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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2015 725 15 42 (725 2015 42)

August 27, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,350 words·~17 min·4

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. August 2015 (725 15 42) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Unfallähnliche Körperschädigung mangels sinnfälligen Ereignisses verneint

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach

gegen

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Dufourstrasse 46, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Martin Bürkle, Stiffler & Partner Rechtsanwälte, Postfach 1072, 8034 Zürich

Betreff Leistungen (03/52509/13)

A.1 A.____ arbeitet als Maschinist und Techniker des B.____ und war aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses bei der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. März 2012 suchte er wegen Schmerzen in der linken Schulter seinen Hausarzt Dr. med. C.____, FMH Innere Medizin, auf. Dieser äusserte einen Verdacht auf eine aktivierte AC-Gelenksarthrose links und überwies den Versicherten gleichentags ans Spitals D.____, welches eine MRI-Untersuchung veranlasste. Im Bericht des Spitals D.____ vom 11. Mai 2012 wurden diskrete Zeichen einer AC-Gelenksarthrose mit wenig

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Flüssigkeit im Gelenkspalt und eine Tendinose der Supraspinatussehne festgestellt. In der Folge wurde A.____ am 16. August und 30. August 2012 an der linken Schulter operiert. A.2 Die Arbeitgeberin meldete der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG am 24. Januar 2013 ein Unfallereignis. Sie beschrieb den Sachverhalt dahingehend, dass der Versicherte am 30. April (recte März) 2012 beim Lösen und Festziehen von Schrauben und Verstrebungen Schmerzen an der linken Schulter verspürt habe. Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 lehnte die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG den Leistungsanspruch von A.____ ab. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen ihres beratenden Arztes Dr. med. E.____, FMH Innere Medizin, vom 9. Juli 2013 an, dass das vom Versicherten geschilderte Ereignis weder die Voraussetzungen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körperschädigung erfülle. Daran hielt die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG auch auf Einsprache von A.____ mit Entscheid vom 29. Dezember 2014 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, am 2. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2014 aufzuheben und diese zu verpflichten sei, für die Folgen der Schulterverletzung vom März 2012 (Ruptur der Supraspinatussehne links) die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Parteiverhandlung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin nicht nachzuweisen vermöge, dass die Ruptur der Supraspinatussehne eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sei. Mangels dieses Nachweises gelte die Ruptur als unfallähnliche Körperschädigung. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für die gesetzlichen Leistungen zu tragen. C. Die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle, reichte am 20. April 2015 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf die Verfügung und den Einspracheentscheid hielt sie fest, dass das Ereignis vom 30. April (recte: März) 2012 weder als Unfall noch als unfallähnlich zu bezeichnen sei. D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie Fürsprecher Bürkle für die Beschwerdegegnerin teilnahmen, hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung 1. Auf die frist- und formgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E.2b, je mit Hinweisen). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV, ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist. Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Die ausschliesslich physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E. 4.2.3). Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial vonnöten, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit einer an sich alltäglichen Verrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 8. Mai 2014, 8C_40/2014, E. 2.2.3, vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.4, vom 10. Oktober 2014, 8C_451/2014, 8C/453/2014, E. 6 und vom 21. November 2014, 8C_620/2014, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 5. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom März 2012 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, fehlt es doch an einem für den Unfallbegriff erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor auf den menschlichen Körper wie zum Beispiel einen Sturz (vgl. BGE 134 V 75 E. 2.3). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das Ereignis die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllt. Die Beschwerdegegnerin verneint dies und macht im Wesentlichen geltend, dass die geltend gemachten Schulterschmerzen ohne konkreten äusseren Anlass eingetreten seien. Schmerzen die sich einzig nach/während der ausgeübten Tätigkeit ohne einen besonderen Anlass oder eine bestimmte Einwirkung manifestieren würden, würden keine Anspruchsgrundlage zur Anerkennung einer unfallähnlichen Körperschädigung darstellen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. 6. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 6.1 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Unfallschilderung vom 17. Dezember 2012 fest, dass seine Arbeit als Maschinist im B.____ aufwändig und mit körperlichem Kraftaufwand verbunden sei. Bei dem in der Folge geschilderten Arbeitsablauf wurde auf das Lösen von Schrauben mit dem verlängerten T-Steckschlüssel mit viel Kraftaufwand stehend und mit einer ruckartigen Armbewegung hingewiesen. Auch die Tätigkeit als Techniker wurde beschrieben. Bei dieser Arbeit würden ruckartige und kraftzehrende Armbewegungen zum Ablauf gehören und eine plötzliche unbeabsichtigte Armbewegung sei schnell passiert. Durch den ständig anhaltenden Zug sowie die Belastungen habe sich die Rissläsion der Rotatorenmanschette vergrössert, was zu zunehmenden und anhaltenden Schmerzen in der Nacht geführt habe. Dadurch sowie wegen der schleichenden Kraftlosigkeit am Tage habe er den Arzt aufgesucht. Beim anschliessenden MRI habe man den Riss der Rotatorenmanschette erkannt. Betreffend die Ursache habe er darauf hingewiesen, dass die Beschwerden von der Arbeit kämen, was der Oberarzt auch bestätigt habe. Dennoch sei die Rotatorenmanschettenruptur als Krankheit und nicht als Unfall behandelt worden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 3. Februar 2013 ergänzte der Beschwerdeführer, dass eine plötzliche ruckartige Bewegung des Arms unter starker Kraftaufwendung zu den Beschwerden geführt habe. Die erste ärztliche Behandlung habe am 19. März 2012 beim Hausarzt Dr. C.____, stattgefunden. Dieser habe ihn ins Spital D.____ überwiesen. 6.2 In der Schadenmeldung vom 24. Januar 2013 wurde zum Sachverhalt ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Lösen von Schrauben und Verstrebungen Schmerzen an der linken Schulter verspürt. Der Zeitpunkt des Ereignisses wurde auf den 30. April 2012 (recte: März 2012) datiert. 6.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte der Beschwerdeführer zum Ereignis aus, dass er an seinem Arbeitsplatz mit grossem Kraftaufwand Schrauben habe lösen müssen. Dabei habe er sehr kraftvolle und ruckartige Bewegungen mit den Armen ausgeführt. Es sei offensichtlich, dass sich die Verletzung bei diesem Vorgang ereignet habe. Ebenso deutlich sei, dass es sich bei diesem Vorgang, welcher mit grösster Anstrengung habe ausgeübt werden müssen, nicht um eine normale Körperbewegung handle, sondern um ein sinnfälliges Ereignis, welches ein Gefährdungspotential für eine Verletzung beinhalte. Schliesslich könne das Ereignis auch zeitlich genau zugeordnet werden, da er die erwähnten Arbeiten (Schrauben lösen unter grossem Kraftaufwand) nicht permanent ausüben müsse. Im Zusammenhang mit dem strittigen Ereignis sei festzustellen, dass er zwischen dem 5. März 2012 und dem 18. März 2012 die besagten Arbeiten habe ausführen müssen. 6.4 An dieser Darstellung des Sachverhaltes hielt der Beschwerdeführer auch in der vorliegend strittigen Beschwerde vom 2. Februar 2015 fest. 6.5 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung konkretisierte der Beschwerdeführer seine Aussage und liess verlauten, dass er die anstrengenden Arbeiten nur an einem Tag zwischen dem 5. März 2012 und dem 18. März 2012 habe ausüben müssen. Das Ereignis lasse sich unter Zugrundelegung der Arbeitspläne zeitlich genau eingrenzen. 6.6.1 Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2012 bei seinem Hausarzt Dr. C.____ in Behandlung war. Dieser überwies ihn wegen eines Verdachts auf eine AC-Gelenksarthrose gleichentags ans Spital D.____. Gemäss dem Bericht vom 30. April 2012 sei die Überweisung wegen einer Krankheit erfolgt. Die am 11. Mai 2012 durchgeführte MRI-Untersuchung ergab, dass beim Beschwerdeführer diskrete Zeichen einer AC-Gelenksarthrose mit wenig Flüssigkeit im Gelenksspalt und eine Tendinose der Supraspinatussehne vorgelegen haben. Am 16. August und am 30. August 2012 wurde der Beschwerdeführer im Spital D.____ an der linken Schulter operiert. Im Sprechstundenbericht vom 18. Januar 2013 zuhanden von Dr. C.____ führte das Spital D.____ aus, dass es in den letzten Wochen zu einer deutlichen Beschwerdebesserung gekommen sei. Erfreulicherweise könne der Beschwerdeführer seit dem 27. Dezember 2012 wieder 100% arbeiten. Noch immer bestehe aber eine deutliche Schwäche in der linken Schulter. In seinem Bericht vom 31. Mai 2013 hielt Dr. C.____ fest, dass der Beschwerdeführer ihn am 19. März 2012 aufgesucht habe, weil

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht er „in letzter Zeit“ Schmerzen im Bereich des linken AC-Gelenks verspürt habe. Er bejahte die Kausalität der Beschwerden und hielt fest, dass diese ausschliesslich Unfallfolgen seien. 6.6.2 Die Beschwerdegegnerin holte für die Klärung des medizinischen Sachverhalts eine Stellungnahme von ihrem Vertrauensarzt Dr. med. E.____ ein. Am 9. Juli 2012 kam dieser zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die aktuellen Behandlungen nicht kausal oder teilkausal zum Ereignis vom 30. April (recte März) 2015 seien. Es werde vom Beschwerdeführer kein konkretes Ereignis genannt, sondern auf die Arbeit als Bühnentechniker verwiesen, bei welcher mit viel Kraftaufwand und mit ruckartigen Armbewegungen Arbeitsvorgänge ausgeführt würden. Auch in den medizinischen Berichten werde nicht auf ein einzelnes Ereignis hingewiesen. Die AC-Gelenksarthrose sowie die Supraspinatussehnenläsion seien unfallfremd und würden die Beschwerden erklären. Am 8. Juli 2014 holte die Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Bericht bei Dr. med. F.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein. Diese führte am 22. August 2014 im Wesentlichen aus, dass sich unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weder in der konventionellen Bildgebung der linken Schulter noch im MRI strukturelle Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion objektivieren lassen würden. Die Umstände bzw. der Zeitpunkt des Ereignisses seien unklar. Zudem fehle ein charakteristischer Verlauf der Beschwerdesymptomatik, welcher auf eine frische Schädigung des linken Schultergelenks im Rahmen eines konkreten Ereignisses hinweise. Zudem sei der angebliche Unfallmechanismus dafür ungeeignet. Im Rahmen ihrer Untersuchung holte Dr. F.____ bei Dr. med. G.____, FMH Radiologie, eine Zweitbeurteilung ein. Dieser hielt am 14. August 2014 unter anderem fest, dass eine eher geringe Traumatisierung des AC-Gelenks bei wenig Erguss und äusserst geringer Signalalteration denkbar wäre. 7.1 In Würdigung der Aussagen und der medizinischen Berichte steht fest, dass es im vorliegenden Fall an einer echtzeitlichen Beschreibung des Hergangs des fraglichen Ereignisses fehlt. Die erste Hergangsschilderung findet sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2012. Darin beschrieb er seine Arbeit als Maschinist und Techniker im B.____. Insbesondere wies er auf das jeweils anstrengende Lösen von Schrauben mit dem verlängerten T-Steckschlüssel mit viel Kraftaufwand und mit einer ruckartigen Armbewegung hin. Ruckartige und kraftzehrende Armbewegungen würden zum Ablauf gehören und eine plötzliche unbeabsichtigte Armbewegung sei schnell passiert. Diese Tätigkeiten hätten die Rissläsion der Rotatorenmanschette vergrössert, was zu zunehmenden und anhaltenden Schmerzen in der Nacht geführt habe. Deshalb sowie wegen der schleichenden Kraftlosigkeit am Tage habe er den Arzt aufgesucht. Diese Angaben werden - wenn auch verkürzt - in der Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 24. Januar 2013 bestätigt. 7.2 Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den vorstehend zitierten Angaben lediglich um eine allgemeine Schilderung der konkreten Arbeitsabläufe handelt. Ein äusserer Faktor, der die konkrete Ursache der Sehnenruptur sein könnte und welcher auf einen bestimmten Zeitpunkt terminierte werden kann, wird nicht erwähnt. Die vom Beschwerdeführer in der Hergangsschilderung am 17. Dezember 2012 beschriebenen ruckartigen und kräftezehrenden Armbewegungen erfüllen die Sinnfälligkeit im Sinne der Rechtsprechung nicht, gehören sie doch zur gängigen Tätigkeit des Versicherten. Er kann in seinen Ausführungen keinen objektiv feststellbaren

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. sinnfälligen Vorfall wie beispielsweise ein Aus- oder Abrutschen mit dem T-Steckschlüssel, ein Stolpern oder ähnliches nennen, welcher bei diesen für ihn alltäglichen beruflichen Verrichtungen aufgetreten wäre und welcher ein deutliches und davon unterscheidbares äusseres Ereignis darstellen würde. Der von ihm formulierte Sachverhalt enthält daher keinen Verlauf mit gesteigertem Gefährdungspotential, welcher im direkten Anschluss daran die für die Anerkennung einer Rotatorenmanschettenruptur im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV typischen Symptome wie Kraftlosigkeit und Schmerzen unmittelbar ausgelöst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2011, 8C_743/2010, E. 4). Damit steht aber fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers bei Ausübung eines normalen, üblichen Bewegungsablaufs auftraten. Etwas anderes ist weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geäussert worden und ist auch den Arztberichten nicht zu entnehmen. Auch hat der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten nicht von einem solchen speziellen Ereignis als Ursache der Beschwerden gesprochen, sondern lediglich erwähnt, dass diese ihren Ursprung in der Arbeit hätten. Daher ist davon auszugehen, dass das Lösen der Schrauben zwar eine starke physiologische Beanspruchung darstellt, aber keine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf impliziert hat. Unter diesen Umständen handelt es sich beim Supraspinatussehnenruptur nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Gesetzes. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Kritik des Beschwerdeführers an den medizinischen Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom März 2012 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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