitt des Gesetzes stehenden Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. 3.2 Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 3.3 Nach dem für das Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der er-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 134 V 162 E. 5.1). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich ausserdem über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Sie ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind (Urteil vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 4.3.1). Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren (SVR 2009 IV Nr. 19 S. 49 E. 3.2 mit Hinweis). Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 27 zu Art. 52 ATSG: zum Ganzen: Urteil vom 24. Februar 2016, 8C_259/2015, E. 2.3). 3.4 Zunächst ist zu Recht unbestritten, dass die Eingabe der behandelnden Ärztin Dr. D.____ vom 13. Mai 2016 als Einsprache gegen die Verfügung vom 14. April 2016 zu qualifizieren und zudem fristgerecht erfolgt ist. Weiter steht fest, dass die Eingabe weder die Unterschrift der Versicherten selbst noch eine Vollmacht derselben an Dr. D.____ enthält und deshalb mangelhaft ist. Aufgrund des Telefonats vom 12. April 2016 war aber klar, dass die Beschwerdeführerin den ablehnenden Entscheid anfechten wollte und mit einer Eingabe der Ärztin zu rechnen war. In Anbetracht, dass die Beschwerdegegnerin eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihre Ärztin offensichtlich in Betracht zog (vgl. ihr Schreiben vom 19. Mai 2016) und der Rechtsprechung, wonach die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen hat, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind (vgl. 3.3 hiervor), hätte die Beschwerdegegnerin – um den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV zu genügen – eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels, namentlich zur Einreichung einer Vollmacht, ansetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend für die Behebung des Mangels nicht (mehr) genügend Zeit innerhalb der nicht erstreckbaren Einsprachefrist bestand und unbestritten kein Fall von offensichtlichem Rechtsmissbrauch vorliegt. Die Möglichkeit der Nachfristansetzung, wie sie in Art. 10 Abs. 5 ATSV enthalten ist, ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes (vgl. dazu BGE 120 V 413 E. 6a). Wird – wie im vorliegenden Fall – ein nicht, oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person, unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilt, ohne dass eine kurze Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde angesetzt wird, ist ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu bejahen. Das rechtsfehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz geht nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dies führt dazu, dass in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wird, auf die Einsprache einzutreten. 4.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

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4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 26. Oktober 2016 einen Zeitaufwand von 7,83 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 2.-- geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach für das vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘117.20 (7,83 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 2.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid 23. Juni 2016 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wird, auf die Einsprache der Versicherten einzutreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘117.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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