Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 5. September 2013 (725 13 180) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Rückforderung und Erlass; Rügeprinzip im Einspracheverfahren; Prüfung der für einen Erlass vorausgesetzten Rückforderung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Philippe Nordmann, Advokat, LL. M., Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Der 1960 geborene A.____ war seit Dezember 1987 bei der ehemaligen B.____ AG beschäftigt und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 2. Mai 1993 zog er sich bei einem Treppensturz diverse Schulterverletzungen zu. Mit Verfügung vom 27. August 2004 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf eine
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung zu. Zwischenzeitlich trat A.____ am 1. Februar 2007 eine Stelle mit einem Pensum von 40 % bei der Firma C.____ GmbH an und fungierte gleichzeitig als Verwaltungsrat der D.____ AG. Mit Verfügung vom 23. April 2008 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass nach einer Überprüfung der Verhältnisse im Rahmen einer amtlichen Revision der Rentenanspruch unverändert weiter bestehe. B. Nachdem die SUVA Kenntnisse über bisher nicht bekannte geschäftliche Aktivitäten des Versicherten erlangt hatte, ersuchte sie diesen um Einreichung von Geschäftsabschlüssen der D.____ AG. Gleichzeitig verwies sie auf ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2009, gemäss welchem es zu einer Verurteilung des Versicherten wegen verschiedener Vermögensdelikte im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften gekommen sei. Nachdem A.____ im weiteren Verlauf nach Ansicht der SUVA keine ausreichenden Unterlagen eingereicht hatte, forderte sie diesen nochmals zur Edition verschiedener Buchhaltungsdokumente auf. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass im Unterlassungsfall der Entscheid über den weiteren Rentenanspruch aufgrund der verfügbaren Akten getroffen werde. Mit Verfügung vom 30. März 2010 stellte die SUVA die weitere Ausrichtung von Rentenleistungen mit sofortiger Wirkung ein. Zur Begründung brachte sie vor, dass vom Versicherten auch nach mehrmaliger Aufforderung und einem Treffen mit dem Treuhänder der D.____ AG keine für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten ausreichenden Geschäftsunterlagen eingereicht worden seien. Es müsse deshalb - gestützt auf die Ausführungen im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2009 von einem monatlichen und Renten ausschliessendem Einkommen von Fr. 10'000.-- ausgegangen werden. Ferner behielt sich die SUVA die Rückforderung bereits ausgerichteter Renten ausdrücklich vor. Eine dagegen von A.____ erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 5. April 2011 ab. Dieser Einspracheentscheid der SUVA wurde mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), vom 8. September 2011 und schliesslich mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2012 bestätigt. C. Bereits mit Verfügung vom 7. April 2011 hatte die SUVA die dem Versicherten ausgerichtete Rente rückwirkend per 1. April 2006 aufgehoben und einen Betrag von Fr. 103'064.40 wegen unrechtmässigen Rentenbezugs zurückgefordert. Zur Begründung hatte sie vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit von A.____ nicht mehr in einem ins Gewicht fallenden Ausmass beeinträchtigt sei und die Rentenleistungen der SUVA daher zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2011 Einsprache. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Renten einstellenden Verfahrens durch das Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2012 setzte die SUVA dem Versicherten Frist zur Begründung seiner gegen die Rückforderungsverfügung vom 7. April 2011 gerichteten Einsprache bis zum 5. Februar 2013. In seiner fristgerecht eingereichten Einsprachebegründung vom 5. Februar 2013 machte der Versicherte geltend, dass er noch immer der Meinung sei, die Leistungen der SUVA zu Recht bezogen zu haben. Nach Treu und Glauben habe er dies auch annehmen können. Es sei deshalb auf eine Rückforderung zu verzichten. Für den Fall, dass wider Erwarten an der Rückforderung festgehalten werde, stelle er vorsorglich ein Erlassgesuch, da er wie dargelegt beim Leistungsbezug gutgläubig gewesen sei und es seine finanzielle Situation nicht zulasse, die zurückgeforderte Summe rückzuerstatten.
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D. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. Zusammenfassend erwog sie, dass der Versicherte bezüglich der von ihr ausgerichteten Rentenbetreffnisse bösgläubig gewesen sei. Nachdem bereits der gute Glaube zu verneinen sei, brauche die Voraussetzung der grossen Härte nicht mehr geprüft zu werden. Demzufolge komme ein Erlass des Rückforderungsbetrags in der Höhe von Fr. 103'064.40 mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht in Frage. E. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. Ph. Nordmann, Advokat, am 14. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Mai 2013 aufzuheben und es sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Rückforderung bestehe. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Rückforderung zu erlassen. Subeventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Darüber hinaus sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Die SUVA schloss mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Verfahrensantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Rückforderungsbetrag von Fr. 103'064.40 in der Beschwerde masslich unbestritten geblieben sei. Oberflächlich betrachtet möge es zutreffen, dass sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 nicht zum Antrag des Versicherten geäussert habe, wonach auf die Rückforderung zu verzichten sei. Implizit gehe aus der Begründung des Einspracheentscheids jedoch klar hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, die Rentenleistungen ab 1. April 2006 bis 31. März 2013 unrechtmässig bezogen zu haben. Ein Rechtsanspruch auf einen bedingungslosen Verzicht der Rückforderung bestehe nicht. Die SUVA habe vielmehr ein form- und fristgerechtes Erlassgesuch unter den gesetzlichen Prämissen zu prüfen. Nachdem es beim Beschwerdeführer bereits an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle, brauche das Erfordernis der grossen finanziellen Härte nicht mehr geprüft zu werden. Das Erlassgesuch sei daher zu Recht abgelehnt worden. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Juli 2013 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers gutgeheissen und es wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Angelegenheit wurde in der Folge dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Mit Eingabe vom 21. August 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote nach Zeitaufwand ein.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch Verfügung (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht beziehungsweise nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur dieser Verfügung. Unter solchen Umständen kann in Betracht gezogen werden, eine rückwirkende oder eine nur für die Zukunft wirkende Korrektur vorzunehmen. Dabei geht es allemal um das Ziel, die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 227). 2.2 War der Leistungsempfänger beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Versicherungsträger jeweils auf die Möglichkeit hinzuweisen hat, ein Erlassgesuch stellen zu können (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Der Versicherungsträger hat anschliessend über das Erlassgesuch mittels Verfügung zu befinden (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 3.1 Im Lichte der Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung knüpft Art. 25 Abs. 1 ATSG die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist deshalb - nebst den hier nicht interessierenden Ausnahmen einer Anpassung der Leistung nach Art. 17 ATSG oder dem gänzlichen Fehlen einer die Leistung zusprechenden Verfügung - nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch unter der Herrschaft des Art. 25 ATSG, der an die Stelle der spezialgesetzlichen Rückerstattungsnormen getreten ist (BGE 130 V 319 f. E. 5.2 mit Hinweisen). So lässt Art. 53 ATSG einerseits die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zu, wobei allerdings die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt wird. Darunter fallen rechtliche wie sachliche Mängel (Art. 53 Abs. 2 ATSG); anderseits ist eine Revision vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit - im Nachhinein - zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 Rz 2 ff.). Nur wenn der Unfallversicherer die bisher zu Unrecht ausgerichteten vorübergehenden Versicherungsleistungen stehen lässt, das heisst, Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung ist, darf er diese ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen (BGE 119 V 479 E. 1b/cc). Das soeben Gesagte gilt jedoch nicht für Invalidenrenten und andere Dauerleistungen (BGE 130 V 380 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Deren Aufhebung für die Zukunft steht ebenfalls unter Anpassungs- oder – im Rahmen einer substituierten Begründung – unter Wiedererwägungs- oder prozessualem Revisionsvorbehalt (Art. 17 ATSG; BGE 110 V 296, 106 V 87). 3.2 Was zunächst die prozessuale Revision betrifft, müssen formell rechtskräftige Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dann in Revision gezogen werden, wenn der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte (Urteil J. des Bundesgerichts vom 4. Januar 2007, U 68/06, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 In Bezug auf die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf Entscheide – rechtskräftige Verfügungen, Einspracheentscheide sowie Entscheide, die im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG gefällt worden sind – zurückkommen, wenn sie von Anfang an zweifellos unrichtig waren und, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; BGE 115 V 314, 112 V 373 E. 2c; UELI KIESER, Die Abänderung der formell rechtskräftigen Verfügung nach der Rechtsprechung des EVG – Bemerkungen zu Revision, Wiedererwägung und Anpassung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 1991 S. 134; DERS., ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz 26 ff.). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Erscheint die Beurteilung der der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. E. 3), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit und
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mithin die Berufung auf eine Wiedererwägung aus (SVR 2006 UV Nr. 17 S. 60 E. 5.3, U 378/05, Urteil des EVG vom 31. März 2006, I 561/05, E. 3.3). 4. Vor der Würdigung dieser materiellen Bestimmungen ist zu klären, was Streitgegenstand des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens gebildet hat. 4.1 Grundsätzlich wird der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt, d.h. die erlassene Verfügung, bestimmt; über diejenigen Punkte, über welche nicht verfügungsweise entschieden wurde, kann die Rechtspflegebehörde und mithin auch die Einspracheinstanz grundsätzlich nicht urteilen (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 188). Es ergibt sich somit, dass die Verfügung nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes ist. Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen im Einspracheverfahren noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Einsprache nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. E. 1b). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass den Parteianträgen entsprechend dem Verfügungsgrundsatz für die Festlegung des Streitgegenstands vorrangige Bedeutung zukommt. So wie die versicherte Person sich mit einer Verfügung durch Nichtanfechtung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch Einsprache von der Einspracheinstanz überprüfen zu lassen (BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). 4.2 Anfechtbar ist im strittigen Verwaltungsverfahren einspracheweise demnach nur, was vorab Gegenstand einer Verfügung gebildet hat (BGE 125 V 414 Erw. 1a). Erst durch eine das nichtstreitige Verwaltungsverfahren beendende Verfügung erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung im Rahmen eines allfälligen Einspracheverfahrens überhaupt zu überprüfen und über die strittige Punkte zu entscheiden. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts (BGE 125 V 190 f. Erw. 1b und c; RKUV 1998 Nr. U 309 S. 460 Erw. 4a). Auch die SUVA unterliegt als verfügende Instanz dabei dem Untersuchungsgrundsatz und hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Sie hat dabei von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 117 V 263 Erw. 3b und 282 Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c, 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweisen). Dieses Prinzip verpflichtet die SUVA und im allgemeinen die Verwaltung überhaupt, im Rahmen eines das nichtstreitige Verwaltungsverfahren abschliessenden Verfügungserlasses auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als zutreffend erachtet (GYGl, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch das Rügeprinzip, wonach die Einspracheinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich eine angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen hat. Mit Blick auf eine allfällige Abänderung entweder zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei (Art. 12 Abs. 1 ATSV) werden von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen von der Einspracheinstanz daher nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 mit Hinweisen). 4.3 Gegenstand der Verfügung 7. April 2011 war im vorliegenden Fall die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. April 2006 sowie die daraus resultierende Rückforderung seither zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 103'064.40. In seiner Einsprachebegründung vom 5. Februar 2013 stellte sich der damals noch nicht durch seinen Anwalt vertretene Versicherte auf den Standpunkt, die fraglichen Leistungen zu Recht bezogen zu haben und beantragte explizit, dass auf die Rückforderung zu verzichten sei (vgl. erster Absatz der Einsprachebegründung vom 5. Februar 2013, SUVA Akt 273). Für den Fall, dass wider Erwarten an der Rückforderung festgehalten würde, ersuchte er zudem - in einem zweiten Absatz - "vorsorglich" um Erlass der zurückgeforderten Leistungen. Der nunmehr vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers ist deshalb ohne Weiteres zuzustimmen, wonach er mit seiner Einsprache nicht etwa den Erlass der Rückforderung, sondern in erster Linie die Rückforderung als solches angefochten hat. Dies gilt umso mehr, als der Versicherte bei seinen ausschliesslich die Rückforderung betreffenden Ausführungen auf eine anerkannte Literaturstelle hingewiesen hat, welche eindeutig nicht etwa den Erlass der Rückforderung, sondern vielmehr die Voraussetzungen betrifft, unter welchen auf eine Rückforderung zu verzichten ist (KIESER, a.a.O., Rz 16 zu Art. 25 ATSG). Da gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts an die von juristischen Laien verfassten Eingaben ohnehin keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] i.S. E. vom 26. Juni 2003, 810 01 395, Ziff. II. 1.1.2, in: BLVGE 2002/03 S. 151; KGE VV vom 23. Januar 2008, 810 07 229, E. 1), erhellt demnach, dass der Versicherte seiner Begründung zufolge primär die von der SUVA verfügte Rückforderung als solches überprüft haben wollte. 4.4 Entgegen den vernehmlassungsweise vertretenen Ausführungen der SUVA ergeben sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hingegen keine Anhaltspunkte, dass diese ihrer entsprechenden Prüfungspflicht nachgekommen wäre. Sie hat nicht etwa die Rechtmässigkeit der Rückforderung ohne Rechtsgrund ausgerichteter Rentenleistungen überprüft, sondern vielmehr fälschlicherweise die Erlassvoraussetzungen geprüft. Nach einer umfassenden Prüfung und Verneinung der für einen Erlass notwendigen Voraussetzung des guten Glaubens hat sie festgehalten, dass "das zweite Erfordernis des Erlasses" nicht mehr geprüft werden müsse und demzufolge ein Erlass nicht in Frage komme (vgl. Erwägung 3d des angefochtenen Einspracheentscheids). Über den Erlass der Rückforderung wäre hingegen nur dann zu entscheiden gewesen, wenn über die Rückforderung bereits rechtskräftig entschieden gewesen wäre (Art. 4 Abs. 2 und 4 ATSV; Erwägung 2.2 hievor). Obschon der Versicherte in seiner Einsprachebegründung vorsorglich ein Erlassgesuch gestellt hat, setzt der Entscheid über die Erlassfrage nämlich stets die Rechtskraft einer zuvor erlassenen Rückforderung voraus, ohne welche die Verwaltung sachlogisch über ein Erlassgesuch zu entscheiden weder befugt noch in der Lage ist. Wie sich ausserdem aus Art. 4 Abs. 5 ATSV ergibt, hat der Entscheid über den
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erlass einer Rückforderung verfügungsweise zu ergehen. Im vorliegenden Fall hat die SUVA jedoch keinerlei Verfügung hinsichtlich des Erlassgesuchs erlassen, sondern die Erlassfrage vielmehr direkt einspracheweise abgehandelt. Eine Prüfung der für einen Erlass vorausgesetzten Rückforderung war damit jedenfalls nicht verbunden. 4.5 Daran vermag nichts zu ändern, dass der Rückforderungsbetrag in masslicher Hinsicht unbestritten geblieben ist. Der Versicherte hat die Rückforderung vielmehr in grundsätzlicher Hinsicht gerügt und damit in ihrer Gesamtheit angefochten. Ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die SUVA mit dem Vorbringen, dass aus der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids der unrechtmässige Bezug der erhaltenen Rentenleistungen mindestens implizit hervorgehe. Dieser Auffassung ist mit Blick auf die der SUVA obliegende Begründungspflicht zu widersprechen: Der angefochtene Einspracheentscheid enthält keinerlei Erwägung, dass und weshalb die Rückforderung rechtens ist. Auch ist den Erwägungen nicht zu entnehmen, an welchen Titel - an jenen der prozessualen Revision oder jenen der Wiedererwägung - die verfügte Rückerstattungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG anknüpft (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Just die Auseinandersetzung hinsichtlich des Rückkommenstitels wäre mit Blick auf die rückwirkende Korrektur der gesetzlichen Ordnung und ihrer einschränkenden Voraussetzungen aber detailliert vorzunehmen gewesen. Dies hat die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 unterlassen. Ebenso wenig hat sie in Bezug auf den fraglichen Rückkommenstitel vernehmlassungweise die Gelegenheit wahrgenommen, entweder zur Wiedererwägung oder zur prozessualen Revision und ihrer Voraussetzungen Stellung zu nehmen. Damit aber erweist sich die strittige Angelegenheit in materieller Hinsicht alles andere als einspracheweise beurteilt. Deshalb ist es auch nicht angezeigt, den Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die im angefochtenen Einspracheentscheid - fälschlicherweise - geregelte Rechtsfrage des Erlasses hinaus auf das Rechtsverhältnis der einem allfälligen Erlass zu Grunde liegenden Rückforderung auszuweiten (BGE 122 V 36 E. 2a; vgl. insbesondere auch die Präzisierung der Rechtsprechung zum Begriff des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand in BGE 125 V 413 ff; Urteil D. des EVG vom 19. Januar 2000, K 91/98, E. 3; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., Rz.49 ff. zu Art. 61). 5.1 Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rügeprinzip im Einspracheverfahren (BGE 119 V 347 ff.) kann als Ergebnis somit festgehalten werden, dass die SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid die einspracheweise Rüge der unrechtmässigen Rückforderung entgegen der ihr obliegenden Behandlungspflicht nicht überprüft und stattdessen fälschlicherweise über den Erlass der Rückforderung entschieden hat. Damit hat sie den Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids insofern verletzt, als erst damit das (streitige) Verwaltungsverfahren abgeschlossen und - immer mit Blick auf die in erster Linie strittige Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung - der Zugang zu einer gerichtlichen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407, E. 2.2.2). Unabhängig davon, ob der Versicherte mit seiner Einsprache in der Sache obsiegt hätte, wurde dessen rechtlich geschütztes Interesse verletzt, einen Entscheid zu erhalten, bei welchem ein materiell geordnetes Rechtsverhältnis an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 125 V 121 E. 2b). Dies gilt es nachzuholen. Der angefochtenen Einspracheentscheid ist demnach in Gut-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht heissung der Beschwerde aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Prüfung der verfügten Rückforderung ohne Rechtsgrund ausgerichteter Rentenleistungen vom 1. April 2006 bis 31. März 2010 sowie zum anschliessenden Erlass eines neuen Einspracheentscheids an die SUVA zurückzuweisen. 5.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung der strittigen Rückforderung ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die SUVA insbesondere die Frage einer allfälligen Verwirkung der Rückforderung zu prüfen haben wird. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon dann der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr müssen ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sowohl der Rückforderungstatbestand als insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des EVG vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1). Dieser Frage wird die SUVA beim Erlass ihres Einspracheentscheids besondere Bedeutung zuzumessen haben.
6. Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Weiter hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der in der Honorarnote vom 21. August 2013 geltend gemachte Aufwand ist insofern zu korrigieren, als lediglich die für das Beschwerdeverfahren angefallenen Bemühungen ab 23. Mai 2013 zu berücksichtigen sind. Die ab diesem Datum angefallenen Aufwendungen setzen sich zusammen aus Bemühungen des Rechtsvertreters (1,2 Stunden à Fr. 250.--) sowie dessen Substituten (13,3 Stunden à Fr. 140.--). Zuzüglich der nicht zu beanstandenden Spesenpauschale im Umfang von Fr. 34.10 hat die SUVA dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'371.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Mai 2013 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'371.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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