Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 29. Januar 2015 (725 2014 289/26) ____________________________________________________________________
Unfallversicherungsrecht
Leistungseinstellung / Die erwerbliche Situation des Versicherten hat sich verbessert, so dass der Invaliditätsgrad nun unter 10 % beträgt
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Leistungen
A. Der am 25. November 1971 geborene A.____ war seit dem 1. Mai 2001 als Kundenmaurer bei der B.____ angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. Februar 2003 traf ein Kompres-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sor-Abbauhammer bei Spritzarbeiten seinen linken Fuss, wobei er sich eine Rissquetschwunde zuzog. Die SUVA erbrachte für die Folgen dieses Unfalls die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Für die verbliebenen Beeinträchtigungen am linken Fuss sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 20 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 21. Mai 2008 abgewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nach einer ersten Überprüfung teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 4. März 2010 mit, dass seine Rente nicht geändert werde. Aufgrund einer erneuten Überprüfung hob die SUVA die Rente mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ab dem 1. Juli 2014 auf, weil beim Versicherten keine unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr vorliege. Daran hielt die SUVA auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 26. August 2014 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 25. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2014 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Allschwil, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 25. September 2014 ist demnach einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA die mit Verfügung vom 1. Februar 2008 bzw. mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2008 aufgrund eines IV- Grades von 20% zugesprochene Rente zu Recht aufgehoben hat. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1 mit Hinweis). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2008 eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 20 % ab 1. Februar 2008 zugesprochen. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2008 bestätigt. Im Februar 2010 leitete die SUVA ein Revisionsverfahren ein, wobei sie sich in der Folge darauf beschränkte, vom Versicherten einen Fragebogen ausfüllen zu lassen sowie aktuelle Lohnunterlagen einzufordern. Nach Vorliegen dieser Unterlagen teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 4. März 2010 mit, dass die Rente nicht geändert werde. Nachdem die SUVA im April 2014 eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs des Versicherten eingeleitet und die erforderlichen Abklärungen vorgenommen hatte, hob sie die laufende Rente des Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2014 auf. Im Lichte der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, demnach durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. Mai 2008 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2014. 3.2 Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat derjenige Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, der infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im Bereich der Invalidenversicherung Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 104 V 136 E. 2a und b). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich dann der Invaliditätsgrad bestimmen. Berechnet wird das Valideneinkommen grundsätzlich anhand desjenigen Erwerbseinkommens, welches vor Eintritt der zur Invalidität führenden Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen vgl. etwa GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, S. 189). Das Abstellen auf Tabellenlöhne für die Fixierung des Valideneinkommens ist dann zulässig, wenn die Verhältnisse nicht in hinreichendem Masse festgestellt werden können. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verändert hat. Strittig hingegen ist die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes, insbesondere die Berechnung des Invalideneinkommens. 3.4.1 Das Valideneinkommen wurde von der Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid anhand der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 festgelegt. Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellt die Vorinstanz auf das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen von Mai 2013 bis und mit April 2014 ab. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nicht zulässig, für die Bestimmung des Invalideneinkommens von einem anderen Zeitraum auszugehen als bei der Bestimmung des Valideneinkommens. Deshalb sei für die Berechnung des Invalideneinkommens ebenfalls – wie für die Berechnung des Valideneinkommens – auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2013 abzustellen. Ausserdem seien die Überzeitentschädigung, die Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘600.-- sowie zusätzlich ein Betrag von Fr. 3‘200.-abzuziehen. Zuletzt stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sein Invalideneinkommen aufgrund der typischen Unregelmässigkeiten einer Temporäranstellung nicht aufgrund der nur auf ein Jahr entfallenden Einkommensverhältnisse berechnet werden könne. Entsprechend der ursprünglichen Festlegung des Invalideneinkommens sei es aufgrund der statistischen Erhebungen entsprechend dem Anforderungsprofil festzulegen. 3.4.2 Vorweg ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen aus der gleichen Zeitperiode stammen müssen. Allerdings ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass auf die aktuellsten Lohndaten abzustellen ist. Die zur Berechnung des Invalideneinkommens neusten Zahlen datieren vom April 2014. Somit erscheint es gerechtfertigt, sowohl für die Bestimmung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf den Zeitraum Mai 2013 bis April 2014 abzustellen. Demzufolge ergibt sich gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 87‘877.-- (Mai – Dezember 2013 Fr. 53‘920.--, Januar – April 2014 Fr. 27‘200.-- zuzüglich 13. Monatslohn). 3.4.3 Bezüglich des Invalideneinkommens ist vorab festzuhalten, dass es korrekt ist, auf den durch den Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Verdienst und nicht auf die statistischen Durchschnittslöhne abzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer bei einer Personalberatungsfirma im Stundenlohn angestellt ist, besteht das Arbeitsverhältnis bei dieser Firma mindestens seit 1. Januar 2013. Weder wird in der Beschwerdeschrift vom 25. September 2014 geltend gemacht noch hat das Gericht sonst wie Kenntnis davon erhalten, dass sich an den Anstellungsverhältnissen etwas geändert hätte. Somit ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis seit nunmehr über 2 Jahren unverändert besteht und somit als stabil bezeichnet werden kann. Des Weiteren ist
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft und einen angemessenen Lohn erhält. Da für die Berechnung des Invalideneinkommens auf den Zeitraum von Mai 2013 bis April 2014 abzustellen ist, ergibt sich – wie dies die Beschwerdegegnerin ebenfalls festgestellt hat – ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 86‘452.--. Korrekterweise und unbestrittenermassen sind in diesem Betrag weder Tagesspesen noch Kinderzulagen enthalten. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Entschädigung für geleistete Überstunden zur Berechnung des Invalideneinkommens mit zu berücksichtigen ist. Ob solche Überstunden anfallen oder nicht ist weitgehend vom Zufall abhängig, weshalb in Bezug auf die Überstunden auch nicht von einem gesicherten Einkommen ausgegangen werden kann. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuweisung von Überstunden und es ist somit nicht zwingend damit zu rechnen, dass er auch in Zukunft diese Einnahmen erzielen kann. Demzufolge ist das im Zeitraum Mai 2013 bis April 2014 erzielte Einkommen für geleistete Überstunden in der Höhe von Fr. 5‘543.-- (inkl. Zulagen) bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom erzielten Einkommen von Fr. 86‘452.-- abzuziehen, womit sich ein Betrag von Fr. 80‘909.-- ergibt. Der Beschwerdeführer macht weitere Abzüge von Fr. 2‘600.-- (Ferienentschädigung) und Fr. 3‘200.-- (weitere Reduktion) geltend, da er im Jahr 2013 nur 21 Ferientage bezogen habe. Im Zeitraum von Mai 2013 bis April 2014 hat der Beschwerdeführer die ihm zustehenden 25 Ferientage vollständig bezogen, weshalb kein weiterer Abzug bei der Berechnung des Invalideneinkommens vorzunehmen ist. Somit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 80‘909.--. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 87‘877.-- und dem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 80‘909.-resultiert ein Invaliditätsgrad von 7,93 % bzw. gerundet 8 %. Da die Verringerung des Invaliditätsgrades von 20 % auf 8 % mehr als 5 % beträgt, ist sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren (BGE 133 V 547 E. 6.2). Demzufolge hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG. 3.5 Gegenüber dem Sachverhalt wie er der Verfügung vom 1. Februar 2008 bzw. dem Einspracheentscheid vom 21. Mai 2008 zugrunde gelegt wurde, hat sich der Invaliditätsgrad – im Sinne von dessen Verringerung – somit erheblich verändert, sodass die SUVA die dannzumal zugesprochene Invalidenrente zu Recht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben hat. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
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Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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