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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.02.2014 725 13 342 (725 2013 342)

February 13, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,909 words·~20 min·8

Summary

Rückforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Februar 2014 (725 13 342) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Rentenleistungen; relative Verwirkungsfrist mangels zuverlässiger Kenntnis aller zur Rückforderung führender Umstände eingehalten

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Philippe Nordmann, Advokat, LL. M., Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Der 1960 geborene A.____ war seit Dezember 1987 bei der ehemaligen B.____ AG beschäftigt und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 2. Mai 1993 erlitt er bei einem Treppensturz eine Luxation der rechten Schulter. Mit Verfügung vom 27. August 2004 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung zu. Zwischenzeitlich trat A.____ am 1. Februar 2007 eine Stelle mit einem Pensum von 40 % bei der Firma C.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht GmbH an und fungierte gleichzeitig als Verwaltungsrat der D.____ AG. Mit Verfügung vom 23. April 2008 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass nach einer Überprüfung der Verhältnisse im Rahmen einer Revision von Amtes wegen der Rentenanspruch unverändert weiter bestehe. B. Nachdem die SUVA Kenntnis über bisher nicht bekannte geschäftliche Aktivitäten des Versicherten erlangt hatte, ersuchte sie diesen um Einreichung der Geschäftsabschlüsse der D.____ AG. Gleichzeitig verwies sie auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2009, wonach es zu einer Verurteilung des Versicherten wegen verschiedener Vermögensdelikte im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften gekommen sei. Da A.____ im weiteren Verlauf keine ausreichenden Unterlagen eingereicht hatte, forderte ihn die SUVA noch einmal zur Edition verschiedener Buchhaltungsdokumente auf. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass im Unterlassungsfall ein Entscheid über seinen Rentenanspruch aufgrund der verfügbaren Akten getroffen werde. Mit Verfügung vom 30. März 2010 stellte die SUVA die weitere Ausrichtung von Rentenleistungen mit sofortiger Wirkung ein. Gestützt auf die Ausführungen im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2009 müsse von einem Renten ausschliessendem Einkommen in der Höhe von Fr. 10'000.— ausgegangen werden. Ferner behielt sich die SUVA die Rückforderung bereits ausgerichteter Renten ausdrücklich vor und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Am 28. April 2010 liess der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 30. März 2010 erheben und beantragte deren Aufhebung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. C. Mit Zwischenentscheid vom 7. Juni 2010 wies die SUVA das Gesuch des Versicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die hiergegen am 6. Juli 2010 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 21. September 2010 ab. D. Die von A.____ gegen die Verfügung der SUVA vom 30. März 2010 gerichtete Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 5. April 2011 ab. Eine hiergegen am 4. Mai 2011 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 8. September 2011 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 16. November 2012 ab. E. Bereits mit Verfügung vom 7. April 2011 hatte die SUVA ebenfalls die dem Versicherten ausgerichtete Rente rückwirkend per 1. April 2006 aufgehoben und den Betrag von Fr. 103'064.40 wegen seither unrechtmässigen Rentenbezugs zurückgefordert. Zur Begründung hatte sie vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit von A.____ nicht mehr in einem ins Gewicht fallenden Ausmass beeinträchtigt sei und ihre Rentenleistungen daher zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 5. September 2013 gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Prüfung der Rückforderung ohne Rechtsgrund ausgerichteter Rentenleistungen sowie zum anschliessenden Erlass eines neuen Einspracheentscheids an die SUVA zurück. Hintergrund bildete der Umstand, dass die SUVA im angefochtenen Einspracheent-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid vom 14. Mai 2013 fälschlicherweise lediglich die Erlassvoraussetzungen, nicht aber die für einen Erlass vorausgesetzte Rückforderung überprüft hatte. F. Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 wies die SUVA die ursprünglich gegen die Rückforderungsverfügung vom 7. April 2011 erhobene Einsprache des Versicherten mit der Begründung ab, dass die Akten klar belegen würden, dass die strittigen Versicherungsleistungen zu Unrecht an den Versicherten ausgerichtet worden seien. G. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Philippe Nordmann, am 22. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Rückforderung bestehe. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Inhaltlich lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Die SUVA habe bereits in ihrer Verfügung vom 30. März 2010 geltend gemacht, dass allfällige Rückforderungsansprüche ausdrücklich vorbehalten blieben. Erst mit Verfügung vom 7. April 2011 jedoch habe sie den Betrag von Fr. 103‘064.40 zurückgefordert, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, die Rückforderung gleichzeitig mit der zuvor ergangenen Einstellung der Rentenleistungen zu verfügen. H. Die SUVA schloss mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Dezember 2013 hiess das Kantonsgericht den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut. Die Angelegenheit wurde in der Folge dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch Verfügung (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur dieser Verfügung. Unter solchen Umständen kann in Betracht gezogen werden, eine rückwirkende oder eine nur für die Zukunft wirkende Korrektur vorzunehmen. Zielsetzung ist es, die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 227). 2.2 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist - nebst den hier nicht interessierenden Ausnahmen einer Anpassung der Leistung nach Art. 17 ATSG oder dem gänzlichen Fehlen einer die Leistung zusprechenden Verfügung - nur zulässig, wenn die Vo-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht raussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch unter der Herrschaft des Art. 25 ATSG, der an die Stelle der spezialgesetzlichen Rückerstattungsnormen getreten ist (BGE 130 V 319 f. E. 5.2 mit Hinweisen). So lässt Art. 53 ATSG einerseits die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zu, wobei allerdings die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt wird. Darunter fallen rechtliche wie sachliche Mängel (Art. 53 Abs. 2 ATSG); anderseits ist eine Revision vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit - im Nachhinein - zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 Rz 2 ff.). 2.3 Was die prozessuale Revision betrifft, müssen formell rechtskräftige Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dann in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte (Urteil J. des Bundesgerichts vom 4. Januar 2007, U 68/06, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4 Vorliegend ist die Höhe der verfügten Rückforderung unter den Parteien zu Recht unbestritten geblieben. Diese setzt sich aus den Rentenleistungen zusammen, welche die SUVA in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2010 erbracht hat. Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der prozessualen Revision (Erwägung 2.3 hievor) ist sodann auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2009 zu verweisen, wonach der Versicherte von der D.____ AG in der fraglichen Periode ein monatliches Einkommen von Fr. 10‘000.— bezogen habe. Weiter zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Geschäftspartner des Versicherten im strafrechtlichen Verfahren Geldbezüge im Betrag von rund 1,2 Millionen Franken verteilt über mehrere Jahre zugestanden hatte. Nachdem die SUVA in Kenntnis dieser Umstände nach Erlass des Strafurteils vergeblich versucht hatte, beim Versicherten die vollständigen Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2003 bis 2008 zwecks Überprüfung der bisherigen Rentenausrichtung erhältlich zu machen, führte sie das in diesen Fällen gesetzlich vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Nichts desto trotz reichte der Versicherte in der Folge keine Geschäftsunterlagen ein, welche eine Überprüfung seines tatsächlichen Einkommens ermöglicht hätten (vgl. Bericht der E.____ AG vom 25. März 2010). Die Folgen dieses Versäumnisses sind alleine vom Versicherten zu tragen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. November

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 festgehalten hat (vgl. Urteil 8C_110/2012), wäre es am Versicherten gelegen, den Nachweis zu erbringen, dass seitens der D.____ AG keine entsprechenden Zahlungen erfolgt sind. Dies aber hat er unterlassen. Nachdem eine Sichtung der zunächst eingereichten Geschäftsabschlüsse der Jahre 2006 bis 2008 zu Unklarheiten Anlass gegeben hatte, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er nunmehr gehalten gewesen wäre, die vollständigen und mithin detaillierten Buchhaltungsunterlagen zu edieren, andernfalls die SUVA gestützt auf die ihr vorliegenden Akten einen für den Versicherten allenfalls nachteiligen Entscheid fällen würde. Dies ergibt sich zweifellos aus der entsprechenden Formulierung der SUVA in ihrem Mahnschreiben vom 11. November 2009, wonach die gesamten bzw. vollständigen Buchhaltungsunterlagen zu edieren gewesen wären. Mangels Mitwirkung des Versicherten hat die SUVA unter diesen Umständen daher nicht nur dessen Rentenanspruch per 30. März 2010 zu Recht aufgehoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2012, (8C_110/2012), sondern gestützt auf ihre nachträgliche Kenntnis des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2009 und das in der Folge durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren ebenso rechtmässig die bereits seit 1. April 2006 erfolgte Ausrichtung ihrer Versicherungsleistungen unter dem Titel von Art. 53 Abs. 1 ATSG zurückgefordert. 3. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht bei der Frage, ob die Rückforderung der SUVA vom 7. April 2011 verwirkt ist. 3.1 Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 letzter Satz ATSG). Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (BGE 119 V 434). Durch den Begriff des "Erlöschens" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht eine unterbrechbare Verjährungsfrist, sondern eine Verwirkungsfrist besteht, was der Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung gleichkommt (BGE 133 V 582, 119 V 433). 3.2 Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht dem bisherigen Recht von aArt. 47 Abs. 2 AHVG und Art. 82 Abs. 1 aAHVV. Nach der vormals zu diesen Bestimmungen entwickelten Rechtsprechung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die zuständige Verwaltungsstelle bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; nunmehr: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 17. November 2005, C 245/05, E. 4.1). Unter dem Ausdruck " Kenntnis erhalten hat" ist gemäss der hierzu entwickelten Rechtsprechung jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 112 V 181 E. 4a). Das EVG liess hierfür jedoch nicht bereits das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als Frist auslösend ge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nügen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 306 f. E. 2b in fine; Urteil des EVG vom 30. Mai 2001 i.S. B. und V. gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, I. 678/00).

3.3 Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (BGE 108 V 50, ZAK 1983 S. 113). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es daher nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt wurden, die möglicherweise zu einem Rückerstattungsanspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (BGE 111 V 16 E. 3). Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss vielmehr die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 111 V 19, E. 5). Die mit BGE 110 V 304 begründete Praxis, wonach der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist unter dem Gesichtspunkt der von der Verwaltung geforderten Aufmerksamkeit zu bestimmen ist, hat nicht nur bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob die von einem Dritten erstattete Meldung die erforderliche Kenntnis der Verwaltung auszulösen vermag. Sie ist sinngemäss auch auf die von der Verwaltung in der Folge zu treffenden Abklärungen auszudehnen. Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit deshalb insbesondere auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis derart vervollständigt wird, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt. Wenn sie nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um sich über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu verschaffen, darf sich diese Säumnis nicht zu Ungunsten der Versicherten auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (BGE 122 V 270, 112 V 181 E. 4a/b, 110 V 306 f. E. 2b in fine; SVR 2001 IV Nr. 30). 4.1 Die SUVA vertritt vorliegend die Auffassung, die im Nachgang zur Renteneinstellung erfolgte Rückforderung sei nicht verwirkt. Allfällige Zweifel an einem Renten ausschliessenden Einkommen des Beschwerdeführers seien frühestens mit Erlass des Einspracheentscheids vom 5. April 2011 beseitigt worden. Die diesbezüglich unumstössliche Gewissheit habe sie letztlich erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2012 erlangt. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die einjährige Verwirkungsfrist am 30. März 2011 abgelaufen sei. Die SUVA habe mit Verfügung vom 30. März 2010 geltend gemacht, dass allfällige Rückforderungen ausdrücklich vorbehalten blieben. In jenem Zeitpunkt sei ihr der Rückforderungstatbestand somit bereits bekannt gewesen. Zudem wäre es für die SUVA ohne weiteres möglich gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt auch den Rückforderungsbetrag zu konkretisieren. Sämtliche Berechnungsgrundlagen, welche die SUVA für die Abrechnung ihrer Rückforderungsverfügung vom 7. April 2011 benötigt habe, seien bereits am 30. März 2010 vorhanden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen. Sie habe somit bereits am 30. März 2010 Kenntnis über den Rückforderungsanspruch besessen. 4.2 Dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Ursprünglicher Ausgangspunkt sowohl für die Renten einstellende Verfügung der SUVA vom 30. März 2010 als auch für deren anschliessende Rückforderungsverfügung bildeten die Ausführungen im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2009, wonach beim Versicherten von einem monatlichen und Renten ausschliessenden Einkommen in der Höhe von Fr. 10‘000.— ausgegangen werden müsse. Diese Hinweise bildeten lediglich den ersten Anhaltspunkt für die anschliessende Rentenrevision, nach deren Kenntnisnahme die SUVA zunächst versucht hatte, sich detaillierte Klarheit über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu verschaffen. Entsprechend hat die SUVA den Versicherten in der Folge aufgefordert, die fraglichen Geschäftsabschlüsse der D.____ AG einzureichen. Nachdem auch die im Anschluss durchgeführte externe Buchprüfung keine Klarheit über dessen Einkommensverhältnisse gebracht hatte, weil eine detaillierte Überprüfung der aus dem Strafverfahren gewonnenen Hinweise mangels umfassender Geschäftsunterlagen gar nicht erst durchgeführt werden konnte, musste die SUVA aufgrund eben dieser Hinweise von einem Renten ausschliessenden Einkommen ausgehen. Die für die anschliessend verfügte Renteneinstellung massgebende Revisionsgrundlage blieb infolge der mangelnden Mitwirkung des Versicherten im Mahn- und Bedenkzeitverfahren mithin weiterhin ungewiss. Dies gilt umso mehr, als sich der Versicherte gegen diese Renteneinstellung zur Wehr gesetzt hat und schliesslich erst letztinstanzlich vor Bundesgericht am 14. November 2012 mit seinen Standpunkten unterlegen ist. Im Verlauf dieses Verfahrens hat er sich stets geweigert, weitere Aufschlüsse über seine Einkommenssituation zu geben. Der SUVA ist es deshalb nicht möglich gewesen, abschliessende Gewissheit darüber zu erlangen, ob der Versicherte in der Vergangenheit ein Renten ausschliessendes Einkommen erzielt hat. Weil sie aber, um ihre Rückforderung verfügen zu können, in verlässlicher Weise auch die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen kennen musste, hat die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG solange nicht beginnen können, als darüber keine Klarheit bestanden hat. In Anbetracht der fehlenden Mitwirkung des Versicherten im Rahmen des durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, die aus dem Strafverfahren gewonnene Vermutung alleine hätte der Verwaltung ein genügend klares Bild über ihre Forderung und deren Höhe verschafft. Erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens bezüglich der Renteneinstellung vom 30. März 2010 ist mit genügender Bestimmtheit klar geworden, dass der Beschwerdeführer in Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht keine zuverlässigen Geschäftsunterlagen liefern wird, auf deren Basis sein Einkommen mit gehöriger Genauigkeit errechnet werden könnte. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr bereits die Renten einstellende Verfügung vom 30. März 2010 als fristauslösendes Ereignis betrachtet, greift seine insoweit isolierte Sichtweise zu kurz. Insbesondere bleibt dabei ausgeklammert, dass die SUVA im Zeitpunkt ihrer Renteneinstellung am 30. März 2010 über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nur mutmassen konnte. Ebenso wenig konnte sie in jenem Zeitpunkt mit Gewissheit davon ausgehen, dass sie auch Jahre später noch immer über keinerlei detaillierte Angaben über die Einkommensverhältnisse verfügen werde. Jedenfalls hatte sie im Zeitpunkt ihrer Renten einstellenden Verfügung vom 30. März 2010 zunächst noch berechtigte Hoffnung, dass im anschliessenden Rechtsmittelverfahren die notwendigen Unterlagen für eine

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fundierte Berechnung des Einkommens in der Vergangenheit zur Verfügung gestellt würden, was sie in die Lage versetzt hätte, die Rückforderung auch in masslicher Hinsicht mit rechtsgenüglicher Gewissheit zu bestimmen. Dies ist nicht geschehen, was ihr nunmehr aber nicht entgegen gehalten werden kann, da sie sich seit längerer Zeit zuvor bereits um eine ergänzende Klärung der Einkommenssituation bemüht hatte. Der Beschwerdeführer hat es letztlich jedenfalls selbst zu verantworten, dass die Verwaltung ihren Rückforderungsanspruch erst nach Erlass ihrer Renten einstellenden Verfügung vom 30. März 2010 mit der rechtssprechungsgemäss erforderlichen Bestimmtheit bemessen konnte. 4.3 Daran vermag nichts zu ändern, dass die SUVA bereits in ihrer Verfügung vom 30. März 2010 geltend gemacht hatte, dass allfällige Rückforderungsansprüche ausdrücklich vorbehalten blieben. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kann daraus gerade nicht geschlossen werden, der SUVA wären in jenem Zeitpunkt alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände bereits bekannt gewesen. Es kann in dieser Hinsicht auf die einschlägigen Erwägungen im Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 21. September 2010 (Verfahren 725 10 199) verwiesen werden, mit welchem die Beschwerde des Versicherten gegen den Zwischenentscheid der SUVA betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Renteneinstellung per 30. März 2010 abgewiesen worden war. In Erwägung der Abweisung des Antrags um aufschiebende Wirkung galt es dazumal bei summarischer Betrachtung zu prüfen, ob die SUVA gestützt auf die ihr dazumal vorliegende Aktenlage berechtigt gewesen war, die dem Versicherten bisher ausgerichteten Rentenleistungen abzusprechen. Auch wenn es sich bei den gerichtlich erhobenen Aussagen im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2009 um einen zweifelsohne erheblichen Umstand gehandelt hatte, war in jenem Zeitpunkt aber zu berücksichtigen, dass dieses Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt im September 2010 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Die Präsidentin des Kantonsgerichts erwog darüber hinaus, dass dem Urteil des Strafgerichts vom 5. Juni 2009 nicht entnommen werden könne, ob es sich bei dem bei der D.____ AG vereinnahmten Verdienst um ein regelmässiges Einkommen des Versicherten basierend auf einem stabilen Arbeitsverhältnis gehandelt habe, wie dies für die Heranziehung als Invalideneinkommen aber rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt ist. Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei den Akten diverse Dokumente lägen, die gerade kein den Betrag von Fr. 6‘000.— übersteigendes Einkommen des Versicherten nahelegen würden. Abschliessend kam die Präsidentin des Kantonsgerichts in ihrem Urteil vom 21. September 2010 bei summarischer Betrachtung deshalb zum Schluss, dass gestützt auf die vorliegenden Akten per 30. März 2010 „nicht ohne Zweifel“ von einem die bisherige Rente ausschliessenden Invalideneinkommen ausgegangen werden könne. Ob ein allfälliger Rentenanspruch entfalle, sei „jedenfalls als nicht eindeutig zu bezeichnen“, weshalb der Aktenentscheid der SUVA „nicht ohne Weiteres bestätigt werden“ könne. Den Unterlagen lasse sich nichts entnehmen, was die Annahme eines Renten ausschliessenden Einkommens als offensichtlich zutreffend erscheinen lasse (Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 21. September 2010, 725 10 199, E. 4.3). Diese Auffassung ist letztlich insofern bestätigt worden, als für den dazumal fraglichen Zeitraum auch das Bundesgericht von lediglich gewichtigen Indizien für ein Renten ausschliessendes Einkommen ausgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2012, 8C_110/2012, E. 5.5). Ging das Kantonsgericht im fraglichen Präsidialurteil vom 21. September 2010 davon aus, dass im Zeit-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt der damaligen Beurteilung noch keine abschliessende Kenntnis betreffend die Rückforderungsvoraussetzungen bestanden hat, musste dies auch für die SUVA gelten. Diese durfte sich jedenfalls auf die entsprechenden Erwägungen des in diesem Zeitpunkt erstmals in der Sache ergangenen, massgebenden Urteils verlassen und konnte aufgrund dessen mitnichten davon ausgehen, die Rückforderung und deren masslicher Umfang stünden bereits mit rechtsgenügender Bestimmtheit fest. 4.4 Ob die SUVA erst mit dem Urteil des Kantonsgerichts in der Hauptsache vom 8. September 2011 oder allenfalls gar erst mit dem das Verfahren abschliessenden Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2012 mit abschliessender Bestimmtheit davon ausgehen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der seit April 2006 ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu bejahen waren, kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden. Nachdem der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Urteils der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 21. September 2010 noch als fraglich zu bezeichnen war, hat die SUVA mit Erlass ihrer Rückforderungsverfügung am 7. April 2011 die einjährige Verwirkungsfrist jedenfalls so oder anders gewahrt. Ihre Rückforderung vom 7. April 2011 ist demnach nicht verwirkt. Diese beschlägt in masslicher Hinsicht lediglich den gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG maximal zulässigen, fünfjährigen Zeitraum zwischen Entrichtung der einzelnen Rentenleistungen ab April 2006 und Erlass der Rückforderungsverfügung vom 7. April 2011. Die Rückforderung erweist sich daher auch unter dem Aspekt der absoluten Verwirkungsfrist als rechtmässig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SUVA die für die Zeit zwischen April 2006 und März 2010 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Umfang von Fr. 103'064.40 zu Recht vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 5. Für das vorliegende Verfahren sind gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG keine ordentliche Kosten zu verlegen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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