Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 31. Oktober 2014 (725 14 201 / 264) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Anordnung einer Begutachtung mit Zwischenverfügung: Da der Unfallversicherer mit dem Beschwerdeführer kein Einigungsverfahren über die mit der Begutachtung zu beauftragenden Fachärzte durchgeführt hat, wird die Beschwerde gutgeheissen.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Tribaldos, Rechtsanwältin, Rain 41, 5000 Aarau
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Anordnung einer Begutachtung
A. A.____ arbeitete bei der B.____ AG als Servicetechniker und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 5. April 1995 und am 22. Dezember 1995 zwei Autounfälle erlitt. Seit dem 1. Oktober 2000 bezieht er eine ganze Rente der SUVA. Die im Rahmen des Unfalles vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 22. Dezember 1995 als Haftpflichtversicherer beteiligte Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) liess A.____ im Rahmen des Regressverfahrens in den Jahren 2011 und 2012 observieren und stellte der SUVA die Ergebnisse der Observation zu. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege zu leiten und den Versicherten medizinisch begutachten zu lassen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 teilte A.____ mit, dass er mit zwei Gutachtern, die die SUVA vorgeschlagen habe, nicht einverstanden sei. Die gesamte Begutachtung sei durch das Gutachterinstitut C.____ oder das Begutachtungszentrum D.____ durchführen zu lassen. Zudem sei der Fragekatalog zu überarbeiten. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 hielt die SUVA an der von ihr geplanten Begutachtung fest. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Tribaldos, Rechtsanwältin, am 4. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und stellte folgende Rechtsbegehren:
„1. Die Verfügung vom 3. Juni 2014 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, vor der Durchführung einer Begutachtung mit dem Beschwerdeführer einen Einigungsversuch über die begutachtenden Medizinalpersonen durchzuführen. 3. Es seien Dr. E.____ sowie Dr. F.____ anzuhalten anzugeben, welchen prozentualen Anteil ihres geschäftlichen Umsatzes sie mit Gutachten für die Beschwerdegegnerin und andere Sozialversicherer generieren. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Gutachtensauftrag gemäss den von der Unterzeichneten mit Schreiben vom 17. Februar 2014 geltend gemachten Präzisierungen zum Sachverhalt und zur Fragestellung zu ergänzen. 5. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Observationsmaterial aus der Aktenlieferung an die Begutachtungsstelle zu entfernen; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
In der Begründung liess er ausführen, dass keine genügenden Verdachtsmomente bestanden hätten, weshalb eine objektive Gebotenheit der Überwachung nicht vorgelegen habe. Daher sei die Observation unzulässig gewesen. Gestützt darauf könne keine Rentenrevision durchgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin habe dennoch beschlossen, eine Rentenrevision einzuleiten und habe eine polydisziplinäre Begutachtung bei Dr. E.____, Facharzt für Neurologie, Dr. F.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Prof. Dr. rer. nat. G.____ und Dr. H.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, angeordnet. Die Verfügung sei ergangen, ohne dass vorgängig ein Einigungsversuch durchgeführt worden wäre. Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Gegenvorschlägen sowie mit den Ergänzungen zu dem den Gutachtern zu unterbreitenden Sachverhalt und zum Fragekatalog sei unterblieben. In den angeführten Telefongesprächen sei keine Einigung zu erzielen versucht worden, sondern es sei nur über die Gutachter diskutiert worden, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht habe einverstanden erklären können.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, die Abweisung der Beschwerde und der Beweisanträge sowie die Bestätigung der Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014. Zusammenfassend führte sie aus, dass konkrete Anhaltspunkte bestünden, die Zweifel an den vom Beschwerdeführer geäusserten gesundheitlichen Beschwerden und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen würden, so dass die Observation objektiv geboten gewesen sei. Gestützt darauf dürfe eine Rentenrevision durchgeführt werden. Eine Pflicht zur Einigung betreffend Gutachter bestehe nicht. Es sei geplant, die Gutachterfragen zu überarbeiten, teilweise zu ergänzen sowie den Fragekatalog dem Beschwerdeführer erneut zu unterbreiten. Die Gutachter seien weder voreingenommen noch inkompetent oder wirtschaftlich von der Beschwerdegegnerin abhängig. Es bestehe demnach keine Veranlassung, das geschäftliche Auftragsvolumen offenzulegen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide von Versicherungsträgern resp. Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Bei der Rüge des Beschwerdeführers, es bestünden gegen die in Aussicht gestellten Gutachter Ausstandsgründe, handelt es sich um eine Einwendung, wie sie den kantonalen Gerichten beschwerdeweise unterbreitet werden kann (BGE 138 V 318 E. 6.1). Gleiches gilt hinsichtlich den Vorbringen betreffend die fehlende konsensorientierte Gutachterbestellung. Auf diese beiden Anträge ist einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf die Anträge des Beschwerdeführers, es sei das Observationsmaterial aus dem Aktendossier der Beschwerdegegnerin zu entfernen, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Gutachtensauftrag gemäss den geltend gemachten Präzisierungen zum Sachverhalt und zur Fragestellung zu ergänzen. Diesbezüglich fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, da sowohl die Zulässigkeit der Observation als auch die Ergänzung oder Präzisierung des Fragekatalogs nicht Verfahrensgegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung waren. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person nach neuerer Rechtsprechung zwar einen Anspruch hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern und ihr der vorgesehene Katalog der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Expertenfragen zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung zur Stellungnahme zu unterbreiten ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 138 V 318 E. 6.1). Die Expertenfragen werden damit aber nicht Gegenstand der Zwischenverfügung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2013, 725 12 109/6, E. 1.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 e contrario und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2014, IV.2014.00284, E. 5.3). Es kommt ihnen im Rahmen der gerichtlichen Prüfung lediglich insofern Bedeutung zu, als sich daraus allenfalls Anhaltspunkte ergeben, wonach die Begutachtung von vornherein untauglich angelegt ist oder sich der Versicherer von sachfremden Motiven leiten liess. Diese beiden Rechtsbegehren können somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden. 2.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 6.1). 2.2 In BGE 137 V 210 hat sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen im IV-Verwaltungsverfahren namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfairness geäussert. Mit Urteil BGE 138 V 318 hat es erkannt, dass der versicherten Person auch im Verfahren der Unfallversicherung vorgängige Mitwirkungsrechte zustehen, wobei sich die zu beachtenden Modalitäten sinngemäss nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 richten. Die im Leiturteil BGE 137 V 210 vom Bundesgericht eingeführten verfahrensrechtlichen Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte gelten daher – sofern nicht IV-spezifisch – auch im Verfahren der Unfallversicherung. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Auftragsvergabe bei Begutachtungen durch eine Unfallversicherung nicht zufallsbasiert erfolgt, ist wie bei der Anordnung eines bi- oder monodisziplinären Gutachtens im Bereich der Invalidenversicherung konsensorientiert vorzugehen (BGE 139 V 349) und zwingend ein Einigungsversuch einzuleiten. Scheitert dieser, ist über die Wahl der Gutachterstelle zu verfügen. Gemäss Bundesgericht sind die Parteien aufgefordert, auf die einvernehmliche Lösung bezüglich Gutachter hinzuarbeiten („Einigungsbestrebungen“; BGE 139 V 349 E. 1.2.6). Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich und die Person des Gutachters (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). 2.3 Die höchstrichterlichen verfahrensrechtlichen Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte gebieten ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Auswahl einer Gutachterstelle resp. einer Gutachterperson, welches über die blosse Prüfung allfälliger Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe hinaus – im Interesse einer verbesserten Akzeptanz bei den Betroffenen – auf ein Einvernehmen mit den Versicherten abzielen muss. Zu diesem Zweck müssen sich die Versicherer mit den Vorschlägen der versicherten Personen auseinandersetzen und prüfen, ob die vorgeschlagenen Gutachterstellen bzw. Gutachterpersonen grundsätzlich in Frage kommen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie über freie Kapazitäten in den gewünschten Fachdisziplinen verfügen und in der Lage sind, das zu vergebende Gutachten in der gewünschten Verfahrenssprache und in der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Entspricht eine vorgeschlagene Gutachterstelle oder Gutachterperson nach der Ansicht des Versicherers diesen Anforderungen nicht, hat er dies der versicherten Person mitzuteilen, wobei er darzulegen hat, von welchen Überlegungen er sich leiten lässt. Erst wenn der Einigungsversuch scheitert, erlässt der Versicherer über die von ihr gewählte Gutachterstelle oder Gutachterperson eine Zwischenverfügung (vgl. Urteile des Kantonsgerichts vom 15. August 2013, 720 13 50/195, E. 4.2, und vom 26. September 2013, 725 13 70/231, E. 5.2.2; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2013, IV.2013.00773, E. 5). 3.1 In Bezug auf das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Gutachterstelle ergibt sich folgendes: Mit Schreiben vom 20. April 2013 informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass sie die Korrespondenz zwischen ihr und der Mobiliar sowie insbesondere den Observationsbericht der Mobiliar in die Akten aufnehmen werde. Darüber hinaus teilte sie ihm mit, dass sie beabsichtige, die Unfallfolgen bzw. allfällige daraus resultierende entschädigungspflichtige Restfolgen neu beurteilen zu lassen. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass kein Anfangsverdacht für eine Observation vorgelegen habe und er sich keine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht zu Schulden kommen lassen habe. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie vorhabe, ihn für eine interdisziplinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Neurologie, Chirurgie/Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie anzumelden. Als medizinische Fachpersonen vorgesehen seien Dr. E.____, Dr. F.____, Prof. Dr. rer. nat. G.____ und Dr. H.____. Zudem liess sie ihm den Fragekatalog zukommen und räumte ihm die Möglichkeit ein, allenfalls weitere Fragen einzubringen. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und lehnte Dr. E.____ und Dr. F.____ als medizinische Fachpersonen ab. Er führte aus, dass Dr. E.____ eine vorgefasste Meinung zu Schleudertraumatas habe und daher keine neutrale Begutachtung durchführen könne. Dr. F.____ arbeite unsorgfältig. Zudem sei sie für verschiedene Versicherer als Privatgutachterin tätig, weshalb sie ebenfalls nicht unabhängig sei. Gegen Dr. H.____ und Prof. Dr. rer. nat. G.____ bestünden keine Einwände. Der Einfachheit halber schlage er vor, die gesamte Begutachtung durch das Gutachterinstitut C.____ oder das Begutachtungszentrum D.____ durchführen zu lassen. Zusatzfragen habe er keine, aber er wünsche eine Präzisierung des von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragekatalogs. Aus der Aktennotiz vom 31. März 2014 betreffend das Telefongespräch zwischen dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mitteilte, dass sie den Fragekatalog überarbeitet und teilweise ergänzt habe. Dieser werde dem Beschwerdeführer nochmals unterbreitet. An den medizinischen Experten werde aber festgehalten. Nach Eingang der Unterlagen betreffend Dr. F.____ werde – wenn nötig – eine Zwischenverfügung erlassen. In der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2014 wurde festgehalten, dass die Rechtsvertreterin mitgeteilt habe, dass sie die Unterlagen betreffend Dr. F.____ nicht finden könne. Sie halte aber an ihren Vorbehalten fest.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin einen Einigungsversuch eingeleitet hat, obwohl sie hierzu zur Wahrung der prozessualen Chancengleichheit zwingend verpflichtet gewesen wäre (vgl. Erwägung 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer zwar auf, allfällige Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe gegen die vorgesehenen Gutachter geltend zu machen. In der Folge brachte der Beschwerdeführer Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe gegen Dr. E.____ und Dr. F.____ vor. Gleichzeitig unterbreitete er der Beschwerdegegnerin aber auch den Vorschlag, sich vom Gutachterinstitut C.____ oder dem Begutachtungszentrum D.____ begutachten zu lassen. Mit diesem Vorschlag setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinander. Sie beschränkte sich darauf, mit der strittigen Zwischenverfügung die gegen die beiden vorgenannten Ärzte vorgebrachten Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe abzuweisen. Damit verletzte sie die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers unheilbar (vgl. Erwägung 2.3 hiervor). Dies hat zur Folge, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen mit der Anweisung, einen Einigungsversuch einzuleiten. Damit erübrigt es sich, auf den Einwand des Beschwerdeführers, Dr. E.____ und Dr. F.____ seien nicht neutral und unabhängig, einzugehen. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in diesem Sinne gutgeheissen. 4.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Gemäss Honorarnote vom 15. September 2014 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers insgesamt 7.4 Stunden sowie Auslagen von pauschal Fr. 55.50 geltend, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zum in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘057.95 (7.4 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 55.50 und 8 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 5. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht im Grundsatzurteil BGE 138 V 271 festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der Versicherer betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘057.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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