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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.05.2012 725 10 372 / 112 (725 2010 372 / 112)

May 3, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,973 words·~25 min·12

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Mai 2012 (725 10 372 / 112) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Bestehen eines dem UVG-Obligatorium unterstehenden Arbeitsverhältnisses / Beweisfragen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Monica Armesto, Rechtsanwältin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel

gegen

Basler Versicherung AG, Hauptsitz, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal

Betreff Leistungen

A. Die 1959 geborene A.____ war ab 1. Juli 2003 als Mitarbeiterin mit einem Pensum von 70 % bei B.____ angestellt und durch den Arbeitgeber bei der damaligen Basler Versicherungs- Gesellschaft (seit April 2009: Basler Versicherung AG, im Folgenden: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 9. Mai 2005 wurde A.____ am Arbeitsplatz von einer stark alkoholisierten Klientin mit einem Faustschlag an der rechten Schulter verletzt. Nach Eingang der Unfallmeldung erbrachte die Basler die gesetzlichen Leis-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungen für dieses Unfallereignis, indem sie der Versicherten bis und mit 29. Mai 2007 Taggelder ausrichtete und bis im Sommer 2008 für die Kosten der Heilbehandlung aufkam. A.____ hatte bereits anlässlich eines früheren Unfalls vom 9. Januar 2003 eine Verletzung an der rechten Schulter erlitten. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher A.____ damals obligatorisch unfallversichert gewesen war, für die Folgen dieses Ereignisses die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) erbracht hatte, schloss sie den Fall mit Verfügung vom 9. Februar 2005 ab, wobei sie der Versicherten für die verbleibenden Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5% zusprach. Mit Schreiben vom 11. März 2009 teilte die SUVA der Basler mit, dass A.____ einen Rückfall zum Ereignis vom 9.Januar 2003 gemeldet habe. In der Folge übernahm die SUVA die Fallführung hinsichtlich dieses Rückfalls. Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 sprach sie A.____ gestützt auf die kreisärztlichen Feststellungen eine Invalidenrente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 26 % sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes zu. Im Mai 2010 gelangte A.____ telefonisch an die Basler und teilte ihr mit, dass sie vor dem Unfall vom 9. Mai 2005 zusätzlich zum 70 %-Pensum bei B.____ im Rahmen einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung ihre betagte Mutter gepflegt habe, weshalb ihr entsprechende Taggeld- Nachzahlungen zustünden. Zudem ersuchte sie sinngemäss um Ausrichtung einer Integritätsentschädigung für das Unfallereignis vom 9. Mai 2005. Zum Beweis ihrer Nebenerwerbstätigkeit reichte A.____ der Basler in der Folge unter anderem einen mit ihrer Mutter am 3. Januar 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2005 abgeschlossenen “Pflege-Vertrag“ ein, in welchem sich die Mutter verpflichtete, ihrer Tochter für ein Arbeitspensum von „ca. 30 %“ monatlich einen Betrag von Fr. 1'600.-- („ohne Abzüge“) zu überweisen. Nachdem sie weitere Unterlagen eingeholt hatte, lehnte die Basler mit Verfügung vom 10. September 2010 sowohl einen Anspruch der Versicherten auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfallereignisses vom 9. Mai 2005 als auch deren Begehren auf Nachzahlung von Taggeldern für die zu Gunsten der Mutter erbrachte Pflegetätigkeit ab. Daran hielt die Basler auf Einsprache von A.____ hin mit Einspracheentscheid vom 26. November 2010 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Advokat Dr. Donald Stückelberger namens und im Auftrag von A.____ am 23. Dezember 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid der Basler vom 26. November 2010 insoweit aufzuheben, als dieser die Taggeldhöhe betreffe. Der Beschwerdeführerin seien die Taggelder im Zusammenhang mit dem Pflegedienst zu Gunsten ihrer Mutter zuzusprechen und die Basler sei zu verpflichten, die Taggelder zu berechnen und auszubezahlen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2011 beantragte die Basler, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Nachdem das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet hatte, teilte Advokat Dr. Donald Stückelberger am 4. Mai 2011 mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. E. In ihrer Replik vom 6. Juli 2011 liess A.____, nunmehr vertreten durch Advokatin Monica Armesto, beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 26. November 2010 aufzuheben und es sei die Basler zu verpflichten, ihr das Taggeld für den Unfall vom 9. Mai 2005 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 75'096.10 auszurichten. Sodann sei die Basler zu verpflichten, ihre Vertretungskosten zu bezahlen. Im Weiteren ersuchte die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. F. Die Basler hielt in ihrer Duplik vom 26. Juli 2011 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. G. In der Folge zog das Gericht bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft die Steuerakten der Beschwerdeführerin der Jahre 2004 und 2005 bei. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen, wobei die Beschwerdeführerin am 8. November 2011 und die Basler am 11. November 2011 von dieser Möglichkeit Gebrauch machten. Im Weiteren ersuchte das Gericht die Beschwerdeführerin am 15. November 2011, zur Vervollständigung der Unterlagen Bankbelege oder anderweitige Dokumente einzureichen, welche die im “Pflege-Vertrag“ vom 3. Januar 2004 vorgesehenen Lohnzahlungen belegen würden. Am 7. Dezember 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht in der Lage sei, die Auszahlungen des Lohnes von ihrer Mutter mittels Bankbelegen nachzuweisen. H. Zur Vervollständigung der Unterlagen zog das Gericht bei der SUVA Basel die das frühere Unfallereignis vom 9. Januar 2003 betreffenden UV-Akten bei. I. Zu Beginn der heutigen Parteiverhandlung ist die Beschwerdeführerin zu einzelnen Aspekten des dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltes befragt worden. Auf die Ausführungen der Versicherten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen, einzugehen. In den anschliessenden Vorträgen haben die beiden Parteien an ihren Anträgen festgehalten und zur Begründung im Wesentlichen auf ihre bisherigen, in den Rechtsschriften vorgebrachten Argumente verwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vor-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 23. Dezember 2010 ist demnach einzutreten. 2. Nachdem die Versicherte in der vorliegend zur Beurteilung stehenden Beschwerde vom 23. Dezember 2010 die am 10. September 2010 verfügte und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2010 bestätigte Ablehnung ihres Gesuchs um Ausrichtung einer (zusätzlichen) Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfallereignisses vom 9. Mai 2005 nicht mehr beanstandet hat, bildet Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig noch die Höhe des Taggeldes, welches die Beschwerdegegnerin der Versicherten für die Dauer der auf den Unfall vom 9. Mai 2005 zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit auszurichten hat. 3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden die Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). War die versicherte Person vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist gemäss Art. 23 Abs. 5 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 der Gesamtlohn massgebend. 3.2 Die Beschwerdegegnerin richtete der Versicherten für die Dauer der auf den Unfall vom 9. Mai 2005 zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Deren Bemessung lag der letzte Lohn zu Grunde, den die Beschwerdeführerin vor dem Unfall bei B.____ bezogen hatte. Die Bemessung der aus dieser Tätigkeit resultierenden Taggelder steht im vorliegenden Verfahren ebenso wenig zur Diskussion wie die Dauer des Taggeldbezuges. Die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Taggeldleistungen werden von der Versicherten in diesen Punkten - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Im Mai 2010 machte die Versicherte gegenüber der Beschwerdegegnerin jedoch neu geltend, sie habe vor dem Unfall vom 9. Mai 2005 zusätzlich zum 70 %- Pensum bei B.____ im Rahmen einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung ihre betagte Mutter gepflegt, weshalb ihr entsprechende Taggeld-Nachzahlungen zustünden. Ein solcher Anspruch ist von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid abgelehnt worden. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 9. Mai 2005 zusätzlich zu ihrer (Haupt-)Tätigkeit bei B.____ auch als Arbeitnehmerin für ihre Mutter tätig und im Rahmen die-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser Nebenerwerbstätigkeit ebenfalls obligatorisch unfallversichert war. Falls diese Frage zu bejahen ist, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermasen Anspruch auf einen höheren Taggeldansatz, ist doch nach dem Gesagten bei Versicherten, die vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig waren, das Taggeld anhand des Gesamtlohnes zu bemessen. 3.3 Laut Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer - nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien - obligatorisch nach dem UVG versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Nach der Rechtsprechung gilt als Arbeitnehmer gemäss UVG, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil R. des Bundesgerichts vom 7. Januar 2010, 8C_752/2009, E. 3 mit Hinweisen). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Während im Zivilund Strafverfahren die richterliche Überzeugung grundsätzlich auf dem vollen Beweis gründet, hat die rechtsanwendende Behörde im Sozialversicherungsrecht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 5.1 Die Beschwerdeführerin hat als Belege für ihre Schilderung, wonach sie vor dem Unfall vom 9. Mai 2005 zusätzlich zu ihrer (Haupt-)Tätigkeit bei B.____ auch als Arbeitnehmerin für ihre Mutter tätig und im Rahmen dieser Nebenerwerbstätigkeit ebenfalls obligatorisch unfallversichert gewesen sei, verschiedene Dokumente ins Recht gelegt. Im Folgenden ist auf diese einzelnen Beweismittel und auch auf die jeweiligen Ausführungen einzugehen, welche die Parteien in ihren Rechtsschriften hierzu gemacht haben. 5.1.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2010 eine Taggeldnachzahlung abgelehnt hatte, weil auf dem Entgelt für die Pflege der Mutter keine AHV-Beiträge erhoben bzw. geleistet worden seien, reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eine vom 11. August 2010 datierte Abrechnung der Ausgleichskasse Basel-Stadt ein, mit welcher für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 auf einer Lohnsumme von Fr. 6'812.-- Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'156.60 (inkl. Verwaltungskosten und Zinsen) erhoben wurden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass mit dieser AHV-Beitragsverfügung vom 11. August 2010 das von ihrer Mutter erhaltene Entgelt für die Monate Januar bis April 2005 rechtsgenüglich unter Beweis gestellt sei. Demgegenüber reicht für die Beschwerdegegnerin der Umstand, dass auf dem angeblichen Arbeitsentgelt nachträglich AHV-Lohnbeiträge entrichtet worden sind, nicht aus für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin für die behauptete Pflegetätigkeit obligatorisch unfallversichert gewesen sei. Bei AHV-Beitragsverfügungen, die erst nach dem Unfalldatum erlassen worden seien, handle es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um kein taugliches Beweismittel für das Vorhandensein eines dem UVG-Obligatorium unterstehenden Arbeitsverhältnisses. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin reichte sodann einen mit ihrer Mutter am 3. Januar 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2005 abgeschlossenen “Pflege-Vertrag“ ein, in welchem sich die Mutter verpflichtete, ihrer Tochter für ein Arbeitspensum von „ca. 30 %“ monatlich einen Betrag von Fr. 1'600.-- („ohne Abzüge“) zu überweisen. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als Grund für die Beendigung des Pflege-Vertrages per Ende April 2005 eine im Mai 2005 erfolgte Hospitalisation der Mutter angegeben habe. In ihrer Replik habe die Beschwerdeführerin nochmals bestätigt, die Befristung sei erfolgt, weil sich die Mutter im Mai 2005 in Spitalpflege begeben habe. Diese Erklärung wirft für die Beschwerdegegnerin Fragen auf. Falls der Vertrag tatsächlich gemäss Datierung am 3. Januar 2004 unterzeichnet worden sei, hätten die Parteien also bereits 16 Monate im Voraus vom bevorstehenden Spitaleintritt Kenntnis gehabt, was doch eher ungewöhnlich sei. Bei dieser Konstellation liege deshalb die Vermutung nahe, dass der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vertrag erst später abgeschlossen und zurückdatiert worden sei. In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin zu diesen Vorbringen lediglich fest, es gebe keinen Grund, aus diesen Umständen zu schliessen, dass sie keinen Lohn für ihre Pflege- und Betreuungsaufwand bezogen habe. 5.1.3 Als zusätzliche Belege gab die Beschwerdeführerin zwei Lohnausweise vom 30. April 2005 und 2. Mai 2005 über die von ihrer Mutter im Jahr 2004 bzw. im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 geleisteten Lohnzahlungen zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den verwendeten Formularen um den sog. “neuen Lohnausweis“ handle, der in der vorliegenden Fassung erst seit August 2006 im Umlauf sei. Die beiden Ausweise seien somit offenkundig erst später erstellt und zurückdatiert worden. Ferner falle auf, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin die beiden Ausweise nicht unterzeichnet habe. Schliesslich seien die Lohnangaben in den beiden Dokumenten aber auch inhaltlich widersprüchlich. In ihrer Replik bezeichnet die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die von ihr eingereichten Lohnausweise bereits auf dem neuen Formular erstellt worden seien, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens als irrelevant. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdegegnerin zutreffen würde, wonach die Lohnausweise nachträglich erstellt und zurückdatiert worden seien, so lasse sich allein hieraus nicht schliessen, dass sie nicht von ihrer Mutter entlöhnt worden sei. Ihre Mutter sei zu jenem Zeitpunkt bereits betagt und krank gewesen und sie habe selbst für derart alltägliche Handlungen wie das Vereinbaren von Terminen sowie das Bereitstellen und das Einnehmen von Medikamenten der Hilfe und Unterstützung bedurft. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht weiter, dass die Mutter ihre administrativen Pflichten als Arbeitgeberin nicht mehr „im Griff gehabt“ habe. Die entsprechenden Dokumente und Formulare hätten nachträglich erstellt werden müssen, weil die Mutter nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese zeitgerecht auszustellen. Formell betrachtet, sei die Mutter demnach ihren Pflichten als Arbeitgeberin - wenn auch aus einleuchtenden und verständlichen Gründen - nicht nachgekommen. Dieser Umstand dürfe jedoch ihr, der Beschwerdeführerin, nicht zum Nachteil gereichen, denn sie sei als Arbeitnehmerin nicht dafür verantwortlich, dass der Lohnausweis zeitig ausgestellt werde. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Argumentation der Beschwerdeführerin als nicht überzeugend. Sie vertritt in ihrer Duplik die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Dokumente hätte vorbereiten können; anschliessend hätte sie diese bloss noch ihrer Mutter zur Unterschrift vorlegen müssen. Dass die Mutter nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Richtigkeit von Lohnangaben zu bestätigen, werde nicht behauptet. 5.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zog das Gericht zur Vervollständigung des Sachverhaltes bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft die Steuerakten der Beschwerdeführerin der Jahre 2004 und 2005 bei. Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Steuerjahren lediglich ihr bei B.____ erzieltes Erwerbseinkommen versteuert hat. Ein allfälliges Einkommen aus der Pflegetätigkeit für ihre Mutter hat sie gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariert. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2011 zum Ergebnis dieser amtlichen Erkundigung sieht die Beschwerdegegnerin darin ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin keine entgeltliche Arbeit für ihre Mutter geleistet habe. Demgegenüber ergibt sich laut den Vorbringen der Beschwerdeführerin

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2011 aus den beigezogenen Steuerakten bloss, dass sie die Tätigkeit bei ihrer Mutter weder als Unselbständigerwerbende noch als Selbständigerwerbende in den Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 deklariert habe. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass ihre Mutter die Lohnausweise nicht rechtzeitig genug erstellt gehabt habe, damit sie diese der Steuerverwaltung hätte einreichen können. Es wäre allerdings verfehlt, allein aus diesem Grund davon ausgehen zu wollen, sie hätte keinen AHV-pflichtigen Lohn bei ihrer Mutter erzielt, seien doch für den an sie ausbezahlten Lohn tatsächlich AHV- Beiträge entrichtet worden seien. 5.2.2 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens ersuchte das Gericht die Beschwerdeführerin sodann, zur Vervollständigung der Unterlagen Bankbelege oder anderweitige Dokumente einzureichen, welche die im “Pflege-Vertrag“ vom 3. Januar 2004 vorgesehene monatliche Überweisung des vereinbarten Lohnes belegen würden. Am 7. Dezember 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht in der Lage sei, die Auszahlungen des Lohnes von ihrer Mutter mittels Bankbelegen nachzuweisen. Die Mutter habe ihr den vereinbarten Lohn in bar ausbezahlt. Da die Mutter schon vor einiger Zeit verstorben sei, lägen ihr auch keine Quittungen hierüber mehr vor, denn der gesamte Hausrat der Mutter sei zwischenzeitlich geräumt worden. In den ihr noch vorliegenden Unterlagen habe sie keine Quittungen finden können. Ihre Mutter habe das für die Lohnauszahlung bestimmte Geld jeweils bei ihrer Bank abgehoben. Sie habe deshalb versucht, von der betreffenden Bank entsprechende Belege erhältlich zu machen. Da diese Konten jedoch längst saldiert seien, weil ihre Mutter bereits vor Jahren verstorben sei, sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, entsprechende Bankbelege über die Auszahlungen erhältlich zu machen. Im Übrigen würden diese ohnehin nur belegen, dass Geld abgehoben worden sei, ohne dass damit bewiesen werden könnte, wohin dieses Geld gelangt sei. 5.3 Anlässlich der heutigen Parteibefragung hat die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie und ihre Mutter den “Pflege-Vertrag“, wie auf dem Dokument festgehalten, am 3. Januar 2004 abgeschlossen und unterzeichnet hätten. Auf die Frage, weshalb man den “Pflege-Vertrag“ damals nicht auf unbefristete Dauer, sondern befristet per Ende April 2005 abgeschlossen habe, hat die Beschwerdeführerin erklärt, es sei bereits damals zwischen ihr und B.____ vorgesehen gewesen, dass sie ihr Arbeitspensum bei diesem Arbeitgeber im Mai/Juni 2005 ausdehnen werde. Auf das weitgehende Fehlen anderer echtzeitlicher Unterlagen angesprochen, hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich nie um „das Administrative“ gekümmert habe. Sie sei damals davon ausgegangen, dass ihre Mutter die AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse abgeliefert hätte. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie erst im Jahr 2009 aufgrund einer entsprechenden Anfrage bei der Ausgleichskasse erfahren. Die nicht mehr vorhandenen Quittungen über die in bar erfolgten Lohnzahlungen seien offenbar (mit-) entsorgt worden, als nach dem Tod ihrer Mutter deren Wohnung geräumt worden sei. Sie habe lediglich einige wenige Unterlagen zurückbehalten, die fraglichen Quittungen hätten sich aber nicht darunter befunden. Bei der Bank ihrer Mutter habe sie keine Belege mehr erhältlich machen können. Die beiden Lohnausweise hingegen habe sie in den Unterlagen ihrer Mutter gefunden. Sie habe diese Dokumente im Jahr 2009 ihrem damaligen Rechtsvertreter ausgehändigt. Sie könne nicht sagen, wer die Lohnausweise ausgefüllt habe. In den anschliessenden Plädoyers haben die Rechtsvertreterin und der Rechtsvertreter der beiden Parteien an ihren jeweiligen Anträgen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht festgehalten und zur Begründung im Wesentlichen auf ihre bisherigen, in den Rechtsschriften vorgebrachten Argumente verwiesen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat abschliessend nochmals betont, dass sich ihre Mandantin „nie um das Administrative gekümmert“ habe, sie bezeichne sich in diesen Belangen selber als „chaotisch“. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter gehandelt habe. Dies sie ein weiterer wesentlicher Grund, weshalb den administrativen Belangen nicht dasselbe Gewicht wie bei einem sonstigen, ausserfamiliären Arbeitsverhältnis beigemessen worden sei, bzw. weshalb die Beschwerdeführerin diesen Aspekten damals zu wenig nachgegangen sei. 6. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten, aus den Ergebnissen der Beweiserhebungen des Gerichts, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Parteibefragung sowie aus den übrigen vorhandnen Akten lassen sich im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen die folgenden Schlüsse ziehen: 6.1 Was die von der Beschwerdeführerin vorgelegte AHV-Beitragsabrechnung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 11. August 2010 betrifft, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer AHV- Beitragsabrechnung, die von der Ausgleichskasse gestützt auf eine nachträgliche, d.h. erst nach dem Unfallereignis erfolgte Lohnmeldung erstellt worden ist, um kein taugliches Beweismittel für das Vorhandensein eines dem UVG-Obligatorium unterstehenden Arbeitsverhältnisses handelt (so im Ergebnis das Urteil R. des Bundesgerichts vom 7. Januar 2010, 8C_752/2009, E. 4.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass bereits mit dieser AHV-Beitragsverfügung vom 11. August 2010 das von ihrer Mutter enthaltene Entgelt für die Monate Januar bis April 2005 rechtsgenüglich unter Beweis gestellt sei, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Lohnausweise für die Jahre 2004 und 2005 wiederum datieren zwar vom 30. April 2005 und 2. Mai 2005 - und somit vor dem Unfallereignis vom 9. Mai 2005 -, da es sich bei den verwendeten Formularen aber um den sog. “neuen Lohnausweis“ handelt, der in dieser Fassung erst seit August 2006 im Umlauf ist, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht ernstlich bestritten, dass die beiden Lohnausweise erst nachträglich erstellt und zurückdatiert worden sind. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung handelt es sich aber auch bei einem Lohnausweis, der erst nach dem Unfall ausgestellt worden ist, um kein taugliches Beweismittel für das Vorhandensein eines dem UVG-Obligatorium unterstehenden Arbeitsverhältnisses (so im Ergebnis das Urteil R. des Bundesgerichts vom 7. Januar 2010, 8C_752/2009, E. 4.2.1). 6.2 Der vom 3. Januar 2004 datierende “Pflege-Vertrag“ zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter wirft - auch darin ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten - ebenfalls Fragen auf. Als ungewöhnlich erweisen sich insbesondere die Tatsachen, dass der Vertrag damals nicht auf unbefristete Dauer, sondern befristet bis Ende April 2005 abgeschlossen worden ist, und dass dieser Termin mit dem im Mai 2005 erfolgten Spitaleintritt der Mutter der Beschwerdeführerin zusammenfällt, auf Grund dessen sich eine künftige Pflegetätigkeit der Beschwerdeführerin erübrigte. Zusätzliche Fragen wirft sodann der Umstand auf, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Gründe für die Befristung des Vertrages genannt hat. Während sie in der Beschwerde hatte ausführen lassen, der Vertrag habe im April 2005 geen-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht det, weil die Mutter im Mai 2005 habe hospitalisiert werden müssen, und sie diese Darstellung in ihrer Replik im Ergebnis so hatte stehen lassen, erklärte sie anlässlich der heutigen Parteibefragung zur Frage der Vertragsbefristung erstmals, es sei bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen ihr und B.____ vorgesehen gewesen, dass sie ihr Arbeitspensum bei diesem Arbeitgeber im Mai/Juni 2005 ausdehnen werde, so dass ihr für die Pflegetätigkeit die erforderliche Zeit dannzumal nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Wenn dies effektiv der Fall gewesen ist, erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits früher auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat. Unter den geschilderten Umständen und in Anbetracht der nach wie vor bestehenden Ungereimtheiten, die auch anlässlich der heutigen Parteibefragung nicht vollständig geklärt werden konnten, lässt sich aber die von der Beschwerdegegnerin geäusserte Vermutung, dass auch dieser “Pflege-Vertrag“ erst später abgefasst und zurückdatiert worden sein könnte, nicht gänzlich von der Hand weisen. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben. Selbst wenn der “Pflege-Vertrag“ in der vorliegenden Fassung tatsächlich am 3. Januar 2004 abgeschlossen worden ist, reicht dieser Vertrag für sich allein nicht aus, um das Vorhandensein eines entgeltlichen, dem UVG-Obligatorium unterstehenden Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. 6.3 Wesentliche Bedeutung kommt bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes dem Umstand zu, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege über die Lohnzahlungen, welche die Mutter ihr gestützt auf den “Pflege-Vertrag“ vom 3. Januar 2004 ausgerichtet haben soll, vorweisen kann. Es fehlt mit anderen Worten jeglicher Nachweis für tatsächlich erfolgte Lohnzahlungen. Nachdem das Gericht die Beschwerdeführerin ausdrücklich ersucht hatte, Bankbelege oder anderweitige Dokumente einzureichen, welche die im “Pflege-Vertrag“ vorgesehene monatliche Überweisung des vereinbarten Lohnes belegen würden, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht in der Lage sei, die Auszahlungen des Lohnes von ihrer Mutter mittels Bankbelegen nachzuweisen. Die Mutter habe ihr den vereinbarten Lohn in bar ausbezahlt. Diese Barzahlungen konnte die Beschwerdeführerin aber bis heute weder mit irgendwelchen Quittungen noch mit Bankdokumenten belegen, aus denen zumindest ersichtlich wäre, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihrer Bank im fraglichen Zeitraum monatlich einen Betrag von Fr. 1'600.-- oder mehr in bar bezogen hätte. 6.4 Eine amtliche Erkundigung des Gerichts bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2005 ein allfälliges Einkommen aus der Pflegetätigkeit für ihre Mutter gegenüber den Steuernbehörden nicht deklariert hat. Dieser Tatsache kann vorliegend - für sich allein betrachtet - zwar keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, sie darf aber durchaus als (weiteres) Indiz dafür betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin keine entgeltliche Arbeit für ihre Mutter geleistet hat. Auch in diesem Punkt ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin zuzustimmen. 6.5 Wenn auch nicht entscheidrelevant, so ist schliesslich doch auch erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin die zusätzliche, für ihre Mutter verrichtete Nebenbeschäftigung zu ihrer Tätigkeit bei B.____ erst am 8. Oktober 2009 anlässlich einer Besprechung in der SUVA- Agentur Basel zum ersten Mal aktenkundig erwähnt hat, und dass sie diese Pflegetätigkeit erst

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht knapp fünf Jahre nach dem Unfallereignis der für die Ausrichtung der Taggelder zuständigen Beschwerdegegnerin gemeldet hat. 6.6 In ihrer Replik und anlässlich der heutigen Parteibefragung hat die Beschwerdeführerin das weitgehende Fehlen echtzeitlicher Unterlagen und die späte Geltendmachung des (zusätzlichen) Taggeldanspruchs wiederholt mit den Hinweisen entschuldigt, dass sie sich nie um „das Administrative“ gekümmert habe, bzw. dass sie in administrativen Belangen „unerfahren“ und „chaotisch“ sei, Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter gehandelt habe, weshalb ihr nicht zur Last gelegt werden könne, dass sie beispielsweise die Lohnausweise nicht sofort verlangt oder diese sogar gerichtlich eingefordert habe. Ein solches Vorgehen wäre äusserst pietätlos gewesen. Diese Erklärungen mögen zwar durchaus nachvollziehbar und verständlich sein, sie reichen aber zweifellos nicht aus, um bei der Abwägung der Gesichtspunkte, welche insgesamt für und gegen eine entgeltliche Pflegetätigkeit sprechen, das gänzliche Fehlen eines Nachweises für tatsächlich erfolgte Lohnzahlungen oder das weitgehende Fehlen anderweitiger echtzeitlicher Dokumente, die das Vorhandensein eines entgeltlichen, dem UVG-Obligatorium unterstehenden Arbeitsverhältnisses belegen könnten, aufzuwiegen. 6.7 All die vorstehend genannten Gründe führen in der abschliessend erforderlichen Gesamtwürdigung der tatsächlichen Gegebenheiten zum eindeutigen Ergebnis, dass vorliegend nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 9. Mai 2005 im Rahmen einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin für ihre Mutter tätig war. Somit kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von einem dem UVG-Obligatorium unterstehenden Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ausgegangen werden. 7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung von Taggeldern für die Tätigkeiten, welche sie im Rahmen der Pflege und Betreuung ihrer Mutter erbracht hat, zu Recht abgelehnt hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 26. November 2010 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen; die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

725 10 372 / 112 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.05.2012 725 10 372 / 112 (725 2010 372 / 112) — Swissrulings